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2 U 126/25•OLG Celle, 2026-04-02, 2 U 126/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-02
Aktenzeichen: 2 U 126/25
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0402.2U126.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 14822
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <5 O 177/24> unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre zukünftigen materiellen Schäden unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, die Folge des von dem Pferd "J." erlittenen Unfalls am 14. September 2023 sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) haben die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.056,37 EUR festgesetzt.
Gründe(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO):
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Das klagstattgebende angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <5 O 177/24> vom 19. August 2025 war wie geschehen teilweise abzuändern. Es konnte keinen Bestand haben, weil es nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftungsquote gemäß § 833 S. 1 BGB in Verbindung mit § 254 BGB analog ergangen ist, wonach die wechselseitigen Tiergefahren der Halter zweier Pferde gegeneinander abgewogen werden müssen, wenn ein Tier durch ein anderes Tier (hier: ein Pferd schlägt auf der Weide nach einem anderen Pferd aus) verletzt wird. Die Auffassung der Einzelrichterin zur vollständigen Haftung nur eines Tierhalters teilt der Senat aus den nachstehenden Gründen nicht:
Dass die Beklagte für die Folgen des Geschehens vom 14. September 2023, bei dem das Pferd "J." der Klägerin durch einen Tritt des Pferdes "M." eine Radiusfraktur am rechten Vorderbein erlitten hat, dem Grunde nach einstandspflichtig gemäß §§ 833 S. 1, 249 BGB ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Zweifelsfrei hat sich vorliegend die Tiergefahr des Pferdes "M." realisiert, als die Stute auf den Wallach "J." zugelaufen ist, sich umgedreht und mit ihren Hinterbeinen nach ihm ausgeschlagen hat. Dieses von "M." bis dahin niemals gezeigte Verhalten "J." gegenüber stellt ein unberechenbares und instinktmäßiges selbsttägiges Verhalten eines Pferdes dar, welches hierdurch eine bei Tieren im Allgemeinen und bei Pferden im Besonderen vorkommende Energie ausgelebt hat. Die Absicherung einer solchen Tiergefahr ist Gegenstand des zwischen der Beklagten und der Halterin von "M." geschlossenen Tierhaftpflichtversicherungsvertrages; die Halterin von "M." hat ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag wegen des Geschehens vom 14. September 2023 unstreitig am 19. April 2024 an die Klägerin abgetreten.
Ein vollständiger oder anteiliger Haftungsausschluss wegen Handelns der Klägerin auf eigene Gefahr, indem sie "J." mit "M." auf einer Weide vergesellschaftet hat, liegt nicht vor. Im Rahmen der Tierhalterhaftung kommt eine Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn sich der Geschädigte bewusst Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen [BGH, NJW 2013, 2661, Rn. 11 m. w. N.; BGH, NJW-RR 2006, 813 [BGH 20.12.2005 - VI ZR 225/04]; BGH, NJW-RR 2005, 1183 [BGH 03.05.2005 - VI ZR 238/04]; BGH, MDR 1993, 743]. Hierfür sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Weder aus der Größe der Weidefläche [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 18 U 98/13, Rn. 28 - 30, zitiert nach juris] noch aus dem früheren Verhalten von "M." ergaben sich aus Sicht der Klägerin für die Gesundheit von "J." Risiken, die über die normale Tiergefahr hinaus gingen.
Es ist einhellige Meinung, dass in den Fällen, in denen ein Tier ein anderes Tier verletzt und dabei die Tiergefahr des verletzten Tieres mitgewirkt hat, eine Anspruchskürzung analog § 254 BGB vorzunehmen ist [Staudinger Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2022, Bearbeiterin Eberl-Borges zu § 833 Rn. 206; Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Bearbeiter Wagner zu § 833 Rn. 74; BGH, NJW 1976, 2130 [BGH 06.07.1976 - VI ZR 177/75] (2131)]. Das setzt voraus, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist [BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, Rn. 12, zitiert nach juris]. Das ist hier der Fall. Die Auffassung der Einzelrichterin und der Klägerin, die Tiergefahr von "J." gemäß § 833 S. 1 BGB habe sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen vom 14. September 2023 nicht realisiert, teilt der Senat nicht.
