OLG Braunschweig, 2026-06-30, 4 U 215/26

4 U 215/26Tribunale superiore30 giu 2026

Testo completo

OLG Braunschweig — 2026-06-30 — 4 U 215/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 4 U 215/26

ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2026:0630.4U215.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 18003

Tenor

Tenor: Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der weitergehenden Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. April 2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem spanischen gesetzlichen Zinssatz, jedoch nicht mehr als 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, seit dem 11. April 2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, hat dies den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. April 2024, soweit dieses aufrecht erhalten bleibt, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

GründeI.

Die Parteien streiten im Rahmen des sogenannten Abgasskandals um Schadensersatzansprüche nach Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Dieselfahrzeuges in Spanien durch den Kläger, in dem ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut ist.

Der seinerzeit in M. (Spanien) wohnhafte Kläger erwarb dort am 11. September 2014 einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 13.100 km zu einem Kaufpreis von 26.413,20 Euro von einem Dritten. Weil er den Erwerb des Fahrzeuges fremdfinanzierte, entstanden ihm Finanzierungskosten in Höhe von 3.539,70 Euro.

In dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug ist ein von ihr entwickelter und hergestellter Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut, der aufgrund einer entsprechenden Typgenehmigung nach EU 5 zugelassen wurde. Er enthielt ein Thermofenster, das die Abgasrückführungsrate mit entsprechenden Auswirkungen auf die Emissionen des Fahrzeugs in Abhängigkeit von der Außentemperatur regelt.

Die im Zeitpunkt des Kaufs im Fahrzeug installierte Software zur Steuerung der Abgasnachbehandlung verfügte über die sogenannte Umschaltlogik. Sie erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde und schaltete in diesem Fall in einen Stickoxid-(NOx)-optimierten Modus, in dem eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß stattfand. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher war.

Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 oder Euro 6 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm bzw. der Euro 6-Norm wurden nur im "optimierten" Abgasrückführungsmodus eingehalten.

Mit einer Pressemitteilung sowie einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Verwendung dieser im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt verschwiegenen Software.

Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen die Beklagte ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das Kraftfahrtbundesamt ging dabei vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten.

Zwischen Oktober 2015 und März 2016 erhielten darüber hinaus alle in Spanien betroffenen Fahrzeughalter - so auch der Kläger - eine diesbezügliche persönliche Information. Die Beklagte entwickelte sodann ein Software-Update, welches die Umschaltlogik beseitigte und vom Kraftfahrtbundesamt im Juli 2016 freigegeben wurde. Das Aufspielen der Software war für Verbraucher in Spanien als freiwillige Servicemaßnahme möglich, nicht aber verpflichtend.

Der Kläger behauptet, es sei beim Erwerb zu einer Kaufpreisüberzahlung seinerseits gekommen, weil der Euro 5-Norm eines Fahrzeugs ein Wert zukomme, und dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Folge der unzulässigen Abschalteinrichtung die Voraussetzungen dieser Norm indes nicht erfüllt habe. Dies führe überdies dazu, dass jederzeit die Nutzungserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen könnte. Er verlangte erstinstanzlich von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs abzüglich eines Nutzungsersatzes und zuzüglich der Finanzierungskosten, hilfsweise Schadensersatz, der sich aus einem materiellen und einem immateriellen Schaden zusammensetzt. Des Weiteren machte der Kläger Zinsansprüche, die Feststellung des Annahmeverzuges sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Braunschweig hat die Beklagte mit Urteil vom 10. April 2024 zur Zahlung von 500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem spanischen gesetzlichen Zinssatz seit dem 10. April 2024 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Klage sei zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach spanischem Recht zu beurteilen.

Insoweit bedürfe es nicht der Einholung eines Gutachtens gemäß § 293 ZPO, weil das Gericht über die zur Beurteilung des materiellen spanischen Rechts erforderlichen Kenntnisse verfüge. Diese ergäben sich aus dem im Verfahren 11 O 7364/19 von dem Landgericht Brauschweig eingeholten Rechtsgutachten des Prof. Dr. v. S. G. und dessen mündlicher Ergänzung in der Verhandlung vom 28. September 2023 sowie durch die in diesem Verfahren und in dem genannten Parallelverfahren eingereichten Privatgutachten der Parteien sowie Entscheidungen der spanischen Gerichte zu dem streitgegenständlichen Thema.

Die Anwendung spanischen Sachrechts folge für die außervertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Der Schaden sei in Spanien eingetreten, wo der Kläger seinen Wohnsitz habe, den Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Die Folgen des Einsatzes der Umschaltlogik für den Kläger seien alle in Spanien eingetreten. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO werde auch nicht durch die vorrangig zu prüfenden Kollisionsnormen der Art. 5, 6, 7, 8, 9 oder 12 Rom II-VO ausgeschlossen, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Rechtswahl gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO sei von den Parteien nicht getroffen worden und auch die Gesamtumstände ließen keine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, hier Deutschland, im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO erkennen. Insbesondere stelle der streitgegenständliche Sachverhalt keinen Masseschaden dar.

Soweit es um vertragliche Ansprüche gehe, folge die Anwendung spanischen Rechts aus Art. 6 Abs. 1 b) Rom I-VO.

Unter Beachtung des spanischen Rechts habe der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich der Finanzierungskosten.

Der Anspruch auf Vertragsrückabwicklung ergebe sich nicht aus dem spanischen Verbraucherschutzgesetz (kurz: TRLGDCU). Zwar fänden die dort niedergelegten Normen grundsätzlich Anwendung, sie könne der Kläger aber nur gegenüber "dem Verkäufer", nicht aber gegenüber der Beklagten als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors geltend machen. Soweit das Verbraucherschutzgesetz insoweit Ausnahmen zulasse, seien diese abschließend und beträfen nicht die Rückabwicklungsansprüche. Eine generelle Ausweitung der Haftung auf den Hersteller sei mit der Gesetzessystematik des Verbraucherschutzgesetzes nicht vereinbar und werde auch von der Rechtsprechung der spanischen Gerichte nicht praktiziert.

Auch aus der im Verbraucherschutzgesetz normierten Produkthaftung ergebe sich kein Rückabwicklungsanspruch. Der Anwendungsbereich der Produkthaftung sei nicht eröffnet, weil nur die Schäden erfasst seien, die durch die Waren oder die Dienstleistung selbst verursacht worden seien. Nicht erfasst seien die Schäden am Produkt.

Ein Rückabwicklungsanspruch folge auch nicht aus dem allgemeinen Vertragsrecht.

Zwar sei die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht durch das Verbraucherschutzgesetz ausgeschlossen, dennoch habe der Kläger keinen solchen Anspruch. Der Kaufvertrag sei weder nichtig noch vernichtbar oder auflösbar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufvertrag nichtexistent sei, seien nicht gegeben.

Eine Nichtigkeit des Vertrages folge nicht aus Art. 6 Nr. 3 CC. Zwar sei ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 715/2007 feststellbar, der führe aber nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages.

Auch für eine Nichtigkeit des Kaufvertrages aufgrund einer Widerrechtlichkeit des Grundes gemäß Art. 1275 CC bestünden keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ergebe sich auch nicht aus Art. 1303 CC. Insoweit bestehe keine Vernichtbarkeit des Vertrages aufgrund eines Irrtums. Der Kläger habe zwar behauptet, dass die Umwelteigenschaften und Abgaswerte für ihn von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Über diese Behauptung hinaus fehle es aber an Anhaltspunkten, die für die Richtigkeit dieses Vortrages streiten. Der Kläger habe nicht einmal substantiiert behauptet, sich hierüber vor dem Kauf informiert und Vergleiche mit eventuell anderen Fahrzeugen angestellt zu haben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis von der Abschalteinrichtung vom Kauf abgesehen hätte. Das Fahrzeug verfüge weiterhin über eine EU-5-Klassifizierung und könne uneingeschränkt genutzt werden.

Auch eine schwere Arglist der Beklagten i.S.d. Art. 1269, 1270 CC sei nicht gegeben. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wie es im Einzelnen zu der Kaufentscheidung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen sei und wie er sich alternativ bei Kenntnis verhalten hätte. Für den spanischen Markt fehle es überdies an einem Rückruf der Fahrzeuge und damit an der konkret drohenden Entziehung der Nutzungsmöglichkeit.

Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Vertragsauflösung nach Art. 1124 CC. Eine solche komme nur bei gravierenden Mängeln in Betracht, die eine Zweckerfüllung des Fahrzeuges ausschließen. Solche seien nicht gegeben.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages komme auch nicht in der Gestalt eines Schadensersatzes in Betracht. Im spanischen Recht stelle der ungewollte Vertragsschluss keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages habe, komme es nicht darauf an, ob er einen solchen Anspruch gegenüber dem Motorenhersteller des Fahrzeuges geltend machen könne und ob ein solcher Anspruch verjährt oder verwirkt sei.

Ebenso wenig habe der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten.

Da der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg habe, sei über den Hilfsantrag, gerichtet auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, zu befinden. Dieser habe bezüglich des immateriellen Schadens in Höhe von 500,- Euro Erfolg.

Der Anspruch folge aus Art. 1101 CC. Er sei nicht durch das Verbraucherschutzrecht gesperrt. Die Beklagte sei der Rechtsprechung des Tribunal Supremo folgend insoweit auch passivlegitimiert. Die Voraussetzungen des Art. 1101 CC seien dem Grunde nach erfüllt.

Die Beklagte habe gegen die von ihr einzuhaltenden vertraglichen Pflichten verstoßen, als sie den Motor in Verkehr gebracht habe. Der aus dieser Pflichtverletzung dem Kläger entstandene Schaden sei der Beklagten zuzurechnen. Sie habe bei der Implementierung der Umschaltlogik vorsätzlich gehandelt.

Ein ersatzfähiger materieller Schaden sei dem Kläger nicht entstanden.

Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Eine Erleichterung nach der "in re ipsa"-Formel könne er nicht für sich in Anspruch nehmen. Er habe sein Fahrzeug seit dem Erwerb ohne Einschränkung bestimmungsgemäß nutzen können. Ein Rückruf oder eine Stilllegung habe nicht gedroht. Allein die Schwierigkeiten bei der Schadensbezifferung seien nicht ausreichend.

Der damit erforderlichen vollen Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Weder habe er zu drohenden Sanktionen vorgetragen noch ausreichende Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Annahme einer konkreten und nicht nur hypothetischen Wertminderung des Fahrzeugs begründen würden und einen konkret wirtschaftlich berechenbaren Schaden erkennen ließen. Die Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren geschlossenen Vergleich reiche nicht aus.

Mangels eines Rückabwicklungsanspruches habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten. Der Kläger bleibe Eigentümer des Fahrzeuges, sodass die Finanzierungskosten ihren Zweck erfüllt hätten. Darüber hinaus seien die Finanzierungskosten nicht kausal auf den Verbau der Umschaltlogik zurückzuführen.

Dem Kläger sei indes ein immaterieller Schaden entstanden. Insoweit könne er die Erleichterung der "in re ipsa"-Formel in Anspruch nehmen. Denn der immaterielle Schaden ergebe sich zwangsläufig und offenkundig aus der Nichterfüllung und sei die natürliche und unvermeidbare Folge dieser. Dagegen könne die Beklagte auch nicht den langen Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Offenlegung der Manipulation einwenden.

Dieser Schaden sei auf 500,- Euro festzusetzen. Dies entspreche der jüngeren spanischen Rechtsprechung und rechtfertige sich auch im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO, die nach der lex fori Anwendung finde. Der Schaden sei auf die Ungewissheit und das Unbehagen zurückzuführen, dass der Käufer eines skandalbehafteten Fahrzeuges empfinde. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass dieses Unbehagen durch das von der Beklagten entwickelte und als freiwillige Servicemaßnahme zur Verfügung gestellte Software-Update einerseits und die Untätigkeit des spanischen Industrieministeriums andererseits relativiert werde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei überdies davon auszugehen, dass die verspürte Besorgnis grundsätzlich zwar unangenehm, aber nicht schwerwiegend und ohne Folgenschäden geblieben sei.

Mangels Besonderheiten sei der Entschädigungsbetrag weder zu erhöhen noch abzusenken. Soweit der Kläger sich insoweit auf ein vorhandenes "Umweltbewusstsein" berufe, fehle es an Anhaltspunkten für das Bestehen eines solchen.

Der Anspruch aus Art. 1101 CC sei auch nicht verjährt. Der Verjährungseintritt sei durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden. Auf die Frage nach dem Bestehen weiterer Unterbrechungstatbestände und der Verwirkung komme es demnach nicht an.

Soweit das Gericht nur immateriellen Schadensersatz zuspreche, sei dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Danach werde nicht die Möglichkeit einer Vertragsrückabwicklung oder der Gewährung materiellen Schadensersatzes vorausgesetzt.

Der Kläger könne Zinsen in Höhe eines Jahreszinses beanspruchen, der dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten entspreche und der ab Urteilsverkündung geschuldet werde. Weil er einen deutlich überhöhten Entschädigungsbetrag gefordert habe, komme eine Verzinsung ab Abschluss des Kaufvertrages nicht in Betracht. Aus diesem Grund könne der Kläger auch nicht den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Mangels Hautanspruches entfalle auch der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.

Das Verfahren sei nicht nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO im Hinblick auf das Kassationsverfahren Nr. 7992/22 vor dem Tribunal Supremo auszusetzen. Insoweit stünden bereits die unterschiedlichen streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse einer engen Beziehung der Verfahren entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 10. April 2024 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das landgerichtliche Urteil ist den Klägervertretern am 20. Juni 2024 zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom Montag, den 22. Juli 2024, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt zum 21. Oktober 2024 mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Oktober 2024, beim Oberlandesgericht eingegangen am 18. Oktober 2024, begründet. Die Beklagte wiederum hat binnen der ihr gesetzten Berufungserwiderungsfrist von einem Monat mit beim Oberlandesgericht am 23. Oktober 2024 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Anschlussberufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, dass das Landgericht missachtet habe, dass die Folge des Widerrufs der Typengenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt deren Erlöschen in der gesamten Europäischen Union, also auch in Spanien, gewesen sei.

Das Landgericht habe fehlerhaft die Anwendung deutschen Sachrechts verneint.

Die Gesamtheit der Umstände ergebe, dass die unerlaubte Handlung zu Deutschland eine offensichtlich engere Verbindung aufweise. In Deutschland seien die Entscheidung zum Einbau der Abschalteinrichtung sowie die Produktion und Erstbedatung der Abschaltvorrichtung erfolgt.

Diese Umstände überwögen gegenüber dem Wohnort des Käufers und dem Ort des Vertragsschlusses.

Es liege überdies ein Massenschaden vor, bei dem der Verkaufsort in Spanien zufällig sei. In diesem Zusammenhang habe sich das Landgericht weder mit dem seitens des Klägers angeführten Urteil des französischen Kassationsgerichts vom 10. Oktober 2018 (Az: 15-26.093) noch mit der Entscheidung des England and Wales High Court vom 14. Juli 2020 (Case No: CL-2016-000494) befasst.

Auch müsse die Regelung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO zur Anwendung gelangen, weil nach spanischem Recht ein vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller vorliege. Insoweit habe das Landgericht auch kein Augenmerk auf die "handelsübliche Herstellergarantie" gerichtet.

