OVG Niedersachsen, 2025-05-05, 1 KN 152/23

1 KN 152/23Tribunale amministrativo5 mag 2025

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2025-05-05 — 1 KN 152/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-05

Aktenzeichen: 1 KN 152/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0505.1KN152.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33189

Tenor

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller zu 4. und 5. gesamtschuldnerisch zu 1/4 und die übrigen Antragsteller jeweils zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Nenndorf, Grotesche Heide" der Antragsgegnerin, der die Entstehung eines Neubaugebiets in ihrer Nachbarschaft vorbereitet.

Das bisher überwiegend als Mähwiese genutzte Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans befindet sich im Südwesten des Ortsteils Nenndorf an der Grenze zum bisherigen Siedlungsbereich. Es liegt etwa 800 m vom Ortszentrum mit seinen Nahversorgungseinrichtungen entfernt. Eine Kindertagesstätte befindet sich in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet, ebenso wie die örtliche Oberschule und die Grundschule.

Den Hauptbereich des Plangebiets bilden die Sohle und südliche Hangseite eines seinerseits nach Osten abfallenden Tals. Im Norden wird dieses Tal durch einen steil ansteigenden Hang begrenzt, der entlang der Straße C-Straße bebaut ist. Das Gebiet fällt mithin von Südwesten nach Nordosten ab; bei einer Nord-Süd- und Ost-West-Ausdehnung von jeweils ca. 200-220 m beträgt der Höhenunterschied von Südwesten nach Nordosten etwa 12 m. Westlich des Plangebiets liegen noch höher gelegene Freiflächen. Südwestlich schließt sich ein rund 20 ha großes Waldgebiet an das Plangebiet an. Südlich der Ortslage Nenndorfs und etwa 670 m südlich des Plangebiets verläuft in Ost-West-Richtung die Bundesautobahn A 1, nordwestlich der Ortslage, etwa 600 m nordwestlich des Plangebiets, in Nordost-/Südwestrichtung die Autobahn A 261. Östlich grenzt es an eine bereits bestehende Wohnbebauung an. Südlich wird es durch den in Ost-West-Richtung verlaufenden Y. -Straße begrenzt. Westlich des Plangebiets befindet sich in etwa 500 m Entfernung eine Kiesgrube mit einer Brecheranlage und einer Siebanlage.

Der Bebauungsplan setzt auf insgesamt 3,15 ha der 5 ha Plangebietsfläche ein allgemeines Wohngebiet fest, um etwa 65 bis 75 Wohneinheiten überwiegend in Einzel- und Doppelhäusern, zum Teil in Apartments zu realisieren. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist überwiegend auf 0,25 festgesetzt, in zwei Teilbaugebieten im Inneren beträgt sie 0,3 bzw. 0,35. Die Verkehrserschließung erfolgt über eine innere Ringstraße mit einer mittigen Nord-Süd-Verbindung, die im Südosten an den Y. -Straße angebunden ist. Andere Verkehrsverbindungen in und aus dem Plangebiet heraus stehen nur dem Fußgänger- und Radverkehr offen. Im Westen und im Norden werden entlang des gesamten Plangebiets öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Die westliche Grünfläche soll nach der textlichen Festsetzung (TF) Nr. 5.1 als Mulde mit flachen Böschungen und mit einer wallartigen Aufschüttung in Richtung der geplanten Wohnbebauung ausgebildet werden. Die nördliche Grünfläche ist gemäß TF Nr. 5.2 als Grünzug und Flutmulde zur Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser bzw. im Nordosten des Plangebiets als Regenrückhalte- bzw. Regensickerbecken auszubilden. Nach TF Nr. 3 sind unbelastete Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu verdunsten und zu versickern. TF Nr. 4 enthält Vorgaben zum passiven Schallschutz.

Das Entwässerungskonzept für das Plangebiet sieht vor, dass das Oberflächenwasser von westlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen über den Pflanzstreifen am Westrand nach Norden in die dortige Flutmulde gelangt. Über die Flutmulde gelangt das Wasser in das in TF Nr. 5.2 festgesetzte Versickerungsbecken im Nordosten. Oberflächenwasser aus dem Plangebiet selbst soll, soweit es im Straßenraum anfällt und dort nicht versickert, über Rohrleitungen in das Versickerungsbecken geleitet werden. Der Überlauf dieses Beckens führt in einen Graben entlang der außerhalb des Plangebiets gelegenen Straße Z. und mündet weiter östlich in ein bestehendes Regenrückhaltebecken an der Straße Zu den Förstertannen.

