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7 D 3/25•VG Osnabrück, 2026-05-28, 7 D 3/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 7 D 3/25
ECLI: ECLI:DE::2026:0528.7D3.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15114
Tenor: Auf die Erinnerung der Vollstreckungsschuldner werden die an sie gerichteten Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 06.01.2026 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.
GründeDie Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 766 ZPO, über die nach § 167 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 VwGO die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 29.04.2019 - 2 O 4/18 -, juris Rn. 2, m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 169 Rn. 15, beck-online; a.A. Möller, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 169 Rn. 147, beck-online, unter Bezugnahme auf Sächs. OVG, Beschluss vom 14.04.2014 - 5 E 103/12 -, juris Rn. 9), hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Erinnerung dient der Geltendmachung formeller Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung, und zwar hinsichtlich Vollstreckungsakten nichtrichterlicher Vollstreckungsorgane - etwa des Gerichtsvollziehers - sowie hinsichtlich richterlicher Vollstreckungsmaßnahmen ohne Anhörung (eines) der Beteiligten (vgl. Möller, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 169 Rn. 146, beck-online; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 766 ZPO, Rn. 2). Vorliegend richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Ladung durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft und damit gegen einen Vollstreckungsakt eines nichtrichterlichen Vollstreckungsorgans (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24 -, juris Rn. 12).
Die Erinnerung ist auch begründet.
Mit Schreiben vom 06.01.2026 hat der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldnern jeweils eine Frist zur Zahlung von 92,19 EUR (bestehend aus 43,37 EUR Forderung und 48,82 EUR Gerichtsvollzieherkosten) eingeräumt und sie für den Fall der nicht vollständigen Zahlung zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Dabei hat er einen überhöhten zu vollstreckenden Betrag angesetzt. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 09.09.2025, geändert durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 02.10.2025, ergibt sich nämlich, dass die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13.05.2025 (Az. 7 A 16/23) - soweit es die in der Hauptsache zu vollstreckende Forderung anbelangt - (nur) in Höhe von 21,69 EUR in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu 1.) und in Höhe von 21,69 EUR in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin zu 2.) angeordnet worden ist. Für die Vollstreckung einer darüberhinausgehenden Forderung mangelt es an einem Vollstreckungstitel.
Mit Blick auf den Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung folgt daraus, dass die unter Einräumung einer Zahlungsfrist erfolgten Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzuheben sind, obschon jeweils für einen Teil der dort aufgeführten Forderung ein Vollstreckungstitel vorlag. Stattdessen hat jeweils - unter Aufforderung der Zahlung des zutreffenden zu vollstreckenden Betrages - eine neue Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu ergehen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 802f Abs. 1 ZPO).
Gerichtskosten entstehen im Erinnerungsverfahren nicht (vgl. Klocke, in: BeckOGK, 01.04.2026, ZPO § 766 Rn. 318, beck-online; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 766 ZPO, Rn. 39). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Obschon der Erfolg der Erinnerung auf einem Versäumnis des Gerichtsvollziehers, nicht des Vollstreckungsgläubigers beruht, ist der Gerichtsvollzieher nicht Kostenschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 297/03 -, juris Rn. 17; Klocke, in: BeckOGK, 01.04.2026, ZPO § 766 Rn. 321, beck-online).
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