LAG Niedersachsen, 2026-04-10, 13 Ta 29/26

13 Ta 29/26Tribunale del lavoro10 apr 2026

Testo completo

LAG Niedersachsen — 2026-04-10 — 13 Ta 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-10

Aktenzeichen: 13 Ta 29/26

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0410.13Ta29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 13180

Tenor

Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.01.2026 (1 Ca 552/24) wie folgt abgeändert:

Eine Gebühr nach Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Gründe

GründeI.

Das Arbeitsgericht verkündete ein klagestattgebendes Urteil, mit welchem es der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte. Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Klägerin am 30. und der Beklagten am 31.07.2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, welchem die Klägerin zustimmte. Der Vergleich, dessen Zustandekommen und Inhalt durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.08.2025 (Bl. 643 d. A.) festgestellt wurden, enthält keine Kostenregelung. In Ziffer 5 heißt es zudem:

"Die Parteien leiten aus dem verkündeten Urteil vom 10.07.2025 keinerlei Rechtswirkungen mehr her und verzichten insoweit auf Rechtsmittel ."

Unter dem 26.08.2025 stellte das Arbeitsgericht der Beklagten auf der Grundlage eines Streitwertes von 9.170,67 € eine Verfahrensgebühr in Höhe von 532,00 € in Rechnung. Hiergegen legte die Beklagte Erinnerung ein und machte geltend, das Verfahren sei durch einen Vergleich beendet worden. Gemäß der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis (KV-GKG) entfalle die Gebühr infolge Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich.

Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab.

Die Landeskasse machte geltend, aufgrund des Vergleichs sei die Gebühr nach Nr. 8210 KV-GKG den Parteien jeweils anteilig zur Hälfte in Rechnung zu stellen. Die Vorbemerkung 8 KV-GKG sei nicht anwendbar. Kostenrechtlich sei der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich, sondern durch das vorangegangene Urteil beendet worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2026 und gestützt auf § 98 S. 2 ZPO die Kostenrechnung dahin geändert, dass der Beklagten lediglich 266,00 € in Rechnung gestellt werden. Die weitergehende Erinnerung hat es zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Mit ihrer am 05.02.2026 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Beklagte insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe in der Vorbemerkung Nr. 8 zum KV-GKG - anders als an anderen Stellen des Kostenverzeichnisses - davon abgesehen, als Ausschlussgrund für die Privilegierung den vorherigen Erlass eines Urteils zu normieren.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 09.02.2026 dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und das Kostenheft verwiesen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Der gerichtlich festgestellte Vergleich vom 12.08.2025 hat nach Satz 1 der Vorbemerkung 8 KV-GKG zum Wegfall der Verfahrensgebühr geführt.

Am 12.08.2025 war zwischen den Parteien ein gerichtliches Verfahren anhängig. Dem steht die zuvor erfolgte Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils des Arbeitsgerichts nicht entgegen. Das Urteil konnte die Anhängigkeit des Verfahrens erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (§ 705 ZPO) beenden. Die hierfür geltenden Rechtsmittelfristen waren am 12.08.2025 noch nicht abgelaufen und ein Rechtsmittelverzicht war ersichtlich nur als Bestandteil des Vergleichs für den Fall dessen Zustandekommens, und nicht unabhängig davon, gewollt.

Dieses Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.08.2025 vollständig beendet worden. Der Ausschlusstatbestand des Satzes 2 der Vorbemerkung 8 KV-GKG greift nicht ein. Unzweifelhaft betrifft der Vergleich nicht lediglich einen Teil des Streitgegenstands.

Soweit das Arbeitsgericht mit einem beachtlichen Teil der Rechtsprechung und Literatur (etwa LAG Köln 19.09.2024 - 5 Ta 82/24, juris, Rn. 7 ff; ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 12 Rn. 4, m.w.N.) angenommen hat, Satz 1 der Vorbemerkung 8 KV-GKG sei unanwendbar, wenn über den Gegenstand des Verfahrens vor dem Vergleich ein streitiges Urteil verkündet worden ist, folgt die Beschwerdekammer dem nach Auslegung der Vorschrift nicht (ebenso etwa LAG Düsseldorf 05.02.2020 - 13 Ta 96/19 -, Rn. 7, juris, m.w.N., sowie im Ergebnis Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage 2025, § 12 Rn. 23; Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG KV Vorbemerkung Rn. 1; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, Kostenverzeichnis Teil 8 KV GKG Vorbem. 8 Rn. 4) .

a)