Nach § 833 S. 1 BGB muss ein Tierhalter für alle von dem Tier verursachten Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen [Staudinger/EberlBorges, § 833 Rn. 31]. Der Begriff der Tiergefahr hat im Laufe der Zeit in der Rechtsprechung einen gewissen Wandel erfahren [vgl. Darstellung in Staudinger/EberlBorges, § 833 Rn. 32 - 41, jeweils m. w. N.]: Nach Auffassung des Reichsgerichts [RGZ 80, 237] war Tiergefahr das durch ein der tierischen Natur entspringendes, selbsttätiges natürliches Verhalten des Tieres. Dies hat der BGH [NJW 1976, 2130 (2131)] dahin präzisiert, das auf die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens abzustellen sei. Inzwischen hält der BGH [NJW 1982, 763 (764); NJW 2014, 2434; NJW 2016, 2737 [BGH 31.05.2016 - VI ZR 465/15] (2738)] ein unberechenbares und (instinktmäßig) selbsttätiges Verhalten des Tieres für ausschlaggebend. Nur in Ausnahmefällen tritt die Tiergefahr eines der beteiligten Tiere vollständig hinter der Tiergefahr des anderen Tieres zurück [Staudinger/Eberl-Borges, § 833 Rn. 206.1]. Die Grenze der Tierhalterhaftung ist erreicht, wenn keinerlei Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist [BGH, NJW 2014, 2434 [BGH 25.03.2014 - VI ZR 372/13]], das Tier also kein anderes Risiko präsentiert als ein lebloser Gegenstand oder das Tier ausschließlich und vollständig von einem Menschen kontrolliert wird [MüKo/Wagner, § 833 Rn. 19]. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Tier rein mechanisch, wie eine leblose Sache, als Schadensursache gewirkt hat, oder wenn es reine Reflexbewegungen ausgeführt hat, oder wenn es von einem Menschen zur Schadensentstehung als Werkzeug benutzt worden ist. Diese Ausnahmefälle sind hier zu verneinen.
Vielmehr ist am 14. September 2023 unzweifelhaft vom Wallach "J." der Klägerin eine Tiergefahr ausgegangen, die am Verletzungsgeschehen mitgewirkt hat. Denn es ist nicht vorstellbar, dass die Stute "M." ihre Aggressionen in Form mehrfachen Auskeilens mit ihren Hinterbeinen in Richtung des Wallachs auch gegenüber einem nicht lebenden Gegenstand, z. B. einem Wassertrog, einer Heuraufe oder einer Schubkarre, ausgelebt hätte. Zum üblichen und typischen Verhalten von Pferden, die auf einer Weide oder einem Paddock vergesellschaftet werden, gehört es, dass die Tiere als soziale Wesen miteinander kommunizieren und interagieren. Es mag zutreffen, dass die vor Ort gleichfalls anwesenden Menschen eine Interaktion zwischen den beiden beteiligten Tieren "J." und "M." nicht wahrgenommen haben; das heißt aber nicht, dass eine solche keineswegs stattgefunden hat. Denn Interaktionen zwischen Pferden können in einer Weise geschehen, die für Menschen gar nicht oder kaum wahrnehmbar ist. Hierfür kann ein Augenblinzeln, eine Veränderung der Nüstern oder die Stellung eines Ohres ausreichen. Außerdem kann das eine Pferd an einer Stelle stehen, an der das andere Pferd stehen möchte, und es wird allein seiner Anwesenheit wegen vertrieben. Insofern verfügt die Vorsitzende des Senats über eine eigene Sachkunde als jahrzehntelange Pferdehalterin. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich oder geboten, weil die vom Beklagtenvertreter in erster Instanz zur Akte gereichten Gutachten zu Verhaltensweisen von Pferden (Anlage B2, Bl. 53 - 66 d. eA./LG; Anlage B3, Bl. 67 - 74 d. eA./LG und Anlage B7, Bl. 87 - 104 d. eA./LG) genau dies explizit - für andere vergleichbare Fälle - bestätigen: So hat der Sachverständige H. ausgeführt, dass es zu einer Auseinandersetzung der Pferde gekommen sei, welche ausschließlich in dem Verhalten eines Pferdes begründet liege, sei aufgrund des wissenschaftlich erforschten Verhaltens