Der Antragsteller zu 1. war bei Antragstellung Eigentümer des auf dem Hangrücken mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C-Straße .... Der Antragsteller zu 3. ist Miteigentümer des weiter östlich, ebenfalls auf dem Hangrücken bebauten Grundstücks C-Straße. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks unter der Adresse A-Straße... östlich des Plangebiets. Dieses Grundstück liegt der Einmündung der Straße Z. und dem dort bestehenden Regenrückhaltebecken direkt gegenüber. Die Antragsteller zu 4. und 5. sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks unter der Adresse E-Straße ... an der Ecke E-Straße/Y. -Straße.

Der Rat der Antragsgegnerin hatte den angegriffenen Bebauungsplan bereits am 25. September 2018 erstmals als Satzung beschlossen. Mit Urteil des Senats vom 21. Dezember 2021 (- 1 KN 43/20 -, juris) wurde dieser Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 9. Juni 2022 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Am 20. Dezember 2022 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und anschließend amtlich bekannt gemacht (Amtsblatt für den Landkreis Harburg, Nr. 23/2023, S. 517).

Die Antragsteller haben fristgerecht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Das Grundstück des Antragstellers zu 1. grenze unmittelbar an die als Grünzug ausgewiesene sogenannte "Flutmulde", die das Regen- und Schmelzwasser auf dem abfallenden Gelände dem Regenrückhaltebecken im Osten zuführen solle. Durch die geplante Aufwallung im Westen des Plangebiets würden alle aus einem weiträumigen Einzugsgebiet anfallenden Regen- und Schmelzwasser der Flutmulde konzentriert an der Südseite seines Grundstücks zugeführt. Im Fall eines Starkregenereignisses bzw. einer Extremschneeschmelze sei eine Beeinträchtigung seines südlichen Grundstücksbereichs durch erhebliche Wassermassen und eine hohe Abflussgeschwindigkeit zu befürchten. Entsprechendes gelte für den Antragsteller zu 3. Beim Antragsteller zu 2. sei infolge des höheren Wasservolumens in der Flutmulde bei extremen Wetterereignissen mit einem Überlauf des Regenrückhaltebeckens und infolgedessen mit Überschwemmungen zu rechnen. Auch die Lärmzunahme durch die Bebauung sei erheblich. Der Ziel- und Quellverkehr, der insbesondere die Antragsteller zu 4. und 5. belaste, werde unterschätzt. Der Bebauungsplan sei unbestimmt, weil der Bereich, in dem der Bebauungsplan "Zu den Förstertannen" aufgehoben werden solle, nicht ohne Weiteres ersichtlich sei. Überdies sei der Flächennutzungsplan mangels Aktualisierung gegenstandslos und unwirksam geworden, sodass der Bebauungsplan einer Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB bedürfe. Dieser leide auch an materiellen Mängeln. Er sei nicht erforderlich bzw. abwägungsfehlerhaft, weil sich die in Aussicht genommene Fläche aus mehreren Gründen als ungeeignet erweise. So handele es sich bei dem Plangebiet um ein faktisches Hochwasserentstehungsgebiet. Das Konzept zur Abführung des Niederschlagswassers sei defizitär. Der Plan verstoße gegen die Umwidmungssperrklausel in § 1a BauGB, wonach landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden dürften. Die Ermittlungen zu möglichen Innenentwicklungen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin seien ungenügend. Auch das Zukunftskonzept der Antragsgegnerin und das regionale Raumordnungsprogramm sähen die Erschließung bzw. Umgestaltung vorhandener Siedlungsflächen als vorrangig vor der Inanspruchnahme von Freiräumen an. Die Antragsgegnerin habe überdies den Vorrang der aktiven Lärmvorsorge vor passiven Lärmschutzmaßnahmen missachtet. Die geltenden Orientierungswerte würden im gesamten Plangebiet nicht eingehalten. Der Abstand zum südlich gelegenen Waldgebiet sei zu gering. Es sei begründungsbedürftig, warum der nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm vorgeschriebene Mindestabstand von 35 m gewählt worden sei, zumal das Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 einen Mindestabstand von 100 m fordere. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin habe der Wald seine schützenswerten Funktionen auch nicht eingebüßt. In der Abwägung seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, insbesondere dabei der Aspekt der Erhaltung von Freiflächen zur Erholung, der Belang, kostensparendes Bauen zu ermöglichen, artenschutzrechtliche Belange sowie der Erhalt des Landschaftsbilds nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die besondere Lage des Plangebiets in einem Schallkessel werde nicht hinreichend gewürdigt. Im Bereich der Kindertagesstätte würden durch die Verkehrszunahme auf dem Y. -Straße neue Gefahrenherde für die dort betreuten Kinder geschaffen.

Der Antragsteller zu 1. ist nach Antragserhebung verstorben. Seine Erben führen das Verfahren fort.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Nenndorf, Grotesche Heide" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den Plan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

A.

Der Antrag ist zulässig

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall.

