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414 C 4278/08•AG Hannover, 2008-08-28, 414 C 4278/08
Entscheidungsdatum: 2008-08-28
Aktenzeichen: 414 C 4278/08
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2008:0828.414C4278.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 46389
Tenor: 1. 1.Die Gehörsrüge wird als unzulässig verworfen. 2. 2.Die weiteren Kosten des Verfahren trägt die Beklagte.
Gründe1Die Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 321a ZPO.
2Die Beklagte legte gegen einen gegen sie ergangenen Mahnbescheid Widerspruch ein.
3Die Anspruchsbegründung der Klägerin sowie der Beschluss des Gerichts, dass das Verfahren nach § 495a ZPO schriftlich betrieben wird, wurde der Beklagten laut Zustellungsurkunde durch Einwurf in den Hausbriefkasten am 11.04.08 um 10.15 Uhr zugestellt. Die Beklagte erwiderte nichts. Am 08.05.08 erging ein antragsgemäßes Urteil zu Lasten der Beklagten. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.5.08 zugestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gehörsrüge vom 03.06.08.
4Sie behauptet, ihr sei die Anspruchsbegründung nicht zugestellt und so die Gelegenheit genommen worden Stellung zu nehmen. Weitere Ausführungen inwieweit das Gericht dann zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, enthält die Rügebegründung nicht.
5Sie beantragt,
6Die Klägerin beantragt,
7Die Gehörsrüge der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge der Beklagten erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen des § 321a II 5, I Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Notfrist des § 321a II 1 ZPO dargelegt, dass das Gericht ihr Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es fehlt an der Begründung der Entscheidungserheblichkeit innerhalb der Frist des § 321a II 1 ZPO.
8Die formell ordnungsgemäße Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert, dass in der Rügebegründung die Verletzung rechtlichen Gehörs und ihre Entscheidungserheblichkeit substantiiert dargelegt werden. In der Begründung sind daher zum einen die Umstände darzustellen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, darüberhinaus ist aber auch anzugeben, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (Zöller-Vollkommer, § 321a ZPO Rn. 13). § 321a ZPO dient nicht dazu, bei jedem Verstoß gegen das rechtliche Gehör das Verfahren fortzuführen. Die mit dieser Norm geschaffene Durchbrechung der Rechtskraft des an sich unanfechtbaren Urteils - die ihrerseits aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt und damit Verfassungsrang besitzt - ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch auf die Entscheidung auswirken kann. Insofern ist als Mindestanforderung für die Zulässigkeit der Rüge notwendig, dass der Rügeführer angibt, welcher Vortrag ihm durch die Entscheidung abgeschnitten ist. Nur hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt zu prüfen, inwieweit eine Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
9Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte legt zwar ausführlich dar, warum eine Zustellung der Anspruchsbegründung entgegen den Angaben in der Zustellungsurkunde nicht erfolgt sein kann. Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit enthält die Rügeschrift jedoch keinerlei Tatsachenvortrag. Allein der Klageabweisungsantrag der Beklagten bezüglich der Hauptsache genügt nicht, um die Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
10Daraus ergeben sich nämlich keine Tatsachen, aufgrund derer das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Solche Tatsachen können auch nachträglich nicht mehr vorgetragen werden, da es sich bei der Frist für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung um eine Notfrist handelt. Zwar mag unter Umständen eine nachträgliche Ergänzung der Begründung auch nach Ablauf dieser Frist ähnlich wie beim Wiedereinsetzungsantrag möglich sein (Zöller-Greger, § 236 Rn. 6a), nicht aber das Nachschieben der erstmaligen Begründung. Der Beklagte hat zur Entscheidungserheblichkeit allerdings innerhalb der Notfrist überhaupt keine Begründung vorgetragen, die er nun ergänzen könnte.
11Die Entbehrlichkeit einer Begründung zur Entscheidungserheblichkeit ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des § 321a ZPO im Lichte des Art. 103 I GG. Der Rechtsschutz wird nicht unzumutbar erschwert, wenn ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag zur Entscheidungserheblichkeit verlangt wird, zumal bereits die Verletzung des rechtlichen Gehörs begriffsnotwendig voraussetzt, dass Vortrag nicht berücksichtigt wurde, welcher sich überhaupt auf die Entscheidung auswirken kann. Ob dieses vorliegend der Fall war, konnte das Gericht mangels Vortrag des Rügeführers allerdings nicht prüfen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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