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4 A 32/23•VG Braunschweig, 2026-02-12, 4 A 32/23
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 4 A 32/23
ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2026:0212.4A32.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 12332
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt die Eintragung des Namens "H." als seinen Künstlernamen in seinen Personalausweis.
Der Kläger ist Geschäftsführer der I. GmbH. Das Logo des Unternehmens enthält den Zusatz "I. GmbH - Dem H. sein VW-Shop". Das Betriebsgelände der GmbH beherbergt Verkaufsräume unter dem Namen "Dem H. sein VW-Shop", eine Werkstatt unter dem Namen "Dem H. seine Werkstatt" sowie eine Schank- und Speisewirtschaft (vgl. Bl. 5 d. VV). Im Rahmen dieses Gewerbebetriebs handelt der Kläger seit rund 19 Jahren mit Ersatz- und Upgrade-Teilen für luft- und wassergekühlte Volkswagenautomobile. Ein weiteres Tätigkeitsfeld des Klägers ist die Restaurierung von VW-Oldtimern. Unter dem Namen "H." verwirklichte der Kläger mehrere Projekte zur Gestaltung von VW-Bussen. Das erste Projekt realisierte der Kläger für die Brauerei J. aus D-Stadt, wobei er im Stil der 1960er-Jahre einen VW-Bulli erneuerte. Zu sehen ist auf dem rot lackierten Bulli das Logo sowie die Firma der Brauerei. Darunter befindet sich der vom Kläger entwickelte Spruch "J. bringt Stärke". In anderer Schriftart und an anderer Stelle platzierte der Kläger die Adresse der Brauerei. Im Anschluss an dieses Projekt wurde der Kläger zwei Mal im Auftrag der K. AG tätig. Im Stil der 1960er-Jahre fügte der Kläger für den ersten Auftrag das moderne Logo der K. AG in einen ovalen, für die 1960er-Jahre typischen Rahmen ein und setzte es auf die Seiten eines grau-weißen VW-Busses. Daneben platzierte er eine Türbeschriftung mit dem aktuellen Logo der K. AG. Der zweite Auftrag der K. AG bestand in der Kreation eines Fahrzeuges, das den Renndienst der K. AG in den späten 1960er-Jahren widerspiegelte. Der Kläger bediente sich an den historischen Unterlagen zum Renndienst, lackierte den VW-Bulli in einem blauen Farbton und ergänzte in eigener Schriftart den Spruch "Auf der Rennstrecke zuhause". Für den dritten Auftraggeber, den Reifenhändler L. aus Herne, empfand der Kläger eine alte Schriftart nach und fügte den Schriftzug in die historische Gestaltung eines blau-grauen VW-Bullis ein. Ein weiteres Mal wurde der Kläger in eigener Sache für die I. GmbH tätig und gestaltete einen ockerfarbenen VW-Bulli ohne Vorlagen mit Ausnahme des Logos der GmbH (vgl. Bl. 51 ff. d. VV).
Der Kläger ließ den Namen "H." als Wortmarke zum 24. November 2015 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eintragen. Er erschien unter dem Namen "H." in mehreren Presseerzeugnissen. So hieß es in der englischsprachigen Zeitung "VW Classic", erste Ausgabe 2016, dass " A. aka H." neue Felgen im Angebot habe, in ein größeres Gebäude mit einem größeren Verkaufsbereich sowie mit einer angrenzenden Veranstaltungsanlage umgezogen sei (Bl. 2 f. d. VV). Die WOBKlassik, dritte Ausgabe im Jahr 2019, veröffentlichte ein sechsseitiges Porträt unter dem Titel "Dem H. sein VW-Shop, dem H. sein Familienbetrieb" (Bl. 4 ff. d VV). Gegenstand des Artikels war ein Besuch auf dem Gehöft des Klägers, welches den VW-Shop, die Werkstatt und die Kneipe beherbergt. Der Kläger wurde darin nahezu ausschließlich "H." genannt, wobei der Name "H." als sein "Spitzname" gekennzeichnet wurde. Im Wesentlichen beschrieb der Artikel die Geschichte, den Arbeitsalltag und das Angebot der I. GmbH. An einer Stelle des Artikels wird eines der Bulli-Projekte des Klägers erwähnt: "Und zwischendurch arbeiten die M. [Anm.: Mitarbeiter des Klägers] immer wieder an hauseigenen oder beauftragten Projektfahrzeugen: Von ihrer Liebe zum Detail bei dieser Aufgabe zeugt ein gerade fertig gewordener T1 im ,Reifen L.'Design, welcher auf Basis einer 1967er Rohkarosse mit Teilen aus dem hauseigenen Sortiment komplett neu aufgebaut wurden [sic] und nun wirklich perfekt dasteht." (Bl. 8 d. VV). In der gleichen Zeitschrift, vierte Ausgabe im Jahr 2020, wurde das Projekt des Klägers, einen VW T1-Bus im Design des K. Renndienstes zu gestalten, nach Fertigstellung unter der Überschrift "VW Bus T1 von dem H. sein VW-Shop" ausführlich vorgestellt (Bl. 13 ff. d. VV). Zuletzt erschien ein Artikel über den Kläger in der WOBKlassik, erste Ausgabe im Jahr 2024, unter dem Titel "Dem H. sein Atelier". In dem zweiseitigen Artikel finden sich Bilder der fünf neu gestalteten VW-Busse, die dort als "Werbedesign-Kunstwerke" vorgestellt werden und es wird die Möglichkeit einer Auftragsvergabe beworben (Bl. 45 d. Papier-GA). Auf der Homepage der I. GmbH mit der Adresse N. bietet der Kläger unter der Rubrik "Künstlerische Gestaltung von Fahrzeugen mit historisch anmutender Werbung" an, VW T1- und T2-Busse nach den Vorstellungen der Kunden "künstlerisch" zu gestalten und verweist hierzu auf bereits abgeschlossene Projekte. Unter der Rubrik "Der Künstler H. bietet euch seine Kunstwerke an" werden vom Kläger gemalte Acrylbilder auf Stahlblechtafeln zum Verkauf angeboten (vgl. Bl. 55 d. Papier-GA).