Die unmittelbar an der Zufahrt zum Plangebiet wohnenden Antragsteller zu 4. und 5. können ihren abwägungserheblichen privaten Belang geltend machen, von Lärmemissionen aufgrund der Zunahme von Verkehr verschont zu bleiben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im ersten Normenkontrollverfahren Bezug (vgl. Senatsurt. v. 9.12.2021 - 1 KN 43/20 -, AUR 2022, 62 = juris Rn. 22).

Für die Antragsteller zu 1. bis 3. resultiert die Antragsbefugnis daraus, dass nicht mit einer zum Ausschluss der Antragsbefugnis erforderlichen Sicherheit eine Betroffenheit der Substanz ihrer Grundstücke und somit in ihrem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundeigentum ausgeschlossen werden kann. Auf den im Internet abrufbaren Umweltkarten des Landes Niedersachsen (www.umweltkarten-niedersachsen.de) ist erkennbar, dass Regenwasser bereits im jetzigen Zustand am südlichen Ende der Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. bei einem extremen Starkregenereignis (100 mm/m2/h) mit einer Geschwindigkeit von zum Teil mehr als 2 m/s in der Flutmulde vorbeiströmt. Eine Verschärfung der Situation lässt sich ohne eine detaillierte Betrachtung des Entwässerungskonzepts der Antragsgegnerin nicht ausschließen; eine solche Betrachtung ist auf Zulässigkeitsebene nicht zu leisten. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich für den Antragsteller zu 2. die Gefahr einer Überflutung seines Grundstücks durch die beschleunigte Ableitung größerer Wassermassen erhöht. Auch insofern ist die nähere Prüfung der Begründetheitsebene vorbehalten.

B.

Der Antrag ist aber unbegründet.

I.

In formeller Hinsicht ist der Plan frei von beachtlichen Fehlern.

Die Rüge der Antragsteller, der Plan sei nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, inwiefern er den älteren Bebauungsplan "Zu den Förstertannen" verdrängt, ist unberechtigt. Durch Vergleich der Planzeichnungen ist erkennbar, in welchem Bereich der hier angefochtene Plan als jüngeres Recht an die Stelle des vorherigen tritt.

Entgegen den Ausführungen der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil ein Flächennutzungsplan, aus dem heraus er gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätte entwickelt werden müssen, nicht existiere. Die Antragsteller nehmen zu Unrecht an, der wirksame Flächennutzungsplan sei mangels einer überfälligen Aktualisierung funktionslos geworden.

II.

Auch materiell-rechtlich weist der Bebauungsplan keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler auf.

Insbesondere ist er im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ändert daran nichts, dass der Bebauungsplan die Bebauung eines Hanges oberhalb eines Trockentals ermöglicht.

Plansatz 3.2.4.2 (07) im geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2025 (im Folgenden: RROP 2025) beinhaltet folgendes Ziel der Raumordnung:

Natürliche Geländemulden (Trockentäler), die der Abführung von Oberflächenwasser bei Starkregen und Schneeschmelze dienen, sind in Flächennutzungsplänen darzustellen und vor Einengungen, Bebauung und Aufschüttungen freizuhalten und zukünftig verstärkt für die Rückhaltung zu nutzen. Gefährdungen für bestehende Bebauungen in Trockentälern sind durch geeignete wasserwirtschaftliche Planungen zu reduzieren.

Zu Unrecht sehen die Antragsteller das gesamte Plangebiet als Teil eines Trockentals an. Die Begründung des RROP (S. 140 f.) beschreibt Trockentäler als "natürliche Geländemulden, in denen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. gefrorener Boden) keine Versickerung stattfinden kann und die bei starken Niederschlägen oder extremer Schneeschmelze in der Umgebung durch den oberflächlichen Abfluss überflutet werden." Wie aber auch aus der von den Antragstellern selbst zur Akte gereichten Übersicht über die Lage der Trockentäler in der näheren Umgebung des Plangebiets (Anlage 6) hervorgeht, kann als Trockental im vorgenannten Sinne nur der wasserführende, tiefer liegende Graben bezeichnet werden, in dem sich das Oberflächenwasser sammelt und abläuft. Nicht dazu zählt die gesamte "Umgebung", also der Einzugsbereich.

Nicht in Frage steht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Vorwurf, der Plan diene nicht städtebaulichen Zielen, sondern allein dazu, durch den Verkauf der Baugrundstücke den Bau des Rathauses zu finanzieren, trifft angesichts des Wohnraumbedarfs im Gebiet der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zu.

III.

Der Plan leidet auch nicht an relevanten Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB). Daran gemessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehören die im Landesraumordnungsprogramm 2017 (im Folgenden: LROP 2017) und im maßgeblichen Regionalen Raumordnungsprogramm enthaltenen Grundsätze der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG). Hierzu zählt der Plansatz 3.2.1 (03) Satz 1 des LROP 2017, der wie folgt lautet:

"Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden."