von Pferden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Bl. 64 d. eA./LG). Auch nehme die Gefahr von Auseinandersetzungen überproportional zu, wenn Pferde nicht permanent in einer konstanten Gruppe auf der Koppel gehalten werden, sondern nur stundenweise gemeinsam auf einer Koppel verbringen und wieder in getrennten Boxen gehalten würden (Bl. 64 d. eA./LG). Der Sachverständige A. hat erklärt, als Herdentiere führten Pferde immer Rangauseinandersetzungen; Verletzungen nach Rangauseinandersetzungen seien nicht selten (Bisswunden, Schlagwunden bis zu Trümmerbrüchen, Bl. 71 d. eA./LG). Rangauseinandersetzungen im Herdenverband provoziere auch das Pferd, das den Rang eines anderen Pferdes nicht respektiere, also zuerst an das Futter gehe (Bl. 71 d. eA./LG). Die Sachverständige S. hat erläutert, generell gelte der Grundsatz, dass Pferde niemals ohne einen besonderen Anlass aufeinander losgingen; Pferde seien Herdentiere, die zu jeder sich bietenden Gelegenheit ihre Rangordnung untereinander in Frage stellten und ggfs. auch gewaltsam neu ordneten (Bl. 95 d. eA./LG). Ein Pferd könne bei einem anderen Pferd einen Aggressionsschub auslösen; dies könne durch kleinste, kaum wahrnehmbare Signale der Körpersprache gesehen, aber auch durch eine möglicherweise vom anderen Pferd empfundene Territorialverletzung (Bl. 96 d. eA./LG). Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten; im Gegenteil hat sie mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 selbst vorgetragen, in der Praxis komme es vor, dass das ranghöhere Pferd sich Raum zur Entfaltung dadurch verschaffe, indem es die rangniedrigeren Pferde vertreibe. Räume das rangniedrigere Pferd nicht schnell genug das Feld, setze das ranghöhere Pferd seine Interessen physisch durch. Verhalte sich beispielsweise das rangniedrigere Pferd vollkommen passiv, indem es friedlich grasend auf einer Stelle der Weide mit besonders leckerem Gras stehe, nähere sich sodann das ranghöhere Pferd, weil es an eben jener Stelle fressen möchte, könne es passieren, dass das rangniedrigere Pferd Schläge abbekomme, weil es nicht rechtzeitig verschwinde (Bl. 126 d. eA./LG). Genauso hat sich das Geschehen am 14. September 2023 zugetragen.
Anders als die Klägerin meint, kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Wallach "J." in keiner Weise zu dem Verhalten der Stute "M.", die ihn verletzt hat, beigetragen habe. Denn der Wallach war keinesfalls zwangsläufig oder von der Stute unbeabsichtigt Opfer deren Attacken. "M." hat "J." gezielt von der Stelle vertreiben wollen, an der er gegrast hat. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2026 gefordert hat, von "J." habe zur Begründung seiner Tiergefahr im Sinne von § 833 S. 1 BGB mehr als seine Lebenszeichen wie Atmung, Herzschlag und Körperwärme ausgehen müssen, sich also eine weitere Energie des Pferdes habe zeigen müssen, überzeugt dies nicht. Zum einen dürfte sich das typische aus seiner tierischen Natur entspringende unberechenbare Verhalten von "J." darin geäußert haben, dass er den Platz auf der Weide, den "M." für sich beansprucht hat, nicht geräumt hat. Auch dies stellt ein selbsttätiges tierisches Verhalten dar. Zum anderen bleibt bei der Argumentation des Klägervertreters unklar, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen Lebenszeichen und tierischer Energie. Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass es sich bei der Haftung aus § 833 S. 1 BGB um eine reine Gefährdungshaftung handelt, die ihren Ursprung gerade in einem typischen tierischen Verhalten hat, das für Menschen nicht immer wahrnehmbar und von Verschuldensgesichtspunkten unabhängig zu betrachten ist.