Am 21. September 2022 beantragte der Kläger die Ausstellung eines neuen Personalausweises bei der Beklagten. Vor Ort beantragte er mündlich die Aufnahme des Namens "H." als seinen Künstlernamen in das Ausweisregister unter Bezugnahme auf seine Gestaltung der fünf VW-Busse und legte die genannten Presseerzeugnisse, ein Anschreiben der Künstlersozialkasse an die I. GmbH vom Januar 2022 sowie eine Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts vor. Auf Nachfrage der Beklagten reichte der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 schriftlich nach (Bl. 1 ff., 47 d. VV). Mit Schreiben vom 4. November 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorgebrachten Nachweise zur Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis nicht ausreichend seien und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einreichung weiterer Nachweise (Bl. 50 d. VV). Mit E-Mail vom 21. November 2022 übersandte der Kläger Bilder der fünf neu gestalteten VW-Busse (Bl. 51 ff. d. VV). Der Kläger betonte hierbei, dass einer der VW-Busse mit K.-Logo sowie der VW-Bus mit dem Logo des Reifenhändlers L. jeweils als Modellauto nachgebaut worden seien, sowie dass letzterer Bus auf der Motorshow in Essen und ein weiterer Bus mit K.-Logo bei einer Werkstattmesse in Stendal ausgestellt worden seien.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2023 (Bl. 58 d. VV) lehnte die Beklagte den Antrag auf Eintragung des Namens "H." als Künstlernamen im Ausweisregister ab (Ziffer 1 des Bescheids) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Künstlername ausgehend von der Definition in Nr. 4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes - Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt werden müsse. Eine künstlerische Tätigkeit sei gegeben, wenn eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet werde. Zwar könnte den vom Kläger vorgelegten fünf Projekten ein gewisser künstlerischer Aspekt zuzusprechen sein. Seine Haupttätigkeit bestehe aber nicht in der Ausübung dieser künstlerischen Tätigkeit, sondern in dem Verkauf von Ersatzteilen und in der Restaurierung von Oldtimern.
Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 20. Januar 2023 und nach eigenen Angaben zugegangen am 21. Januar 2023, hat der Kläger am 21. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er sei künstlerisch tätig und führe in Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit einen Namen, der sich von seinem bürgerlichen Namen hinreichend unterscheide. Der Name habe Verkehrsgeltung erlangt, sodass er anstelle des Namens seine Identität und Individualität ausdrücke. Es sei allgemein anerkannt, dass "Design" unter den Kunstbegriff falle. Seine Tätigkeit bestehe aus einem freien schöpferischen Prozess. Er verbinde durch seine kreative Intuition verschiedene gestalterische Elemente, wie selbst entworfene oder traditionelle Schriften mit Bildern, Farben und Formen, sodass sie ein neues Gesamtbild ergeben würden. Er durchlaufe verschiedene Phasen der Gestaltung, von einfachen Entwürfen bis hin zu detaillierten Skizzen. Der hohe Stellenwert der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbiete eine wertende Einengung des Kunstbegriffs. Es sei unerheblich, ob der Betrachter den Schaffensprozess als schwierig oder kreativ herausfordernd empfinde. Da die künstlerische Tätigkeit schon nach dem Wortlaut nicht in Zusammenhang mit einem Beruf ausgeübt werden müsse, sei erst recht keine hauptberufliche Ausübung für die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis erforderlich. Der Anwendungsbereich der Norm würde sich auf eine marginale Anzahl von Anwendungsfällen verkleinern, da nur wenige Menschen mit ihrem künstlerischen Schaffen ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Das Alleinstellungsmerkmal seiner Tätigkeit sei, dass er die Automobile nicht lediglich restauriere, sondern sie durch grafische Elemente in einem kreativen Schaffungsprozess neu gestalte. Es gebe einige Beispiele von Künstlern, die Alltagsgegenstände für ihre Kunst verwendeten. Die Restaurierung der VW-Busse sei lediglich die Grundlage für sein künstlerisches Schaffen, vergleichbar mit einem Maler, der seine Leinwand selbst baue, um anschließend auf ihr zu malen. Er habe unter dem Namen "H." auch Bekanntheit erlangt. Denn er habe mehrere Projekte mit überregionaler Bekanntheit verwirklicht. In Oldtimer-Kreisen sowie in Presseerzeugnissen werde er auch im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit "H." genannt (Bl. 26 ff. d. Papier-GA). Es komme nicht auf die Zahl der gefertigten Kunstwerke an. Seine anhaltende künstlerische Tätigkeit sei in der Zeitschrift WOBKlassik, erste Ausgabe des Jahres 2024, unter dem Artikel "Dem H. sein Atelier" erneut dargestellt worden. Die Zeitschrift WOBKlassik erscheine pro Quartal in einer Auflage von 35.000 Stück, was bei durchschnittlich 3,5 Lesern pro gedrucktem Exemplar eine Reichweite von 122.500 Lesern ausmache (Bl. 44, 54 d. Papier-GA).