Weiter ergebe sich die Anwendung deutschen Sachrechts aus Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO. Die wesentlichen unlauteren Wettbewerbshandlungen seien in Deutschland begangen worden. Dort seien auch die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt worden.

Nach Art. 7 Rom II-VO habe der Geschädigte schließlich ein Bestimmungsrecht zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort. Denn dass ein Umweltschaden entstanden sei, sei im Streitfall offensichtlich. Eine Verursachung des Vermögensschadens "auf dem Umweltpfad" sei nach der gebotenen autonomen Auslegung der Norm nicht zu verlangen. Überdies gehe von den Fahrzeugen eine Umweltgefahr aus, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass die Typgenehmigungsbehörde mit einem Widerruf der Typgenehmigung drohe.

Aber auch bei der Anwendung des spanischen Sachrechts sei die Klage begründet.

Der Kläger habe einen Anspruch aus Art. 1124 Abs. 1 CC. Insoweit sei die Beklagte nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo als Vertragspartei anzusehen. Es sei richtig, dass noch kein spanisches Gericht in einem Dieselfall ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller angenommen habe. Die maßgeblichen Entscheidungen hätten indes nicht die Passivlegitimation des Herstellers verneint, sondern seien von einer Geringfügigkeit des Mangels ausgegangen. Dem aber habe der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 2022 (C-145/20) eine Absage erteilt.

Der Kläger könne seinen Rückabwicklungsanspruch auch aus dem Verbraucherschutzrecht herleiten.

Er ergebe sich aus Art. 121 TRLCU aF. Bei dem Thermofenster handele es sich um keine nur unerhebliche Vertragswidrigkeit. Ein Anspruch ergebe sich auch aus Art. 124 TRLCU aF. In diesem Zusammenhang habe sich das Landgericht nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst, wonach es Entscheidungen spanischer Instanzgerichte gebe, die den Hersteller als ein dem Vertragshändler gleichzustellendes Haftungssubjekt behandelt hätten.

Der Kläger könne auch deshalb Rückabwicklung verlangen, weil der Vertrag nichtig gemäß Art. 6 Abs. 3 CC sei. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 sei zwingendes Recht im Sinne dieser Vorschrift und dessen Verletzung rechtfertige eine Rückabwicklung des Vertrages.

Der Käufer sei überdies arglistig im Sinne des Art. 1270 CC getäuscht worden, was ebenfalls eine Rückabwicklung des Vertrages zur Folge habe. Es liege eine schwere Arglist im Sinne des Art. 1270 Abs. 2 CC vor, weil kein vernünftiger Käufer ein Auto kaufen würde, dessen Typgenehmigung in Gefahr sei. Dabei habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegung der Willensbildung des umweltbewussten Käufers überspannt. Die Vierjahresfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage nach Art. 1301 CC habe der Kläger gewahrt.

Bei der Prüfung des Schadensersatzanspruches nach Art. 1101 CC habe das Landgericht zu Unrecht eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der materiellen Schäden verneint.

Der Kläger habe erstinstanzlich ausreichend zum Bestehen des materiellen Schadens vorgetragen und dazu Beweis angeboten. Er habe deutlich gemacht, dass die Klassifizierung nach Euro 4 oder Euro 5-Norm ein für die Wertbestimmung des Fahrzeuges relevanter Umstand sei, mit der Folge, dass er für ein Fahrzeug gezahlt habe, dass ihm aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht geliefert worden sei. Deshalb sei es zu einer Kaufpreisüberzahlung gekommen. Die Höhe dieser Überzahlung orientiere sich an dem zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Beklagten in einem in Deutschland geführten Musterfeststellungsverfahren geschlossenen außergerichtlichen Vergleich, dem Urteil der Audiencia Provincial Madrid, Nr. 301/019 vom 1. Juli 2019, das einen Schaden in Höhe von 4.000,- Euro festgesetzt habe und einer Publikation des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeug Gewerbes (ZDK), wonach der Wertverlust zwischen "30% und 50% (bzw.) ... zwischen 10% und 30%" anzusiedeln sei.

Überdies sei das Landgericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die "re ipsa"-Regel mit Blick auf materielle Schäden nicht anwendbar sei. Der Tribunal Supremo sei nicht zu den materiellen Schäden angerufen worden. Die Gutachterin S. hingegen halte die Regel für anwendbar. Zudem habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 (C-100/21) festgehalten, dass nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machten, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers des Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007 enthaltene Verbot entstanden sei, sich nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang bringen ließen. Schon daraus rechtfertige sich die Anwendung der genannten Regel. Überdies - so der Kläger - sei auch kaum festzustellen, ob die Verletzung von Art. 5 Abs. 2, Satz 1 VO 715/2007 zu einem höheren Verbrauch, zu einer verminderten Leistung oder zu einer Beschränkung der Lebensdauer führe.

Zu Unrecht habe das Landgericht den immateriellen Schaden auf nur 500,- Euro festgesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Möglichkeit der Entziehung der Betriebserlaubnis und das damit einhergehende Missempfinden der Käufer nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 1. März 2023 und vom 17. Januar 2024 wahrscheinlicher geworden sei.

Schließlich habe der Kläger Schadensersatzansprüche nach Art. 1902 CC und Art. 32 Nr. 5 Ley de Competencia Desleal (Gesetz über unlauteren Wettbewerb; im Folgenden: LDC).

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.

Die Forderung auf Ausgleich des materiellen Schadens sei mit Vertragsschluss fällig geworden, die auf Ausgleich des Unwohlseins mit der Kenntnisnahme der dahingehenden Betroffenheit. Letzteres sei zwischen Oktober 2015 und März 2016 durch eine individualisierte persönliche Information erfolgt. Der Kläger könne damit ab dem 1. Oktober 2016 Zinsen beanspruchen.

Der Kläger hat die Berufungsinstanz einleitend zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs abzüglich eines weiteren Nutzungsersatzes, hilfsweise weiteren Schadensersatz in Höhe von 9.271,70 Euro sowie Zinsansprüche (Berufungsantrag zu 1.), die Feststellung des Annahmeverzuges (Berufungsantrag zu 2.) sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3.) begehrt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Mai 2026 hat der Kläger offenbart, dass er - unstreitig - das streitgegenständliche Fahrzeug bereits am 22. Juni 2022 mit einem Kilometerstand von 107.000 km unter Anrechnung von 13.399,- Euro in Zahlung gegeben hatte. Er hat insoweit die Berufung teilweise in Bezug auf die ursprünglichen Berufungsanträge zu 1.) und zu 2.) zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift sowie die weiteren in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 20.06.2024 (3 O 8609/19),

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die tenorierten 500,00 € hinaus 9.271,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2021 zu zahlen;
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die Anschlussberufung hin beantragt die Beklagte,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt insoweit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat.

Zu Recht habe das Landgericht spanisches Sachrecht angewendet. Auch ein vermeintlich globales Werbekonzept der Beklagte ändere daran nichts. Durch eine solche Werbung - wollte man sie denn annehmen - wären allein in Spanien die Verbraucherinteressen gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO verletzt worden.

Einen Rückabwicklungsanspruch habe das Landgericht zu Recht verneint.

Die Anspruchsgrundlagen nach dem spanischen Verbraucherschutzrecht seien nur gegenüber der Verkäuferin, nicht aber gegenüber der Herstellerin des Fahrzeuges oder auch nur des Motors anwendbar. Soweit das Gesetz insoweit Ausnahmen vorsehe, seien diese abschließend und hielten kein Rücktrittsrecht für den Kläger bereit.

Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages aus allgemeinem Vertragsrecht zu. Der Vertrag sei nicht nichtig und nicht vernichtbar. Überdies scheitere ein etwaiger Anspruch auch daran, dass die Beklagte nicht Vertragspartei des Kaufvertrags sei und etwaige Ansprüche verjährt seien.

Ein Anspruch auf Loslösung vom Vertrag gemäß Art. 1124 CC im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehe nicht. Der Europäische Gerichtshof habe lediglich festgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung jedenfalls "keine geringfügige Vertragswidrigkeit" sei. Es fehle aber an der Passivlegitimation der Beklagten. Der Tribunal Supremo habe die Ausweitung der vertraglichen Passivlegitimation auf Parteien, die nicht am Vertrag beteiligt seien, im Zusammenhang mit Nichtigkeits-, Anfechtungs-, und Kündigungsklagen abgelehnt.

Soweit das Landgericht die Rückabwicklung des Vertrages verneint habe, sei entgegen der Ansicht des Klägers "in Kürze" auch keine Änderung der spanischen Rechtsprechung zu erwarten. Die in Bezug genommenen Kassationsbeschwerden hätten allein einen immateriellen Schadensersatz bzw. Ansprüche gegen den Händler zum Gegenstand.

Jedenfalls sei aber bei Annahme eines Rückabwicklungsanspruches zu Gunsten der Beklagten Nutzungsersatz in Ansatz zu bringen.

Zutreffend habe das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz eines materiellen Schadens abgelehnt.

Der vertragliche Schadensersatzanspruch scheitere dabei - so die Beklagte - am Nichtvorliegen eines entsprechenden Schadens. Zu Recht sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die "in re ipsa - Regel" für materielle Schäden nicht bemühen könne und er einen materiellen Schaden nicht dargelegt habe. Die betroffenen Fahrzeuge hätten durch die Umschaltlogik in Spanien keinen Wertverlust erlitten. Daran änderten auch die vom Kläger ins Feld geführten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts nichts. Diese Entscheidungen seien für Spanien nicht bindend. Wie die spanischen Behörden darauf reagierten, hätten sie selbstständig zu entscheiden.

Zutreffend habe das Landgericht überdies einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint und die Klage bezogen auf die Nebenforderungen abgewiesen.

Indes habe das Landgericht dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 1101 CC zugesprochen.

Das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft der sogenannten "in re ipsa-Regelung" bedient. Diese unterfalle als Anscheinsbeweis der lex fori. Es existiere aber auch keine Basis für die vorgenommene Vermutung. Dafür sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schadensentstehung und der Klageerhebung zu fordern, der nicht gegeben sei. So lehne die jüngere spanische Rechtsprechung das Bestehen eines immateriellen Schadens in Fällen einer Klageerhebung Jahre nach dem Bekanntwerden der Diesel-Thematik mit der Begründung ab, dass die Umstände, die den Tribunal Supremo veranlasst hätten, der Klage in re ipsa stattzugeben, in ihren Verfahren nicht vorlägen.

Der Kläger habe überdies kein konkretes Unbehagen dargelegt. Er habe Anfang 2016 erst erfahren, dass sein Fahrzeug von dem Skandal betroffen sei. Zeitgleich sei ihm aber auch mitgeteilt worden, dass er eine Stilllegung des Fahrzeugs nicht zu befürchten habe.

Schließlich habe es der Beklagten nicht versagt werden dürfen, das Nichtvorliegen eines immateriellen Schadens zu beweisen. Insoweit habe sie nach § 445 Abs. 1 ZPO Beweis angetreten zu der Frage, "ob der Klagepartei ein immaterieller Schaden entstanden" sei. Der Kläger habe insoweit durch den eigenen Antrag auf Parteivernehmung die Zustimmung zur Vernehmung der Beklagten erteilt.

Soweit das Landgericht schließlich die Bemessung des Schadens auf § 287 ZPO gestützt habe, stelle dies einen Verstoß gegen Art. 15 lit. c. Rom II-VO dar. Danach unterfalle dem anwendbaren spanischen Recht auch "die Bemessung des Schadens", also der haftungsausfüllende Tatbestand. Ferner statuiere Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO, dass die Regelungen zur Beweislast, ebenso wie gesetzliche Vermutungen, dem jeweils anwendbaren Recht zu entnehmen seien. Ein Rückgriff auf § 287 ZPO bei der Schadensbemessung sei daher unzulässig. Dies gebiete insbesondere auch die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung.

Die Ansprüche des Klägers seien schließlich verjährt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und Anschlussberufungsbegründung sowie die weiteren in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in einem geringen Umfang Erfolg.

A.

Das Landgericht hat zu Recht spanisches Sachrecht angewendet.

Das anwendbare Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: Rom II-VO). Nach Art. 1 Satz 1 Rom II-VO gilt dieses Regelwerk für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Bei einem geltend gemachten Anspruch gegen den Hersteller des Motors des klägerischen Fahrzeugs handelt es sich um einen außervertraglichen Anspruch in diesem Sinne, weil die Parteien keine vertragliche Verpflichtung miteinander eingegangen sind (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 99, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 96, juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 32, juris). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte nicht nur die Herstellerin des Motors, sondern des Fahrzeuges insgesamt ist. Denn auch daraus ergibt sich keine vertragliche Verbindung.

Eine solche resultiert entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Übernahme einer "handelsüblichen Herstellergarantie" durch die Beklagte.

Es gibt keine "handelsübliche Herstellergarantie" dahingehend, dass jeder Fahrzeughersteller gegenüber dem Letzterwerber eine in ihrem Rahmen fest umrissene Herstellergarantie übernimmt. Es handelt sich vielmehr um eine neben die Haftung des Verkäufers tretende vertragliche übernommene Garantiehaftung eines Dritten, die zwar grundsätzlich möglich ist und gerade im Kraftfahrzeughandel vom Fahrzeughersteller nicht selten übernommen wird (vgl. zum deutschen Rechtsverständnis BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95 -, Rn. 19, juris), die aber eine irgendwie geartete vertragliche Übernahme durch den Hersteller voraussetzt und insbesondere hinsichtlich des Inhaltes und der Reichweite - die Dauer, der Umfang, die Geltung gegenüber Gebrauchtwagenkäufern - von ihm frei bestimmt werden kann (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95 -, Rn. 19, juris). Dabei ist auch dem spanischen Recht eine fest umrissene und immer bestehende Herstellergarantie unbekannt (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 6ff., 68ff.; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 12, die sich beide umfangreich mit den Direktansprüchen gegen die Beklagte auseinandergesetzt, eine stets geltende Herstellergarantie dabei aber nicht erwähnt haben). Wann und welche Herstellergarantie die Beklagte aber gegenüber wem und mit welchem Inhalt übernommen haben soll, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Dass die Beklagte als Fahrzeugherstellerin nach dem spanischen Recht möglicherweise in die vertragliche Beziehung des Klägers zu dem Kfz-Händler mit einbezogen wird, ändert hieran entgegen der Ansicht des Klägers nichts. Die im spanischen Recht vorgenommene Qualifizierung ist für die Auslegung des Begriffs des außervertraglichen Schuldverhältnisses in Art. 1 Satz 1 Rom II-VO nicht maßgeblich, weil der Begriff europäisch-autonom zu verstehen ist (vgl. Erwägungsgrund 11 zur Rom II-VO; Lehman in: Hüßtege/Mansel/DaunerLieb/Heidel/Ring, BGB, Rom-Verordnungen, 4. Aufl., Art. 4 Rn. 38) und insoweit für das Bestehen eines Vertrags wesentlich ist, dass eine von einer Partei freiwillig eingegangene Verpflichtung gegenüber einer anderen Partei vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - C-334/00 -, Rn. 23, juris). Die Beklagte indes ist gegenüber dem Kläger keine freiwillige Verpflichtung eingegangen.

