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25 Ns 47/03•LG Lüneburg, 2005-05-17, 25 Ns 47/03
Entscheidungsdatum: 2005-05-17
Aktenzeichen: 25 Ns 47/03
ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2005:0517.25NS47.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 29972
Die 5. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hat durch den Richter am Landgericht WP als Vorsitzenden am 17. Mai 2005 beschlossen :
Tenor: Das Strafverfahren wird endgültig eingestellt, nachdem die Auflage erfüllt ist.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens (§ 467 Abs. i StPO).
Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst (§§ 467 Abs. 5, 472 I, II StPO).
Hinweis:Anlage zum Protokoll vom 7.4.2005
Beschluss in der Starfsache:
Das Verfahren wird gemäß § 153a Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt
Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 8.000,00 EUR zu zahlen an: die Landeskasse auf das Konto Landgericht Lüneburg Konto Nr. XXX, Nord/LB - BLZ XXX und zwar unter Angabe des Aktenzeichens 25 Ns 47/03 bis zum 15.10.2005 in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 1.030,00 EUR jeweils bis zum 15. eines jeden Monats beginnend am 15. April 2005
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