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 hat der Kläger sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass seine Acrylbilder auf Stahlblechtafeln gemeinsam mit den Werken eines anderen Künstlers auf einer Vernissage ausgestellt worden seien. Die Vernissage sei im Gemeindeblatt beworben worden. Er habe insgesamt zwei Bilder verkauft und den Erlös gespendet, was er weiterhin vorhabe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13. Januar 2023 die Beklagte zu verpflichten, in den für ihn neu auszustellenden Personalausweis den Künstlernamen "H." einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie wie folgt vor: Es liege keine Neugestaltung von VW-Bussen vor. Denn der Kläger verwende Farben, Felgen und Stoßstangen, die Serienteile der VW-Produktion seien. Die Zusammenstellung dieser Teile sei keine künstlerische Tätigkeit. Der Kläger habe lediglich nachgewiesen, dass er insgesamt fünf VW-Busse restauriert und mit bereits existenten Logos versehen und beschriftet habe (Bl. 36 d. Papier-GA). Die Aufnahme in die Künstlersozialkasse sei kein Indiz für eine künstlerische Tätigkeit des Klägers, da sie aufgrund eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens erfolgt sei, den der Kläger im Verfahren nicht vorgelegt habe. Die Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts zur Wortmarke "H." beziehe sich nicht auf eine künstlerische Tätigkeit, sondern führe in der Rubrik "Waren / Dienstleistungen" Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kfz-Ersatzteile und Kfz-Zubehör auf (Bl. 37 Rs. d. Papier-GA). Zwei der fünf Bulli-Projekte seien von der K. AG, dem Arbeitgeber des Klägers, in Auftrag gegeben worden, die den Kläger nicht unter dem Namen "H.", sondern unter seinem Familiennamen kenne. Des Weiteren bestehe seine wesentliche Tätigkeit in dem Handel mit Ersatz- und Upgrade-Teilen unter der Firma "I. GmbH - dem H. sein VW-Shop". Der Kläger trete im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit als "H." auf, sodass der Name in der Öffentlichkeit mit dem gewerblichen Händler "H." und nicht mit dem Künstler "H." in Verbindung gebracht werde. Der Name "H." habe für den Kläger keine Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt, dass er anstelle des Namens die Identität und Individualität der Person ausdrücke. Selbst wenn man die Betätigung an den fünf VW-Bullis als Kunst bewerten würde, habe diese nur einen kleinen Kreis erreicht. In den lediglich innerhalb eines kleinen Kreises veröffentlichten Zeitschriften sei er - bis auf den im Jahr 2024 erschienenen Artikel - nicht als Künstler, sondern als gewerblicher Händler in Erscheinung getreten. Der Name "H." werde in der Berichterstattung außerdem immer in Zusammenhang mit dem bürgerlichen Namen des Klägers genannt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Personalausweis als Identitätsnachweis diene (Bl. 36 ff., 50 f. d. Papier-GA). Außerdem liege kein von einem bürgerlichen Namen mit individueller Unterscheidungskraft abweichender Name vor. "H." sei lediglich die Lautschrift der in niedersächsischer Mundart / niedersächsischem Platt ausgesprochenen Form des klägerischen Vornamens "A." (Bl. 36 Rs., 51 d. Papier-GA).
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger in der Oldtimer-Szene für die optische Neugestaltung von alten VW-Bussen unter seinem Künstlernamen "H." Bekanntheit erlangt habe (Bl. 36 Rs. d. Papier-GA). Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Personen, die den Kläger unter dem Namen "H." kennen, durch sein Geschäft für VW-Ersatzteile auf ihn aufmerksam geworden seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zeitschrift WOBKlassik durchschnittlich 3,5 Leser und daher eine Reichweite von 122.500 Lesern habe (Bl. 57 d. Papier-GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Zwar ist die beantragte Eintragung in den Personalausweis und damit zugleich in das Personalausweisregister nach § 23 Abs. 2, 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (zur Übereinstimmung der Eintragungen in den Personalausweis und in das Personalausweisregister Möller, in: Hornung/Möller, PassG und PAuswG, 1. Aufl. 2011, § 23 PAuswG Rn. 7) als solche selbst ein Realakt. Die durch den Bescheid vom 13. Januar 2023 bekanntgegebene Entscheidung der Beklagten, die beantragte Eintragung nicht vorzunehmen, stellt jedoch einen Verwaltungsakt dar, deren Änderung im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24.06.2020 - 9 A 29/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung des Namens "H." als Künstlernamen in seinen Personalausweis. Die Ablehnung durch den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 PAuswG i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 12 Alt. 2 PAuswG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, grundsätzlich verpflichtet, einen Personalausweis in der gesetzlich vorgesehenen Form zu besitzen. Personalausweise sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG auf Antrag und gemäß § 5 Abs. 1 PAuswG nach einheitlichen Mustern auszustellen. Aus der Pflicht zum Besitz eines Personalausweises folgt ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Personalausweises (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 C 41/90 -, juris Rn. 19), der den gesetzlichen Anforderungen aus § 5 Abs. 2 PAuswG entspricht. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG gehört der Ordens- oder Künstlername zu den gesetzlich vorgesehenen personenbezogenen Angaben im Personalausweis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 16; VG Osnabrück, Urteil vom 20.04.2005 - 6 A 153/03 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 5337/22 -, juris Rn. 46 ff.).
Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat einen Antrag auf Eintragung des Namens "H." als Künstlernamen in seinen Personalausweis bei der gemäß § 3 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung für Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts, nach dem Gesetz über Orden und Ehrenzeichen sowie im Pass- und Ausweiswesen (ZustVO-NOA) i.V.m. § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG zuständigen Beklagten gestellt. Zwar wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur vereinzelt vertreten, dass der Eintrag in das Melderegister eine zusätzliche Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis sei (so nur Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 13. EL 9/2025, II B § 5 PAuswG Rn. 30; offen gelassen in: VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 15; die Eintragung ins Melderegister ausdrücklich nicht zur Voraussetzung machend: VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 5337/22 -, juris Rn. 38 ff.). Ein etwaiger Vorrang des Melderechts überzeugt die Kammer angesichts der gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Nr. 18 PAuswG allerdings nicht. Des Weiteren ist es bei anderen in § 5 Abs. 2 PAuswG vorgesehenen Daten vielmehr üblich, dass ein Eintrag im Melderegister erst auf Mitteilung der zuständigen Standesämter korrigiert bzw. aufgenommen wird, vgl. § 17 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG) und §§ 57 ff. Personenstandsverordnung (PStV).
Darauf kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil bereits die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Nach Nr. 4.1.4 der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden PassVwV vom 16. Dezember 2019 in der Fassung vom 10. Juli 2024 (GMBl. 2020 S. 24; 2024, S. 556) ist unter einem Künstlernamen ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen (a), der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird (b) und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt (c) (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 28.03.2023 - 11 LA 7/23 -, n. v.; VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24.06.2019 - 9 A 29/19 -, juris Rn. 20). Die Definition des Künstlernamens aus der PassVwV ist für die Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis gemäß der Einleitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (PAuswVwV) vom 16. Dezember 2019 in der Fassung vom 10. Juli 2024 (GMBl. 2020, S. 60; 2024, S. 556) entsprechend anzuwenden, da die Sicherstellung der Identifikationsfunktion des Passes für eine Eintragung im Personalausweis gleichermaßen zutrifft (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 5337/22 -, juris Rn. 52; VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 64 ff., 90; Sinock, in: Spörl/Sinock/Koller/Gombert, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, 69. Lfg. Oktober 2025, § 5 PAuswG).
