progetti
L 11 AL 25/25•LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-05-26, L 11 AL 25/25
L 11 AL 25/25Tribunale delle assicurazioni sociali26 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: L 11 AL 25/25
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0528.11AL25.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 18662
Tenor: Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. April 2025 - S 8 AL 166/24 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
TatbestandDer Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die Zeit vom 1. September 2024 bis Ende August 2026. Dem mit der Berufung angefochtenen Urteil liegen drei zunächst unter den Aktenzeichen S 8 AL 166/24, S 8 AL 182/24 und S 8 AL 183/24 geführte erstinstanzliche Klagen zugrunde, die das Sozialgericht (SG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Der 1961 geborene Kläger ist Rechtsanwalt. Er war zuletzt von August 2015 bis Dezember 2019 sowie seit 1. März 2020 als Rechtsanwalt abhängig beschäftigt. Vom 1. Januar 2020 bis Ende Februar 2020 hatte er Arbeitslosengeld bezogen (Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2020 sowie Aufhebungsbescheid vom 5. März 2020). Sein letztes abhängiges Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer arbeitgeberseitigen ordentlichen personenbedingten und mit Wirkung zum 30. April 2024 ausgesprochenen Kündigung vom 27. März 2024 bzw. einer fristlosen Kündigung vom 3. April 2024 (vgl. zu den Zustimmungen des Integrationsamtes: Bescheide vom 26. und 28. März 2024). Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hannover schloss der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. August 2024 ende und bis dahin auch sein Gehalt fortgezahlt werde (vgl. im Einzelnen: Sitzungsniederschrift des ArbG vom 13. August 2024 - 81 GRa 3/24, Bl. 345ff. der Verwaltungsakte - VA -).
Seit Dezember 1998 übt der Kläger eine selbständige Nebentätigkeit als Rechtsanwalt aus. Deren Umfang gab er zunächst mit ca. 10 Stunden pro Woche bei einem Nettoeinkommen i.H.v. ca. 2.000,00 Euro pro Monat an (vgl. Arbeitslosengeldantrag vom 5. Juni 2024), später mit lediglich 5 Stunden pro Woche bei monatlichen Einnahmen von 1.929,70 Euro pro Monat (Schreiben vom 25. Juni 2024 und E-Mail vom 5. Juli 2024).
Er bezieht seit dem 1. Juli 2023 eine vorgezogene Altersrente i.H.v. 2.644,27 Euro vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (vgl. Rentenbescheid vom 19. Juni 2023, Bl. 182 VA). Diese Rente wird unabhängig davon gezahlt, dass der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt erwerbstätig ist (sog. erwerbsunschädliche Rente). Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat er laut einer Auskunft der I. (J.) erst ab dem 1. Dezember 2027 (Bl. 183 VA). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Auf seinen bei der Beklagten gestellten Antrag bewilligte diese zunächst befristet Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 21,28 Euro (vom 1. Mai bis 30. Juni 2024: 20,67 Euro). Die Anspruchsdauer gab die Beklagte mit 720 Tagen an. Bei der Berechnung des Leistungsbetrags ging die Beklagte von einem täglichen Leistungssatz von 55,69 Euro aus, von dem ein Nebeneinkommen i.H.v. täglich 34,41 Euro (vom 1. Mai bis 30. Juni 2024: 35,02 Euro) abgesetzt wurde. Als Grund für die Befristung enthielt der Bescheid den Zusatz "Sie erhalten hierzu eine weitere Nachricht " (vgl. im Einzelnen: Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2024). Mit einem ebenfalls unter dem 8. Juli 2024 erlassenen Aufhebungsbescheid hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 2024 wieder auf und begründete dies mit einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 156 SGB III aufgrund des Bezugs der vorgezogenen Altersrente.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 8. Juli 2024 legte der Kläger am 11. Juli 2024 Widerspruch ein und machte u.a. geltend, dass ihm bislang noch überhaupt kein Bewilligungsbescheid, auf den sich der Aufhebungsbescheid beziehen könnte, zugegangen sei. Der Dreimonatszeitraum nach § 156 SGB III ende frühestens am 4. Juli 2024 und nicht schon am 1. Juli 2024. Zudem sei § 156 SGB III nicht einschlägig, weil er keine Altersrente i.S.d. § 156 SGB III beziehe. Sein Rentenanspruch bei der J. beginne erst am 1. Dezember 2027. Die Anordnung des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs bedeute de facto einen enteignungsgleichen Eingriff. Nach dem SGB III betrage der Ruhenszeitraum maximal ein Jahr (Bl. 225ff. VA).
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2024 legte der Kläger am 19. Juli 2024 mit der Begründung Widerspruch ein, dass das Arbeitslosengeld bis einschließlich 3. Juli 2024 und in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 55,69 Euro zu zahlen sei. Nebeneinkünfte dürften nicht angerechnet werden, weil er seine Nebentätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt bereits seit 1998 und somit seit mehr als einem Jahr ausübe (§ 155 Abs. 2 SGB III).
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hörte die Beklagte den Kläger nachträglich zur Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung an. Die erfolgte Leistungsbewilligung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger seit dem 1. Juli 2023 vom Rechtsanwaltsversorgungswerk eine erwerbsunschädliche vorgezogene Altersrente beziehe. Hierbei handele es sich um eine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe wegen dieses Rentenbezugs vollständig und nicht nur gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB III teilweise, weil der Zahlbetrag der vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlten Altersrente mit 2.644,27 Euro monatlich den rechnerischen Arbeitslosengeldanspruch von 55,69 Euro täglich = 1.670,70 Euro monatlich überschreite. Vertrauensschutz stehe der Rücknahme der Arbeitslosengeldgewährung nicht entgegen, weil der Kläger gewusst habe, dass es sich bei der vorgezogenen Altersrente um eine erwerbsunschädliche Rente handele und diese nicht als Teil-, sondern als Vollrente gezahlt werde (Anhörungsschreiben vom 8. August 2024).