In Ermangelung einer gemeinsamen Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Rom II-VO ist über das anzuwendende Sachrecht nach den allgemeinen Regeln zu befinden.

a)

Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO ist dabei wegen des Fehlens eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht einschlägig.

b)

Der Anwendungsbereich der für Produkthaftungsfälle spezielleren Kollisionsnorm des Art. 5 Rom II-VO ist nicht eröffnet. Demnach kommen von Art. 4 Rom II-VO abweichende Anknüpfungstatsachen in Betracht, wenn in einem außervertraglichen Schuldverhältnis der Schaden "durch ein Produkt" entstanden ist.

Doch weder der ungewollte Vertrag selbst noch die aus diesem resultierenden behaupteten Vermögensnachteile sind im Sinne dieser Vorschrift "durch ein Produkt" verursacht.

Erforderlich ist, dass der Schaden durch die Eigenarten (Charakteristika) des Produkts hervorgerufen wurde, weil der Hersteller oder Händler sich nur für diese verantwortlich zeichnet (vgl. NK-BGB/Lehmann, 4. Aufl. 2024, Rom II Art. 5 Rn. 30, beck-online). Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf das Produkt und vernachlässigt das bezogene Handeln einer Person. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Hersteller wie Händler gleichermaßen nur auf das Produkt Einfluss nehmen können. Daraus folgt, dass der Schaden auf die Spezifika des Produktes zurückzuführen sein muss (vgl. BeckOGK/Müller-Berg, 1.12.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 40, beck-online, m.w.N.). Der Kauf eines (gegebenenfalls fehlerhaften) Produkts ist selbst kein Schaden im Sinne des Art. 5 Rom II-VO. Dieser tritt vielmehr frühestens ein, wenn sich der angelegte Schaden nach dem Kauf an anderen Personen oder Sachen manifestiert (vgl. BeckOK BGB/Spickhoff, 77. Ed. 1.5.2025, VO (EG) 864/2007 Art. 5 Rn. 5, beck-online). Das ist vorliegend nicht der Fall.

c)

Die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO führt zur Anwendung spanischen Rechts (so auch OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 141, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 140, juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 37, juris). Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist demnach das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden.

Die kollektiven Interessen der Verbraucher werden durch den Verkauf von Fahrzeugen mit den von der Beklagten manipulierten Motoren dort beeinträchtigt, wo die Fahrzeuge in Verkehr gebracht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19 -, Rn. 39, juris). Es ist auf das Recht des Markts abzustellen, um dessen Marktanteile durch das wettbewerbswidrige Verhalten gekämpft wird und auf dem die Verbraucher zum Zwecke des Produktabsatzes umworben werden (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB, 84. Aufl. 2025, Art. 6 Rom II-VO Rn. 9 m.w.N.). Dies geschah vorliegend auf dem Gebiet des spanischen Automobilmarkts, sodass über die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das spanische Sachrecht zu Anwendung kommt (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2021 - 4 MK 1/20 -, n.v.).

Dabei verfängt der Einwand des Klägers nicht, wonach Fahrzeuge mit manipulierten Motoren auch in Deutschland auf den Markt gebracht und folglich auch dort kollektive Interessen der Verbraucher verletzt worden seien. Dies rechtfertigt keine Wahl des deutschen Statutes durch den spanischen Kläger. Denn insoweit hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO ausgeführt, dass kollektive Interessen in jedem Mitgliedsstaat beeinträchtigt werden, "in dessen Hoheitsgebiet das mangelhafte Produkt von den Verbrauchern gekauft wird" und der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dann "gemäß der Rom-II-Verordnung der Ort (ist), an dem ein solches Produkt gekauft wird" (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19 -, Rn. 39, juris). Das ist hier Spanien.

d)

Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden Art. 7 Rom II-VO sind nicht gegeben (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 142ff., juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 141ff., juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 39, juris).

Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden das nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Weil die Voraussetzungen der Norm bereits nicht erfüllt sind, hat eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Sachrechts keine Relevanz.

Dahinstehen kann, ob reine Vermögensschäden als Personen- oder Sachschäden verstanden werden können. Denn jedenfalls rühren die von dem Kläger geltend gemachten Vermögensschäden nicht aus einer von der Beklagten möglicherweise begangenen Umweltschädigung her, sodass der Anwendungsbereich des Art. 7 Halbsatz 2 Rom II-VO bereits nicht eröffnet ist.

Der geltend gemachte Schaden muss unmittelbar aus der Umweltschädigung resultieren; er muss "auf dem Umweltpfad", also über die Einwirkung auf eine Umweltressource, hervorgerufen werden (vgl. jurisPK-BGB/Wurmnest, 10. Aufl., Stand: 1. Juli 2023, Art. 7 Rom II-VO Rn. 37; Erman/Stürner, BGB, 17. Aufl., Art. 7 Rom II VO Rn. 9).

Der Einbau eines Motors und/oder einer Software, der/die zu höheren oder überhöhten NOxEmissionen führen kann, mag zwar geeignet sein, kausal zu einem Umweltschaden zu führen. Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden besteht aber im Abschluss eines ungewollten Vertrages oder dem Kauf des Fahrzeuges zu einem ungerechtfertigten Preis und materialisiert sich damit allein im Vermögen des Klägers und nicht in der Umweltschädigung. Die Umweltschädigung und der Vermögensschaden des Klägers mögen zwar dieselbe Ursache haben, sie bedingen sich aber nicht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2021 - 4 MK 1/20 -, n.v.).

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass das Bestimmungsrecht zugunsten des Handlungsorts - hier Deutschland - bei Umweltschädigungen ein höherrangiges Schutzgut als das rein rechtstechnische Kollisionsrecht verteidige und der unionsweite Umweltschutz über den Druck der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Umweltdeliktstäters nach verschiedenen Sachrechten und damit auch nach strengeren Sachrechten gewährleistet werden solle, hält der Wortlaut des Art. 7 Rom II-VO eine solche Lesart nicht bereit.

Soweit der Kläger unter den Begriff der "Umweltschädigung" jegliche Umweltschädigungshandlungen versteht und dem folgend "nur" eine Kausalität zwischen der Handlung - hier der Manipulation - und dem Schaden fordert, vermag er damit nicht durchzudringen. Entsprechend der Erwägungsgründe 24 und 25 der Rom II-VO soll der ökologische Schaden sanktioniert werden und nicht der für den Verbraucher geltend gemachte Schaden in Gestalt der finanziellen Auswirkung bzw. des ungewollten Vertragsabschlusses. Es geht vielmehr darum "Umweltbeeinträchtigungen" ... "vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen".

e)

In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten oder eines anderweitig bestehenden Rechtsverhältnisses scheidet eine offensichtlich engere Verbindung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Rom II-VO aus. Es bleibt damit bei der Anknüpfung an die allgemeine Regel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, der verordnungsautonom auszulegenden Anknüpfung an den Erfolgsort. Der Schaden ist dabei in dem Staat eingetreten, in dem der Kläger das Fahrzeug erworben hat, mithin in Spanien.

f)

Eine Abwägung der Gesamtumstände im Rahmen der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO führt nicht zu einer offensichtlich engeren Verbindung mit dem deutschen Staat und damit in das deutsche Sachrecht, sondern belässt es bei dem gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zur Anwendung berufenen spanischen Sachrecht (so auch OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 126ff., juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 118ff., juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 34f., juris).

Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO sieht eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Korrektur der Regelanknüpfung aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO vor (vgl. Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Staudinger, 3. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 10, beck-online; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., Art. 4 Rom II VO Rn. 46; vgl. auch Erwägungsgrund 18 zur Rom II-VO).

Hier weist die rechtliche Beziehung der Parteien keine engere Verbindung zu Deutschland als zu Spanien auf. Da das Fahrzeug in Spanien erworben wurde, liegt dort sowohl der Handlungsals auch der Erfolgsort (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa 1425/22 -, Rn. 12, juris). Zudem hat der Kläger in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt und nutzt das Fahrzeug demzufolge überwiegend dort.

Soweit die Beklagte in Deutschland ihren Sitz hat, dort nicht unerhebliche Teile der behaupteten deliktischen Handlung begangen worden sind, weil hier der Motor mit der Umschaltlogik entwickelt sowie die Typgenehmigung erteilt wurde und soweit die Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Beklagten in Deutschland durchgeführt wurden, sind diese Umstände demgegenüber nicht stärker zu gewichten. Denn dabei handelt es sich nur um Vor- und Nachbereitungshandlungen zu dem schadensbegründenden Ereignis des Inverkehrbringens des Motors, ebenso wie des anschließenden Inverkehrbringens des Fahrzeuges, dem nach der Bewertung durch den Verordnungsgeber grundsätzlich ein geringeres Gewicht beizumessen ist als dem Ort des Schadenseintritts (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 126, juris).

Der von dem Kläger ins Feld geführte Gesichtspunkt des "Massenschadens" ist nicht geeignet, eine engere Verbindung mit Deutschland zu begründen.

Es liegt schon kein klassischer "Massenschaden" in Gestalt eines zufälligen Aufeinandertreffens der verschiedenen Rechtsordnungen der Geschädigten an einem einheitlichen Erfolgsort vor. Selbst wenn die Beklagte vorliegend ausschließlich in Deutschland gehandelt hätte, so wäre der Erfolg dennoch weltweit in unterschiedlichen Staaten eingetreten. Auf diese Konstellation passt daher auch eher die Rechtsfigur des sogenannten Streuschadens, für die nach der Mosaiktheorie - dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend - gerade kein einheitliches Deliktsrecht in der Europäischen Union gelten soll (vgl. Begründung Kommissionsentwurf für die Rom II-VO; KOM (2003) 427, S. 12). Das typische Zusammentreffen von Handlung und Erfolg, das üblicherweise für "Massenschäden" diskutiert wird (Massenkarambolagen, Flugzeug- und Fährunglücke), liegt hier gerade nicht vor. Auch liegt kein wesenstypisches zufälliges Ereignis vor. Die Beklagte hat den spanischen Markt bewusst betreten, weshalb es entgegen der Ansicht des Klägers an der "Beliebigkeit des Schadensortes" fehlt. Vielmehr hat die Beklagte die Schäden in verschiedenen Rechtsordnungen zielgerichtet verursacht. Somit liegt allenfalls ein "massenhafter Schaden" vor. Nicht zuletzt für vergleichbare Fälle ist die Musterfeststellungsklage vom Gesetzgeber geschaffen worden (vgl. Fölsing in: BB 2020, 1555). Allerdings stellt sich das Resultat der Sachrechtsspaltung nicht aufgrund unterschiedlicher berufener Rechte am Erfolgsort, sondern aufgrund unterschiedlicher Erfolgsorte und dort berufener Sachrechte ein.

Verursacht indessen dasselbe Delikt Primärschäden bei verschiedenen Personen, so ist das auf ihre Ansprüche anzuwendende Recht für jeden Geschädigten grundsätzlich selbständig zu ermitteln (vgl. Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen, Rom II-VO Art. 4 Rn. 174, beck-online). Da eine Vereinheitlichung des europäischen Deliktsrechts nicht erfolgt ist, war Ziel des Verordnungsgebers, wie ausgeführt, Klarheit wenigstens dahingehend zu schaffen, welches Deliktsstatut zur Anwendung gelangen soll.

Die vom Kläger gehaltene Argumentation, hier aus Gerechtigkeits- und letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen zur Anwendung eines einzelnen Sachrechts zu gelangen, überzeugt nicht. Gerade bei Distanzdelikten kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (auf Grundlage von Art. 7 EuGVVO bzw. dessen Vorgängervorschriften) sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort möglicher Gerichtsstand sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16 -, Rn. 29, juris).

Würde jedes nach dieser Zuständigkeitsregelung zur Entscheidung berufene Gericht schon aus Zweckmäßigkeits- oder Beschleunigungsgründen das eigene Sachrecht anwenden, konterkarierte dies den vom Kläger ins Feld geführten Wunsch nach einer einheitlich "gerechten" Entscheidung nach einem einheitlichen Sachrecht für alle denkbaren Geschädigten. Letztlich hinge damit bei Distanzdelikten mit vielen Geschädigten in unterschiedlichen Staaten das anzuwendende Sachrecht von der Wahl des Gerichtsstands ab. Somit wäre nicht nur die vom Kläger gewünschte einheitliche Sachrechtsanwendung, sondern einer der Grundgedanken des Unionsrechts, der alle Rechtsordnungen als grundsätzlich gleichwertig und gleichrangig betrachtet, gefährdet.

Die für Massenschäden daneben für "extreme Fälle" diskutierte Schwerpunktbetrachtung (MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 45) stößt neben diesen allgemeinen Bedenken auch auf besondere praktische Schwierigkeiten. Rein numerische Schwerpunktbildungen verbieten sich vorliegend schon deshalb, weil in unterschiedlich großen Staaten naturgemäß große Differenzen in der Zahl der verkauften bzw. betroffenen Fahrzeuge bestehen dürften. Diesem Gedanken folgend, würden Verbraucher aus kleineren Mitgliedstaaten womöglich nie in den "Genuss" der Anwendung ihres Heimatrechts kommen, was angesichts der grundsätzlichen Gleichwertigkeit sämtlicher europäischen Rechtsordnungen zweifelhaft erscheint.

Soweit der Kläger die Entscheidung des französischen Kassationsgerichts vom 10. Oktober 2018 (Az: 15-26.093) anführt, hat er keinen Vortrag dazu gehalten, welche Ausführungen das Kassationsgericht gemacht hat. Soweit ersichtlich, hat das Kassationsgericht ausgeführt, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt (mangelhafte Prüfung von Brustimplantaten durch den TÜV Rheinland) die Rom II-VO keine Anwendung finde, weil die maßgeblichen Handlungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt seien. Daher hat das Kassationsgericht die zuvor in Frankreich geltenden kollisionsrechtlichen Regelungen für anwendbar erklärt, sodass sich die Ausführungen des Gerichts auf die entsprechende Rechtslage beziehen und für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden können (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 133, juris).

Soweit sich der Kläger auch auf die Entscheidung des England and Wales High Court vom 14. Juli 2020 (Case No: CL-2016-000494, Avonwick Holdings Ltd v Azitio Holdings Ltd & Ors) dahingehend beruft, das Gericht sei im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO zur Anwendung ukrainischen Deliktsrechts als des Deliktsrechts des Handlungsortes gelangt, weil sämtliche entscheidenden Tathandlungen im Rahmen eines gescheiterten Ankaufs einer Kapitalgesellschaft auf Zypern (dem Schadensort) bei den "Strippenziehern" in der Ukraine verwirklicht worden seien, kann er damit nicht durchdringen. Die Entscheidung belegt das Gegenteil. Das Gericht hat im Bereich internationaler Finanztransaktionen mit unterschiedlichsten "Briefkästen" weltweit vielmehr die Auffassung vertreten, dass das Auslösen der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO mit hohen Hürden verbunden sei. Nur ein "Briefkasten" am Sitz der Beklagten (Zypern) stelle demnach die Verbindung zum zypriotischen Recht dar, wohingegen in der Ukraine alle an der unerlaubten Handlung beteiligten Personen wohnhaft gewesen seien. Da auch alle unerlaubten Handlungen dort begangen worden und die Auswirkungen dort entstanden seien, wurde eine offensichtlich engere Verbindung mit dem ukrainischen Sachrecht bejaht.

g)

Ausweislich der Erwägungsgründe 16 und 17 zur Rom II-VO bemisst sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Erfolgsort (17), wobei diese "einheitliche Bestimmung" dem fairen Verfahren dienen soll (16). In diesem Lichte ist die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO zwar im Einzelfall auf ihre Anwendung hin zu prüfen, ohne indes aber das grundsätzliche Primat des Verordnungsgebers bezüglich des vorgegebenen Erfolgsorts zu durchbrechen. Das Gebot der Rechtsklarheit und der Rechtsanwendungsklarheit ist mindestens ebenso zu berücksichtigen, wie die im Rahmen des Absatzes 3 benannte Einzelfallgerechtigkeit. Die Ausweichklausel ist ultima ratio, wenn die Regelanknüpfung im Einzelfall "wirklich nicht passt" (v. Bar/Mankowski, IPR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 203).

