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68 IK 118/06•AG Oldenburg (Oldenburg), 2006-10-17, 68 IK 118/06
68 IK 118/06Tribunale di primo grado17 ott 2006
Entscheidungsdatum: 2006-10-17
Aktenzeichen: 68 IK 118/06
ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2006:1017.68IK118.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 39172
Tenor: ... wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe1Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf§ 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § § 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.
3Der Gegenstandswert wird gemäß § § 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.
4Die Abweisung des Insolvenzantrags führt zur Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis, § 26 Abs. 2 InsO. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.
Dr. Heyer Richter am Amtsgericht
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