Hierauf antwortete der Kläger, dass er wegen zwischenzeitlichen Verbrauchs des gewährten Arbeitslosengeldes Vertrauensschutz genieße. Er habe in den Monaten April bis Juni 2024 Unterhalt i.H.v. 2.400,00 Euro - und damit mehr als das gewährte Arbeitslosengeld - an seine im Studium befindliche Tochter geleistet. Ein schutzwürdiges Interesse bestehe auch deshalb, weil während seiner gesamten Arbeitsverhältnisse immer der volle Beitrag für die Arbeitslosenversicherung abgeführt worden sei. Rentenzahlungen ständen dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Die J. zahle ihm keine Rente. Bei der vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlten Rente handele es sich nur um eine Teilrente (wobei die J. -Rente als zweite Teilrente bislang noch nicht ausgezahlt werde). Er habe gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III zumindest Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Anspruchsbeginn. Das Ruhen seines Leistungsanspruchs stelle einen unzulässigen enteignungsgleichen Eingriff i.S.v. Art. 14 Grundgesetz (GG) dar, da dieser Anspruch mit "vollen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bezahlt " worden sei.
Nachdem der Kläger sich zwischenzeitlich mit seinem Arbeitgeber vor dem ArbG darauf geeinigt hatte, dass sein Arbeitsverhältnis unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts erst zum 31. August 2024 enden werde (arbeitsgerichtlicher Vergleich vom 13. August 2024), teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch diese "jüngste Entwicklung des Sachverhaltes " nach ihrer Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sein dürfte. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er nunmehr den Widerspruch zurücknehme (Schreiben vom 28. August 2024). Hierauf antwortete der Kläger, dass er den Widerspruch weder zurücknehme noch für erledigt erkläre. Er habe bis zum 31 August 2024 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden, so dass er erst seit dem 1. September 2024 arbeitslos sei. Ab diesem Tag stehe ihm dem Grunde nach Arbeitslosengeld zu. Er bitte um Erlass eines entsprechenden neuen Bewilligungsbescheides (Schreiben vom 2. September 2024).
Unter dem 3. September 2024 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die beiden Bescheide vom 8. Juli 2024 mit der ergänzenden Begründung zurück, dass der Kläger aufgrund des nachträglich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs noch bis zum 31. August 2024 Arbeitsentgelt erhalten und der Arbeitslosengeldanspruch dementsprechend bis zum 31. August 2024 geruht habe (§ 157 Abs. 1 SGB III). Die mit den Bescheiden vom 8. Juli 2024 erfolgte Gewährung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung bleibe "in ihrer Form " bestehen. Ein weitergehender Arbeitslosengeldanspruch sei jedoch aufgrund der bis zum 31. August 2024 erfolgten Auszahlung von Arbeitsentgelt ausgeschlossen).
Den mit Schreiben vom 2. September 2024 für die Zeit ab 1. September 2024 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der Arbeitslosengeldanspruch aufgrund des Bezugs der vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlten vorgezogenen Altersrente ruhe (§ 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III). Bei dieser Rente handele sich um eine der gesetzlichen Rente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art, welche erwerbsunschädlich gezahlt werde. Da die gezahlte Altersrente mit 2.644,27 Euro pro Monat über dem rechnerischen Anspruch auf Arbeitslosengeld i.H.v. 1.670,70 Euro pro Monat liege, ruhe der Arbeitslosengeldanspruch auch unter Berücksichtigung von § 156 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB III in voller Höhe (Bescheid vom 10. September 2024).
Hiergegen machte der Kläger mit Widerspruch vom 13. September 2024 geltend, vom Rechtsanwaltsversorgungswerk lediglich eine Teilrente zu beziehen, welche nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führe. Da es sich bei der von ihm bezogenen vorgezogenen Altersrente um eine Bruttorente handele, seien von dem Zahlbetrag maximal 1.017,03 Euro (abzüglich Krankenversicherung) anzurechnen (vgl. zur Berechnung: S. 2, 3 des Widerspruchs), sodass die Altersrente unter dem Arbeitslosengeld liege.
Unter dem 10. September 2024 erließ die Beklagte zudem einen Änderungsbescheid, mit dem sie - wie bereits mit Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2024 - Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 21,28 Euro (ab 1. Mai 2024: 20,67 Euro) gewährte. Als Änderungsgrund gab sie Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung an ("Im genannten Zeitraum sind Sie nicht krankenversichert "). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2024 Widerspruch ein und machte geltend, dass er - wie amtsbekannt sei - in der Zeit vom 30. April bis 30. Juni 2024 nicht arbeitslos gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erst zum 31. August 2024 geendet. Bis dahin seien Arbeitslohn und Sozialabgaben bezahlt worden. Bereits gezahltes Arbeitslosengeld sowie entsprechende Rentenanteile seien im August 2024 an die Agentur für Arbeit zurückerstattet worden. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2024 treffe der Änderungsbescheid vom 10. September 2024 keine Regelung. Folglich sei er ersatzlos aufzuheben.
Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente ruhe. Bei dieser Rente handele es sich um eine ähnliche Leistung i.S.d. § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III und nicht lediglich um eine Teilrente. Der Zahlbetrag der Rente übersteige den dem Grunde nach bestehenden Arbeitslosengeldanspruch (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2024, Bl. 373f. VA).
Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 10. September 2024 wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass der Kläger in der Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 Arbeitsentgelt erhalten habe. Dementsprechend sei mit dem Änderungsbescheid zutreffend geregelt worden, dass in dieser Zeit keine Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld bestanden habe (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2024).
Hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld sowie der Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. September 2024 suchte der Kläger im September 2024 beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nach. Dieses Rechtsschutzbegehren blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Beschluss des SG vom 10. Oktober 2024 - S 8 AL 165/24 ER sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. November 2024 - L 11 AL 78/24 B ER). Die vom Kläger gegen die zweitinstanzliche Entscheidung eingelegte Anhörungsrüge blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss vom 19. Dezember 2024 - L 11 AL 87/24 B ER RG).