Unter nochmaliger Abwägung aller zu berücksichtigenden Kriterien, von denen einige wenige nach Deutschland weisen und insbesondere unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber bewusst gefassten Primats zugunsten des Erfolgsorts mit der restriktiv zu handhabenden Einschränkung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO, liegt der Schwerpunkt im Ergebnis in Spanien.

B.

Der Senat hat gemäß § 293 ZPO das einschlägige spanische Recht ermittelt. Dabei hat er entsprechend den gesetzlichen und rechtsprechungsgeleiteten Vorgaben alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, die maßgeblichen Rechtsquellen ermittelt und herangezogen und dabei die konkrete Ausgestaltung des Rechts, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01 -, Rn. 17, juris).

Der Senat hat sich die Kenntnisse über das spanische Recht mittels des vom Landgericht Braunschweig in dem Verfahren 11 O 7364/19 (1114) eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. v. S. G. vom 11. Oktober 2022 einschließlich dessen mündlicher Erläuterungen in der Verhandlung vor dem Landgericht vom 28. September 2023 verschafft. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist seit 2003 Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung und mit dem spanischen Recht vertraut, ausgewiesen durch Forschungsaufenthalte in Spanien sowie wissenschaftliches Zusammenarbeiten mit der Universität Madrid.

Das Gutachten und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen, die dem Senat vorliegen, sind ausführlich, schlüssig, in sich widerspruchsfrei und spiegeln den Stand der einschlägigen aktuellen spanischen Rechtspraxis in Rechtsprechung und Rechtslehre mit ihren Bezügen zur höchstrichterlichen spanischen Rechtsprechung als Ganzes umfassend wider. Der Sachverständige hat die zahlreichen von den Parteien eingereichten und dem Senat ebenfalls vorliegenden Parteigutachten im Rahmen der eigenen Begutachtung zur Kenntnis genommen und in seinen gutachterlichen Ausführungen dazu Stellung genommen.

Der Senat hat sich weitere Kenntnisse über das spanische Recht durch das vom Landgericht Ingolstadt in dem Verfahren 81 O 3625/19 zu einem vergleichbaren Sachverhalt eingeholten und dem Senat ebenfalls vorliegende Gutachten der Sachverständigen Dr. R. M. S., Llicenciada en Dret (Universitat de Lleida), LL.M. (Bayreuth), vom 14. Mai 2021 und ihrem Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2023 verschafft.

Die von den Parteien überdies vorgelegten bzw. die von ihnen in Bezug genommenen und dem Senat vorliegenden Parteigutachten sind ebenfalls in die Würdigung mit einbezogen worden. Diese waren entweder in deutscher Sprache abgefasst oder lagen als deutsche Übersetzung vor. Insoweit handelt es sich um das Gutachten des Sachverständigen M. M.-C. vom 31. Juli 2020 sowie um dessen ergänzende Stellungnahmen vom 18. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. G. P. vom 10. März 2021, einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen vom 21. September 2021 und 21. August 2025, das Gutachten des Richters a.D. J. R. F. vom 20. November 2022, das Gutachten des Richters A. S. C., die Gutachten des Prof. Dr. L. aus Januar 2023 und Juni 2023 sowie das Gutachten des Prof. Dr. J. C. G. vom 1. Oktober 2021.

Dabei hält der Senat die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen, soweit sie übereinstimmen, für vollständig überzeugend. Sie sind mit konkreten Verweisen auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur versehen und entsprechen in den entscheidenden Teilen auch den Ausführungen der von den Parteien beauftragten Gutachter. Soweit die gerichtlichen Sachverständigen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten haben, hat der Senat das jeweilige Meinungsbild zur Kenntnis genommen und nach eingehender Problemerörterung einen Standpunkt dazu herausgearbeitet.

Überdies lagen dem Senat Entscheidungen des obersten spanischen Gerichts, dem Tribunal Supremo, in deutscher Übersetzung vor. Insoweit fanden insbesondere die Entscheidungen des Tribunal Supremo vom 11. März 2020 - 167/2020 -, Roj: STS 735/2020 und vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021 Beachtung.

C.

Unter Zugrundelegung des spanischen Sachrechts hat das Landgericht zu Recht unter Zurückweisung der Klage im Übrigen dem Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,- Euro nebst Zinsen zugesprochen, indes beginnt der zu verzinsende Zeitraum erst am 11. April 2024 und war entsprechend dem Antrag des Klägers nach oben zu begrenzen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Art. 1101 CC einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe von 500,- Euro. Weder aus dieser Vorschrift (dazu unter a) noch aus Art. 1902 CC oder Art. 32 Nr. 5 LCD aF (dazu unter b) ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren 1.500,- Euro für immateriellen Schäden, auf 4.232,- Euro für materielle Schäden und auf 3.539,70 Euro für die Finanzierungskosten.

a)

Der Kläger hat über den seitens des Landgerichts zuerkannten Anspruch hinaus keinen weiteren Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß Art. 1101 CC.

Danach ist derjenige, der in irgendeiner Weise gegen die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verstößt, zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 69; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 43; so auch OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 240ff., juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 209 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 76 ff., juris).

Dabei scheitert die Anspruchsentstehung nicht am Vorrang anderer Gesetze oder der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten (dazu unter aa). Überdies ist der Beklagten eine Vertragsverletzung im Sinne des Art. 1101 CC vorzuwerfen (dazu unter bb). Dem Kläger ist auf der Grundlage des spanischen Sachrechts auch ein Schaden entstanden, wobei er nur hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens und auch nur in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe Erfolg hat, während ihm hinsichtlich des materiellen Schadens kein hinreichend konkreter Sachvortrag gelungen ist (dazu unter cc). Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ist nicht verjährt (dazu unter dd)).

aa)

Die Anspruchsentstehung scheitert dabei weder am Vorrang des TRLCU noch an der Passivlegitimation der Beklagten.

(1)

Art. 117 Abs. 2 TRLCU aF hält bezüglich der grundsätzlich geltenden Vorrangwirkung eine Ausnahme "für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags aufgrund der Mängel des Fahrzeugs" bereit (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 18, 68 f.).

(2)

Dass die Beklagte nicht die Vertragspartnerin des Klägers war, hindert die Anspruchsentstehung trotz der Vorschrift des Art. 1257 CC nicht, wonach "Verträge nur zwischen den Parteien, welche sie abschließen, wirken" (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 22; so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 213, juris).

Der Grundsatz der Relativität der Verträge erfährt in der spanischen Rechtsprechung Durchbrechungen (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 23). Entsprechend hat der Tribunal Supremo in seiner Entscheidung vom 11. März 2020 festgestellt, dass die strikte Relativität der Verträge den gesellschaftlichen Gegebenheiten bei Erlass des Código Civil entsprochen habe, inzwischen aber nicht mehr den Realitäten einer arbeitsteiligen Gesellschaft und der Massenproduktion gerecht werde (vgl. TS, Entscheidung vom 11. März 2020 - 167/2020, Roj: STS 735/2020, FD Cuarto Nr. 7 f.). "Entspricht das Auto also nicht den Eigenschaften, mit denen es angeboten wurde, so liegt gegenüber dem Endkäufer nicht nur ein Verstoß des Direktverkäufers vor, sondern auch des Herstellers, der es in Verkehr gebracht und beworben hat." (vgl. TS, Entscheidung vom 11. März 2020 - 167/2020, Roj: STS 735/2020, FD Cuarto Nr. 14). Deshalb könne "der Fahrzeughersteller ... nicht als penitus extranei, als vertragsfremder Dritter, angesehen werden" (vgl. TS, Entscheidung vom 11. März 2020 - 167/2020, Roj: STS 735/2020, FD Cuarto Nr. 16).

bb)

Der Beklagten ist eine vorsätzliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 1101 CC vorzuwerfen. Insoweit reicht nach dem oben Gesagten ein irgendwie gearteter Verstoß gegen die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (so auch OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 250 ff., juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 222 ff., juris; Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 69; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 43).

In diesem Zusammenhang hat der Tribunal Supremo festgestellt, dass der verkaufte Pkw aufgrund der Abschaltvorrichtung nicht die technischen Eigenschaften aufwies, mit denen er öffentlich vom Hersteller angeboten gewesen sei (vgl. TS, Entscheidung vom 11. März 2020 - 167/2020 -, Roj: STS 735/2020, FD Cuarto Nr. 14, 16, 18). Die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen habe in der Installation einer illegalen Vorrichtung bestanden. Insoweit habe der Hersteller vorsätzlich gegen das vertragliche Programm verstoßen (vgl. insgesamt TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, FD Cuarto Nr. 6).

cc)

Dem Kläger ist schließlich auch ein Schaden entstanden.

Art. 1101 CC verpflichtet den Schädiger bei Verletzung des Vertragsprogrammes nicht nur zum Ersatz materieller Schäden, sondern sieht auch den Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen vor (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 73, 78; Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 24 f.). Diesbezüglich steht dem Kläger hinsichtlich des immateriellen Schadens kein höherer, als der vom Landgericht zuerkannte Anspruch zu (dazu unter (1)), während er einen materiellen Schaden nicht darzulegen vermag (dazu unter (2)).

(1)

Dem Kläger ist ein immaterieller Schaden entstanden, der mit 500,- Euro auszugleichen ist.

(a)

Grundsätzlich muss der Geschädigte nach dem spanischen Sachrecht die zu ersetzenden Schadenspositionen zunächst hinreichend bestimmt darlegen und beweisen. Sie müssen wirtschaftlich berechenbar und dürfen nicht rein hypothetisch sein (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 82). Es sind "tatsächliche und effektive Schäden erforderlich"; "unbestimmte Schäden" sind nicht ersatzfähig (vgl. Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 43 unter Hinweis auf TS, Urteile vom 14. Februar 1980 (RJ/1980/516) und 29. September 1986 (RJ/1986/4922)). Die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz erfordert überdies den Nachweis des Schadens (vgl. Ergänzungsgutachten P. vom 21. September 2022, S. 22 unter Hinweis auf TS, Entscheidung vom 2. Juli 2019 - Roj: STS 382/2019).

Vom Erfordernis der Darlegung und des Beweises der zu ersetzenden Schäden bezüglich ihrer Existenz und der Höhe macht die spanische Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn eine Situation vorliegt, in der sich die Schäden und Nachteile als wahr und effektiv offenbaren; in denen die Existenz des Schadens zwangsläufig aus der unerlaubten Handlung oder aus der Nichterfüllung abgeleitet werden kann oder die die natürliche, zwangsläufige und unvermeidbare Folge der unerlaubten Handlung oder der Nichterfüllung sind. Es entsteht nach dem spanischen Rechtsverständnis dann eine Situation, in der die Sache selbst spricht (ex re ipsa ), mit der Folge, dass ein Beweis nicht erforderlich ist, weil die Tatsachen auf unbestreitbarer Art und Weise sprechen (zitiert nach Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 28 unter Bezugnahme auf TS 692/2008 (RJ\2008\4482)).

Dieser Grundsatz wird als "ex re ipsa" - Regel bzw. teilweise auch als "in re ipsa"

  • Regel bezeichnet.

Die Nichterfüllung des Vertrags selbst stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 248, juris; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 43 unter Hinweis auf Urteile des TS vom 15. Juni 2010 (RJ\2010\51515) und 8. Juni 2004 (RJ\2004\3629); Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 24).

Für die Darlegung und den Beweis des Bestehens eines immateriellen Schadens kommt dem Kläger die Erleichterung der "ex re ipsa" - Regel zugute (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 82; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 44).

(aa)

Die Anwendung der vorstehend dargestellten "ex re ipsa" - Regel auf den vorliegenden Fall ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil sie Ausfluss des Prozessrechtes wäre, deshalb dem Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts - der lex fori - zugeordnet werden müsste und dem folgend nicht vom deutschen Richter geprüft werden dürfte, weil sie in dieser Ausgestaltung dem deutschen Prozessrecht unbekannt ist.

Sie ist dem in der Sache anwendbaren materiellen Recht - der lex causae - zuzuordnen (so auch OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 84, juris; offen lassend OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 253) und nicht dem Prozessrecht (Verfahrensrecht) des angerufenen Gerichts - der lex fori. Bei der "ex re ipsa" - Regel handelt es sich um eine richterrechtlich entwickelte tatsächliche Vermutung (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 84 mit Verweis auf das Urteil Nr. 692/2008 des Tribunal Supremo; Gutachten P. vom 10. März 2021, S. 31 Rn. 79, der den Vergleich zum Anscheinsbeweis zieht, ebenso Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 12).

Nach Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO ist das nach der Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendende maßgebende Recht - hier das spanische Recht - auch insoweit anzuwenden, als es gesetzliche Vermutungen für außervertragliche Schuldverhältnisse aufstellt oder die Beweislast verteilt. Denn derartige Regelungen sind materiellrechtlich und nicht verfahrensrechtlich zu qualifizieren, weil sie einen engen Bezug zu einer materiellrechtlichen Norm aufweisen (jurisPK-BGB*/Engel* , 10. Auflage, Stand 01.07.2023, Art. 22 Rom II-VO Rn. 4). Für die vorliegend maßgebliche Frage der Behandlung einer tatsächlichen Vermutung hält Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO keine ausdrückliche Regelung vor.

Teilweise wird deshalb die Erstreckung der Vorschrift auf richterrechtliche Rechtsinstitute wie den Anscheinsbeweis, die tatsächliche Vermutung oder die vergleichbare "ex re ipsa" - Regel verneint. Diese Rechtsinstitute zielten auf eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall ab, weshalb ihnen kein materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt zukomme (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2015 - 13 S 21/15 -, Rn. 22, juris; BeckOGK/Varga, 01.03.2023, Rom II-VO Art. 22 Rn. 41; BeckOK BGB/Spickhoff, 72. Ed. 01.08.2024, VO (EG) 864/2007 Art. 22 Rn. 3).

Dem ist nicht zu folgen.

Wenn nicht das Gesetz, sondern die Lebenserfahrung die Grundlage der Vermutung bildet, so handelt es sich zwar nicht um eine gesetzliche Vermutung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 (1. Var.) Rom II-VO, jedoch stellen die der "ex re ipsa" - Regel ähnlichen Rechtsinstitute des Anscheinsbeweises und der tatsächlichen Vermutung in der Regel eine Beweislastregelung im Sinne der 2. Variante des Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO auf. Denn ein Anscheinsbeweis, der auf einem typischen Geschehensablauf beruht, erleichtert die Beweislast. Zwar ist das Bestehen eines Erfahrungssatzes auch eng mit der freien richterlichen Beweiswürdigung verknüpft, jedoch erschöpfen sich der Anscheinsbeweis oder die tatsächliche Vermutung gerade nicht in der Beweiswürdigung im konkreten Fall, sondern beinhalten - wie die gesetzliche Vermutung auch - eine abstrakte Regelbildung (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Februar 2020 - 4 U 33/18 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 84, juris; Zöller*/Greger* , ZPO, 36. Auflage 2025, Vorbem. zu § 284, Rn. 29a; MüKo-BGB*/Junker* , 9. Auflage 2025, Art. 22 Rom II-VO, Rn. 9; Engel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 22 Rom II-VO (Stand: 01.07.2023), Rn. 5).