Dem Wortlaut der Vorbemerkung 8 KV-GKG lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen.

b)

Auch in systematischer Hinsicht findet die vom Arbeitsgericht bevorzugte Auslegung keine hinreichende Stütze im Gesetz. Der Gebührenwegfall bei Abschluss eines Vergleichs ist mit der Vorbemerkung 8 sämtlichen Gebührentatbeständen des Teils 8 der Anlage 1 zum GKG vorangestellt. Die in den nachfolgenden Gebührenermäßigungstatbeständen Nrn. 8211, 8222, 8223 und 8232 vom Gesetzgeber verwendete einschränkende Regelungstechnik findet sich in der Vorbemerkung gerade nicht. Anders ist dies etwa für den Vergleich in zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geregelt. In den Gebührentatbeständen Nr. 1211 Ziff. 3, Nr. 1213 Ziff. 3 und Nr. 1215 Ziff. 3 KV-GKG ist jeweils ausdrücklich bestimmt, dass die für einen Vergleich geregelte Gebührenermäßigung nicht greift, wenn bereits ein anders als eines der in der Ziff. 2 des jeweiligen Gebührentatbestandes genannten Urteile vorausgegangen ist.

c)

Schließlich gebieten auch der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 8 KV-GKG die vorgenommene Einschränkung nicht. Es trifft zwar ersichtlich zu, dass den der Vorbemerkung 8 KV-GKG nachfolgenden Gebührenermäßigungs- und Gebührenbefreiungstatbeständen - ebenso wie den vergleichbaren Regelungen für andere Gerichtsbarkeiten - der Ansatz zugrundeliegt, einen Anreiz dafür zu schaffen, die Ressourcen der Gerichte so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Die Vergünstigungen sollen stets eintreten, wenn das betreffende Gericht nicht gehalten ist, eine Begründung seiner verfahrensbeendenden Entscheidung vorzunehmen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fall eines Vergleichs - allein bei Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit - ein Gebührenentfallbzw. eine Gebührenermäßigung nicht im Rahmen des jeweils aufgeführten Gebührentatbestandes und versehen mit einer einschränkenden Regelung (insbesondere den Fall eines vorausgegangenen streitigen Urteils oder eines Versäumnisurteils erfassend) aufgeführt, sondern ohne eine solche einschränkende Regelung allen Gebührentatbeständen vorangestellt worden ist. Das spricht dafür, dass mit der Vorbemerkung ein über die Entlastung des betreffenden Gerichts hinausgehender Zweck verfolgt wird. Die Gesetzesbegründung bestätigt dies. Danach soll durch die abweichende Regelung in der Vorbemerkung 8 "jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in besonderer Weise auch gebührenrechtlich gefördert werden " (BR-Drucks 15, 1971, Seite 175) . Es wird also ein besonderer sozialpolitischer Zweck verfolgt (zutr. LAG Düsseldorf 05.02.2020 - 13 Ta 96/19 -, Rn. 15, juris) . Gefördert werden soll ersichtlich eine umfassende und nachhaltige Befriedung der durch ihren Dauerschuldcharakter gekennzeichneten Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Vergleich am besten erreicht werden kann. Letzteres bestätigt § 57 Abs. 2 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren, auf den § 64 Abs. 7 für das Berufungs- und § 72 Abs. 6 ArbGG für das Revisionsverfahren ausdrücklich Bezug nehmen. Danach soll die gütliche Erledigung des Rechtsstreits während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

Deshalb ist es unerheblich, dass durch den Vergleich eine Entlastung des Arbeitsgerichts im vorliegenden Rechtstreit tatsächlich nicht mehr erreicht werden konnte. Abgesehen davon, dass ein Vergleichsabschluss nach einem vorausgegangenen streitigen Urteil und nach Ablauf der Rechtsmittelverzichtsfrist (§ 313a Abs. 3 ZPO), jedoch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin eher die Ausnahme sein dürfte, greift es unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten besonderen sozialpolitischen Zweck zu kurz, nur auf eine Entlastung des betreffenden Instanzgerichts in dem konkreten Rechtstreit abzustellen. In Fällen der vorliegenden Art tritt eine Entlastung der Gerichte für Arbeitssachen in einem umfassenderen Sinn ein. Sie besteht - wie hier - in der Vermeidung einer Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz bzw. in einer Vermeidung neuer arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten zwischen denselben Parteien infolge der größeren Befriedungsfunktion des Vergleichs. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten besonderen sozialpolitischen Zweck.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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