LG Oldenburg, 2025-12-19, 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24) jug

6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24) jugTribunale cantonale19 dic 2025

Testo completo

LG Oldenburg — 2025-12-19 — 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24) jug — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-19

Aktenzeichen: 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24) jug

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 32525

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Erinnerung von Rechtsanwältin XXX gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2025 wird zurückgewiesen. 2. 2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

GründeI. Frau Rechtsanwältin XXX wurden der späteren Nebenklägerin XXX bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.04.2024 als Beistand für die Vernehmung als Zeugin bestellt (vgl. Bl. 135 Bd. I d.A.). Sie wurden mit Eröffnungsbeschluss vom 23.10.2024 den Nebenklägerinnen XXX und XXX (Bl. 30f. d.A. Bd. II) zudem jeweils als Beistand bestellt. Hintergrund der Bestellungen waren Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte Frau Rechtsanwältin XXX, ihr Kosten und Auslagen in Höhe von 2.195,52 EUR für die Nebenklägerin XXX (Bl. 167 Bd. II d.A.) und in Höhe von 1.433,95 EUR für die Nebenklägerin XXX (Bl. 169 Bd. II d.A.) aus der Staatskasse zu erstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Kostenanträge verwiesen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Vertretung beider Nebenklägerinnen in einem Strafverfahren um dieselbe Angelegenheit, weshalb die entsprechenden Gebühren - unter Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG - nur einmal erstattungsfähig seien.

Hiergegen wandte Frau Rechtsanwältin XXX ein, dass keine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO verfügt worden sei. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu einer gemeinschaftlichen Bestellung zu äußern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Schriftsatz Bl. 172 Bd. II d.A. verwiesen.

Die daraufhin eingeholte Stellungnahme der Bezirksrevisorin (Bl. 175 d.A. Bd. II) führte aus, dass keine Erstattung einer Vergütung je Nebenklägerin in Betracht komme, sondern lediglich eine einmalige erhöhte Vergütung nach Nr. 1008 VV RVG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen in dem Schreiben der Bezirksrevisorin vom 10.06.2025 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.06.2025 (Bl. 178 d.A. Bd. II) trat Frau Rechtsanwältin XXX der Auffassung der Bezirksrevisorin entgegen.

Beharrend auf ihrer Rechtsauffassung setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle schließlich mit Beschluss vom 10.12.2025 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.723,88 EUR fest, wobei dieser sich aus der handschriftlichen Aufstellung auf Bl. 167 Bd. II d.A. ergibt.

Hiergegen legte die Rechtsanwältin mit XXX Schreiben vom 15.12.2025 Beschwerde ein. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass es sich um keine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung handele (Bl. 192 Bd. II d.A.).

Diesem als Erinnerung auszulegenden Rechtsbehelf half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht ab.

II. Der gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegte, als gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Erinnerungsführerin steht keine über die festgesetzte Vergütung hinausgehende Vergütung zu.

Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren - mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG - nur einmal (vgl. OLG Koblenz, 11. Juli 2005 - 1 Ws 435/05).

Mehrere Nebenkläger sind zwar mehrere Auftraggeber. Es liegt jedoch eine Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren mehrere Nebenkläger, Privatkläger oder andere Verfahrensbeteiligte vertritt. Ob die Interessen der von dem Rechtsanwalt vertretenen Personen in verschiedene Richtungen gehen, ist hierbei unerheblich (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023 Rn. 100 m.w.N.).

Nach allgemeiner Auffassung findet auf einen Vertreter zweier Nebenkläger in einer Hauptverhandlung § 7 Abs. 1 RVG mit der Konsequenz Anwendung, dass der Vertreter lediglich die einfachen Gebühren zuzüglich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fordern kann (vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 619 KLs 4/08 -, juris).

Teilweise wird zwar vertreten, dass zwei Angelegenheiten vorliegen, wenn die Interessen der Auftraggeber auseinandergehen. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu § 17 Nr. 1 RVG, der bestimmt, dass in gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug eine Angelegenheit ist. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung kommt die Erhöhung nach VV 1008 RVG ebenfalls dann in Frage, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber insbesondere Nebenkläger tätig wird.

Dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt, steht nicht entgegen, da der Rechtsanwalt keine Wertgebühren verdient (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023 Rn. 100 m.w.N).

Soweit die Erinnerungsführerin vorträgt, dass sie nicht zu einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung nach § 397 b StPO angehört worden sei, ist eine entsprechende Anhörung des Beistandes auch nicht erforderlich. Rechtliches Gehör ist lediglich dem betroffenen Nebenkläger zu geben, damit dieser zu seiner Situation und etwaigen Interessenlagen und -konflikten vortragen kann.

Der Erinnerungsführerin stand somit kein weiterer Vergütungsanspruch über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus zu.

Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Gebühren in Höhe von insgesamt 2.723,88 EUR unter Berücksichtigung einer 30% Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, die im Übrigen inhaltlich nicht angegriffen werden, sind für die Erfüllung des Gebührenanspruchs der Erinnerungsführerin ausreichend.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 und 3 RVG.

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Hinweis:Die Entscheidung wurde mit Beschluss des OLG Oldenburg vom 24.03.2026, Az. 1 Ws 30/26, bestätigt.

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