Soweit die Klägerin bzw. die Einzelrichterin Fälle aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zitieren, die ihre Auffassung stützen sollen, hält der Senat diese nicht für vergleichbar. Bei den Entscheidungen des OLG Dresden [Beschluss vom 12. September 2024 - 5 U 633/24] und des OLG Oldenburg [Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 5 U 94/15] sowie des OLG München [Urteil vom 23. Juni 2017 - 10 U 4540/16], wonach die bloße Anwesenheit eines Tieres am Ort des Geschehens als nicht ausreichend betrachtet worden ist, ist zu berücksichtigen, dass in jenen Verfahren jeweils Konstellationen vorlagen, in denen ein Mensch durch ein Tier geschädigt worden ist und nicht festgestellt werden konnte, dass das Verhalten des schädigenden Tieres durch das Verhalten eines anderen anwesenden Tieres beeinflusst worden ist. Hier liegt der Fall aber anders, weil sich das schädigende Verhalten von "M." aus den oben getroffenen Erwägungen zum wissenschaftlich erforschten Verhalten von Pferden nur als eine Interaktion zwischen "M." und "J." im Rahmen der physischen Durchsetzung einer Rangordnung unter ihnen verstehen lässt. Bei der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des OLG Celle [NJW-RR 2023, 804] handelt es sich um ein Urteil des 20. Zivilsenats vom 15. Februar 2023, in dem ein Hund ein Pferd über längere Zeit und eine längere Strecke vor sich hergetrieben hat. Der 20. Zivilsenat hat die vom Hund ausgehende Tiergefahr gegenüber derjenigen des Pferdes als erheblich überwiegend betrachtet, weil das Treiben des Hundes den Fluchtinstinkt des Pferdes nicht nur ausgelöst, sondern fortbestehend aufrechterhalten habe. Der Senat hat dem Halter des Pferdes sehr wohl eine eigene Tiergefahr zugerechnet, diese aber wegen der erheblich überwiegenden Tiergefahr für den Hund vollständig zurücktreten lassen [Rn. 30, zitiert nach juris]. Im Fall des OLG Schleswig [Urteil vom 16. Dezember 2016 - 17 U 52/16] befanden sich 14 Pferde gemeinsam auf einem Paddock; die Ursache für die Verletzung eines Tieres konnte nicht aufgeklärt werden. Für diese Situation hat das OLG Schleswig es verneint, nur die Anwesenheit des Pferdes der Beklagten in der Menge von insgesamt 14 Pferden als für eine Haftung eines Tierhalters gemäß § 833 S. 1 BGB bei unklarem Schadenshergang ausreichend zu erachten. Es hat ein näher zu beschreibendes tatsächliches und gefahrerhöhendes Verhalten für das Pferd des in Anspruch genommenen Tierhalters verlangt und insoweit ausgeführt, die bloße Anwesenheit mehrerer Tiere am Ort des Verletzungsgeschehens reiche nicht aus [Rn. 2, 22, 25, zitiert nach juris]. Beide Fälle sind mit dem zugrundeliegenden in keiner Weise vergleichbar.