Mangels Fettdrucks ist dies als Grundsatz der Raumordnung zu verstehen. In den Erläuterungen heißt es hierzu:

"Eines besonderen Schutzes und der Pflege bedürfen die Waldränder mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu nahen Siedlungsbereichen. Waldränder haben zudem eine wichtige Klima- und Artenschutzfunktion. Als Orientierungswert zur Wahrung dieser Funktionen ist ein Abstand von ca. 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen geeignet und kann bei Planungen zugrunde gelegt werden. Dieser Abstand dient zur Wahrung des Landschaftsbildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung."

Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2025 (im Folgenden: RROP 2025) heißt es (Plansatz 3.2.1 (06)):

Wald und Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind aufgrund ihrer Erlebnisqualitäten und ökologischen Funktionen von Bebauung und störenden Nutzungen freizuhalten. Bei der Neuaufstellung von Bauleitplänen ist ein Abstand von mindestens 35 m zum Waldrand einzuhalten, um damit der Qualitätssicherung der ökologisch wertvollen Waldrandsituation Rechnung zu tragen.

Ausnahmsweise darf der Abstand auf bis zu 20 m verringert werden, wenn im Einzelfall belegt werden kann, dass die Schutzfunktion des Waldes durch den geringeren Abstand nicht erheblich beeinträchtigt wird.

In der Begründung wird zu diesem Ziel ausgeführt:

Der Abstand zu Waldrändern wird im LROP mit der Störungsempfindlichkeit eben dieser begründet. An den Übergängen zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu nahen Siedlungsbereichen gibt es eine erhöhte Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren. Dies bedingt einen besonderen Schutz. Das LROP nennt als Orientierungswert einen Abstand von ca. 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen. Dieser Abstand dient zur Wahrung des Landschaftsbildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung. Was nach der Lage der Dinge jedoch ein angemessener Abstand ist, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind die o.g. Belange in der Abwägung der nachgeordneten Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Die Regelung des RROP 2025 richtet sich an die Träger der Bauleitplanung. Aufgrund der regional unterschiedlich hohen Walddichte und einer weiteren Zunahme der Siedlungsdichte soll das Ziel des 35 m Waldabstands zum einen sicherstellen, dass ein angemessener Mindestabstand eingehalten wird und gleichzeitig die Bauleitplanung bei der Ermittlung angemessener Abstände entlastet wird.

Die Antragsgegnerin hält mit dem Bebauungsplan einen Abstand von etwa 50 m und somit den im RROP 2025 festgelegten Mindestabstand ein. Sie rechtfertigt die Unterschreitung des im LROP 2017 als Grundsatz genannten Werts von 100 m damit (S. 31 ff. Planbegründung), dass dem Belang des Schutzes einer Landschaftsbildeinheit nur eine mittlere bis geringe Bedeutung im Landschaftsrahmenplan zugewiesen worden sei. Ein größerer Abstand führe zu keiner signifikanten Verbesserung des Landschaftsbildes, der Zugänglichkeit und des Schutzes. Zudem seien die Waldfunktionen und die besonderen Funktionen des Waldrandes mangels Höhenabstufungen des Bewuchses kaum ausgebildet (S. 33 Planbegründung). Angesichts der auch in der Begründung zum RROP 2025 angeführten Zunahme der Siedlungsdichte, des allgemein bekannten Flächendrucks im B-Stadter Umland und angesichts der Tatsache, dass der Waldrand bereits durch den unmittelbar angrenzenden Y. -Straße in seinen ökologischen Funktionen beeinträchtigt ist, ist diese Abwägung nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat dem besonderen Gewicht des raumordnungsrechtlich festgelegten Vorbehaltsgebiets für die Landwirtschaft, dessen Teil das Plangebiet ist, hinreichend Rechnung getragen.

Der Nutzung als landwirtschaftliche Fläche ist in einem Vorbehaltsgebiet bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG). Im vorliegenden Fall ist das Gebiet aber zugleich als zentrales Siedlungsgebiet ausgewiesen und mindestens gleichrangig zur Siedlungsentwicklung bestimmt. Das ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung i.V.m. der Begründung zum RROP 2025 (dort S. 41). Neben dem baulichen Bestand sind danach Siedlungserweiterungsflächen sowie geringfügige Arrondierungen in die zentralen Siedlungsgebiete einbezogen worden, um der herausgehobenen demographischen Situation des Landkreises Rechnung zu tragen und ihm für absehbare Siedlungsentwicklungen einen Puffer zu sichern. Wörtlich heißt es: "Auf eine Festlegung konkreter Vorranggebiete Siedlungsentwicklung soll im Gegenzug verzichtet werden, um den Spielraum der einzelnen Gemeinden so variabel wie möglich zu gestalten." Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Vorstellungen des Plangebers des RROP entspricht, auch in einem "Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft" der Siedlungsentwicklung, sprich der Ausweisung von Wohnflächen, wie in einem "Vorranggebiet Siedlungsentwicklung" den Vorzug zu geben.