Die "ex re ipsa" - Regel weist damit einen engen Zusammenhang mit der Beweislastverteilung auf und ist auch konkret auf die Regelungen für das außervertragliche Schuldverhältnis bezogen.

(bb)

Der Tribunal Supremo hat im Zusammenhang mit dem Dieselskandal die Anwendung der "ex re ipsa" - Regel im Hinblick auf immaterielle Schäden bejaht. Danach muss die jeweilige Klagepartei das Bestehen eines immateriellen Schadens - ohne Rücksicht auf dessen tatsächliche Höhe - nicht darlegen und beweisen, weil hierfür bereits die Feststellung der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten ausreicht, wobei die konkrete Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadens dem Gericht obliegt (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 24).

Zwar hat der Tribunal Supremo insoweit nicht ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem von ihm festgestellten immateriellen Schaden um einen solchen nach der "ex re ipsa" - Regel handelt (darauf hinweisend Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 10), dies ergibt sich dennoch aus der genannten Entscheidung. Der Tribunal Supremo hat auf den vierten Klagegrund, die Feststellung des immateriellen Schadens nach dem Grundsatz "in re ipsa" (vgl. TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, FD Sexto), ausgeführt, dass er in zahlreichen Entscheidungen erklärt habe, dass das Vorliegen von immateriellen Schäden nicht durch objektive Beweise ermittelt werden könne (vgl. TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, FD Séptimo). Indem er sodann ohne weiteres einen immateriellen Schaden bejaht und eine angemessene Entschädigung geschätzt hat, kommt allein eine Bejahung des Schadens "ex re ipsa" in Betracht (so überzeugend Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 24 unter Verweis auf TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021).

Dieser immaterielle Schaden des Klägers ist nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo in der vorliegenden Fallkonstellation "die Ungewissheit und das Unbehagen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen eines schweren öffentlichen Skandals festgestellt worden ist, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug mit einer illegalen Vorrichtung ausgestattet war, die die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemissionen verfälschte, mit ungewissen Folgen (Auswirkungen des am Fahrzeug vorzunehmenden Eingriffs, steuerliche Sanktionen, Möglichkeit der Entziehung der Betriebserlaubnis, weil das Fahrzeug aufgrund der nach Artikel 5.1 der Verordnung 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht., die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten städtischen Gebieten zu beschränken usw.), wobei zu berücksichtigen ist, dass es für einen Autokäufer wichtig ist, sicher zu sein, dass er nicht - auch nicht vorübergehend - seiner Nutzung beraubt oder auf bestimmte Gebiete beschränkt wird" (vgl. TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 121, juris).

Der Kläger hat mit der Kenntnisnahme davon, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, nach diesem Erfahrungssatz eine Verunsicherung und Unruhe erlitten, weil nicht absehbar war, mit welchen behördlichen Beschränkungen, steuerlichen Sanktionen und Fahrzeugeingriffen er rechnen musste (so auch OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 274 ff., juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 294 ff., juris).

(cc)

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch nicht zu der Behauptung als Partei zu vernehmen, dass er "keine immateriellen Beeinträchtigungen erlitten" habe (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2024, Rn. 415).

Dabei kann dahinstehen, ob die spanische Rechtsanwendung bei Feststellungen auf der Grundlage der "ex re ipsa" - Regel überhaupt das Führen eines Gegenbeweises zulässt. Denn unabhängig davon unterfallen die Vorschriften zur Parteivernehmung als reine Verfahrens- bzw. Beweisrechtsnormen der lex fori und sind daher vorliegend vom Senat anzuwenden.

Der Kläger kann nicht nach § 445 Abs. 1 ZPO vernommen werden. Diese Vorschrift sieht die Vernehmung des Gegners des Beweisbelasteten vor. Beweisbelastet für das Vorliegen des Schadens ist der Kläger. Der Beklagten - deren Gegner der Kläger wäre - obliegt indes allein der Gegenbeweis. Zwar kann gemäß § 292 Satz 2 ZPO der Beweis des Gegenteils einer gesetzlichen Vermutung durch eine Parteivernehmung nach § 445 ZPO geführt werden. Auf tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, Rn. 15, juris). Die "ex re ipsa" - Regel ist damit vergleichbar.

Eine Vernehmung des Klägers gebietet auch § 447 ZPO nicht. Das Gericht "kann" demnach die Vernehmung nach § 447 ZPO beschließen, um das vorrangige Ziel der Wahrheitsfindung unter Auswertung des gesamten Streitstoffs zu erreichen (vgl. Anders/Gehle/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO § 447 Rn. 11, beck-online). Dies zu Grunde gelegt, bedarf es aber unabhängig von einem bestehenden Einverständnis des Klägers nicht dessen Vernehmung (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 274, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 306, 307, juris).

Es kann nicht erkannt werden, inwieweit die Vernehmung des Klägers entsprechend dem Antrag der Beklagten der Wahrheitsfindung dienen soll. Unter Anwendung der "ex re ipsa" - Regel spricht der Erfahrungssatz dafür, dass der Kläger mit der Kenntnisnahme davon, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, eine Verunsicherung und Unruhe in Ansehung der unsicheren Nutzungsmöglichkeit erlitten hat. Dem im Zusammenhang mit dem Beweisantritt gehaltenen Vortrag der Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass und warum der Kläger diese erfahrungsgemäß eingetretene Unruhe - ausnahmsweise - nicht erlitten haben soll. Insoweit hat die Beklagte nur ausgeführt, dass die Parteivernehmung des Klägers ergeben werde, dass er "durch das Bekanntwerden der sog. Diesel-Thematik keine immateriellen Beeinträchtigungen erlitten" habe. Eine Vernehmung des Klägers als Partei würde dementsprechend nicht nur nicht der Wahrheitsfindung dienen, sondern hätte eine Ausforschung zur Folge.

Gleichermaßen kommt eine Vernehmung des Klägers auch nicht nach § 448 ZPO in Betracht.

(b)

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er eine Erhöhung des seitens des Landgerichts zugesprochenen immateriellen Schadens begehrt. Ebenso hat die Anschlussberufung der Beklagten keinen Erfolg, soweit sie eine Absenkung des zugesprochenen immateriellen Schadens begehrt.

Die Feststellung des haftungsausfüllenden Schadens ergeht im Rahmen der richterlichen Befugnis zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Die richterliche Schätzungsbefugnis unterliegt der lex fori. Sie ist nicht als Vermutungsregel im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO zu qualifizieren (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 276, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 253, juris; MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Rom II-VO Art. 22 Rn. 10, beck-online; Ludwigs EUWirtschaftsR-HdB/Wagner/Reder, 64. EL August 2025, § 74 Rn. 139, beck-online; NK-BGB/Limbach, 4. Aufl. 2024, Rom II Art. 22 Rn. 4, beck-online). Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 72, juris). Auch wenn die lex fori die Schadensschätzung nach § 287 ZPO zulässt, ist im Rahmen dessen auch die konkrete Ausgestaltung des ausländischen Rechts in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 -, Rn. 13, juris, m.w.N.)

Aus diesem Grund wendet der Senat nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Differenzschadensersatz an, wonach der geschätzte Schaden nicht geringer als 5 % des gezahlten Kaufpreises sein kann, und sich das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 73 f., juris). Die Anwendung dieser Entscheidung im Rahmen der vorliegend notwendigen Schadensschätzung würde der Rechtsanwendung der spanischen Gerichte nicht entsprechen.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 26. Juni 2023 einen ähnlichen Schaden erkannt, wenn er ausführt, dass mit der unzulässigen Abschalteinrichtung eine zeitlich nicht absehbare Unsicherheit hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges einhergehe. Dabei hat es der Bundesgerichtshof indes nicht belassen. Denn dadurch wiederum - so der Bundesgerichtshof - werde der objektive Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags herabgesetzt, weil schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liege (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 41, juris). Der Bundesgerichtshof hat damit die in dem Käufer begründete Unruhe zum Ausgangspunkt genommen, indes dann einen materiellen Schaden - nämlich den Wertverlust - ausgeglichen. Der aber ist nicht Gegenstand der Schätzung des - seitens der spanischen Rechtsordnung - gewährten immateriellen Schadens. Schon aus diesem Grund verbietet sich an dieser Stelle die Zugrundelegung der Entscheidung für die vorliegend maßgebliche Schätzung (so im Ergebnis auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 292, juris).

Der Senat hat sich vielmehr an den von spanischen Gerichten in vergleichbaren Fällen für angemessen erachteten Beträgen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 -, Rn. 14, juris).

Richtlinien für die Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadens hält das spanische Sachrecht nicht bereit und auch die Rechtsprechung folgt keinen einheitlichen Kriterien (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 24). Vielmehr hebt der Tribunal Supremo in seiner Rechtsprechung hervor, dass der Schaden mit einer "vernünftigen Summe" bewertet werden müsse, immer "gewisse subjektive Komponenten" beinhalte und "sämtliche Umstände des Falles" berücksichtigt werden müssen (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 24 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Tribunal Supremo; Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 9, wonach eine Ermessensentscheidung vorgenommen werden müsse).

(aa)

Der Senat bemisst den immateriellen Schaden des Klägers mit 500,- Euro und orientiert sich dabei an der Rechtsprechung spanischer Instanzgerichte, die den gleichen Betrag in vergleichbaren Fallkonstellationen zugesprochen haben (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 25-27 unter Bezugnahme auf TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, dem vorgehend bereits Urteile der Audiencia Provincial Illes Balears vom 11. April 2017, Nr. 107/2017 (AC 2017/794), vom 7. September 2017, Nr. 260/2017 (JUR 2017\247199) und vom 25. Januar 2018, Nr. 29/2018 (JUR\2018\69329), dem nachgehend Urteil der Audiencia Provincial Illes Balears vom 7. Mai 2022, Nr. 118/2022 (JUR 2022\182717); Urteil der Audiencia Provincial Barcelona vom 17. März 2022, Nr. 155/2022 (JUR 2022\192474), Urteil der Audiencia Provincial Gipuzkoa vom 8. November 2022, Nr. 1443/2021 (JUR 2022\137576)).

(bb)

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er eine weitere Erhöhung dieses Ersatzanspruches begehrt.

Der Tribunal Supremo hat in der Entscheidung vom 23. Juli 2021 (vgl. TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, FD Cuarto 8) die Festsetzung des Schadens auf 500,- Euro statt des geforderten, deutlichen höheren Betrages mit dem Alter des Fahrzeuges und dem Umstand begründet, dass ein erheblicher Teil der Fahrzeugnutzungsdauer bereits verstrichen war. Er hat damit das Alter des Fahrzeuges als Zumessungsfaktor anerkannt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 296 ff., juris) und den Zeitablauf zwischen dem Kaufvertragsabschluss und der Entdeckung des Dieselskandals berücksichtigt (vgl. Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 9). Auch ginge mit der Bewilligung eines höheren Schadensersatzes und der damit verbundenen Abweichung von der Rechtsprechung des Tribunal Supremo keine unzulässige Fortbildung des spanischen Rechts einher. Der Tribunal Supremo hat keine Obergrenze des immateriellen Schadens statuiert (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 298 ff., juris). Weiter erfordert die spanische Rechtsprechung nach dem bisher Gesagten ausdrücklich eine Einzelfallentscheidung.

Dennoch ist eine weitere Erhöhung des Ersatzanspruches nicht angezeigt.

Das Alter des streitgegenständlichen Fahrzeuges wird daher als Zumessungsfaktor herangezogen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Erwerb eines Fahrzeuges - gleich, ob alt oder neu - stets mit der Erwartung verbunden ist, dieses auch uneingeschränkt nutzen zu können. Die Befürchtung aber, dass diese Erwartung enttäuscht wird, trifft den Käufer eines neuen Fahrzeuges gleichermaßen wie denjenigen eines älteren, gebrauchten Fahrzeuges. Denn regelmäßig erwirbt der Kunde ein Fahrzeug im Rahmen seiner Bedürfnisse, aber auch im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Ausfall eines Fahrzeuges stellt alle Kunden vor die gleichen Unsicherheiten, nämlich die vorübergehende Immobilität und die Notwendigkeit eines erneuten Fahrzeugerwerbes. Letzteres aber kann einen Neuwagenkäufer gleichermaßen hart treffen, wie denjenigen, der sich von vornherein für den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges entschieden hat bzw. entscheiden musste (anders OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 296, juris).

Keine Erhöhung des Ersatzanspruches gebieten entgegen der Ansicht des Klägers die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris, die Berufung zurückgewiesen durch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2025 - 4 LB 36/23 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20 -, juris). Diese sind nicht geeignet, das seitens der spanischen Käufer verspürte, anerkannte und vorliegend ausgeglichene Unbehagen derart zu erhöhen, dass es eines weitergehenden Ausgleichs bedürfte (so auch OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 125, juris). Die spanischen Käufer sind von dieser Rechtsprechung schon nicht betroffen. Abgesehen davon fehlt es an Vortrag zu der individuellen Betroffenheit des Klägers von diesen Entscheidungen. Er hat weder vorgetragen, dass er das Software-Update aufgespielt habe, noch stützt er seinen Anspruch gegen die Beklagte auf diesen Sachverhalt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 302, juris).

Auch das Urteil des Berufungsgerichts Madrid vom 1. Juli 2019 führt zu keiner anderen Einschätzung. Insoweit hat das Gericht aus dem Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung zwangsläufig - ex re ipsa - auf das Vorliegen eines materiellen Schadens geschlossen (vgl. Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 28) und diesen sodann "ziemlich pauschal" auf 4.000,- Euro beziffert (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 81). Diese Entscheidung kann mithin nicht als Schätzgrundlage für den hier maßgeblichen immateriellen Schaden herangezogen werden.

(2)

Der Kläger hat keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines materiellen Schadens.

Nach Art. 1107 Abs. 2 CC schuldet der Hersteller bei - hier gegebener - vorsätzlicher Schlechterfüllung Totalrestitution, die sich als die Differenz zwischen dem Wert der fehlerhaften Sache gegenüber einer nach dem Vertrag geschuldeten, fehlerfreien Sache darstellt. Nach Art. 1106 CC sind Reparaturkosten, Wertminderung und Kosten für die Schadensermittlung ersatzfähig, gleichermaßen wie der entgangene Gewinn (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 76).

Soweit der Kläger den Ersatz seiner Finanzierungskosten begehrt, handelt es sich dabei nicht um einen materiellen Schaden im genannten Sinne. Diese Kosten beruhen nicht auf der Vertragsverletzung der Beklagten, dem Verbau der Abschaltautomatik, zumal der Kläger mangels eines Rückabwicklungsanspruches auch Eigentümer des Fahrzeuges bleibt und diese Kosten daher nicht umsonst aufgewendet hat.

Weitere materielle Schäden - insbesondere eine Wertminderung - hat der Kläger nicht hinreichend bestimmt dargelegt.

(a)

Der Kläger hat einen Wertverlust in Gestalt einer Kaufpreisüberzahlung geltend gemacht, ohne dass sein Vortrag das streitgegenständliche Fahrzeug in den Blick nimmt.