Bei der Bildung einer angemessenen Haftungsquote, wenn Tiergefahr auf Tiergefahr - jeweils gemäß § 833 S. 1 BGB - trifft, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Grundsätzlich ist eine Quote nach den Gefahrenpotentialen der beteiligten Tiere und deren Auswirkung auf den Schaden vorzunehmen [MüKo/Wagner, § 833 Rn. 74]. Danach erscheinen dem Senat hier 50 % zu 50 % als geboten. Wenngleich sich die Stute "M." äußerlich sichtbar aggressiv verhalten hat und der Wallach "J." dagegen passiv, ist nach den oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 3. doch davon auszugehen, dass es sich um eine Interaktion im Rahmen einer Rangauseinandersetzung der beiden etwa gleich großen und schweren Pferde gehandelt hat. Die jeweilige Tiergefahr ist als gleichwertig einzustufen, denn beide Tiere hatten das gleiche Gefahrpotential, zumal unstreitig ist, dass sie bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall in der Vergangenheit immer friedlich im Umgang miteinander auf der Weide gestanden hatten. Es war mithin zufällig, welches Tier das andere schlägt und verletzt. In der vergleichbaren Kasuistik hat das OLG Düsseldorf [Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 U 63/16, Rn. 22, zitiert nach juris, und Urteil vom 28. Mai 1993 - 22 U 92/92 = NJW-RR 1994, 92] eine Haftungsquote zu gleichen Teilen für angemessen erachtet, ebenso das OLG Hamm [Urteil vom 17. Dezember 2012 - 6 U 53/12, Rn. 9 - 12, zitiert nach juris], das OLG Celle [prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2012 - 20 U 37/11, Anlage B8, Bl. 105 d. eA./LG], das LG Göttingen [Urteil vom 13. Februar 2007 - 5 O 21/06, Anlage B4, Bl. 75 f. d. eA./LG] sowie das LG Hof [prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2013 - 13 O 335/13, Anlage B6, Bl. 84 f. d. eA./LG]. Eine andere Haftungsquote zugunsten der Klägerin würde auf Gesichtspunkten beruhen, die nach menschlichen Maßstäben auf eine Art "Verschulden" der interagierenden Pferde abstellen würde. Solche Gesichtspunkte haben bei einer Gefährdungshaftung aber außer Acht zu bleiben.
Die auf Zahlung von weiteren 50 % gerichtete Klage (Klagantrag zu 1) in Höhe von 5.456,37 EUR nebst Zinsen), nachdem die Beklagte den Schaden der Klägerin bereits zu 50 % reguliert hat, war mithin abzuweisen.
Die Klägerin hat ein gemäß § 256 ZPO berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte ihr zukünftige materielle Schäden anlässlich der Verletzung ihres Pferdes "J." vom 14. September 2023 ersetzt (Klagantrag zu 2)). Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn künftige Schadensfolgen (auch nur entfernt) möglich erscheinen, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind; auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es insoweit nicht an [Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, Bearbeiter Greger zu § 256 Rn. 9]. Da "J." eine Radiusfraktur erlitten hat, bei der es sich bei einem Pferd um eine schwerwiegende Verletzung handelt, die nach dem Vorbringen der Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2026 vor dem Senat - selbst nach ihrer Ausheilung immer wieder Schmerzen verursacht, ist es wahrscheinlich, dass weitere Tierarztkosten auf die Klägerin zukommen (beispielsweise Schmerzmedikation). Knochenbrüche bergen zudem bekanntlich ein Arthroserisiko. Im Übrigen greift die Beklagte die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auch nicht an. Da der Feststellungstenor der Einzelrichterin die Haftungsquote von 50 % zu 50 % nicht berücksichtigt, war er entsprechend abzuändern.
Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren scheitert bereits daran, dass der in der Hauptsache gestellte Zahlungsanspruch, nach dem die Rechtsanwaltskosten berechnet worden sind, unbegründet ist. Demzufolge war auch der Klagantrag zu 3) abzuweisen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Einklang mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ergangen ist. Soweit die Klägerin andere OLG-Entscheidungen zitiert hat, fußen diese - wie der Senat unter Ziffer 3. erläutert hat - auf nicht vergleichbaren Sachverhalten. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung mithin nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.
Hinweis:Verkündet am 02.04.2026
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