Auch die Ermittlung und Abwägung der Antragsgegnerin zur Auswahl des Standorts des Baugebiets sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung seiner nach § 1a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BauGB bestehenden Verpflichtung, vorrangig Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen, hat sich der Rat ausführlich mit etwaigen Standortalternativen beschäftigt.

Die Kapazitäten der innergemeindlichen Nachverdichtung reichen nicht aus, um die im B-Stadter Umland bekannt hohe Nachfrage nach Bauland zu decken. Baulücken, die von ihren privaten Eigentümern zum Verkauf angeboten werden, hat die Gemeinde nach den Ausführungen in der Planbegründung erfasst. Nachvollziehbar verweist die Antragsgegnerin aber darauf, dass Baulandreserven in Bestandsgebieten überwiegend im familiären Umfeld aktiviert werden (S. 27 der Planbegründung). Im Übrigen ist schon aufgrund der relativ geringen Größe des Ortsteils nicht zu erwarten, dass durch Nachverdichtung im Bestand 65 bis 75 Wohneinheiten realisiert werden könnten.

Für die Auswahl des Standorts kann die Antragsgegnerin anführen, dass er sich in der näheren Umgebung von Einrichtungen der Kinderbetreuung und Schulen befindet, an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden und ausreichend erschlossen ist (S. 24 f. Planbegründung). Überdies stehen die Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin.

Andere Flächen im Gemeindegebiet sind nicht auf der Hand liegend besser geeignet. Die Flächen östlich der den Ortsteil Nenndorf von Südwest nach Nordost durchkreuzenden Bundesstraße B 75 sind wegen der hohen Lärmvorbelastung durch die südlich verlaufende Autobahn A 1 teils Industrie und Gewerbe und im Übrigen der Landwirtschaft und dem Bodenabbau vorbehalten. Im Norden des Ortsteils, dort insbesondere nördlich der Kreisstraße K 26, die den Ort in Ost-West-Richtung durchkreuzt, befinden sich zwar noch relativ viele Freiflächen. Allerdings weisen diese eine deutlich größere Entfernung zu den zentral gelegenen Infrastruktureinrichtungen der Antragsgegnerin auf und sind vergleichsweise schwierig zu erschließen. Überdies befindet sich ein Windpark auf diesen Freiflächen, von dem Abstand zu halten ist. Wegen der größeren Autobahnnähe sind die westlichen dieser Flächen zum Teil ebenfalls wie das Plangebiet erheblich lärmvorbelastet und liegen überdies in einem Landschaftsschutzgebiet. Die im Nordosten gelegenen Freiflächen weisen nach den im Internet abrufbaren Umweltkarten, insbesondere Straßenlärm Lnight 2023 (PLUS), zwar nachts eine bis zu 10 dB(A) geringere Vorbelastung durch Straßenlärm auf, wohingegen sich die Werte tagsüber nur um maximal 5 dB(A) unterscheiden. In der Gesamtabwägung drängt sich aber schon wegen der großen Entfernung zum Ortszentrum eine erstmalige Ausdehnung des Siedlungsbereichs in diesen unbebauten Bereich nicht auf.

Hinreichend berücksichtigt im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse) hat die Antragsgegnerin auch die Betroffenheit der künftigen Bewohner des Plangebiets durch den Verkehrslärm der nahen Autobahnen und der Kiesgrube außerhalb des Plangebiets. Insbesondere ist auch gemessen am Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Auferlegung passiver Schallschutzmaßnahmen in eine Situation mit erheblicher Lärmvorbelastung hineinplant, in der tags und nachts der Orientierungswert nach der DIN 18005 sowie nachts der Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV (unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren) überschritten wird.

Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Im Plangebiet werden ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung vom 22. Juni 2022 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (55/45 dB(A)) und nachts auch die Werte der 16. BImSchV (59/49 dB(A)) durch die von den umliegenden Autobahnen herrührende Lärmvorbelastung überschritten. Der Taglärmpegel liegt zwischen 55 und 59 dB(A); die Nachtwerte liegen zwischen 50 und 55 dB(A). Die Werte liegen damit noch deutlich unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren. Die Antragsgegnerin hat diese Lärmvorbelastung gesehen, aber unter Verweis auf die oben genannten, überzeugenden Gründe an der Standortauswahl festgehalten und ebenfalls überzeugend begründet, dass ein erheblicher, anders nicht zu deckender Wohnraumbedarf besteht.

