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4 D 1095/12•VG Stade, 2012-02-08, 4 D 1095/12
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: 4 D 1095/12
ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2012:0208.4D1095.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 12025
Tenor: 1. 1.Der Vollstreckungsschuldner,
Herr {D.},
schuldet der Vollstreckungsgläubigerin,
der {E.},
folgende Beträge:
Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Gesamtbetrages von
63,50 EUR
(in Worten: dreiundsechzig und 50/100 Euro). 2. 2.Wegen und bis zur Höhe dieses Gesamtbetrages wird die Forderung, die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin,
die {F.},
aus dem Guthaben seiner bei der Drittschuldnerin bestehenden Bankkonten, insbesondere der Konten Nr. {G.} und Nr. {H.}, zusteht und zukünftig zustehen wird, mit sofortiger Wirkung gepfändet, und zwar
Hinweis:
Für die Pfändung gelten die §§ 833a und 850l Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. 3. 3.Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr zahlen. Mit Schuld befreiender Wirkung kann nur an die Vollstreckungsgläubigerin geleistet werden. 4. 4.Die gepfändete Forderung in Höhe des Gesamtbetrages wird der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung auf ihr Konto Nr. {I.} bei der Stadtsparkasse {J.} (BLZ {K.}) zum Zeichen {L.} überwiesen.
Hinweis:
Für die Einziehung gilt § 835 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 ZPO entsprechend. 5. 5.Die Drittschuldnerin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht zu erklären,
Hinweis:
Die Drittschuldnerin haftet für den aus der Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen entstandenen Schaden gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin. Falls die angeforderte Erklärung nicht fristgerecht abgeben wird, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. 6. 6.Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Forderung, soweit sie gepfändet ist, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
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