Er hat zunächst die Ansicht vertreten, dass bereits der Vertragsschluss selbst den materiellen Schaden begründe. Überdies habe die streitgegenständliche "Umschaltlogik" zu einem Wertverlust geführt, der ausweislich einer Publikation des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeug Gewerbe (ZDK) zwischen "30% und 50% (bzw.) ... zwischen 10% und 30%" liege. Jedenfalls sei die Klassifizierung des Fahrzeuges nach Euro 4 oder Euro 5 Norm ein für die Wertbestimmung relevanter Umstand, mit der Folge, dass ein Fahrzeug, das die Euro 5 Norm erfülle, wertvoller sei, als das gleiche Fahrzeug, das nur die Euro 4 Norm erfülle (vgl. Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2024, S. 62). Der Verbraucher habe für ein Fahrzeug gezahlt, das besser fahre und leiser sei als das, das die Beklagte ihm rechtmäßig habe liefern können.

Die Höhe des Schadens orientiere sich an dem zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Beklagten in einem in Deutschland geführten Musterfeststellungsverfahren geschlossenen außergerichtlichen Vergleich. Auch habe das Urteil der Audiencia Provincial Madrid, Nr. 301/019 vom 1. Juli 2019 eine Signalwirkung, das einen Schaden in Höhe von 4.000,- Euro festgesetzt habe.

(b)

Der Kläger ist nicht deshalb von konkreterem Vortrag befreit, weil unter Anwendung der "ex re ipsa" - Regel ein Erfahrungssatz für eine solche Kaufpreisüberzahlung oder einen solchen Wertverlust streiten würde.

Denn im Rahmen des materiellen Schadensersatzes ist der Kläger - anders als beim immateriellen Schadensersatz - nicht ausnahmsweise von der Darlegung eines konkreten, quantifizierbaren Vermögensnachteils befreit. Auch wenn die Anwendung der "ex re ipsa" - Regel nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen ist, weil sie nach der lex fori zu qualifizieren wäre, so liegen ihre Voraussetzungen für die Annahme materieller Schäden in der vorliegenden Fallkonstellation unter Zugrundelegung des spanischen Rechtsverständnisses nicht vor.

(aa)

Wie bereits dargestellt, macht die spanische Rechtsprechung von dem grundsätzlichen Erfordernis, die zu ersetzenden Schadenspositionen hinreichend bestimmt darzulegen, dann Ausnahmen, wenn eine Situation vorliegt, in der die Sache selbst spricht (ex re ipsa ), in der die Tatsachen auf unbestreitbare Art und Weise sprechen. Insoweit beschränkt die spanische Rechtsprechung diese Regel nicht auf immaterielle Schäden, sondern bringt sie auch bei materiellen Schäden zur Anwendung (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 28 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Tribunal Supremo in FN 76).

Eine gefestigte obergerichtliche spanische Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der "ex re ipsa" - Regel für das Vorliegen materieller Schäden in den hiesigen Fallkonstellationen besteht nicht.

Anders als für den Bereich der immateriellen Schäden hat der Tribunal Supremo zur Anwendbarkeit der "ex re ipsa" - Regel in den Dieselfällen im Hinblick auf materielle Schäden im Sinne einer Kaufpreisüberzahlung oder Wertminderung aufgrund des Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Entscheidung getroffen (vgl. TS, Entscheidung vom 11. März 2020 - 167/2020 -, Roj: STS 735/2020; TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, so auch Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 11). In dem Urteil des Tribunal Supremo vom 23. Juli 2021 (Nr. 561/2021) war nicht über materielle Schäden zu befinden, weil diese nicht zum Gegenstand der Revision gemacht worden waren (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 27.).

Lediglich das Berufungsgericht Madrid hat in einem "Dieselfall" am 1. Juli 2019 einen materiellen Schaden "ex re ipsa" zugesprochen und sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass das materielle Interesse des Käufers enttäuscht worden sei und die bestehenden Schwierigkeiten bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht Volkswagen zugutekommen dürften (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 28 f. unter Bezugnahme auf das Urteil der Audiencia Provincial Madrid vom 1. Juli 2019, Roj: SAP M 7056/219, FD Sexto). In der Literatur wird unter Wiederholung des seitens des Berufungsgerichts Madrid bemühten Arguments der Beweisschwierigkeit bei der Berechnung des Schadens teilweise eine Anwendbarkeit der "ex re ipsa" - Regel auf die vorliegende Fallkonstellation bejaht (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 55 unter Bezugnahme auf P. in Fußnote 80).

Ungeachtet dessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts Madrid in der spanischen Rechtsprechung eine Einzelfallentscheidung geblieben (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 81f; Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 11; Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 30, ebenso Ergänzungsgutachten P. vom 21. August 2025, S. 17). Die Instanzgerichte sind bei der Prüfung der Wertminderung der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entweder zu dem Ergebnis gelangt, dass der in der Abschaltvorrichtung liegende Mangel keine Auswirkungen auf die Sicherheit des Fahrzeuges oder dessen Leistungskraft habe (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 81 unter Bezugnahme auf Urteile der Audiencia Provincial Burgos vom 21.12.2017, Roj: SAP BU 1083/2017, FD Séptimo; Audiencia Provincial Burgos vom 25.02.2021, Roj: SAP BU 170/2021, FD Quinto; Audiencia Provincial Madrid vom 18.09.2018, Roj: SAP M 12441/2018, FD Octavo) oder dass jedenfalls kein hinreichender Nachweis einer Wertminderung gesehen werden könne (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 81 unter Bezugnahme auf Urteile des Audiencia Provincial Santander vom 22.01.2018, Roj: SAP S 35/2018, FD Sexto;

Audiencia Provincial Barcelona vom 14.01.2020, Roj: SAP B 11322/2018, FD Quinto; Audiencia Provincial Barcelona vom 14.01.2020, Roj: SAP B 81/2020, FD Tercero).

Damit haben die spanischen Instanzgerichte - mit Ausnahme des AP Madrid - die "ex re ipsa" - Regel auf die Frage nach dem Vorliegen einer Wertminderung nicht angewendet; eine höchstgerichtliche Entscheidung des Tribunal Supremo dazu fehlt.

(bb)

Die demnach in der spanischen Rechtspraxis von Rechtsprechung und Lehre uneinheitlich beantwortete Frage, ob der Kläger die Erleichterungen der "ex re ipsa" - Regel für sich bei der Darlegung einer konkreten Wertminderung bzw. Kaufpreisüberzahlung nutzbar machen kann, darf vorliegend nicht unter Anwendung inländischer Auslegungskriterien beurteilt werden. Gemäß § 293 ZPO ist das anzuwendende ausländische Recht, zu dem nicht nur die positiven Gesetzesnormen gehören, sondern das Recht insgesamt, wie es aufgrund der Rechtslehre und der Rechtsprechung wirklich gestaltet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 -, Rn. 19, juris), vom Gericht von Amts wegen festzustellen (vgl. Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, ZPO § 293 Rn. 1, beck-online). Der Richter ist dabei verpflichtet, von allen ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZR 164/16 -, Rn. 1, juris m.w.N; Zöller/Hau, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 293 ZPO, Rn. 12). Er darf die Anwendung des fremden Rechts nicht nach dem reinen Gesetzeswortlaut oder nach eigenem Verständnis vornehmen, sondern er muss dies unter voller Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung des fremden Staates tun. Es gilt dabei der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an den unbekannten tatsächlichen Rechtszustand (vgl. Zöller/Hau, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 293 ZPO, Rn. 22); die ausländische Rechtswirklichkeit muss so nah wie möglich abgebildet werden (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 293 Rn. 57, beck-online).

Der deutsche Richter muss daher bei einer im ausländischen Recht umstrittenen oder ungeklärten Rechtsfrage die ausländische Rechtspraxis ergründen und dabei der Rechtsprechung den Vorrang geben. Wenn sich - wie vorliegend - keine eindeutige Rechtspraxis der ausländischen Gerichte ergibt, ist die Rechtsfortbildung durch den deutschen Richter nur in der Weise zulässig, wie sie von dem ausländischen Richter, hätte er den Fall zu entscheiden, vorzunehmen sein würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 -, Rn. 19, juris).

In größtmöglicher Annäherung an den spanischen Rechtszustand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 -, Rn. 19, juris; Zöller/Hau, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 293 ZPO, Rn. 22; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 293 Rn. 57, beck-online), ist der Kläger nicht deshalb von konkreterem Sachvortrag seine materiellen Schäden betreffend befreit, weil unter Anwendung der "ex re ipsa" - Regel ein Erfahrungssatz für eine solche Kaufpreisüberzahlung oder einen solchen Wertverlust streiten würde (so auch die überwiegende spanische Instanzrechtsprechung sowie OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 289, juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 86, juris; nicht geprüft: OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 253, juris).

Bei der "ex re ipsa" - Doktrin handelt es sich um eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis des Nachweises eines konkreten Schadens, die auf Sonderfälle beschränkt bleiben muss, in denen "die Existenz des Schadens zwangsläufig" ist (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 28).

Es ist mithin eine restriktive Anwendung angezeigt.

Wie bereits dargestellt, zieht die spanische obergerichtliche Rechtsprechung aus der bestehenden Unsicherheit bezüglich der dauerhaften Nutzungsmöglichkeit das Fahrzeug betreffend "ex re ipsa" den Erfahrungssatz, dass der Käufer eine Verunsicherung und Unruhe verspürt. Diese gefühlsbasierte Unsicherheit wird durch die Gewährung des immateriellen Schadensersatzes abgegolten. Es mag sein, dass sich diese Unsicherheit nicht nur nachteilig auf die Gefühlswelt des Käufers auswirkt, sondern sich auch in dem Wert des Fahrzeuges niederschlägt. In diesem Zusammenhang reicht es indes für die Bejahung der Anwendbarkeit der "ex re ipsa" - Regel entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, dass eine solche Möglichkeit gesehen wird, der Beweis eines dahingehenden Wertverlustes aber ohne die Anwendung der "ex re ipsa" - Regel kaum zu führen ist. Die Anwendung der "ex re ipsa" - Regel erfordert nicht allein die "Möglichkeit" eines Schadens und eine dahingehende "Beweisschwierigkeit". Notwendig ist vielmehr, dass eine Situation vorliegt, in der sich der Schaden als wahr und effektiv offenbart; die Existenz des Schadens also zwangsläufig aus der Nichterfüllung des Vertrages abgeleitet werden kann oder er die natürliche, zwangsläufige und unvermeidbare Folge der unerlaubten Handlung oder der Nichterfüllung ist. Erforderlich ist eine Situation, in der die Sache selbst spricht ("ex re ipsa"), mit der Folge, dass ein Beweis nicht erforderlich ist, weil die Tatsachen auf unbestreitbarer Art und Weise sprechen (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 28 unter Bezugnahme auf TS 692/2008 (RJ\2008\4482)).

Insoweit wissen weder die Einzelentscheidung des Berufungsgericht Madrid vom 1. Juli 2019 noch die Ausführungen der Sachverständigen S. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2023 und der insoweit wiedergegebenen Stellungnahme von Poch (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 55 unter Bezugnahme auf Poch in Fußnote 80) zu überzeugen, die sämtlich nicht den "zwangsläufigen Schaden" in den Mittelpunkt stellen, sondern vielmehr auf die "Beweisschwierigkeiten" Bezug nehmen.

Die Existenz des materiellen Schadens ist in der hiesigen Fallkonstellation nicht zwangsläufig.

Es liegt nicht - wie erforderlich - auf der Hand, dass der Verstoß gegen Art. 5 VO (EG) 715/2007 zwingend mit einem Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge verbunden ist. Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Minderwerts ist keine zwangsläufige, offenkundige, eindeutige und unbestreitbare Folge der Vertragsverletzung.

Die Fahrzeuge stehen den Käufern unstreitig bis heute uneingeschränkt zur Verfügung, ohne dass es zu behördlichen Zwangsmaßnahmen gekommen ist (so OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 289, juris). Überdies hat die Beklagte zügig Maßnahmen zur Nachbesserung der Fahrzeuge in Gestalt eines Software-Updates angeboten, das die Probleme mit der Abgasreinigungssoftware beseitigen sollte. Auch dieser Umstand kann bei der Frage eines "auf der Hand liegenden" wirtschaftlichen Minderwertes nicht aus dem Blick genommen werden (vgl. dazu Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 28 unter Bezugnahme auf vielfältige Rechtsprechung spanischer Berufungsgerichte in Fn. 75). Weil aber die Käufer die Fahrzeuge uneingeschränkt nutzen können, stellt sich ein wirtschaftlicher Minderwert nicht als zwangsläufige Folge der Vertragsverletzung dar. Dementsprechend haben die spanischen Instanzgerichte - wie gezeigt - auch ganz überwiegend das Vorliegen eines materiellen Schadens verneint, jedenfalls aber einen dahingehenden konkreten Nachweis und mithin auch Vortrag gefordert.

Die Annahme eines offensichtlichen, unbestreitbar vorliegenden Minderwerts durch die Nichteinhaltung der Vorgaben für die Typgenehmigung lässt sich auch nicht mit der seitens der Käufer erlebten Verunsicherung gleichsetzen. Denn unter Hinwegdenken dieser erlebten Verunsicherung hinsichtlich der Nutzbarkeit des Fahrzeuges ist der Eintritt eines wirtschaftlichen Nachteils im Sinne eines Minderwertes keineswegs so offenkundig und zwangsläufig wie die psychischen Folgen in Gestalt von Unruhe und Verunsicherung.

(cc)

Die Anwendung der "ex re ipsa" - Regel auf materielle Schäden ist vorliegend auch nicht zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts geboten (sogenannter Grundsatz der Effektivität).

Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung - hier Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, Rn. 90, juris). Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, wobei es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Ersatzes festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C 100/21 -, Rn. 91 - 92, juris). Dem Käufer eines Kraftfahrzeugs darf es demnach nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, Rn. 93, juris).

Das spanische Recht hält nach dem bisher Gesagten Regeln vor, nach denen der Käufer in der vorliegenden Fallkonstellation seinen ihm entstandenen materiellen Schaden ausgeglichen erhält. Überdies gewährt die spanische Rechtsprechung den Verbrauchern unter Absenkung der Darlegungs- und Beweisanforderungen einen immateriellen Schaden. Dem Unionsrecht wird mithin ausreichend Rechnung getragen, indem die Verwendung der Abschalteinrichtung wegen der Gewährung des immateriellen Schadensersatzes schon nicht sanktionslos bleibt und der Verbraucher über den Ersatz seines immateriellen Schadens hinaus auch seinen materiellen Schaden geltend machen kann.

Der Effektivitätsgrundsatz erfordert es indes nicht, zu Gunsten des Klägers mittels der "ex re ipsa" - Regel einen nicht sicher bestehenden materiellen Schaden zu fingieren (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 100, juris).

In diesem Zusammenhang verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass "die Verneinung jeglichen materiellen Schadens bei gleichzeitiger Anerkennung des Rechtsverstoßes dem Grunde nach dazu führt, dass die einzige Sanktion für einen vorsätzlichen und systematischen Verstoß gegen europäisches Abgasrecht in einem Pauschalbetrag von 500,00 € besteht" und damit "das Unionsrecht praktisch wirkungslos" sei. Dies mag vorliegend das Ergebnis sein, ist aber nicht Folge eines unionswidrigen nationalen Rechts, sondern eines vom Kläger verursachten Darlegungsdefizits.