Die Planung der Antragsgegnerin genügt auch den in einem solchen Fall bestehenden Anforderungen, durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = ZfBR 2007, 466 = BauR 2007, 1365 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15; vgl. auch Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 43 ff.). Können schädliche Auswirkungen nicht durch aktiven Schallschutz verhindert werden, kann es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, dieses Ziel mit einer Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu erreichen. So liegen die Dinge hier. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Schalltechnischen Untersuchung ist die Umsetzung von aktivem Lärmschutz aufgrund der großen Entfernung zu den Autobahnen von mehr als 600 m nicht als wirkungsvoll anzusehen. Mit Hilfe einer entsprechenden Grundrissgestaltung und passiven Schallschutzmaßnahmen können aber gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden (S. 9 der Schalltechnischen Untersuchung).

Die Emissionen der Kiesgrube in ca. 500 m Entfernung von Plangebiet liegen etwa 10 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) tags; die Bebauung liegt somit außerhalb des Einwirkungsbereichs. Ein Nachtbetrieb ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für den Abbau von Kies sowie die Verfüllung der Abbaugebiete. Soweit in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert wurde, in der Kiesgrube könnten weitere lärmintensive Anlagen (illegal) betrieben werden, wäre dies nicht abwägungserheblich, sondern - sollte das tatsächlich zutreffen - von der zuständigen Behörde zu unterbinden.

Abwägungsfehler im Hinblick auf die Betroffenheit der angrenzenden Wohnbebauung durch Starkregenereignisse liegen ebenfalls nicht vor.

Voranzustellen ist, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (BVerwG, Urt. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, ZfBR 2015, 689 = BauR 2015, 1620 = NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14). Von der planenden Gemeinde ist jedoch nicht geschuldet, bereits bestehende Konfliktlagen, die durch einen Bebauungsplan weder geschaffen noch verschärft werden, zu beheben. Im konkreten Fall kann somit von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, eine bestehende - als defizitär unterstellte - Oberflächenentwässerung im Wege der Bauleitplanung zu sanieren. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist aber festzustellen, dass sich die Entwässerungssituation durch die Realisierung des Bebauungsplans und des der planerischen Abwägung zugrundeliegende Oberflächenentwässerungskonzept voraussichtlich verbessern, jedenfalls aber nicht verschlechtern wird.

Ohne die Durchführung des Bebauungsplans würde das gesamte Niederschlagswasser von den westlich außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen und aus dem Plangebiet selbst - soweit es nicht versickert - über den Hang und dem natürlichen Gefälle folgend nach Nordosten abfließen. Für ein extremes Ereignis (Niederschlagshöhe hN = 100 mm) weisen die im Internet abrufbaren und in der mündlichen Verhandlung erörterten Starkregenkarten für die Antragsteller zu 1. und 3. die eingangs erwähnten hohen Strömungsgeschwindigkeiten entlang der Südseite ihrer Grundstücke und für den Antragsteller zu 2. eine beachtliche Überflutungstiefe aus.

Mit der Durchführung des Bebauungsplans ändert sich die Situation für die Antragsteller zu 1. und 3. nur insofern, als dass das Niederschlagswasser, das auf die westlich des Plangebiets liegenden Freiflächen niedergeht, jetzt nach Norden in die Flutmulde abgeleitet wird, die am südlichen Ende ihrer Grundstücke entlang führt. Eine Verschlechterung ihrer Grundstückssituation droht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gleichwohl nicht. Für Niederschlagsereignisse mit bis zu 30jähriger Häufigkeit ist aufgrund der Dimensionierung und Ausprägung der Flutmulde und des anschließenden Versickerungsbeckens samt Überlauf sichergestellt, dass - anders als bislang - kein ablaufendes Wasser die Grundstücke der vorgenannten Antragsteller und ihrer Nachbarn überspült. Bei Niederschlagsereignissen mit geringerer Häufigkeit kann es vorkommen, dass die Kapazität der Flutmulde überschritten wird und wie bislang Wasser auf die südlichen Grundstücksbereiche der Grundstücke entlang der C-Straße übertritt. Das entspricht im Grundsatz dem bisherigen Zustand; eine relevante Verschlechterung ist aufgrund weiterer Schutzvorkehrungen nicht zu befürchten. Nach der TF Nr. 5.1 sind in die westlich des Plangebiets verlaufende Ablaufrinne in regelmäßigen Abständen Steinhaufen einzubringen, die nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht nur zum Schutz von Amphibien, sondern auch zur Drosselung der Abflussgeschwindigkeit dienen. Das reduziert die Belastung der Flutmulde im Trockental. Einem dennoch erhöhten Wasseraufkommen steht zudem gegenüber, dass die Flutmulde nach den Erläuterungen des auf Seiten der Antragsgegnerin zuständigen Mitarbeiters durch eine Veränderung ihres Querschnittsprofils Wasser besser als zuvor abführen kann. Aus dem Plangebiet selbst haben die Antragsteller zu 1. und 3. überdies im Gegenzug und verbessert gegenüber dem status quo keinen zusätzlichen Wasseraufschlag zu befürchten. Niederschlagswasser, das auf die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücksflächen trifft, ist gemäß der TF Nr. 3 des Plans auf dem Grundstück zu verdunsten und zu versickern. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen des wasserbehördlichen Erlaubnisverfahrens davon überzeugt, dass eine solche Versickerung möglich ist. Anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Straßenflächen wird laut den Ausführungen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren über Straßenabläufe in einem geschlossenen Kanalsystem direkt zum Versickerungsbecken geführt, das in Vorwegnahme der Planrealisierung bereits errichtet worden ist.

