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1 Ws 7/02•OLG Oldenburg, 2002-02-14, 1 Ws 7/02
Entscheidungsdatum: 2002-02-14
Aktenzeichen: 1 Ws 7/02
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0214.1WS7.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 26604
Gründe1Mit der Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor dagegen, dass zu Gunsten des Pflichtverteidigers eine Vergütung in Höhe von 266,80 DM festgesetzt wurde.
2Er meint, kostenrechtlich sei nur von einem Verfahren auszugehen ,so dass die Gebühr des § 91 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nur einmal habe festgesetzt werden können. Das im August 2000 begonnene Verfahren sei erst durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16.05.2001 mit der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung beendet worden.
3Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
4Jedenfalls wenn - wie im vorliegenden Fall die Vollstreckungskammer in dem Verfahren zur Überprüfung ,ob die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, einen Pflichtverteidiger am 13.7.2000 und am 11.12.2000 gesondert unter Vergabe unterschiedlicher Aktenzeichen beiordnet und in den Anhörungsterminen am 1.8. und 19.12.2000 Beschlüsse gefasst hat, die eine Aufrechterhaltung der Unterbringung bewirkten, ist vom Vorliegen verschiedener Verfahrensabschnitte auszugehen, so dass die Gebühr aus § 91 Nr.2 BRAGO nicht nur einmal entstanden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Anhörungs-Terminen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt.
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