LG Stade, 2022-09-08, 3 O 34/22

3 O 34/22Tribunale cantonale8 set 2022

Testo completo

LG Stade — 2022-09-08 — 3 O 34/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-08

Aktenzeichen: 3 O 34/22

ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2022:0908.3O34.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2022, 70861

verkuendung

In dem Rechtsstreit des Herrn XXX, Kläger Prozessbevollmächtigte: XXX Geschäftszeichen: XXX gegen XXX, Beklagte Prozessbevollmächtigte: XXX, Geschäftszeichen: XXX hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2022 durch den Richter am Amtsgericht XXX als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Der Kläger erwarb am 08.05.2018 für 53.000,- € das Kraftfahrzeug BMW X6 xDrive 30d, dessen Hersteller die Beklagte ist, als Gebrauchtwagen bei einem Kilometerstand von 20.950 km. Das mit einem Dieselmotor vom Typ N57 betriebene Fahrzeug unterliegt der EURO 6-Norm und hat die Fahrzeug-Ident.-Nr. XXX. Ein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt liegt nicht vor.

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12.01.2022 forderte der Kläger über seine Rechtsanwälte unter Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz und Rückabwicklung unter Berücksichtigung gezogener Nutzungen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung wies der Pkw des Klägers eine Laufleistung von 97.869 km auf.

Der Kläger behauptet, in dem Pkw sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Er verweist auf einen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt vom 03.04.2018, der andere Fahrzeugtypen der Beklagten betreffe. Die gewöhnliche Laufleistung des Pkw sei mit 350.000 km anzunehmen.

Der Kläger hat mit seinem Antrag zu 1. zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 42.039,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW X6 xDrive 30d, Fahrzeug-Ident.-Nr. XXX. Der Kläger hat diesen Antrag im Hinblick auf den Kilometerstand am Schluss der mündlichen Verhandlung in Höhe von 1.428,52 € für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 40.610,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW X6 xDrive 30d, Fahrzeug-Ident.-Nr. XXX.
  2. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
  3. 3Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie widerspricht der Teilerledigungserklärung des Klägers und rügt die örtliche Zuständigkeit. Die Beklagte geht von einer maximalen gewöhnlichen Laufleistung von 200.000 km aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen Bedenken.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade ergibt sich aus § 32 ZPO. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist danach das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begehungsort in diesem Sinne ist nicht nur am Ort des Kaufvertragsschlusses und dessen Abwicklung zu sehen, sondern auch am Wohnsitz des Käufers des Fahrzeuges, weil dort nach seinem Vortrag der durch unerlaubte Handlung verursachte Schaden eingetreten sein soll (vgl. nur Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 30.09.2020, Az. 1 AR 24/20). Der Kläger wohnte bei Vertragsschluss in Stade, was die hiesige Zuständigkeit begründet.

Die einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers führt dazu, dass insoweit von einer i. S. v. §§ 256 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise geänderten Klage gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt sei, auszugehen ist (siehe nur Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 91a Rn. 29).

II.

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Weder steht dem Kläger gegen die Beklagte einer der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu (1.), noch kann der Kläger die Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits begehren (2.). Eine Feststellung des Annahmeverzugs und weitere Nebenforderungen scheiden danach ebenfalls aus (3.).

Dem Kläger stehen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

a)

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB oder § 831 BGB ist nicht gegeben. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden und auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen zu übertragenden Erwägungen aus der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 22.12.2021, Az. 4 U 19/21) an. Es fehlt danach jedenfalls an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte:

"Selbst, wenn man [...] eine temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 qualifiziert (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C 693-18 -), wäre der darin liegende - hier unterstellte - Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2021 - VII ZR 126/21 - Rn. 14 [...]."

Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen zeigt der Vortrag des Klägers hier nicht auf und kann auch sonst nicht angenommen werden. Die vom Bundesgerichtshof insoweit aufgestellten Voraussetzungen liegen bei der Beklagten und in Bezug auf den betroffenen Motortyp - anders als bei der Volkswagen AG betreffend jedenfalls den Motortyp EA 189 - nicht vor. Dies hat auch das Brandenburgische Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt:

"Nach allgemeiner Auffassung kann aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht der Beklagten geschlossen werden, etwa wenn sie nur außerhalb des Prüfstandes aktiviert wird (sog. Prüfstandsbezogenheit, vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2021 - VII ZR 126/21 - Rn. 15 ff.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. [...Es] lässt sich die Funktionsweise des Thermofensters mit der bei den Motoren EA 189 von der Volkswagen AG verwendeten "Umschaltlogik" nicht vergleichen. Denn bei letzterer wurden die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten. Anders als bei der in den EA 189-Motoren zum Einsatz gekommenen Umschaltlogik unterscheidet die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung [...] nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. [...] Ein System der Prüfstandserkennung liegt damit nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 - VII ZR 322/20 - Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021 - I-18 U 526/19 - Rn. 26).

Ob die Beklagte verpflichtet war, im Typgenehmigungsverfahren Angaben zur temperaturabhängigen Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems zu machen, lässt sich überdies nicht eindeutig feststellen. [... Die von der Beklagten vertretene] Rechtsansicht ist jedenfalls im Hinblick auf die tatsächlich erst mit der Art. 1 Nr. 4 vorgenannten Verordnung eingefügten Regelungen des Art. 5 Nr. 11 und 12 in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht offensichtlich unvertretbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2021 - 5 U 99/20 - Rn. 109; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 - 22 U 97/20 - Rn. 125). Insoweit kann allein aus einer - unterstellt - fehlenden Angabe der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung nicht geschlossen werden, dass die Beklagte einen in dem Thermofenster liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm."

Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine "Überlistung" des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht dar.

Hinzu kommt, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug kein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist. Der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt bei anderen Fahrzeugtypen der Beklagten einen Rückruf angeordnet hat, ist bei dieser Sachlage kein hinreichendes Indiz für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers und erst recht nicht für ein besonders verwerfliches Handeln der Beklagten. Dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp auch mehrere Jahre nach der Zulassung kein Rückruf erfolgt ist, spricht im Umkehrschluss dagegen, dass das KBA das hier verwendete Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft und zeigt ebenfalls, dass eine dementsprechende Einschätzung der Beklagten zumindest nicht als sittenwidriges Verhalten zu qualifizieren ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021 - I-18 U 526/19 - Rn. 36 OLG Dresden, Urt. v. 01.07.2021 - 11a U 1085/20 - Rn. 36).

Auch nach Auffassung der Kammer ist kein Schädigungsvorsatz der Beklagten bewiesen. Soweit es um eine (früher) streitige Rechtsfrage geht, liegt allenfalls Fahrlässigkeit, möglicherweise sogar ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Beides schließt eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus. Anders als bei der Volkswagen AG in Bezug auf den Motortyp EA189 lässt sich schließlich keine für den Konzern der Beklagten getroffene grundlegende Entscheidung bei der Motoren- und Fahrzeugentwicklung im eigenen Gewinninteresse durch systematische Täuschung feststellen.

b)

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus. Denn für eine Haftung wegen Betruges fehlt es bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf von einem Dritten schon an der erforderlichen Stoffgleichheit des etwaig erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils seitens der Beklagten mit dem Vermögensschaden der Klagepartei (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20).

c)

Ein auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 II und Art. 5 I VO 715/2007/EG oder § 6 Abs. 1, 27 EG-FGV kommt ebenfalls weiterhin nicht in Betracht, weil die Normen keinen Schutzgesetzcharakter haben, jedenfalls aber nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht der Käufer umfasst ist. Insoweit folgt die Kammer auch in Ansehung der Entwicklungen in der Rechtssache C-100/21 der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 04.07.2022, Az. 8 U 7374/21; im Ergebnis ebenso: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2022, Az. 7 U 44/22):

"Der Bundesgerichtshof geht in inzwischen st. Rspr. (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; vgl. auch Beschluss vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21 Rn. 8 ff, juris) davon aus, dass die Rechtslage im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35) sei. Zuletzt hat er dies im Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 656/21 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das den Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 bildende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg ausgesprochen. Selbst wenn die Verordnung (EG) 715/2007 dem Schutz der Käufer eines Fahrzeugs vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeug in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften in den Verkehr zu bringen, diente, besage dies nichts für die Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 656/21 -, Rn. 3, juris).

Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (Celex-Nr. 62021CC0100) geben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen oder nunmehr eine Vorlage an den EuGH gem. § 267 AEUV bzw. eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache in Erwägung zu ziehen:

[...] Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Schlussanträge den Europäischen Gerichtshof nicht binden. Auch wenn der Europäische Gerichtshof ihnen in der Regel folgt, haben die Schlussanträge ebensowenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der EU-Kommission.

Darüber hinaus schlägt der Generalanwalt inhaltlich zwar vor, die erste und zweite Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (IV B. 50 der Schlussanträge vom 02.06.2022). Hinsichtlich der Vorlagefragen 3-6 beschränkt sich der Antrag jedoch auf die Feststellung, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen einen Hersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (IV C 65 der Schlussanträge vom 02.06.2022).

Damit stünde es den Mitgliedstaaten, selbst wenn der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte, weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen. [...]

Dass es aus Gründen der "Äquivalenz und der Effektivität" gleichwohl europarechtlich noch zusätzlich der Begründung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten unmittelbaren Fahrlässigkeitshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 gegen den Fahrzeughersteller bedürfte, erscheint dem Senat daher weiterhin fernliegend (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 29.8.2019 - 8 U 1449/19, WM 2019, 1937, NJW-RR 2019, 1497, Rn. 78 ff., beck-online, rechtskräftig, NZB vom BGH mit Beschluss vom 15.09.2020, Gz. VI ZR 389/19, ohne Begründung zurückgewiesen)."

Eine Feststellung der Teilerledigung des Klageantrags zu 1. im Sinne des Klägerbegehrens kann danach ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn auch im Umfang der einseitigen Erledigungserklärung war die Klage von Anfang an unbegründet, was unter II. 1. ausführlich dargestellt worden ist.

Eine Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs oder Ansprüche auf Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheiden nach alledem mangels Hauptforderung ebenfalls aus.

III.

Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO ist nicht geboten (ebenso etwa OLG München, a. a. O.; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2022, Az. 3 U 59/22; OLG Hamm, Beschl. v. 27.07.2022, Az. I-25 U 49/22). Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen unter I. 1. c) verwiesen werden. Es besteht zudem für die Kammer keine Vorlagepflicht, da noch eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet ist. Im Übrigen schließt sich die Kammer der treffenden Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Sache an (Beschl. v. 27.06.2022, Az. 7 U 44/22):

"In dem EuGH-Verfahren C 100/21 liegt bislang noch keine abschließende Gerichtsentscheidung vor. Der BGH sieht in ständiger Rechtsprechung keinerlei Anlass, die Frage der drittschützenden Wirkung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022, Az. VII ZR 416/21), und teilt im Übrigen offensichtlich auch nicht die Rechtsansicht des Generalanwalts Athanasios Rantos gemäß seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 (EuGH C 100/21). Vielmehr hat der BGH bereits ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der zwischenzeitlich zum 31.08.2020 außer Kraft getretenen RL 2007/46 und der Verordnung (EG) 715/2007 (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715).

[...]

Würde man der Argumentation des Generalanwalts [...] folgen, müsste der Hersteller nach Unionsrecht stets auch für fahrlässige Verstöße haften. Damit würde jedoch das deliktische Haftungssystem des BGB für Vermögensschäden ausgehöhlt (eine Haftung nach § 826 BGB erfordert nämlich Vorsatz). Außerdem durften die Hersteller jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18 = Thermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO (EG) 715/2007 dar) noch davon ausgehen, dass eine solche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig sei (= weite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG). Insoweit befanden sie sich in einem unvermeidlichen Rechtsirrtum, da bis dahin zum einen nahezu alle europäischen Hersteller ihre Dieselfahrzeuge mit einem Thermofenster ausgerüstet hatten und die Rechtswidrigkeit - trotz umfangreicher Untersuchungen - von den zuständigen Überwachungsbehörden auch nicht beanstandet wurde. In dem VW-Bericht aus April 2016 hat die zuständige Untersuchungskommission die weite Auslegung der VO (EG) 715/2007 zugunsten der Hersteller sogar ausdrücklich bestätigt, denn auf Seite 123 des Berichts heißt es: "... Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein."

Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) war mithin auch für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass der Verbau eines Thermofensters möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein könnte. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 kommt deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Verordnung um ein Schutzgesetz handeln sollte."

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 08.09.2022

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