Das Grundstück des Antragstellers zu 2., das im weiteren Verlauf des dort überbauten Trockentals liegt, ist bislang im Fall eines Starkregenereignisses nur durch das seinem Grundstück gegenüberliegende Regenrückhaltebecken geschützt. In dieses Becken münden ohne das infolge der Planung bereits realisierte Versickerungs- bzw. Regenrückhaltebecken im Nordosten des Plangebiets sämtliche Niederschläge, die auf das Plangebiet und den westlich davon gelegenen Freiflächen niedergehen, soweit sie dort nicht versickern. Eine Verschlechterung der Situation des Antragstellers zu 2. kann im Grundsatz dadurch eintreten, dass das auf die Straßenflächen im Plangebiet treffende Niederschlagswasser dort nicht mehr versickert, sondern konzentriert in das neue Versickerungsbecken geleitet wird. Ist dessen Kapazität erreicht, läuft das Wasser in den Graben entlang der Straße Z. und von dort aus in das dem Grundstück des Antragstellers zu 2. gegenüberliegende Regenrückhaltebecken. Die Kapazität des neuen Versickerungsbeckens gleicht den durch die Versiegelung der Straßenflächen entstehenden Nachteil indes um ein Vielfaches aus. Eine Verschlechterung kann im Grundsatz ferner dadurch eintreten, dass der Wasserabfluss von den Flächen westlich des Plangebiets aufgrund des Rinnen- und Muldensystems beschleunigt wird, was zu höheren Wasserständen führen könnte. Auch das ist indes nicht zu befürchten. Auch insoweit bewirkt das großzügig bemessene Versickerungsbecken im Plangebiet eine ausreichende Kompensation. In der Gesamtschau wirkt sich für den Antragsteller zu 2. im Vergleich zum status quo daher positiv aus, dass ein weiteres Versickerungsbecken das bereits bestehende, seinem Grundstück gegenüberliegende Rückhaltebecken entlastet.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vertreten, bei dem Baugebiet handele es sich um ein "faktisches Hochwasserentstehungsgebiet", müssen sie sich zum einen entgegenhalten lassen, dass es sich dabei um keine rechtliche Kategorie im Sinne der §§ 72 ff. WHG handelt. Zum anderen wäre die Abwägung auch bei einer förmlichen Festsetzung als Hochwasserentstehungsgebiet gemäß § 78d Abs. 2 Satz 3 WHG nicht zu beanstanden. In diesem Fall müssten gemäß § 78d Abs. 6 WHG im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltevermögens des Bodens (Nr. 1) und der Ausgleich einer Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder die Schaffung von Rückhaltebecken im Hochwasserentstehungsgebiet (Nr. 2) berücksichtigt werden. Beiden Anforderungen würde die Abwägung genügen, indem sie nur eine verhältnismäßig geringe Versiegelung gestattet und die Schaffung eines Regenrückhalte- bzw. Versickerungsbeckens vorsieht.

Frei von Abwägungsfehlern ist die Planung auch insofern, als sie für die Antragsteller zu 4. und 5. zu einer Verkehrs(lärm)mehrbelastung durch Anwohnerverkehr führt.

Nach dem Verkehrsgutachten bedingt das neue Wohngebiet zur Hauptverkehrszeit zwischen 7:30 und 8:30 Uhr eine Zunahme um 24 Fahrten, die das Wohngebiet verlassen, zzgl. 13 Fahrbewegungen zum Wohngebiet hin. Am gesamten Tag kommt es zu einer Zusatzbelastung von 368 Fahrzeugbewegungen, also im Durchschnitt 12 Fahrzeugen pro Stunde bzw. alle 5 Minuten einem Fahrzeug. Zwar werden sich die Verkehrsbewegungen nicht gleichmäßig über den Tag verteilen, sondern sich insbesondere auf die Zeiträume der Spitzenstunden am Morgen und am Nachmittag konzentrieren. Jedoch kann dies nur zur Folge haben, dass andere Tagesstunden fast vollständig von zusätzlichem Verkehrslärm verschont bleiben. Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass die Annahmen des Verkehrsgutachters die Anzahl der Verkehrsbewegungen unterschätzen, benennen sie selbst keine anderen Werte, die der Sachverständige statt der von ihm verwendeten (S. 5 der Verkehrsuntersuchung) hätte zugrunde legen müssen und aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Verkehrszunahme ergeben könnte.

