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6 A 180/18•VG Braunschweig, 2022-06-07, 6 A 180/18
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 6 A 180/18
ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2022:0607.6A180.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2022, 57642
Tenor: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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