Gegen die beiden Bescheide vom 8. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 hat der Kläger am 27. September 2024 beim SG Klage zum Aktenzeichen S 8 AL 166/24 erhoben, gegen den Änderungsbescheid vom 10. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 am 21. Oktober 2024 zum Aktenzeichen S 8 AL 182/24 und gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 ebenfalls am 21. Oktober 2024 zum Aktenzeichen S 8 AL 183/24.
Mit seiner Klage S 8 AL 166/24 hat der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024 mit einem täglichen Leistungssatz von 55,69 Euro, die Feststellung eines gemäß § 155 Abs. 2 SGB III nicht anzurechnenden Nebeneinkommens von monatlich 3.059,75 Euro sowie die weitere Feststellung begehrt, dass er keine Altersrente im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III bezieht (hilfsweise, dass kein Anwendungsfall des § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) oder 3 b) SGB III vorliegt). Vertiefend hat er vorgetragen, dass bei ihm zwei unabhängige Rentensysteme gleichwertig nebeneinanderständen. Mit seinem ehemaligen Arbeitgeber sei vereinbart worden, die vorzeitige Altersrente (vom Kläger als "Teilrente der Altersversorgung " bezeichnet) in Anspruch zu nehmen, um hiermit eine private Altersversorgung für seine Ehefrau aufzubauen. Diese habe aufgrund der Erziehung von drei gemeinsamen Kindern nur eine geringe eigene Rente zu erwarten. Ausweislich des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei er erstmalig ab dem 1. September 2024 arbeitslos gewesen, nicht dagegen bereits ab 4. April 2024. Erst ab dem 1. September 2024 beginne der 24-monatige Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 gezahlte Arbeitslosengeld sei wegen der tatsächlich bis zum 31. August 2024 erfolgten Gehaltszahlung an die Beklagte erstattet worden. Die Bruttoeinnahmen aus anwaltlicher Nebentätigkeit seien gemäß § 155 Abs. 2 SGB III nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Ebenso wenig bewirke der Bezug der vorgezogenen Altersrente ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Dies sehe § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III lediglich für Altersrenten vor. Eine Altersrente im Sinne der Legaldefinition des § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) beziehe der Kläger jedoch nicht. Die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlte vorgezogene Altersrente sei auch keine Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sei. Vielmehr beruhe die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlte Rente auf freiwilligen Einzahlungen des Klägers, stelle neben der (noch nicht gewährten) J. -Rente nur eine Teilrente dar und werde zudem unabhängig von einer weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgezahlt. Auch nach den Fachlichen Weisungen der Beklagten seien nur Vollrenten, die als Lohnersatz der allgemeinen Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen, nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zu berücksichtigen. In jedem Fall sei das Arbeitslosengeld gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III für drei Monate in vollem Umfang zu gewähren. Die Rente sei nach Abzug der Freibeträge maximal in Höhe von 1.017,03 Euro (abzüglich Krankenversicherung) anzurechnen und liege damit deutlich unter dem monatlichen Arbeitslosengeldanspruch (vgl. dagegen zur Berechnung eines Anrechnungsbetrags von maximal 1.006,44 Euro pro Monat: S. 4 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2025). Nach durchgängiger Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung stellte sich die Ablehnung des beantragten Arbeitslosengeldes - und damit auch die Ablehnung der Übernahme von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen - als rechtswidrig dar, zumal der Kläger gegenüber seiner Tochter weiterhin unterhaltspflichtig sei. Eine Vollrente beziehe der Kläger erst, wenn auch seine zweite Teilrente (J. -Rente) ab Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werde. Der J. -Rentenanspruch sei in den ersten 37 Lebensjahren des Klägers begründet worden, der Rentenanspruch aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk dagegen in der Zeit vom 38. bis zum 62. Lebensjahr. Anders als Beziehern einer J. -Altersrente sei dem Kläger die vorgezogene Altersrente vom Rechtsanwaltsversorgungswerk bereits während seiner Erwerbstätigkeit bewilligt worden. Durch die Kündigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses sei der Kläger nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, sondern stelle sich weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Eine etwaige Anordnung des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gehe zudem ins Leere, da bislang überhaupt kein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 2024 bis 31. August 2026 ergangen sei. Dies sei aber Voraussetzung für ein Ruhen des Anspruchs. Soweit in der Rechtsprechung die vorgezogene Altersrente aus einem Rechtsanwaltsversorgungswerk als eine Leistung i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III angesehen worden sei, sei diese Rechtsprechung im Falle des Klägers wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht einschlägig. Bei der von ihm bezogenen vorgezogenen Altersrente handele es sich um keine vollständige Rente, sondern lediglich um eine Teilrente (als eine von zwei Renten von zwei unabhängigen Versorgungsträgern). Diese Rente bilde nicht das gesamte Erwerbsleben des Klägers ab, sondern nur den Teilzeitraum vom 38. bis zum 62. Lebensjahr. Im Falle des Klägers führe das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zu einem enteignungsgleichen Eingriff, da die von seinem Arbeitgeber und von ihm jahrelang bis zum 31. August 2024 gezahlten Beiträge "zu keinem Zeitpunkt durchsetzbar " seien. Auch sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass die vorgezogene Altersrente zu mehr als 52 % auf freiwilligen Beiträgen beruhe (vgl. hierzu im Einzelnen: S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2025). Zudem sehe das SGB III ein etwaiges Ruhen nicht unbegrenzt, sondern maximal für ein Jahr vor (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Seine wirtschaftliche Situation habe sich noch weiter verschärft, nachdem seine Ehefrau zum 1. April 2025 arbeitslos geworden sei.
Die Beklagte hat im Verfahren S 8 AL 166/24 erstinstanzlich u.a. erwidert, dass der Kläger seine Beschäftigung in der Zeit vom 4. April bis 31. August 2024 tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe, somit auch in dieser Zeit beschäftigungslos gewesen sei. Ein etwaiger dem Grunde nach am 4. April 2024 entstandener Arbeitslosengeldanspruch habe zunächst - nämlich vom 4. April bis 31. August 2024 - wegen des Erhalts von Arbeitsentgelt geruht. Ansprüche für die Zeit ab 1. September 2024 seien nicht Gegenstand des Verfahrens S 8 AL 166/24, sondern des parallel geführten Klageverfahrens S 8 AL 183/24.