(c)

Ohne den Rückgriff auf die "ex re ipsa" - Regel gelingt es dem Kläger nicht, den ihn angeblich aufgrund des Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem erworbenen Fahrzeug treffenden materiellen Schaden in Form einer Kaufpreisüberzahlung hinreichend konkret darzulegen.

(aa)

Entgegen der von ihm insoweit geäußerten Ansicht reicht es nicht aus, auf den geschlossenen Vertrag selbst zu verweisen. Denn die Nichterfüllung des Vertrags stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 43 unter Hinweis auf Tribunal Supremo, Urteil vom 15. Juni 2010, RJ/2010/5151, FJ Nr. 11).

(bb)

Der Kläger hat keinen auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Vortrag gehalten, mit dem er eine Kaufpreisüberzahlung oder Wertminderung konkret dargelegt hätte.

Der geltend gemachte Schaden muss wirtschaftlich quantifizierbar und hinreichend bestimmt und darf auch nicht rein hypothetisch sein (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 82; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 43). Dabei müssen die geltend gemachten Schadenspositionen nicht nur bewiesen, sondern zuvor auch hinreichend bestimmt dargelegt werden (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 82).

Soweit der Kläger behauptet, er habe einen Schaden in Höhe von 4.232,- Euro erlitten und er insoweit erläutert, dass sich dieser Betrag anhand einer Rahmenvereinbarung errechne, die eine deutsche Verbraucherzentrale mit der Beklagten geschlossen habe, so orientiert sich dieser Vortrag nicht an dem konkreten Fahrzeug des Klägers und lässt folglich auch die individuelle Kaufpreisüberzahlung nicht erkennen. Das Fahrzeug des Klägers war unstreitig nicht Gegenstand dieser Vereinbarung (so auch OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 107, juris), die sich ausdrücklich an Kunden richtete, die zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbes ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Überdies ergibt sich aus der von den Klägern in Bezug genommenen und der Berechnung zu Grunde liegenden Matrix, dass sich die Entschädigungssumme allein nach dem Fahrzeugtyp und dem Modelljahr richtet, es aber nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug eine hohe oder niedrige Laufleistung oder andere individuelle Besonderheiten aufweist. Auch deshalb ist ein Verweis auf die Matrix nicht geeignet, den Vortrag zu dem konkreten Fahrzeug des Klägers zu ersetzen. Soweit die Sachverständige S. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2023 diese Berechnungsweise herangezogen hat (vgl. Ergänzungsgutachten S. vom 24. Februar 2023, S. 30), hat sie nicht die Ansicht vertreten, dass nach dem spanischen Rechtsverständnis der Verweis auf diesen Vergleich die Darlegung eines konkreten materiellen Schadens ersetzt. Denn sie hat auf diese Berechnung erst im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe reflektiert, nachdem sie das grundsätzliche Vorliegen einer Kaufpreisüberzahlung "ex re ipsa" bejaht hat. So sieht es auch der Kläger selbst, wenn er ausführt, dass "der Verweis auf die Vergleichsbeträge ... nicht als exakter Schadensnachweis vorgetragen (wurde), sondern als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO" (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2026, Bl. 1248 eA). Die "ex re ipsa" - Regel findet vorliegend indes keine Anwendung.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine nicht mehr abrufbare Homepage behauptet, die streitgegenständliche "Umschaltlogik" habe zu einem Wertverlust geführt, dessen Höhe sich aus einer Publikation des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeug Gewerbes ergebe, wonach eine Befragung von 1817 Kfz-Händler ergeben habe, dass ein Wertverlust zwischen 30 % und 50 % bzw. zwischen 10 % und 30 % vorliege, so fehlt es wiederum an der Darlegung einer wirtschaftlich berechenbaren negativen Beeinflussung des klägerischen Vermögens. Unklar bleibt, ob sich der so behauptete Wertverlust auf den gezahlten Kaufpreis bezieht oder der Wiederverkaufswert in den Blick genommen wird. Weiter kann nicht erkannt werden, dass der deutsche Gebrauchtwagenmarkt eine taugliche Bezugsgröße für die Wertentwicklung eines Fahrzeuges in Spanien ist. Überdies verhält sich der Vortrag des Klägers auch nicht dazu, dass und warum sein Fahrzeug vergleichbar zu denjenigen ist, die Gegenstand der zitierten Publikation waren.

Soweit der Kläger des Weiteren eine Kaufpreisüberzahlung beklagt, weil er den Preis für ein Fahrzeug mit einer Euro 5 Norm gezahlt habe, aufgrund der Abschalteinrichtung de facto aber nur ein solches mit der Euro 4 Norm erhalten habe, untermauert er auch diese Behauptung nicht mit dazugehörigem Sachvortrag zur Wertdifferenz sein Fahrzeug betreffend. Er hat lediglich vorgetragen, dass es auf der Hand liege, dass ein Fahrzeug, das über ein bestimmtes werterhöhendes Merkmal nicht verfüge, einen niedrigeren Kaufpreis habe als ein Fahrzeug mit einem solchen Merkmal. Insoweit durfte er es aber bei diesem pauschalen Vortrag nicht belassen. Dasselbe gilt bezüglich der Ansicht des Klägers, er mache einen "Serienschaden" geltend.

Wie bereits dargestellt, gesteht die spanische Rechtsprechung in diesem Zusammenhang den Käufern von Fahrzeugen mit einer illegalen Abgaseinrichtung einen immateriellen Schadensersatz für "die Ungewissheit und das Unbehagen (zu), die sich daraus ergeben, dass im Rahmen eines schweren öffentlichen Skandals festgestellt worden ist, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug mit einer illegalen Vorrichtung ausgestattet war, die die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemissionen verfälschte, mit ungewissen Folgen (Auswirkungen des am Fahrzeug vorzunehmenden Eingriffs, steuerliche Sanktionen, Möglichkeit der Entziehung der Betriebserlaubnis, weil das Fahrzeug aufgrund der nach Artikel 5.1 der Verordnung 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht, die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten städtischen Gebieten zu beschränken usw.), wobei zu berücksichtigen ist, dass es für einen Autokäufer wichtig ist, sicher zu sein, dass er nicht - auch nicht vorübergehend - seiner Nutzung beraubt oder auf bestimmte Gebiete beschränkt wird." Da aber mithin der Käufer im Zusammenhang mit dem möglichen Erlöschen der Euro 5 Norm bereits einen Ausgleich erhält, kann er sich bei der Geltendmachung weitergehender materieller Schäden nicht auf einen pauschalen Vortrag beschränken. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, diejenige Abweichung des Verkehrswertes seines Fahrzeuges vom gezahlten Kaufpreis darzulegen, die sich durch die Nichteinhaltung der Euro 5 Norm ergibt und die dabei in dem immateriellen Schaden noch keinen Niederschlag gefunden hat. Auch ohne insoweit die Darlegungslast des Klägers zu überspannen, reicht jedenfalls ein vom individuellen Fahrzeug losgelöster Vortrag nicht aus.

Soweit der Kläger schließlich auf das Urteil der Audiencia Provincial Madrid, Nr. 301/019 vom 1. Juli 2019 verweist, das einen Schaden in Höhe von 4.000,- Euro zugunsten des Käufers festgesetzt hat, orientiert sich auch dieser Vortrag nicht an den individuellen Gegebenheiten des klägerischen Fahrzeuges.

(d)

Nicht ausreichend ist es, das Bestehen eines Minderwertes pauschal zu behaupten, ohne dabei auf das streitgegenständliche Fahrzeug einzugehen.

Soweit einzelne Gutachten von einem fehlenden Nachweis des Schadens und nicht ausdrücklich von der fehlenden Darlegung sprechen (vgl. Gutachten G. / S. vom 1. Oktober 2021 Rn. 46 und 58; Ergänzungsgutachten P. vom 21. August 2025, S. 7 und 10), kann das nicht zum Anlass genommen werden, die Darlegungslast durch die pauschale Behauptung eines Minderwerts als erfüllt anzusehen (so indes OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 231 ff., juris, wonach es für die Geltendmachung einer bestimmten "negativen Beeinflussung (des) Vermögens durch das Schadensereignis" ausreicht, die Kaufpreisüberzahlung lediglich pauschal und losgelöst von dem konkreten Fahrzeug zu behaupten).

(aa)

Die spanische Rechtsprechung wendet für die Darlegung materieller Schäden in der vorliegenden Konstellation die "ex re ipsa" - Regel nicht an. Wollte man nun die pauschale Behauptung eines Minderwertes ausreichen lassen, so hätte dies zum Ergebnis, dass die Anforderungen an die Schadensdarlegung so weit abgesenkt werden, dass es der Anwendung der "ex re ipsa" - Regel gleichkommt.

(bb)

Dass die pauschale Geltendmachung eines Minderwertes für die Darlegung konkreter materieller Schäden nicht ausreicht, findet seine Bestätigung auch in der spanischen Rechtsprechung. Wie dargestellt, haben die Instanzgerichte - bis auf das AP Madrid - den Ersatz der Wertminderung abgelehnt, obwohl es um Fahrzeuge ging, in denen unstreitig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war. Sie haben nicht nur die Heranziehung der "ex re ipsa" - Regel verneint, sondern gleichermaßen deutlich gemacht, dass die pauschale Behauptung der Wertminderung nicht ausreicht. Das wiederum ergibt sich auch aus dem Urteil der Audiencia Provincial Madrid, Nr. 301/019 vom 1. Juli 2019. Denn insoweit hätte das AP Madrid für die Schadensdarlegung nicht auf die "ex re ipsa" - Regel zurückgreifen müssen, wenn die pauschale Behauptung einer Wertminderung ausgereicht hätte.

(cc)

Von der konkreten Darlegung seines materiellen Schadens in Form der Kaufpreisüberzahlung entlastet den Kläger auch nicht die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist danach unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Nach dem deutschen Rechtsverständnis erleichtert diese Vorschrift dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 -, Rn. 7, juris). Eine Substantiierung der klagebegründenden Tatsachen kann von ihm im Rahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen. Die Klage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - , Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 -, Rn. 19, juris). Das Gericht kann und muss aber von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, Rn. 55, juris). Es bleibt folglich trotz der Erleichterungen der Darlegungslast bei der Frage nach der Entstehung des Schadens im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Er muss danach "in irgendeiner Höhe" geschädigt sein, bevor das Feld der Schätzung eröffnet wird und der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen hat, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 -, Rn. 10, juris).

Soweit es um die Erleichterung der Darlegungslast geht, kann vorliegend auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen werden.

Nach Art. 15 lit. c) Rom II-VO ist das ausländische Sachrecht maßgebend für "das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens". Die Feststellung der ersatzpflichtigen Schäden wie materielle und immaterielle Schäden, Umweltschäden, Vermögensschäden und entgangene Geschäftsmöglichkeiten richtet sich demgemäß nach der lex causae - vorliegend dem spanischen Sachrecht. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO folgt dabei die Darlegungslast ebenfalls spanischem Recht. Denn welche Tatsachen und Einzelheiten erforderlich und ausreichend sind, einen bestimmten materiellrechtlichen Anspruch schlüssig darzulegen, ist eine Frage des sachlichen Rechts und nicht dem sich nach der lex fori richtendem Prozessrecht des angerufenen Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 184/75 -, Rn. 21, juris; MüKoBGB/Junker, aaO, Rom II-VO Art. 22 Rn. 11, 12; Engel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, aaO, Art. 22 Rom II-VO Rn. 7; OLG München Rn. 103).

Dem folgend hat auch das in diesem Zusammenhang oft zitierte Landgericht Saarbrücken ausgeführt, dass anerkannt sei, "dass sich die Darlegungs- und Beweislast nach ausländischem Sachrecht (lex causae)" bestimme, indes die Frage nach dem Beweismaß, also "unter welchen Umständen eine Tatsache als bewiesen anzusehen ist", hinsichtlich der Anknüpfung für Streit in Rechtsprechung und Lehre sorge (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2012 - 13 S 51/11 -, Rn. 19, juris).

Allein das Beweismaß bestimmt sich dabei nach der lex fori. Anders als die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, die materielle Rechtssätze darstellen, handelt es sich bei den Vorschriften zum Beweismaß um Normen des Verfahrensrechts. Danach richtet sich die Beweiswürdigung auch bei Fällen mit Auslandsbezug und mit Anwendbarkeit des ausländischen Rechts nach § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 184/75 - , Rn. 24, juris) und auch die tatrichterliche Schätzung erfolgt in diesen Fällen durch einen deutschen Richter nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 -, Rn. 14, juris). § 287 ZPO senkt nämlich das Beweismaß für die Schadensfeststellung und ist daher als prozessrechtlich zu qualifizieren (vgl. MüKo/Prütting, ZPO, 7. Auflage 2025, § 287, Rn. 39; jurisPK-BGB/Engel, 10. Auflage 2023, Art. 22 Rom II-VO Rn. 7 f.; BeckOK-BGB/Spickhoff, 76. Edition Stand 01.05.2025, Art. 22 VO (EG) 864/2007, Rn. 3).

Soweit aber über § 287 ZPO das Maß der Darlegung abgesenkt wird, kann der hiesige Kläger davon nicht profitieren, weil sich die Anforderungen an die Darlegung gemäß Art. 22 Rom II-VO nach der lex causae richten. Dem folgend hat auch der Bundesgerichtshof bei einem nach österreichischem Sachrecht zu beurteilenden Schmerzensgeldanspruch zwischen den der lex fori unterliegenden prozessualen Grenzen einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO einerseits und den Bemessungsgrundsätzen für die Schmerzensgeldhöhe, die nach dem vom deutschen Gericht zu ermittelnden ausländischen Recht einschließlich der dortigen Rechtspraxis zu beurteilen sind, andererseits unterschieden (vgl. BGH, 24. März 1987 - VI ZR 112/86 -, Rn. 14, juris).

Die über die lex fori auch im vorliegenden Fall gegebene Möglichkeit der Schadenschätzung nach § 287 ZPO setzt erst dann ein, wenn das Vorliegen eines (irgendwie gearteten) wirtschaftlich messbaren Schadens nach den Regeln der lex causae hinreichend dargelegt ist. Nach dem oben Gesagten ist nach dem spanischen Sachrecht und der Anwendung der "ex re ipsa" - Regel zwar ein immaterieller Schaden entstanden. Dieser kann aber nicht als Schätzgrundlage für die materiellen Schäden herangezogen werden. Materielle Schäden hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

(dd)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGVV (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, Rn. 40 ff., 71 ff.).

Auch der Bundesgerichtshof hat sich in der keinen Auslandsbezug aufweisenden Entscheidung zunächst der Frage zugewandt, ob dem dortigen Kläger und Käufer ein Schaden entstanden sei. Mit dem Erwerb eines Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehe eine zeitlich nicht absehbare Unsicherheit hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit einher. Dadurch wiederum werde der objektive Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags herabsetzt, weil schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liege (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 41, juris). Insoweit genüge schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben sei. Auf die Eintrittswahrscheinlichkeit komme es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 42). Der Käufer habe den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, Rn. 40). Konkrete Darlegungen zur Höhe dieser Wertdifferenz seien nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 41, juris).

