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11 B 3589/06•VG Hannover, 2006-07-11, 11 B 3589/06
Entscheidungsdatum: 2006-07-11
Aktenzeichen: 11 B 3589/06
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2006:0711.11B3589.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 27471
In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Niewisch-Lennartz, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schlei, den Richter am Verwaltungsgericht Peters und die ehrenamtlichen Richter Saft und Thiele beschlossen :
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 11 A 3588/06) wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Untersagungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe1Der am 07.06.2006 von der Antragstellerin gestellte Antrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Untersagungsverfügung richtet, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2006 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und hat Erfolg.
2Das besondere Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die geweberechtlichen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin mit Zwangsgeldandrohung gerichteten Klage und damit an der Öffnung ihrer Verkaufsstelle in der Niki-de-Saint-Phalle-Promenade E. in Hannover außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten des § 3 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.06.2006. Bei summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
3Wegen des Sachverhaltes und der Gründe im einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom 11.07.2006 (Az.: 11 A 3588/06) Bezug genommen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (GewArch. 2005, S. 67). Den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns hat die Antragstellerin mit 30.000,00 Euro angegeben. Nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs bleibt die Zwangsgeldandrohung außer Betracht, wenn - wie vorliegend - in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht wird. Die Kammer hat den Streitwert zur Berücksichtigung des besonderen Charakters als einstweiligem Rechtsschutzverfahren um die Hälfte reduziert.
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