Mit der Klage S 8 AL 182/24 hat der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 10. September 2024 begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, vom 4. April bis 30. Juni 2024 gar nicht arbeitslos gewesen zu sein, sondern erst ab dem 1. September 2024. Die Beklagte habe für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 mangels Arbeitslosigkeit des Klägers keine Regelungskompetenz gehabt. Der arbeitsgerichtliche Vergleich habe zu einer sog. überholenden Kausalität geführt. Der Änderungsbescheid betreffe die Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu habe er jedoch überhaupt keinen Antrag gestellt. Auch verwundere es, dass mit dem Änderungsbescheid die Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 übernommen würden. Die Beklagte widerspreche sich selbst, da sie trotz der für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Dass der Kläger kein Altersrentenbezieher sei, folge auch daraus, dass seine Krankenversicherung ihn nicht "als Vollrentner in der Krankenversicherung der Rentner " versichere, sondern Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft fordere.
Hierauf hat die Beklagte erwidert, dass sich der im August 2024 geschlossene arbeitsgerichtliche Vergleich nicht auf die Sach- und Rechtslage auswirke, wie sie sich am 4. April 2024 dargestellt habe. Der Arbeitslosengeldanspruch habe wegen des Erhalts von Arbeitsentgelt gemäß § 157 Abs. 1 SGB III geruht. Da der aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs auch für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 Arbeitsentgelt erhalten habe, sei er nicht über den Bezug von Arbeitslosengeld kranken- und pflegeversichert gewesen.
Mit seiner gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 gerichteten Klage S 8 AL 183/24 hat der Kläger - wie bereits im Klageverfahren S 8 AL 166/24 - die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024 begehrt. Nachdem die Beklagte zunächst für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 Arbeitslosengeld bewilligt habe und diese Entscheidung noch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2024 bestätigt habe, lehne sie "völlig im Widerspruch zu diesem Verhalten " die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024 ab und berufe sich hierbei auf ein Ruhen des Anspruchs. Ein Ruhen setze jedoch voraus, dass vorab Arbeitslosengeld bewilligt werde. Einen entsprechenden Bewilligungsbescheid habe die Beklagte bislang nicht erlassen. Vielmehr weigere sich die Beklagte schon dem Grunde nach, überhaupt einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld zu erteilen.
Das SG hat die mit Beschluss vom 27. Februar 2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen S 8 AL 166/24, S 8 AL 182/24 und S 8 AL 183/24 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. September 2024 habe. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III geruht, weil es sich bei der vom Rechtsanwaltsversorgungswerk bezogenen vorgezogenen Altersrente um eine im Sinne dieser Vorschrift ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art handele (Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 2007 - L 11 AL 429/05). Dieser Rechtsauffassung werde auch in der Kommentarliteratur gefolgt. Zudem habe das LSG Niedersachsen-Bremen in dem vom Kläger vorab geführten Eilverfahren hieran festgehalten (Beschluss des erkennenden Senats vom 18. November 2024 - L 11 AL 25/24 B ER). Dem schließe sich das SG an. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Rückausnahme nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III berufen. Er habe keine Teilrente i.S.v. § 42 SGB VI und auch keine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezogen, sondern eine vorgezogene Altersrente vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen. Dessen Satzung sehe keine Teilrente vor. Die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente erfolgten Rentenabschläge führten nicht zur Änderung des Charakters dieser Rente von einer Vollrente zu einer Teilrente. Eine Teilrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liege insbesondere dann vor, wenn die Vollrente nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausgezahlt werde, um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst zu ermöglichen. Die dem Kläger gewährte vorgezogene Altersrente sei dagegen unabhängig davon gewährt worden, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger auch weiterhin Erwerbseinkommen erziele. Dass der Kläger ab Erreichen der Regelaltersgrenze seinen Lebensunterhalt aus zwei Renten bestreiten werde (Rente des Rechtsanwaltsversorgungswerks sowie J. -Altersrente), führe ebenfalls nicht dazu, dass diese Vollrenten jeweils als Teilrenten anzusehen seien. Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruhe vollständig. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III seien nicht erfüllt, weil der maßgebliche Betrag der vorgezogenen Altersrente höher sei als der Arbeitslosengeldanspruch. Aus dem monatlichen Bruttobetrag der vorgezogenen Altersrente (2.644,27 Euro) errechne sich ein Nettobetrag von mindestens 1.834,17 Euro pro Monat (vgl. zur Berechnung: S. 8 des angefochtenen Urteils), während der Arbeitslosengeldanspruch maximal 1.670,70 Euro betrage (ohne Anrechnung von Nebenverdienst). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teile das SG nicht. Gesetzeszweck des § 156 SGB III sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Der Gesetzgeber sehe Personen, die u.a. vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden an, sodass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestehe. Dies begegne auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu die zahlreichen auf S. 8 und 9 des Urteils vom 9. April 2025 aufgeführten Fundstellen).