a) Der klägerseits geführte Name "H." ist ein von seinem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name. Die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis dient sowohl dem Zweck der Identitätsfeststellung als auch der Ausweisfunktion. Erforderlich ist daher, dass die begehrte Eintragung zur Identitätsfeststellung sowie zur Legitimation geeignet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Künstlername und der bürgerliche Name derart ähnlich sind, dass bei einem Abgleich des nicht im Ausweisdokument eingetragenen Künstlernamens mit dem im Personalausweis eingetragenen bürgerlichen Namen ohne Weiteres eine Identität zwischen beiden Namen hergestellt werden kann (die Unterscheidungskraft ablehnend etwa im Fall eines um den Adelstitel gekürzten Berufsnamens VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 24 f.; sowie im Fall eines Geburtsnamens als Künstlername VG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 25 K 10111/17 -, juris Rn. 26). Der Name "H." weicht von dem Vornamen "A." hinreichend deutlich ab. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Name "H." nicht mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft vom Namen des Klägers abweiche, weil es sich um eine Mundart des klägerischen Vornamens handele, ist dem nicht zu folgen. Maßgebend ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Künstlernamens, ob eine Zuordnung zwischen dem gewählten Künstlernamen und dem bürgerlichen Namen durch unwissende Dritte ohne Weiteres möglich wäre. Die Unterscheidungskraft erfordert lediglich einen Kontrast, nicht aber eine Polarität zwischen beiden Namen. Daher eignen sich auch Spitznamen zur Führung als Künstlername, weil sie im Falle einer Verwendung ohne die Eintragung im Ausweispapier nicht ohne jeden Zweifel dem Ausweisinhaber als offizieller Name zugeordnet werden können. Ein Bezug zwischen Künstlernamen und bürgerlichen Namen ist vielmehr nicht selten der Fall. So werden etwa auch die Spitznamen "Gert Fröbe" (Karl Gerhart Fröbe) oder "Marlene Dietrich" (Maria Magdalene Dietrich) als Künstlernamen anerkannt (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24.06.2020 - 9 A 29/19 -, juris Rn. 21; Beimowski/Gawron, in: Beimowski/Gawron, PassG/PauswG, 1. Aufl. 2018, § 4 PassG Rn. 23; mit strengeren Anforderungen wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 21).
b) Die vom Kläger geltend gemachten Projekte stellen teilweise eine künstlerische Tätigkeit dar.
Künstler im Sinne des Pass- und Personalausweisrechts ist zunächst, wer Künstler i.S.v. § 2 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist (vgl. Beimowski/Gawron, in: Beimowski/Gawron, PassG/PauswG, 1. Aufl. 2018, § 4 PassG Rn. 23). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Eine Zuordnung der im jeweils konkreten Fall ausgeübten künstlerischen Tätigkeit zu § 2 Satz 1 KSVG kann zwar ein Indiz für die Künstlereigenschaft im Sinne des Pass- und Personalausweisrechts sein. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Zielsetzungen des Pass- und des Personalausweisgesetzes einerseits und des Künstlersozialversicherungsgesetzes andererseits können die in § 2 Satz 1 KSVG genannten Tätigkeiten aber nicht als abschließende Definition des Künstlerbegriffs angesehen werden; zumal § 2 Satz 1 KSVG den Begriff der Kunst nicht definiert. Damit lässt sich bei einem Mitglied der Künstlersozialversicherung noch nicht zwingend folgern, dass es sich bei diesem um einen Künstler im Sinne des Pass- oder Personalausweisgesetzes handelt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 49). Eine zur Eintragung eines Künstlernamens berechtigende künstlerische Tätigkeit liegt vielmehr vor, wenn die jeweilige Tätigkeit in den Schutzbereich der Kunstfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fällt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.03.2023 - 11 LA 7/23 -, n.v.; VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 17 f.; VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 56; VG Hannover, Urteil vom 30.11.2022 - 10 A 4389/20 -, n.v.).
Danach ist der Lebensbereich "Kunst" durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 -, juris Rn. 48 ff.). Ungeachtet der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, gebietet die verfassungsrechtliche Verbürgung dieser Freiheit, ihren Schutzbereich bei der konkreten Rechtsanwendung zu bestimmen. Die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen, ist daher durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verboten, sondern verfassungsrechtlich gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 -, juris Rn. 29 ff.; s. auch Paulus: "Wenn nämlich alles Kunst ist, wenn jedermann Künstler ist, unterscheidet sich Kunst nicht mehr von anderen menschlichen Aktivitäten und kann daher nicht mehr besonders geschützt werden.", in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 420). Erlaubt und notwendig ist allerdings nur die Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst; eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer", "guter" und "schlechter" (und deshalb nicht oder weniger schutzwürdiger) Kunst, liefe demgegenüber auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Inhaltskontrolle hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 -, juris Rn. 18).
Vor dem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe herausgearbeitet und den Schutzbereich der Kunstfreiheit diesbezüglich als eröffnet angesehen: Nach dem materiellen Kunstbegriff ist das wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 13.07.2007 - 1 BvR 1783/05 -, juris Rn. 59). Nach dem formalen Kunstbegriff kommt es darauf an, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind. Er knüpft also an die Tätigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 -, juris Rn. 36). Der offene Kunstbegriff sieht das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 -, juris Rn. 37).
Unter den Maßgaben des formalen und des materiellen Kunstbegriffes handelt es sich bei den auf der Website der I. GmbH angebotenen Acrylbildern auf Stahlblechtafeln um Kunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie erfüllen zunächst als gemalte Acrylbilder auf einer zweidimensionalen begrenzten Fläche die Gattungsanforderungen des Werktyps der Malerei und sind demnach anhand des formalen Kunstbegriffs als Kunst einzuordnen. Sie erwecken auch den Eindruck einer freien schöpferischen Gestaltung, die Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Klägers ist, indem sie dem Betrachter einen Eindruck über einen durch den Kläger geprägten Stil und über mögliche Aussagegehalte der Bilder vermitteln. Es kommt deutlich zum Vorschein, dass der Kläger in ihnen eine innere Leidenschaft verwirklicht und auslebt, die Teil seiner persönlichen Entwicklung, beginnend mit der Arbeit an Oldtimern, ist.