Dass der Bundesgerichtshof es auf der ersten Stufe der nach § 287 ZPO ermöglichten Schadensschätzung - der Darlegung eines irgendwie gearteten Schadens - für ausreichend erachtet hat, ohne konkrete Darlegungen zur Höhe einer Wertdifferenz des betreffenden Fahrzeuges den Schaden in der Vereinbarung eines zu hohen Kaufpreises zu erblicken, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Eine solche Vorgehensweise verstieße gegen Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO, wonach die Anforderungen an die Darlegung eines Schadens der lex causae, mithin dem spanischen Sachrecht, zu entnehmen sind, das aber - wie dargestellt - die Darlegung eines konkreten, quantifizierbaren und nicht bloß hypothetisch bleibenden Schadens erfordert.

Von der im spanischen Sachrecht erforderlichen konkreten Schadensdarlegung kann auch nicht deshalb entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten einer pauschalen Darstellung abgesehen werden, weil der Schaden - wie nach dem deutschen Rechtsverständnis und in Ermangelung eines immateriellen Schadens - nur in einem materiellen Schaden, mithin einer Kaufpreisüberzahlung, bestehen kann. Vielmehr gewährt die spanische Rechtsanwendung im Grundsatz dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges gleichermaßen materiellen wie immateriellen Schadensersatz. Verlangt nun - wie vorliegend - der Kläger den Ausgleich des aus der unsicheren Nutzungsmöglichkeit resultierenden erlebten Unbehagens einerseits und die auf Grund dieser Unsicherheit möglicherweise entstandene Kaufpreisüberzahlung andererseits, so macht er gleichzeitig einen materiellen und einen immateriellen Schaden geltend. Beide Schäden finden dabei ihren Ausgangspunkt in dem Umstand, dass bezüglich der dauerhaften Nutzungsmöglichkeit des erworbenen Fahrzeuges eine Unsicherheit besteht. Weil aber der immaterielle Schaden in seinem Bestehen nach der "ex re ipsa" - Regel vermutet wird, dennoch aber ein und derselbe Schaden nicht doppelt ausgeglichen werden darf, ist es notwendig, konkreten Vortrag zu dem materiellen Schaden der Kaufpreisüberzahlung zu halten. Dabei wird dem europarechtlichen Grundsatz Genüge getan, wonach "die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und wonach nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 73, juris, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93). Das spanische Sachrecht hält für das "enttäuschte Vertrauen" des Verbrauchers eine Sanktion in Form eines immateriellen Schadensersatzes bereit, der wiederum an keine erhöhten Darlegungslasten gebunden ist. Daneben hält das spanische Sachrecht aber auch die Möglichkeit des Ausgleichs materieller Schäden bereit, die indes nach den allgemeinen Grundsätzen hinreichend konkret darzulegen sind. Damit ist die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes im spanischen Sachrecht weder unmöglich noch - durch nicht erfüllbare Darlegungslasten - übermäßig erschwert.

Wollte man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall übertragen, würde man sich schließlich in Widerspruch zu der spanischen Rechtsanwendung setzen. Denn die Ermöglichung einer Schadensschätzung ohne die vorherige Darlegung und Feststellung, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, führte dazu, dass die vertragliche Nichterfüllung automatisch mit einem Schaden gleichgesetzt würde. Außerhalb des Anwendungsbereichs der "ex re ipsa" - Regel sieht dies das spanische Sachrecht jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht vor.

dd)

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens ist schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Vielmehr war bei Klageeinreichung im Dezember 2019 die nach Art. 1964 Abs. 2, 1969 CC geltende fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Anspruch aus Art. 1101 CC konnte frühestens am 18. September 2015 ausgeübt werden, als die Beklagte öffentlich erklärte, in ihrer Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut zu haben. Damit wäre die fünfjährige Verjährungsfrist frühestens im September 2020 abgelaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen des 2. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichtes verwiesen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 310 - 312, juris).

b)

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus Art. 1902 CC. Danach ist derjenige zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet, der einem anderen durch eine Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zugefügt hat.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht. Denn ein zu gewährender Schadensersatz ginge nicht über denjenigen nach Art. 1101 CC hinaus (vgl. Erläuterung v. S. G., Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2023, 11 O 7364/19 (1114), S. 12).

Das gilt auch für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 32 Nr. 5 LDC (OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 325, juris).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er weitergehende als vom Landgericht zugesprochene Zinsen verlangt. Der Zinsbeginn ist auf die Anschlussberufung der Beklagten hin auf den 11. April 2024 zu verlagern und entsprechend dem Antrag des Klägers nach oben zu begrenzen.

a)

Ansprüche aus Art. 1101, 1108 CC sind mit ihrem Entstehen fällig und zu verzinsen. Lediglich bei einem absoluten Missverhältnis zwischen der Klageforderung und dem berechtigten Betrag tritt keine Fälligkeit gemäß Art. 1101, 1108 CC ein mit der Folge, dass kein Verzugszins aus Art. 1101, 1108 CC geschuldet ist (vgl. TS, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 561/2021 -, Roj: STS 3068/2021, Siebtens, Unterpunkt 10).

Das ist der Fall. Der berechtigt geforderte und zugesprochene Schadensersatz bleibt deutlich hinter der Klageforderung zurück.

Die Beklagte schuldet jedoch Zinsen aus der tenorierten Hauptforderung gemäß Art. 576 LEC in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab Verkündung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Frage, welches Recht auf Zinsansprüche anwendbar ist, deren Entstehung an ein prozessuales Ereignis anknüpft, ist umstritten (vgl. zum Meinungsbild: OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 311, 312, juris). Weil mit den Prozesszinsen das Verhalten des Schuldners sanktioniert wird, der zu Unrecht seinen Gläubiger zur Klageerhebung gezwungen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11 -, Rn. 19, juris) und die Anknüpfung an ein prozessuales Ereignis funktional jedem anderen die Verzinsung auslösenden Ereignis entspricht, dient der Zinsanspruch dem Ausgleich der verzögerten Erfüllung eines Anspruchs und nicht etwa der Förderung des Verfahrens oder der Sanktionierung einer Prozesshandlung. Aus diesem Grund ist eine Anknüpfung an das Prozessrecht des Gerichtsortes nicht gerechtfertigt; der Zinsanspruch folgt vielmehr dem auf den Hauptanspruch anwendbaren Sachrecht, vorliegend dem spanischen Recht (so OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 312, juris; im Ergebnis auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 310 ff., juris).

Nach Art. 576 LEC schuldet die Beklagte dem Kläger den gesetzlichen Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten seit der Urteilsverkündung. Dieser geschuldete Zinssatz ist auf die Anschlussberufung der Beklagten hin entsprechend dem Antrag des Klägers in der Höhe auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen.

b)

Die Zinspflicht beginnt gemäß Art. 133 LEC mit dem Tag, der auf den Tag der Verkündung des Urteils folgt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 314, juris), sodass die Anschlussberufung der Beklagten auch insoweit Erfolg hat.

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen versagt.

Im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches nach Art. 1101 CC werden Kosten für die Vorbereitung einer Klage nach Maßgabe des Art. 1106 CC grundsätzlich ersetzt, soweit die Rechtsverfolgung und deren Kosten vernünftig war. Der Geschädigte darf keine ungeeigneten Verfahren zu redundanten Kosten anstrengen (vgl. Gutachten v. S. G. vom 11. Oktober 2022, S. 95; Gutachten S. vom 14. Mai 2021, S. 51, 52).

Letzteres ist indes der Fall. Die Klägervertreter haben sich mit einem Standardanschreiben an die Beklagte gewandt und auf der Grundlage des hier nicht anwendbaren deutschen Rechts einen Anspruch geltend gemacht, der in der Sache unzutreffend und der Höhe nach übersetzt war. Die Rechtsverfolgung war vor diesem Hintergrund weder geeignet noch verhältnismäßig (so auch OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 317 ff., juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 330, juris).

Eine Aussetzung des Verfahrens unter Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV ist weder aufgrund der von dem Kläger formulierten Anträge hinsichtlich der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, des Art. 7 Rom II-VO, der Prüfung der Angemessenheit des zugesprochenen Schadens oder der Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten durch den Fahrzeugkäufer noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. dazu übereinstimmend: OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 336 - 342, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 348 - 351, juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 - 9 U 4642/23 e -, Rn. 133 - 139, juris).

Das von dem Kläger in Bezug genommene Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 (Az.: 2 O 229/20 u. a.) wurde vom Europäischen Gerichtshof zwischenzeitlich gestrichen (vgl. EuGH, Beschluss vom 31. Januar 2025 - C-667/23 -, juris).

Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO (analog) wegen des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens C-666/23 kommt nicht in Betracht. Es wurde mit Urteil vom 1. August 2025 erledigt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, juris).

Schließlich muss auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 30 EuGVVO wegen dem vor dem Tribunal Supremo anhängigen Verfahren 7992/22 unterbleiben (vgl. OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 343, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 357, juris).

Die von dem Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Danach kann ein Instanzgericht das bei ihm anhängige Parallelverfahren unter den Voraussetzungen nach § 148 Abs. 4 ZPO aussetzen, wenn der Bundesgerichtshof ein entsprechendes Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren nach § 552b bestimmt. Allein die Erwartung, dass es zu einem Leitentscheidungsverfahren kommen wird, genügt für eine Aussetzung nicht (vgl. Anders/Gehle/Bünnigmann, 84. Aufl. 2026, ZPO § 148 Rn. 27, beck-online). Der Kläger hat bislang nur die Absicht formuliert, beim Bundesgerichtshof anzuregen, das gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2026 (Az. 36 U 4799/23 e) eingeleitete Revisionsverfahren (Az.: VIa ZR 19/26) zum Leitentscheidungsverfahren gemäß § 552b ZPO zu bestimmen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2026 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO). Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Entscheidung des Tribunal Supremo vom 11. März 2020 klare Hinweise darauf liefere, dass die Durchbrechung des Relativitätsprinzips nicht auf Schadensersatzansprüche beschränkt werden sollte, fehlt es nach der teilweisen Rücknahme der Berufung durch den Kläger an einer Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

a)

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 -, Rn. 16, juris mwN; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 -, BVerfGK 17, 196-202, Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 543 Rn. 19, beck-online).

Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 -, BVerfGK 17, 196-202, Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 543 Rn. 20, beck-online; MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 9, beck-online). Die Grundsätzlichkeit fehlt damit, wenn die maßgebliche Rechtsfrage nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel ist (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 522 Rn. 26, beck-online). Auch im Rahmen einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde besteht ein möglicher Zulassungsgrund nur dann, wenn die Verletzung revisibelen Rechts im Sinne der §§ 545, 546 ZPO in Betracht kommt (vgl. BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 545 Rn. 2, beck-online).

Entscheidungserheblich ist zunächst die Rechtsfrage, welche Darlegungsanforderungen an den Sachvortrag einer Partei bei der Behauptung eines materiellen Schadens zu stellen sind, der durch den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist. Die Antwort ergibt sich aus dem spanischen Recht. Insoweit mag es sich um eine klärungsbedürftige und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage handeln. Sie betrifft aber nicht revisibles Recht. Denn gemäß § 545 Abs. 1 ZPO kann eine Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Auch wenn es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mehr ohne Weiteres ergibt, ist davon lediglich nationales Recht erfasst. Ausländisches Recht ist nicht revisibel (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 21. Januar 2026 - IV ZR 40/25 -, Rn. 14, juris, unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15 -, Rn. 54, juris; ganz hM: BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 545 Rn. 4 und 7, beck-online; MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 545 Rn. 11, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 545 ZPO, Rn. 6). Die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts hingegen ist revisibel und kann mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15 - , BGHZ 212, 1-29, Rn. 54, m.w.N.).

Die weiterhin maßgebliche Frage - ob es dem Kläger unter Anwendung des spanischen Sachrechts und den dort geltenden Darlegungsanforderungen gelungen ist, einen Vermögensschaden in Form einer Kaufpreisüberzahlung darzulegen - kann nicht abstrakt und für eine Vielzahl anderer Fälle geklärt werden. Denn ob dem Kläger die Darlegung eines Schadens gelingt oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls ab und ist Ergebnis einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Tatsachenvortrages. Die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Fall ist daher nicht geeignet, abstrakt eine Vielzahl anderer Fälle zu klären. Überdies hat der Senat aber auch insoweit ausländisches Recht - nämlich spanisches Sachrecht - angewendet.

b)

Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts insbesondere in den Fällen der Divergenz, d.h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer Entscheidung oder Leitentscheidung (§ 565 ZPO) eines höherrangigen Gerichts, eines gleichgeordneten Gerichts (desselben oder eines anderen Gerichtszweigs) oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, das Berufungsgericht also ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, Rn. 7, juris; MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 14, beck-online). Dass der gleiche Sachverhalt von zwei oder mehr Gerichten - wie hier dem Oberlandesgericht München und den Senaten des Oberlandesgericht Braunschweig - unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzutreten muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zu Grunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 -, Rn. 2, juris; Stein/Jacobs, 23. Aufl. 2018, ZPO § 543 Rn. 12, beck-online). Wiederum fehlt die Grundsätzlichkeit im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn die maßgebliche Rechtsfrage nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel ist (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 522 Rn. 26, beck-online).

Trotz der Nichtgewährung materiellen Schadensersatzes liegt - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München in dem Urteil vom 30. Januar 2026 - keine Divergenz zu der Entscheidung des 2. Zivilsenates des hiesigen Oberlandesgerichts vor, der einen materiellen Schadensersatz zuerkannt hat. Denn der 2. Zivilsenat hat nicht denselben Schaden zweimal zugesprochen und insoweit den Kläger überkompensiert (so indes OLG München, Urteil vom 30. Januar 2026 - 36 U 4799/23 e -, Rn. 350, 353, juris). Er unterscheidet vielmehr zwischen dem materiellen Schaden, der in einem "überzahlten Kaufpreis" liege (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 232, juris) und dem immateriellen Schaden, der die "Unsicherheit und Unruhe der Käufer" beschreibe, die wiederum auf "der Ungewissheit beruhe, ob und inwieweit die betroffenen Fahrzeuge behördlichen Maßnahmen ausgesetzt" seien (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Mai 2025 - 2 U 10/24 -, Rn. 293, juris). Die Ungewissheit hinsichtlich der dauerhaften Nutzungsmöglichkeit wirkt sich nach der Ansicht des 2. Zivilsenates damit sowohl auf die Gefühlswelt des Käufers aus und begründet einen immateriellen Schaden und schlägt sich zusätzlich in einem Wertverlust des Fahrzeuges nieder und hat damit einen materiellen Schaden zur Folge. Insoweit spricht aber der 2. Zivilsenat nicht ein und denselben Schaden zweimal zu, sondern er beurteilt lediglich die Frage abweichend zu der vorliegenden Entscheidung, welcher Maßstab an die Darlegung der Kaufpreisüberzahlung anzulegen und ob und durch welchen Sachvortrag der Kläger dem gerecht geworden ist. Soweit die vorliegende Entscheidung insoweit aber von derjenigen des 2. Zivilsenates des hiesigen Oberlandesgerichts abweicht, handelt es sich um die Anwendung ausländischen Rechts, gepaart mit einer Einzelfallentscheidung und damit nicht um einen abstrakten Rechtssatz das nationale Sachrecht betreffend.

Keine Divergenz ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der 2. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts dem Kläger über die Schätzungsregel des § 287 ZPO materiellen Schadensersatz zugesprochen und dazu die Vorschrift der lex fori unterstellt hat. Denn insoweit wird die Frage der Qualifikation des § 287 ZPO nicht abweichend beurteilt. Eine Schadensschätzung konnte vielmehr mangels eines tauglichen Anknüpfungspunktes nicht erfolgen.

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