Gegen das dem Kläger am 11. April 2025 zugestellte Urteil richtet sich seine 29. April 2025 eingelegte Berufung, mit der er die Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024, die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 sowie die Gewährung von Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 55,69 Euro für die Zeit vom 1. September 2024 bis Ende August 2026 begehrt. In seiner 27-seitigen Berufungsschrift fasst der Kläger den bisherigen Verfahrensablauf zusammen und vertieft sein bisheriges Vorbringen, wonach er aufgrund des vor dem ArbG geschlossenen Vergleichs erst ab dem 1. September 2024 arbeitslos sei, der dem Grunde nach ab 1. September 2024 bestehende Arbeitslosengeldanspruch nicht wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente ruhe und das Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht anzurechnen sei. Soweit das SG sich auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen Bremen vom 28. November 2007 - L 11 AL 429/05 bezogen habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger über die an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten monatlichen Beiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk geleistet habe. Derartige freiwillige zusätzliche Beiträge dürften beim Arbeitslosengeldanspruch nicht zulasten des Rentenempfängers gehen. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (vgl. in Einzelnen: Bl. 17f. der Gerichtsakte - GA - Bd. II), was sich auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Juni 2025 - B 5 R 3/24 ergebe, ggf. im Wege der Analogie (vgl. hierzu im Einzelnen: Bl. 75f. GA Bd. II). Da es sich bei der vom Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlten vorgezogenen Altersrente lediglich um eine Teilrente handele, sei § 156 Abs. 2 Nr. 3 a) SGB III einschlägig. Eine volle Altersrente könne der Kläger erst nach Vollendung der Regelaltersgrenze ab 1. Dezember 2027 beziehen. Da die vorgezogene Altersrente lediglich zu 51,745 % aus Zahlungen resultiere, die "mit Arbeitgeberzuschuss eingezahlt " worden seien, sei im Rahmen des § 156 Abs. 2 Nr. 3 b) SGB III nicht der gesamte Zahlbetrag der Rente i.H.v. 2.644,27 Euro, sondern im Sinne einer "Ausgangsrente " nur ein Teilbetrag von 1.368,27 Euro zugrunde zu legen (abzgl. Steuern und Krankenversicherung, vgl. Bl. 23 GA Bd. II), also letztlich 922,67 Euro (Schriftsatz vom 28. April 2026, Bl. 143ff. GA Bd. II). Entgegen der Auffassung des SG könne ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mit der Vermeidung von Doppelzahlungen begründet werden (vgl. im Einzelnen: Bl. 23, 24 GA Bd. II). Die Anwendung von § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III verstoße im Falle des Klägers gegen Art. 3 und 12 GG. Zudem sei die vorliegende Fallkonstellation (nämlich mehrere zur Vollrente wegen Alters führende Teilrenten von unterschiedlichen Versorgungsträgern) in § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III überhaupt nicht geregelt. Vielmehr liege insoweit eine Regelungslücke vor (vgl. hierzu im Einzelnen: Bl. 120f. GA Bd. II). Der Kläger bestreite nicht, dass es sich bei der vom Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlten vorgezogenen Altersrente dem Grunde nach um eine "Leistung öffentlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative SGB III " handele. Sie könne jedoch nicht einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden (vgl. hierzu im Einzelnen etwa: Bl. 116ff. GA Bd. II). Der Kläger sei durch die Entscheidung der Beklagten existentiell betroffen, da er im Alter von 62 Jahren durch unverschuldete Arbeitslosigkeit von einem bisherigen monatlichen Bruttoentgelt von rund 8.000,00 Euro auf "brutto 3.000,00 Euro reduziert " werde. Das vorliegende Verfahren werfe mehrere grundsätzliche Rechtsfragen auf, sodass die Revision zuzulassen sei (vgl. im Einzelnen: Schriftsatz vom 28. Mai 2025).
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie im Beschluss des erkennenden Senats vom 18. November 2024 - L 11 AL 75/24 B ER. Das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom 5. Juni 2025 - B 5 R 3/24 R betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und sei vorliegend nicht einschlägig. Soweit der Kläger die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlte vorgezogene Altersrente zur Altersversorgung seiner Ehefrau verwendet wissen wolle, sei dies eine persönliche Entscheidung, die an der eigentlichen Zweckbestimmung der Rente (Sicherstellung des Lebensunterhalts des Berechtigten) nichts ändere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten S 8 AL 166/24 / L 11 AL 25/25, S 8 AL 182/24 und S 8 AL 183/24 verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
EntscheidungsgründeDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren laut Klageschriften zu den Aktenzeichen S 8 AL 166/24, S 8 AL 182/24 und S 8 AL 183/24 die beiden Bescheide vom 8. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024, der Änderungsbescheid vom 10. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 sowie der Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024. Ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2026 vom Kläger gestellten Anträge sind im Berufungsverfahren nur noch die beiden Bescheide vom 8. Juli 2024 (soweit dort die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024 abgelehnt worden ist) und der Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 streitbefangen. Der Änderungsbescheid vom 10. September 2024 wird vom Kläger nicht mehr angefochten.
In der Sache begehrt der Kläger mit seiner Berufung die Gewährung von Arbeitslosengeld ausschließlich für die Zeit vom 1. September 2024 bis Ende August 2026 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 55,69 Euro. Der Zeitraum vom 4. April bis 30. Juni bzw. 31. August 2024 ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr streitbefangenen.
Aus den beiden vom Kläger ausdrücklich angefochtenen Bescheiden vom 8. Juli 2024 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beklagte lediglich für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024 Arbeitslosengeld bewilligt hat (vgl. Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2024: Leistungsbeträge nur für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2024; Zusatz: "Grund für die befristete Bewilligung: Sie erhalten hierzu eine weitere Nachricht "; zeitgleich ergangener Aufhebungsbescheid vom 8. Juli 2024 mit Wirkung ab 1. Juli 2024). Der Kläger konnte bei Erhalt der Bescheide auch nicht von einem längeren Bewilligungszeitraum ausgehen. Schließlich war ihm der mit Wirkung zum 1. Juli 2024 erlassene Aufhebungsbescheid schon vor dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2024 zugegangen (vgl. Widerspruch des Klägers vom 13. September 2024). Bei der im Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2024 genannten Anspruchsdauer von 720 Kalendertage handelte es sich angesichts der klar erkennbar nur befristeten Leistungsgewährung (vom 4. bis 30. April 2024 sowie vom 1. Mai bis 30. Juni 2024) nicht um eine Leistungsgewährung über den 30. Juni 2024 hinaus, sondern lediglich um ein Leistungsmerkmal.
2.