Bei der grafischen Gestaltung der fünf VW-Bullis handelt es sich nicht hinreichend um Kunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Künstlersozialkasse (Bl. 18 d. VV) belegt nicht, dass es sich bei der Gestaltung der fünf VW-Bullis um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der PassVwV handelt. Das Schreiben ist an die I. GmbH adressiert und hat die Meldung zur Künstlersozialabgabe zum Gegenstand. Gemäß § 23 KSVG wird die Künstlersozialabgabe von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmern i.S.v. § 24 KSVG geleistet. Hierzu zählen etwa Unternehmer, die Kunst vertreiben, sie ausstellen oder Öffentlichkeitsarbeit anbieten bzw. Kunst zum Zwecke ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit nutzen, vgl. § 24 Abs. 1, 2 KSVG. Mangels eines weiteren erkennbaren Bezugs des Schreibens der Künstlersozialkasse ist nicht erkennbar, ob die I. GmbH in Zusammenhang mit der Gestaltung der VW-Bullis durch den Kläger oder nicht vielmehr durch den Vertrieb der klägerischen Acrylbilder zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein soll. Darüber hinaus beruht die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse auf eigenen Angaben, vgl. § 11 Abs. 1, 4 KSVG. Die Selbsteinschätzung, dass es sich bei geschaffenen Werken um Kunst handelt, ist aufgrund ihrer Konturlosigkeit allerdings gerade kein Merkmal des verfassungsrechtlich geschützten Kunstbegriffes (vgl. Paulus, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 427; Wendt, in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 5 Rn. 143). Auch die Anmeldung des Namens "H." als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eignet sich nicht als Indiz für eine künstlerische Tätigkeit des Klägers. Denn unter der Kategorie Waren und Dienstleistungen der Wortmarke "H." werden in der vom Kläger vorgelegten Registerauskunft (Bl. 19 d. VV) Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kfz-Ersatzteile und Kfz-Zubehör sowie die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen angegeben.
Die Einordnung der klägerischen Arbeit an den fünf vorgelegten Bulli-Projekten als Kunst ist demzufolge an den verfassungsrechtlich anerkannten Kunstbegriffen zu messen, wobei allein der materielle Kunstbegriff in Frage kommt. Denn die Gestaltung der VW-Bullis durch Logos, Schriftzüge und neue Farbgebung entspricht weder bei formaler, typologischer Betrachtung den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps noch sind den jeweils werbebezogenen Motiven im Sinne des offenen Kunstbegriffs im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen.
Auch der materielle Kunstbegriff ist nicht erfüllt. Der Kläger gestaltet VW-Bullis. Die Form der von ihm überarbeiteten Objekte ist ein fremdes Design der Volkswagen AG. Die Vorbereitung dieser Objekte, konkret die Restaurierung der VW-Bullis, ist eine handwerkliche Tätigkeit. Die im Anschluss erfolgende Gestaltung der VW-Bullis besteht in der Skizzierung bzw. der Entwicklung eines gewünschten Ergebnisses sowie in deren Umsetzung. Dies umfasst die neue Farbgebung, die Beschriftung in teilweise neuen Schriftarten und in zwei von fünf Fällen mit eigenen Werbesprüchen, die Platzierung von mitunter modifizierten Logos des jeweiligen Auftraggebers sowie teilweise eine Türbeschriftung.
Der Kläger wählte für die VW-Bullis jeweils zunächst eine oder zwei Grundfarben aus. Die Überlegung, welche Farbe zu dem jeweiligen Auftraggeber passen und welche beiden Grundfarben jeweils miteinander harmonieren, mag Gegenstand einer freien schöpferischen Gestaltung sein, bei der Intuition und Farbverstand zusammenwirken. Es kommt auch zum Ausdruck und wird durch die Skizzen zum grau-weißen Continental-Bus (Bl. 54 d. VV) auch belegt, dass sich der Kläger jeweils umfangreiche Gedanken zu der Gestaltung gemacht hat und die neue Gestaltung der VW-Bullis mit einem hohen Aufwand verbunden war. Die mit Farbverstand gewählte Farbgebung eines Oldtimers sowie deren Umsetzung schaffen allerdings kein Ergebnis, das Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Gestalters hinreichend zur Anschauung bringt. Die nach Intuition und Farbverstand ausgewählten Grundfarben kombinierte der Kläger in vier von fünf Fällen mit dem vorhandenen Logo seiner Auftraggeber, wobei er das jeweilige Logo wiederum in drei Fällen modifizierte: Das K.-Logo umrahmte er zwei Mal mit einer ovalen Form, während er bei dem Logo der J. Brauerei die ursprünglich goldenen Pferde schwarz und den ursprünglich schwarzen Hintergrund goldfarben erstellte. Die Kammer erkennt an, dass sowohl die Frage der Platzierung der Logos auf dem VW-Bus als auch die Abwandlung der Logos zur besseren Einfügung in den Stil der 1960er-Jahre einige Überlegungen kosteten und wiederum eine gute Intuition und Vorstellungskraft erforderten. Es ist außerdem ersichtlich, dass die Art und Weise der Gestaltung der VW-Bullis ein Alleinstellungsmerkmal des Klägers ist. Der Aufwand einer menschlichen Tätigkeit, das Führen von Überlegungen und persönliche Alleinstellungsmerkmale bei der Art und Weise der Vornahme der jeweiligen menschlichen Handlung charakterisieren sie indessen nicht als Kunst im Sinne des materiellen Kunstbegriffs. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die vorgenommenen Handlungen, konkret die Farbgebung, die Abwandlung der Logos und die Einfügung in den Stil der 1960er-Jahre, nicht zu der Erschaffung eines neuen, auf der individuellen Persönlichkeit des Klägers beruhenden Ausdrucks künstlerischer Schöpfung führen. Denn im Ergebnis werden vorhandene Schöpfungen in einem für die einzelnen Logos neuen, aber im Allgemeinen geläufigen Stil der 1960er-Jahre reproduziert. Etwas ähnliches gilt für die in drei von fünf Fällen vorhandene Türbeschriftung, die der Kläger den Gepflogenheiten der 1960er-Jahre nachempfunden hat, sowie die in mindestens drei von fünf Fällen erfolgte Wahl einer neuen Schriftart. Auch diesbezüglich ist die Tätigkeit des Klägers auf die Orientierung an Vorbildern aus den 1960er-Jahren und auf die Auswahl und / oder Kombination vorhandener Schriftarten konzentriert. Letztlich überwiegt das Nachempfinden eines alten Designs gegenüber der freien schöpferischen Gestaltung.