Die sich somit für die Antragsteller zu 4. und 5. ergebende Lärmmehrbelastung liegt bis zu 9,8 dB(A) tags bzw. 9,3 dB(A) nachts unter den Grenzwerten der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Zutreffend hat das Schallgutachten daraus gefolgert, dass eine Ermittlung der Vorbelastung, etwa durch den nahen Autobahnverkehr, nicht notwendig ist, weil entweder die Grenzwerte von Grund- und Zusatzbelastung zusammen sicher eingehalten werden oder eine Überschreitung des Grenzwerts schon allein aus der Grundbelastung resultiert, ohne dass die Zusatzbelastung einen relevanten Beitrag leistet. Aus dem Schallgutachten ergibt sich zudem überzeugend, dass eine etwaige Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 auf die Autobahnen im Umfeld zurückzuführen wäre, ohne dass der planbedingte Mehrverkehr insofern signifikant ins Gewicht fiele. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird durch die Verkehrsmehrbelastung in keinem Fall erreicht.

Die vom Verkehrsgutachter als dringend verbesserungswürdig angesehene Verkehrssituation in Höhe des Kindergartens bestand bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2017. Einer Verschlechterung durch neuen Verkehr aus dem Wohngebiet begegnet die Antragsgegnerin durch die Schaffung neuer Parkplätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Norden der Kita, sodass in der Folge die Parkmöglichkeiten am Y. -Straße entlastet werden. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Die übliche Geräuscheinwirkung eines neuen Wohngebiets auf ein bestehendes Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen. Geräuschspitzen durch Zuschlagen von Autotüren ebenso wie vernehmbare Gespräche von Fußgängern oder Bewohnern bewegen sich im Rahmen der Sozialadäquanz von Wohngebieten. Einen den Antragstellern offenbar vorschwebenden planerischen Anspruch darauf, von neuen Nachbarn verschont zu bleiben, gibt es nicht. Die Antragsgegnerin musste die Geräuschentwicklung des neuen Wohngebiets deshalb auch nicht vor dem Hintergrund in ihre Abwägung einstellen, dass diese Geräusche - nach den Schilderungen der Antragsteller - durch Besonderheiten der Topologie des Plangebiets auch noch auf den deutlich höher gelegenen Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 3. vernehmbar sind.

Ebenso wenig dringen die Antragsteller mit ihrem in der mündlichen Verhandlung noch einmal vertieften Einwand durch, die Abwägung sei schon deshalb fehlerhaft, weil entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG weder eine Berechnung noch eine Prognose bezüglich der CO2Emissionen der Planung erfolgt sei. Der Senat hält diesbezüglich an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Anforderungen des § 13 KSG auf die Bauleitplanung und die in diesem Rahmen maßgeblichen § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7 a), § 1a Abs. 5 BauGB nicht übertragbar sind, sondern die Ebene der Vorhabenzulassung betreffen (vgl. Senatsurt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23 -, BauR 2025, 59 = juris Rn. 64). Auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung (NdsOVG, Beschl. v. 7.5.2024 - 7 MS 83/23 -, NdsVBl 2024, 278 = juris) betraf die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Planfeststellung.

Der Planung stehen keine artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Nach dem Speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 30. Juni 2017, den der Sachverständige mit Schreiben vom 18. Februar 2022 noch einmal bestätigt hat, handelt es sich bei der zur Bebauung vorgesehenen Fläche entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um ein extensives Dauergrünland, sondern um ein artenarmes Intensivgrünland (S. 3 des Fachbeitrags). Die Antragsteller kritisieren auch zu Unrecht, eine ausreichende Bestandserfassung habe nicht stattgefunden. Das Gegenteil ergibt sich aus den Auflistungen des Sachverständigen (S. 6 ff. des Fachbeitrags).

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Antragsgegnerin, den Baumbestand des Hanges an der C-Straße nicht als Wald zu werten. Auf den frei verfügbaren Luftbildern (maps.google.de) ist erkennbar, dass sich die Bäume durchweg auf den Privatgrundstücken der nördlichen Plananlieger befinden und in die Gartennutzung einbezogen worden sind. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass keine der Waldfunktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) gegeben ist.

Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass im Zuge der Realisierung des Plans wertvolle Böden beeinträchtigt sind. Diesem Eingriff ist sie einerseits durch eine "behutsame Verdichtung" (S. 16 der Planbegründung) im Inneren des Plangebiets entgegengetreten. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) liegen durchweg unter dem Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 gemäß § 17 Satz 1 BauNVO. Den dennoch erfolgenden Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung sieht die Antragsgegnerin andererseits zutreffend als erhebliche und ausgleichspflichtige, aber auch ausgeglichene, Umweltauswirkung an. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden.

Die weiteren Angriffe der Antragsteller gegen die Planung hat der Senat gesehen, aber ebenso für nicht durchgreifend erachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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