Der Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 sowie die beiden Bescheide vom 8. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 (soweit mit den zuletzt genannten Bescheiden die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024 abgelehnt worden ist) erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
arbeitslos ist,
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist (§ 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
Der Kläger hatte sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Beklagte hat ihn darüber hinaus auch als arbeitslos angesehen (vgl. jedoch zur Notwendigkeit, neben der Einhaltung der sog. Kurzzeitigkeitsgrenze nach § 138 Abs. 3 SGB III zusätzlich auch den Betriebsablauf organisatorisch dieser Einschränkung entsprechend einzurichten: Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Auflage, Stand: September 2024 § 138 SGB III, Rn. 75; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 2022 - L 11 AL 8/19 [unveröffentlicht]).
Weitere Aufklärungen zu Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt sind nicht erforderlich. Ein etwaiger Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruht gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (auch) in der Zeit ab 1. September 2024, weil ihm ein Anspruch auf eine der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
Dass es sich bei einer vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen ausgezahlten vorgezogenen Altersrente (vgl. zu dieser Rente: Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen - Stand: 15. Januar 2024, Blatt 253ff. VA) um eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III handelt, hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 28. November 2007 - L 11 AL 429/05 entschieden und hierzu zur Begründung u.a. ausgeführt (Rn. 21 bis 25, zitiert nach juris):
Bei der vom Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte (...) bezogenen Altersrente handelt es sich um eine solche ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art.
Dazu gehören Leistungen öffentlich-rechtlicher Träger, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Entgeltersatz bieten und nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt des Berechtigten im Allgemeinen, nicht notwendig auch im Einzelfall sicherstellen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R - mwN., recherchiert in juris Rn. 19). Sinn und Zweck der Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ist es, eine doppelte Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Gewährung zweier Lohnersatzleistungen zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO. juris Rn. 20 am Ende; so bereits zur Vorgängerregelung des § 118 AFG: BSG, Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 64/92 - SozR 3-4100 § 118 AFG Nr. 4, Urteil vom 24. April 1997 - RAr 23/96 - SozR 3-4100 § 118 AFG Nr. 5, auch in juris Rn. 19). Zu den ähnlichen Leistungen gehören nicht nur öffentlich-rechtliche Leistungen, sondern alle Leistungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Träger aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bezüge auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1993, aaO; so auch BSG, Urteil vom 24. April 1997, aaO, wobei die dortige Formulierung "Bedeutsam ist vielmehr, ob die Bezüge aus öffentlichen Mitteln stammen" missverstanden werden könnte, wenn sie nicht durch den Zusatz "...,d.h. aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind." ergänzt worden wäre.). Es reicht mithin aus, dass die Mittel "aus öffentlichen Kassen" stammen.
Die genannten Merkmale treffen für die Altersrente des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte zu. Das gilt - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch für eine vorgezogene Altersrente mit damit verbundenen Leistungsabschlägen. Es handelt sich um Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Trägers, denn das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Altersrente ist an die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze gebunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes i.V.m. § 12 der Satzung). Sie ist nach § 14 der Satzung als Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die nach der Konzeption den Lebensunterhalt des Berechtigten im Allgemeinen sicherstellen soll. Es handelt sich dagegen nicht um eine Zusatz- oder Sonderleistung, wie bei der Bergmannsrente (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 Rar 141/88 - SozR 3-4100 § 118 AFG Nr. 2) oder dem vorgezogenen Altersruhegeld für Frauen von der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 94/97 R - SozR 3-4100 § 118 AFG Nr. 7).
Die Altersrente des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte ist nicht vergleichbar mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung (zu letzter vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997, aaO.)
Der Kläger kann nicht mit dem Einwand gehört werden, die Altersrente des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte sei nicht öffentlich-rechtlicher Art, weil er die Beiträge selbst aufgebracht habe. Dieser Vortrag ist nicht zutreffend, weil gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI (bzw. der Vorgängerregelung) während der Zeit der Tätigkeit als Angestellter die Hälfte des Beitrages zur berufsständischen Versorgungseinrichtung vom Arbeitgeber des Klägers getragen wurde. Somit liegt kein Unterschied zur Finanzierung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
Hieran hält der erkennende Senat auch im vorliegenden Verfahren fest, zumal dieser Rechtsauffassung in der Kommentarliteratur allgemein gefolgt wird (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 8. Ergänzungslieferung 2024, § 156 Rn. 64; Schmitz in: juris-PK SGB III, 3. Auflage 2023, § 156 Rn. 29; Michalla-Munsche in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: März 2026, § 156 Rn. 36; Kallert in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 156 SGB III Rn. 15; Düe in: Brand, SGB III, 10. Auflage 2026, Rn. 29; Berlit in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Auflage 2025, Teil III Rn. 76; Pasternak in: Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, Stand August 2019, § 156 Rn. 54).
Soweit der Kläger geltend macht, dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits deshalb nicht eingetreten sein könne, weil zuvor kein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2024 ergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Ebenso tritt ein etwaiges Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches kraft Gesetzes ein. Die Beklagte ist somit nicht gehindert, die Gewährung von Arbeitslosengeld - ohne vorherigen Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides - mit der Begründung abzulehnen, dass ein dem Grunde nach entstandener Arbeitslosengeldanspruch ruht.
3.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der in § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III geregelten Rückausnahmen nicht vor.
a.
Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch in den Fällen des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
Diese Vorschrift begründet bereits deshalb keinen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. September 2024, weil der Kläger - soweit man zu seinen Gunsten und in Übereinstimmung mit der Beklagten Arbeitslosigkeit unterstellt (s.o. Abschnitt 2) - dem Grunde nach bereits ab dem 4. April 2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Er hatte seinen Arbeitslosengeldantrag ausdrücklich mit Wirkung ab 4. April 2024 gestellt und war aufgrund der arbeitgeberseitig am 3. April 2024 ausgesprochenen fristlosen Kündigung auch unwiderruflich freigestellt. Dementsprechend bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. Juli 2024 Arbeitslosengeld genau ab diesem Tag. Der Dreimonatszeitraum des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III war somit deutlich vor dem 1. September 20024, nämlich bereits am 3. Juli 2024 abgelaufen.
Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers, der aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigungen (mindestens) seit dem 4. April 2024 unwiderruflich freigestellt war, durch den später geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich letztlich erst zum 31. August 2024 beendet wurde, ist hinsichtlich des ihm ab dem 4. April 2024 gewährten Arbeitslosengelds - entgegen der Auffassung des Klägers - unerheblich (vgl. zum Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung und nachträglicher Verschiebung des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa: Baldschun in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (ehemals: Gagel), Stand: 1. August 2023, § 138 SGB III, Rn. 34f. mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Darüber hinaus ist § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III im vorliegenden Fall auch deshalb nicht einschlägig, weil dem Kläger keine Teilrente oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt worden war, sondern eine vorgezogene Altersrente des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen. Die Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks (Bl. 253ff. VA) sieht überhaupt keine Teilrenten vor. Ebenso wenig verändern die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme geltenden Rentenabschläge den Rechtscharakter der dem Kläger seitens des Rechtsanwaltsversorgungswerks gewährten Vollrente (in Form der vorgezogenen Altersrente) in eine Teilrente. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vollrente nicht vollständig, sondern nur zu einem bestimmten Prozentsatz der Vollrente ausgezahlt wird, insbesondere um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst zu ermöglichen (vgl. hierzu: § 42 SGB VI). Die vom Kläger bezogene vorgezogene Altersrente wird dagegen erwerbsunschädlich gezahlt, d.h. unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe auch weiterhin Erwerbseinkommen erzielt wird. Die Abschläge der dem Kläger gewährten Rente beruhen - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - auf der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente, lassen den Rechtscharakter der (vorgezogenen) Altersrente als Vollrente dagegen unberührt.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Umstand, dass er ab Erreichen der Regelaltersgrenze seinen Lebensunterhalt aus zwei Renten bestreiten wird (Altersrente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk sowie J. -Altersrente) ebenfalls nicht dazu, dass aus diesen zwei Vollrenten jeweils Teilrenten i.S.d. §§ 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III, 42 SGB VI werden.
b.
Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III.
Danach ruht ein Arbeitslosengeldanspruch in den Fällen des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zwar handelt es sich bei der vom Kläger bezogenen vorgezogenen Altersrente um eine erwerbsunschädliche Rente i.S.d. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III. Allerdings liegt diese Rente nicht unter, sondern über dem (fiktiven) Arbeitslosengeld.
Das für den Kläger maßgebliche Arbeitslosengeld errechnet sich aus dem täglichen Bemessungsentgelt (174,72 Euro) unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse V, der Lohnsteuertabelle 2024 und des allgemeinen Leistungssatzes (60 %) und beträgt dementsprechend 55,69 Euro pro Tag (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2024). Dieser tägliche Leistungsbetrag ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig (vgl. hierzu etwa den auf genau diesen Betrag gerichteten Klage- und Berufungsantrag des Klägers). Aus einem täglichen Leistungsbetrag von 55,69 Euro ergibt sich - bei Außerachtlassung eines etwaigen Nebeneinkommens - ein monatlicher Leistungsbetrag von 1.670,70 Euro (vgl. zur Umrechnung: § 339 SGB III).
Die dem Kläger vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlte Rente i.H.v. 2.644,27 Euro pro Monat (Stand: Juli 2023) übersteigt diesen (fiktiven) Arbeitslosengeldanspruch deutlich. Auch wenn auf den Nettobetrag der vorgezogenen Altersrente abgestellt wird (vgl. zur Berücksichtigung des Netto- anstatt des Bruttobetrags einer der gesetzlichen Altersrente ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R, Rn. 18, betreffend das Ruhegehalt eines Berufssoldaten), liegt die vom Kläger bezogene Rente mit mehr als 1.800,00 Euro netto pro Monat noch über seinem fiktiven Arbeitslosengeldanspruch. Hierbei berücksichtigt der Senat Einkommenssteuer laut Internet-Einkommenssteuerrechner i.H.v. 3.375,00 Euro pro Jahr = 281,25 pro Monat, weil - wie der Kläger zutreffend dargelegt hat - lediglich 82,5 % des Rentenzahlbetrags, also lediglich 2.181,30 Euro steuerpflichtig sind. Für die Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt der Senat zugunsten des Klägers einen Betragssatz von insgesamt ca. 20 % = 528,85 Euro pro Monat.
Den diversen anderslautenden Berechnungen des Klägers folgt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die ihm ausgezahlte vorgezogene Altersrente nicht nur in Höhe des auf die Regelpflichtbeiträge entfallenden Teilbetrags oder nur in Höhe eines mit entsprechenden "Einzahlungsverpflichtungen in die gesetzliche Rentenversicherung vergleichbaren " Teilbetrags zu berücksichtigen, wobei es sich hierbei laut Kläger um 5/10 der Altersrente (so: S. 11 der Klageschrift), 52,07 % der Altersrente (so: S. 4 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2025), 51,745 % der Altersrente (so: S. 21 der Berufungsbegründung) bzw. maximal 922,67 Euro (so: Schriftsatz vom 28. April 2026) handeln soll. Eine solche nur anteilige Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersrente sieht § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III nicht vor.
4.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III teilt der Senat nicht.
Das Ruhen nach § 156 SGB III soll Doppelleistungen vermeiden. Der Gesetzgeber sieht Personen, die u.a. vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden an, so dass kein Arbeitslosengeldanspruch mehr besteht (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 108 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -, BT-Drs. V/2291, S. 57). Dies begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 88/69 und 496/69, BVerfGE 31, 185, 189 ff. [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69]; Beschluss vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76, SozR 4100 § 168 Nr. 12; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R, SozR 4-4300 § 142 Nr. 2). Auch in der Kommentarliteratur werden - zumindest für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der die Rente höher als das (fiktive) Arbeitslosengeld ist - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert (vgl. Behrend in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (ehemals: Gagel), SGB III, Stand: 1. März 2019, § 156 Rn. 17f.; Scholz in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, 7. Auflage 2021, § 156 Rn. 27; Kallert in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 156 SGB III Rn. 1; wohl auch: Düe in: Brand, SGB III, 10. Aufl. 2026, § 156 Rn. 11; Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2023, § 156 SGB III Rn. 61; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: 8. Ergänzungslieferung 2024, § 156 Rn. 25ff.). Dieser allgemeinen Meinung schließt sich der erkennende Senat an.
