LG Verden, 2000-08-10, 1 T 15/00

1 T 15/00Tribunale cantonale10 ago 2000

Testo completo

LG Verden — 2000-08-10 — 1 T 15/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-08-10

Aktenzeichen: 1 T 15/00

ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2000:0810.1T15.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2000, 31942

verkuendung

In der Betreuungssache hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) am 10. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Marsch, die Richterin am Landgericht Dr. Rath-Ewers und die Richterin Hoffmann beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 9. November 1999 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe1Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die der Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 1.313,10 DM von der Mutter der Betreuten zurückgefordert. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. aufgeführt, dass die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der Betreuten ergeben habe, dass die Mutter als Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, die der Betreuerin gewährte Vergütung zu zahlen.

2Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter der Betroffenen ist begründet.

3Die in Anspruch genommene Mutter der Betreuten hat ihre Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt für die Betreute in Abrede gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, ihrer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen zu können.

4Die Betreute hat gem. § 1836 c BGB ihr Einkommen und Vermögen für die Vergütung und den Aufwendungsersatz, der dem Betreuer zusteht, einzusetzen. Insoweit gilt auch der Unterhalt als Teil des Einkommens der Betreuten. Die Betreute bezieht jedoch keinen Unterhalt, so dass die Betreute gem. ausdrücklicher Regelung in § 1836 d BGB als mittellos gilt. Die Betreuervergütung ist daher aus der Staatskasse zu zahlen.

5Eine direkte Inanspruchnahme der ggf. unterhaltsverpflichteten Mutter folgt nicht aus § 1836 e BGB. Nach dieser Norm gehen Ansprüche des Betreuers gegen die Betreuten, soweit die Staatskasse sie befriedigt hat, auf die Staatskasse über. Dies kann sich aber nur nach der ratio legis des § 1836 d BGB auf tatsächlich geleisteten Unterhalt beziehen.

6Ob die Beschwerdeführerin leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechtes ist, kann im Betreuungsverfahren nicht geklärt werden. Hier besteht die ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte.

7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a FGG, 131 KostO.

unterschrift unterschrift_first

Marsch Dr. Rath-Ewers Hoffmann

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