Die in zwei von fünf Fällen vom Kläger entwickelten Werbesprüche "J. bringt Stärke" sowie "Auf der Rennstrecke zuhause" führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelt es sich hierbei um jeweils neue sprachliche Schöpfungen. Allerdings kann aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Abgrenzung zwischen Allgemeiner Handlungsfreiheit und Kunstfreiheit nicht jede Zusammenstellung von Wörtern - sei es in Reimform oder anderweitig kreativ -, ohne Weiteres als Kunst bewertet werden. Zum einen ist es jeder Sprache ureigen, dass der Sprachanwender aufgrund der vielfältigen Kombinierbarkeit unzähliger Wörter in aller Regel ein neues Ergebnis erschafft, das das Produkt seiner geistigen Fähigkeiten ist. Zum anderen ist jede Sprachanwendung Ausfluss eigener Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse. Den vorliegenden Sprüchen "J. bringt Stärke" sowie "Auf der Rennstrecke zuhause" wohnt kein über die Erzeugung neuer sprachlicher Aussagen hinausgehendes schöpferisches Element inne, das Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung bringt, sodass die klägerischen Wortkombinationen nicht als Kunst zu bewerten sind.
Auch eine Gesamtschau der für sich genommen nicht als Kunst im rechtlichen Sinne zu bewertenden einzelnen Leistungen des Klägers bei der Gestaltung der VW-Bullis zeichnet kein anderes Bild. Indem die Gestaltung der VW-Bullis primär der Mitteilung einer werbebezogenen Aussage respektive der Präsentation eines alten Stils in neu aufgemachter Fassade dient, ist nicht erkennbar, dass die Art und Weise der Gestaltung unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Klägers - abseits seiner Leidenschaft am Restaurieren von Oldtimern - ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es bei den Projekten dezidiert um die Erneuerung der Lackierung eines VW-Busses ging. Der VW-Bus behält seinen Charakter als Kraftfahrzeug; er wird nicht zum Objekt einer künstlerischen Fantasie oder zum Objekt der Interpretation des Rezipienten, wie es etwa bei anderen Kunstformen, die Alltagsgegenstände für die Kunst zweckentfremden, der Fall ist. Die schöpferische Gestaltung einer freien Fläche, gleich welcher Form, gleich welchen Materials, stand gerade nicht im Vordergrund, weil das Bewusstsein um die Gestaltung eines VW-Busses gegenüber der Erschaffung eines für sich stehenden Kunstobjekts im Mittelpunkt stand. Die gestalterische Verbindung zwischen Moderne und Tradition beruhte jeweils auf bereits vorhandenen Designs, beginnend mit der Form des VW-Bullis selbst. Der Kläger begründete bislang auch keine neue Stilrichtung, da vorhandene Erkenntnisse verarbeitet, nicht aber neu erfunden wurden.
Vergleiche zu anderen als Kunst anerkannten Schöpfungen, wie etwa der selbst hergestellten und anschließend bemalten Leinwand oder extravagante Formen der zeitgenössischen Kunst, sind ebenfalls nicht zielführend. Denn sie sind bereits anhand des formalen und / oder des offenen Kunstbegriffes als Kunst einzuordnen, sodass sie einen anderen Maßstab erfüllen. Im Hinblick auf die vom Kläger gezogene Parallele zu Designern als Künstler i.S.v. § 2 KSVG ist wiederum zu berücksichtigen, dass diese Einordnung auf diejenigen Designer begrenzt ist, die ihre Tätigkeit auf das Entwerfen beschränken und nicht mit der Produktion und Vermarktung befasst sind. Schöpferische Leistungen werden zudem dann nicht als künstlerisch anerkannt, soweit sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KS 4/10 R -, juris Rn. 13 f.). Daher trägt auch diesbezüglich die vorgenommene Abgrenzung zwischen Kunst und Nicht-Kunst.
Dass in Nr. 4.1.4 PassVwV neben der künstlerischen Tätigkeit auch die freischaffende Tätigkeit genannt wird, ist unerheblich. Denn § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG sowie auch die Nr. 4.1.4 PassVwV an anderer Stelle geht von einem "Künstlernamen" aus, der bereits begrifflich eine künstlerische Tätigkeit voraussetzt. Eine nicht-künstlerische freischaffende Tätigkeit kann insofern keine Eintragung eines Künstlernamens rechtfertigen (so stellt auch die Rechtsprechung lediglich auf eine künstlerische Tätigkeit ab vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 43).
c) Darüber hinaus hat der Name "H." noch keine ausreichende Verkehrsgeltung im künstlerischen Zusammenhang erlangt, sodass er anstelle des bürgerlichen Namens des Klägers die Identität und die Individualität des Klägers ausdrücken würde.
Gemäß Nr. 4.1.4 PassVwV sind Künstlernamen in den Reisepass einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen, etwa durch die Führung des Namens in einem Berufsverband. Weiter heißt es in Nr. 4.1.4 PassVwV dass die antragstellende Person darlegen muss, dass "der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende ,Verkehrsgeltung' erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert. Grundsätzlich bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und der Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. (...) Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, erfolgte Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption (Print-/Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen werden."