5.
Der Einwand des Klägers, die vorgezogene Altersrente nur deshalb beantragt zu haben, um mit den Zahlbeträgen dieser Rente seiner Ehefrau eine eigene Altersversorgung aufzubauen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser - aus Sicht des Senats durchaus nachvollziehbare - Beweggrund ändert weder die geltende Rechtslage noch verschafft er dem Kläger Ansprüche, die im SGB III nicht vorgesehen sind. Ebenso wenig führen Unterhaltspflichten (hier: gegenüber der sich im Studium befindlichen Tochter des Klägers) zur Unanwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III.
Soweit die Krankenkasse des Klägers von ihm Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung anstatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verlangt (woraus der Kläger folgert, dass seine Krankenkasse ihn nicht als Rentner ansieht), ist dies im vorliegenden und ausschließlich das Arbeitsförderungsrecht betreffenden Verfahren nicht zu überprüfen. Vielmehr ist - unabhängig von etwaigen Begrifflichkeiten - festzuhalten, dass der Kläger eine vorgezogene Altersrente bezieht, sodass er zweifelsfrei vom Wortlaut des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III erfasst wird.
Dass die dem Kläger vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gewährte vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruht, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziert nicht danach, ob die dort genannten anderen Leistungen auf Pflicht- oder aber auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Dementsprechend gilt § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in seiner im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung. Es ist weder erkennbar, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm im Sozialrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat, noch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geltende Rechtslage (s.o. Abschnitt 4.).
Soweit der Kläger geltend macht, vor dem 1. September 2024 überhaupt nicht arbeitslos gewesen zu sein, sodass die Beklagte keine Regelungskompetenz für die Zeit vom 4. April 2024 bis 31. August 2024 gehabt habe, und sich die Beklagte zudem einerseits durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie andererseits durch die Geltendmachung eines entsprechenden Erstattungsanspruchs gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber widersprüchlich verhalten habe, verfängt dies nicht. Unabhängig davon, dass die Beklagte aufgrund des vom Kläger ausdrücklich mit Wirkung ab 4. April 2024 gestellten Antrags eine entsprechende Regelungskompetenz für diesen Zeitraum hatte und sie nach § 157 SGB III i.V.m § 115 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz - (SGB X) gehalten war, vom ehemaligen Arbeitgeber die Erstattung des gewährten Arbeitslosengeldes zu fordern, betreffen diese Einwände den Zeitraum April bis Juni 2024. Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum ab 1. September 2024 ist dieser Vortrag des Klägers nicht entscheidungserheblich.
Zu der vom Kläger angeführten und die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Entscheidung des BSG vom 5. Juni 2025 - B 5 R 3/24 R hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar ist. Auch der erkennende Senat kann dieser Entscheidung, die eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) betraf, keine Rechtssätze entnehmen, die zu dem vom Kläger begehrten Arbeitslosengeldanspruch führen könnten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass er bislang noch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, sondern weiterhin erwerbstätig ist und die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung anstrebt. Vielmehr ist dies eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Dass auch eine nicht zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben führende, sondern erwerbsunschädlich gewährte Altersrente von § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III erfasst wird, ergibt sich aus § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III, wonach in einem solchen Fall der Arbeitslosengeldanspruch nicht vollständig, sondern nur in Höhe des Zahlbetrags dieser Rente ruht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die angefochtene Entscheidung einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, weil er trotz jahrelanger Beitragszahlung einen Arbeitslosengeldanspruch "zu keinem Zeitpunkt " durchsetzen könne, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat in der Vergangenheit bereits Arbeitslosengeld bezogen (vgl. Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2020 sowie Aufhebungsbescheid vom 5. März 2020). Zudem bewirkt die Rückausnahme in § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III, dass ein etwaiger Arbeitslosengeldanspruch nur dann vollständig ruht, wenn die andere Leistung i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III - wie im Fall des Klägers - den Arbeitslosengeldanspruch übersteigt (vgl. hierzu oben Abschnitt 3.b.). Ansonsten ist der Differenzbetrag des Arbeitslosengeldes zu gewähren.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III nicht auf ein Jahr beschränkt. Die in § 158 Abs. 2 SGB III geregelten zeitlichen Begrenzungen gelten lediglich für das Ruhen bei Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III.
Soweit der Kläger geltend macht, dass es nach wie vor an einem Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. September 2024 fehle, kann der erkennende Senat dies nicht nachvollziehen. Mit dem Ablehnungsbescheid vom 10. September 2024 hat die Beklagte einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich und unmissverständlich abgelehnt.
Ebenso wenig teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Klägers, wonach ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs deshalb nicht eingetreten sein soll, weil die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gewährte vorgezogene Altersrente nicht sein gesamtes Erwerbsleben abbilde (sondern lediglich die Zeit vom 38. bis 62. Lebensjahr) und zudem in erheblichem Umfang auf freiwilligen Beiträgen beruhe. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziert weder danach, auf welchen Beiträgen bzw. auf wie vielen Beitragsjahren die gewährte Rente beruht, noch danach, ob es sich hierbei um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt. Damit nicht bereits sehr geringe Leistungen i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zum vollständigen Ruhen eines (u.U. deutlich höheren) Arbeitslosengeldanspruchs führen, sieht § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs maximal in Höhe der dem Betroffenen tatsächlich gewährten anderen Leistung vor. Durch dieses Regelungskonzept hat der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - weder seinen ihm im Sozialrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten noch bestehen Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es existiert - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente.
Hinweis:Verkündet am: 28. Mai 2026
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.