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15a M 1395/12•AG Nienburg, 2012-10-18, 15a M 1395/12
Entscheidungsdatum: 2012-10-18
Aktenzeichen: 15a M 1395/12
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 44549
GründeIn der Zwangsvollstreckungssache
...
wird (werden) wegen der in nachstehenden Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt
484,80 € zuzüglich
die nachfolgend genannte(n) angebliche(n) Forderung(en) des Schuldners an den Drittschuldner:
F in N
einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schuldner gem. § 788 ZPO.
Die Pfändung erstreckt sich auf die Auszahlung des fälligen und künftigen Kindergelds betreffend des Kindes C-I. H..
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.
F O R D E R U N G S K O N T O Akte 284/11 Stand: 26.09.12
Gläubiger:
Schuhhaus M in N vertr.d. G.M. in N vertr.d. U.W in N
Schuldner:
I. H. in M
Forderung/Titel:
Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss, AG Nienburg vom 30.11.2011 und vom 11.01.2012, AZ: 6 C 750/11
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