Bedenken gegen die in der genannten Verwaltungsvorschrift vorgenommene Gesetzesauslegung sind weder vorgetragen noch von Amts wegen erkennbar. Das Merkmal der Verkehrsgeltung stellt vor dem Hintergrund, dass auch die Eintragung eines Künstlernamens in ein Ausweisdokument in erster Linie öffentlichen Identifizierungsinteressen dient, sicher, dass die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 86; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 5337/22 -, juris Rn. 62, 76; ebenso zum Melderecht: VG Stade, Urteil vom 03.12.2025 - 1 A 1593/24 -, n.v.). Die Möglichkeit der Eintragung eines Künstler- oder Ordensnamens in ein Ausweisdokument ist nach einer vorübergehenden Abschaffung im Jahr 2007 (BGBl. I 2007, S. 1566) "aufgrund zahlreicher Eingaben von Betroffenen" (BT-Drs. 16/10489, S. 34) im Jahr 2009 mit Inkrafttreten am 01. November 2010 wieder eingeführt worden (BGBl. I 2009, S. 1346). Daran anknüpfend wird vertreten, dass der Gesetzgeber das private Interesse an der Eintragung von Künstler- und Ordensnamen anerkannt habe und dieses private Interesse bei der Auslegung einzubeziehen sei (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 24.06.2020 - 9 A 29/19 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 - 5 K 5337/22 -, juris Rn. 77 ff.; a.A.: VG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 25 K 10111/17 -, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 86). Allerdings ist zu beachten, dass der gesetzgeberische Wille bei der Wiedereinführung von Künstler- und Ordensnamen in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Passgesetz (PassG) und in § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG erkennbar darauf gerichtet war, den gesetzlichen Zustand vor der Abschaffung wiederherzustellen. Dies wird daran deutlich, indem die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassene PassVwV im Jahr 2019 und damit nach der Wiedereinführung des Künstlernamens im Jahr 2010 erstmals das Merkmal der Verkehrsgeltung als Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens in der PassVwV festgeschrieben hat (vgl. die Fassung vom 03.07.2000, GMBl. 2000, S. 587 mit den Fassungen vom 17.12.2009, GMBl. 2009, S. 1686, und vom 16.12.2019, GMBl. 2020, S. 60) und sich hierbei ersichtlich an der Auslegung orientiert hat, die in der Rechtsprechung vor der (vorübergehenden) Abschaffung von Ordens- und Künstlernamen in Ausweisdokumenten im Jahr 2007 entwickelt worden ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 17). Demzufolge ist das private Interesse an der Eintragung des Künstlernamens im Pass und / oder im Personalausweis nur im Rahmen des aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Umfangs zu würdigen, wobei es in einen angemessenen Ausgleich mit dem in dem Merkmal der Verkehrsgeltung zum Ausdruck kommenden und nach dem gesetzgeberischen Willen weiterhin gewichtigen öffentlichen Interesse an der Identifikationsfunktion des jeweiligen Ausweisdokuments zu bringen ist.
Zwar dürfen angesichts des Grundrechtsbezuges der Führung eines Künstlernamens zu Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bezüglich der Verkehrsgeltung als Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 20.04.2005 - 6 A 153/03 -, juris Rn. 38; Beimowski/Gawron, in: Beimowski/Gawron, PassG/PAuswG, 1. Aufl. 2018, § 4 PassG Rn. 23; Hornung, in: Möller/Hornung, PassG und PAuswG, 1. Aufl. 2011, § 4 PassG Rn. 18). Denn die Kunstfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst auch den Wirkbereich künstlerischen Schaffens, der auch die kommunikative Vermittlung von Kunstwerken zum Schutzbereich der Kunstfreiheit zählt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04 -, juris Rn. 23). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Identifikationsfunktion eines Ausweispapiers auf der einen Seite sowie der Kunstfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite fällt gleichwohl ins Gewicht, dass der Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die Ablehnung der Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis wegen mangelnder Verkehrsgeltung vergleichsweise gering ist. Denn die im Sinne des Wirkbereichs der Kunstfreiheit zu gewährleistende kommunikative Vermittlung von Kunstwerken bleibt einem Künstler ohne die Eintragung seines Künstlernamens in den Personalausweis unbenommen. Der Vertrieb künstlerischer Werke durch Ausstellungen, durch die Vermarktung in Presseerzeugnissen oder durch den eigenen Auftritt in einer eigenen Galerie sowie auf externen Ausstellungen bleibt bei einem nicht im Personalausweis eingetragenen Künstlernamen gleichermaßen möglich (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 64 ff., 90).
Das Erfordernis der Verkehrsgeltung tritt demzufolge als objektives Korrektiv neben die ansonsten geltende Freiheit, einen Künstlernamen selbst zu wählen und zu führen. Es setzt nicht nur eine kontinuierliche Verwendung eines bestimmten Künstlernamens voraus, sondern auch eine Außenwirkung dieser Verwendung, insbesondere durch deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gerade im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit. Ob einem Künstlernamen Verkehrsgeltung zukommt, liegt damit nicht allein im Einflussbereich dessen, der ihn verwendet, sondern hängt auch davon ab, ob ihm die Öffentlichkeit eine künstlerische Tätigkeit unter diesem Namen zuschreibt, ohne dass es freilich auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankäme (vgl. VG Hannover, Urteil vom 27.03.2018 - 10 A 10810/17 -, juris Rn. 29). Die Verkehrsgeltung des Namens muss in Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit stehen. Es ist erforderlich, dass in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit eine Verknüpfung zwischen diesem Namen und einer Tätigkeit gerade als Künstler besteht. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG, welcher nicht schlicht einen Anspruch auf Eintragung von Pseudonymen begründet, sondern voraussetzt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Pseudonym gerade um einen Ordens- oder Künstlernamen handelt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - Au 1 K 22.1228 -, juris Rn. 47, 90).
Gemessen an diesen Anforderungen hat der Name "H." noch keine ausreichende Verkehrsgeltung als Künstlername erlangt. Der Kläger nutzt den Namen "H." sowohl im gewerblichen als auch im künstlerischen Zusammenhang. Die gewerbliche Benutzung des Namens "H." kommt in dem Logo der "I. GmbH - Dem H. sein VW-Shop" und in weiteren Vermarktungsstrategien, wie "Dem H. seine Werkstatt" auf dem Betriebsgelände der I. GmbH, zum Ausdruck. In zwei von vier vorgelegten Presseerzeugnissen liegt der ganz erhebliche Schwerpunkt der Berichterstattung auf dem Kläger als VW-Teile-Händler und Werkstattinhaber. Der Gewerbebetrieb wird darin dezidiert mit dem Namen "H." vermarktet. Dieser Kfz-mechanische Schwerpunkt setzt sich bei dem Internetauftritt der I. GmbH fort, indem aus 26 Kategorien 24 Kategorien mit dem VW-Ersatzteile-Handel in Zusammenhang stehen und nur zwei Kategorien auf eine künstlerische Tätigkeit verweisen (vgl. N., zuletzt aufgerufen am 11.02.2026). Eine mögliche Bekanntheit des Klägers unter dem Namen "H." ergibt sich demnach vorwiegend im Zusammenhang mit seiner nicht-künstlerischen Tätigkeit.
Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger lediglich nebenberuflich bzw. in seiner Freizeit als Künstler tätig ist. Der Umfang und die Art der künstlerischen Tätigkeit haben keinen Einfluss auf die Bewertung der Verkehrsgeltung eines Künstlernamens. Sowohl für die hauptberufliche als auch für die in der Freizeit ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist allein maßgebend, welche Reichweite der jeweilige Künstlername in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit erlangt.
Hinsichtlich der als Kunst einzuordnenden Acrylbilder reichen die Angaben des Klägers noch nicht aus, um eine Verkehrsgeltung anzunehmen. Die Acrylbilder finden in den von dem Kläger vorgelegten Presseerzeugnissen keine Erwähnung. Es hat bislang eine Vernissage gemeinsam mit einem anderen Künstler stattgefunden, die im Gemeindeblatt beworben worden ist. Insgesamt hat der Kläger zwei seiner Bilder für jeweils etwa 200,-- EUR verkauft. Eine angemessene Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit unter dem Namen "H." als Künstler der Acrylbilder ist damit nicht hinreichend dargelegt.
Ungeachtet der hier nicht vorliegenden künstlerischen Tätigkeit der oben beschriebenen Fahrzeuggestaltung, würde sich die Wahrnehmung des Klägers unter dem Namen "H." als Künstler der VW-Bullis auf ein Presseerzeugnis - der WOBKlassik, erste Ausgabe im Jahr 2024 - beschränken, in der ein zweiseitiger Bericht über die fünf gestalteten VW-Bullis erschienen ist. Auch wenn man den Bericht in der WOBKlassik, vierte Ausgabe im Jahr 2020, in dem es teils um das Design des VW-Busses im K.-Renndienst-Design, teils um die Geschichte des K. Renndienstes und teils um technische Details ging, sowie den einen Satz über den VW-Bus im Reifen-L.-Design in der WOBKlassik, dritte Ausgabe im Jahr 2019, als künstlerisches In-Erscheinung-Treten des Klägers unter dem Namen "H." berücksichtigen würde, so handelt es sich jeweils nur um verschiedene Ausgaben derselben Zeitschrift. Trotz der drei Erwähnungen hat der Kläger über die WOBKlassik, einer Zeitschrift mit einer Druckauflage von 35.000 Exemplaren und nach Angaben des Klägers mit rund 122.500 Lesern, was von der Beklagten bestritten wird, jeweils nur denselben Leserkreis erreicht. Die begrenzte Öffentlichkeit würde erst erweitert, sobald sich ein weiteres Presseerzeugnis mit einem breiteren Leserkreis dazu veranlasst sehen würde, über den Künstler "H." zu berichten.
Weiterhin ist weder vorgetragen noch durch die vom Kläger vorgelegten Bilder ersichtlich, dass die beiden ausgestellten Projektfahrzeuge unter dem Namen "H." ausgestellt worden sind. Die Ausstellung der beiden VW-Busse auf der Motorshow in Essen sowie bei einer Werkstattmesse in Stendal erfolgten außerdem schwerpunktmäßig nicht in einem künstlerischen Kontext, sodass der Kläger selbst bei der Verwendung des Namens "H." von der Öffentlichkeit voraussichtlich nicht als Künstler wahrgenommen worden ist. Der Anteil der Öffentlichkeit, der den Kläger als Künstler unter dem Namen "H." wahrnimmt, ist damit auf die Besucher seiner Website und - vorausgesetzt man bewertet auch die VW-Bullis als Kunst - auf die Leserschaft der WOBKlassik begrenzt. Dieser Anteil der Öffentlichkeit nimmt den Kläger unter dem Namen "H." zugleich als VW-Teile-Händler wahr, sodass die Erkennbarkeit des Künstlernamens "H." durch die Erkennbarkeit des Vertriebsnamens "H." mindestens überlagert wird.
Auch durch die Auftragshistorie wird nicht ersichtlich, dass der Kläger unter dem Namen "H." eine hinreichende Bekanntheit als Künstler erlangt hat und die Verwendung dieses Künstlernamens dem Wirkbereich seiner Kunst dienlich ist. Denn einen VW-Bulli hat der Kläger in eigener Sache gestaltet, die beiden K.-Busse hat der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers verwirklicht, dem der Kläger unter seinem bürgerlichen Namen bekannt war. Höchstens zwei weitere Aufträge könnten demnach auf die Wahrnehmung des Namens "H." als Künstlernamen zurückzuführen sein.
Unter Berücksichtigung der Identifikationsfunktion des Personalausweises hat der Name "H." als Künstlername demzufolge noch keine Verkehrsgeltung erlangt. Diese Bewertung ist im Hinblick auf die Kunstfreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt, weil es sich um einen verhältnismäßig geringen Eingriff handelt. Die Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis respektive die Ablehnung der Eintragung im Personalausweis dürfte auf die Tätigkeit des Klägers und auf die wirksame Vermarktung seiner Kunst nahezu keinen Einfluss haben.
Unter Abweichung von dem gesetzlichen Begriff des Künstlernamens hatte das Bundesverfassungsgericht dort den Begriff des Berufsnamens etabliert und in diesem Zusammenhang bemerkt, dass auch ein Berufsname in den Pass oder Personalausweis eingetragen werden könne. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht aber das damals geltende, später geänderte Ehenamensführungsrecht im Blick. Durch die umfassende Neuregelung dieses Rechts ist für ein erweiterndes Verständnis des Begriffs des Künstlernamens dahingehend, dass von diesem Begriff auch ein bloßer Berufsname erfasst wäre, kein Raum mehr (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 25 K 10111/17 -, juris Rn. 33 ff.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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