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1 A 5116/22•VG Hannover, 2026-04-10, 1 A 5116/22
Entscheidungsdatum: 2026-04-10
Aktenzeichen: 1 A 5116/22
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0410.1A5116.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13827
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Kostenerstattung für die Sanierung seines Regenwasser- und Schmutzwassergrundstücksanschlusses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift Hauptstraße E., Flur XXX in XXX Beckedorf.
Im Rahmen des Ausbaus der L370 sollte die Hauptstraße in einem gemeinsamen Projekt der Niedersächsischen Landesbehörde Straßenbau und Verkehr, des Wasserverbands Nordschaumburg und der Beklagten saniert werden. Die notwendigen Arbeiten wurden von der Landesbehörde ausgeschrieben und der Firma F. übertragen. Die Beklagte war als Betreiber des Abwasserversorgungssystems für die miteinhergehende Erneuerung der Abwasserentsorgung zuständig. Am 25. Oktober 2018 und am 12. März 2020 gab es eine Informationsveranstaltung, zu der die Eigentümer und Anlieger eingeladen wurden und bei denen die anstehenden Arbeiten besprochen wurden.
Der Regenwasserkanal in der Straße wurde im Jahre 2013 befahren. Dabei wurden verschiedene Abnutzungserscheinungen und Abflusshindernisse festgestellt. Er wurde im Rahmen der Sanierung an anderer Stelle neu hergestellt. Auch im Schmutzwasserkanal wurden Querrisse und Inkrustationen durch Undichtigkeiten erkannt und eine Sanierung mittels Liner ins Auge gefasst. Im Jahre 2017 wurden die einzelnen Schmutzwassergrundstücksanschlüsse mittels Fernauge überprüft. Es wurden verschiedene Abflusshindernisse, Längsrisse und Lageabweichungen festgestellt. Die Schmutzwassergrundstücksanschlüsse wurden im Rahmen der Baumaßnahmen erneuert, soweit dies erforderlich erschien. Die Regenwassergrundstücksanschlüsse mussten im gesamten Bereich der Baumaßnahmen erneuert und an den neuen Verlauf des Regenwasserhauptkanals angepasst werden. Die Erneuerung wurde in offener Bauweise durchgeführt.
Die Sanierung der Straße und des Abwasserentsorgungssystems wurde in verschiedenen Abschnitten durchgeführt und nach dem Vertrags-Leistungsverzeichnis sowie mithilfe weiterer Nachträge abgerechnet. Die Kosten für die Erneuerung des Abwasserentsorgungssystems wurden an die Beklagte adressiert und einzelne Rechnungspositionen den einzelnen Grundstücksanschlüssen zugeordnet. Die Beklagte zog ein Ingenieurbüro für die Planung und Überwachung der Bauarbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen hinzu. Das Grundstück des Klägers wurde von der Firma F. mit Teil-Schlussrechnung vom 14. Juli 2022 abgerechnet.
Mit Bescheid vom 7. November 2022 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Regenwassergrundstücksanschlusses in Höhe von 10.699,92 Euro und für die Erneuerung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses in Höhe von 3.460,52 Euro, mithin zusammen in Höhe von 14.130,44 Euro, heran. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer erstattungspflichtig; der Anspruch sei mit Beendigung der Maßnahme entstanden. An den Bescheid waren die Kostenpositionen, Angaben zur Mengenermittlung und regelmäßig auch die Aufmaßblätter angehängt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es sich nicht um Aufwendungen der Beklagten handele, dass der Bescheid mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung sowie wegen eines Verstoßes gegen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sei. Insbesondere wendet er sich gegen einzelne Rechnungspositionen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. November 2022 - Az. 662402 - aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und bekräftigt, dass es sich um eine notwendige Maßnahme im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Entwässerungssystems gehandelt habe. Sie verweist darauf, dass beim klägerischen Grundstück auch mehrere (echte) Regenwassergrundstückanschlüsse erneuert worden seien. Eine Entscheidung, dass bzw. welcher Anschluss erhalten werden sollte, sei nicht getroffen worden. Auch die Kosten für Entsorgung bzw. Lagerung des Bodenaushubs seien erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage, über die der Berichterstatter nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 24. Oktober 2025 (§ 6 Abs. 1 VwGO) als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist § 8 NKAG i. V. m. § 1 lit. d) und § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung). Danach sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen zentralen Abwassereinrichtungen der Samtgemeinde in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Gem. § 6 Abs. 3 der Abgabensatzung gehören zu den zu erstattenden Kosten auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes in dem durch die Arbeiten beanspruchten öffentlichen Verkehrsraum und privaten Grundbesitz. Gem. § 6 Abs. 4 i. V. m. § 7 Satz 1 der Abgabensatzung ist derjenige erstattungspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Nach der durch die 1. Änderungssatzung in § 2 Abs. 4a eingefügten Definition ist der Haus- und Grundstücksanschluss der Teil der Anschlussleitung, der von dem Straßenkanal bis einschließlich des Schachtes, Einsteigeschacht oder der Inspektionsöffnung auf dem Grundstück des anzuschließenden Grundstücks führt. § 8 Satz 2 NKAG besagt darüber hinaus, dass die Erstattungspflicht unabhängig davon gilt, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Daher ist unerheblich, dass gem. § 2 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung die öffentliche zentrale Abwassereinrichtung für Schmutz- und Niederschlagswasser mit dem Straßenkanal vor dem zu entwässernden Grundstück endet.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist dem Kläger mitsamt der notwendigen Dokumentationen bekannt gegeben worden. Der Kläger hätte auch im Rahmen der Anliegerversammlungen weiteren Hintergrund erfahren können. Im vorliegenden Fall wurde die vorherige Eigentümerin auch hinsichtlich der Bestimmung eines einzelnen Regenwassergrundstücksanschlusses angefragt, die die Entscheidung mit E-Mail vom 27. Oktober 2021 dem Tiefbauunternehmen übertragen wollte. Der Bescheid ist zudem ausreichend bestimmt und begründet. Das Bestimmtheitsgebot nach § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3b NKAG verlangt, dass der Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, wem gegenüber die Behörde was feststellt und was von wem verlangt wird (Nds. OVG, Urt. v. 26.11.2012 - 9 LB 51/12 -, juris). Es bestehen keine Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Lebenssachverhalts zur konkreten grundstücksbezogenen Erstattungspflicht. Es wird aus dem Bescheid und den angehängten Unterlagen auch deutlich, warum diese Kosten angefallen sind. Die angehängten Unterlagen lassen die Berechnung in ausreichendem Maße nachvollziehbar werden; auch wenn der Einzelrichter nicht verkennt, dass die Durchdringung einzelner Rechnungspositionen gerade für einen Laien nicht einfach ist. Der Bescheid enthält auch die Aussage, dass die Erneuerung oder Veränderung erforderlich war. Die Kriterien und Hintergründe für diese Bewertung musste die Beklagte nicht in jedem Einzelfall individuell darlegen. Nach Auffassung des Einzelrichters war daher eine weitere Begründung im Bescheid nicht erforderlich.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der durch die Beklagte festgesetzte Kostenerstattungsbetrag ist dem Grunde nach und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der für den Erstattungsanspruch allein erforderliche (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.2.2023 - 9 LB 23/21 -, juris Rn 41 f.) besondere wirtschaftliche Vorteil für den Kläger ist vorliegend gegeben. Denn mit der Herstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses kommt die Beklagte einer dem Kläger satzungsrechtlich aufgegebenen Verpflichtung nach und er behält die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich auch um Aufwendungen der Beklagten, die diese als Betreiber der Abwasserentsorgung zu tragen hatte und ihr gegenüber abgerechnet wurden und nicht um Leistungen des Straßenbaulastträgers (vgl. Freese in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, Kommunalabgabenrecht, Oktober 2020, § 8 NKAG Rn. 26).
Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Abgabensatzung sind erfüllt. Unter "Herstellung" wird die erstmalige Verbindung eines Grundstücks oder Gebäudes mit der öffentlichen Einrichtung verstanden, unter "Erneuerung" eine Wiederherstellung des funktionierenden Zustands nach bestimmungsgemäßer Abnutzung, unter "Veränderung" die Umgestaltung des Anschlusses und unter "Beseitigung" die endgültige Aufhebung (vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, Kommunalabgabenrecht, Oktober 2020, § 8 NKAG Rn. 13, 19). Der Beklagten ist ein Einschätzungsermessen einzuräumen, ob und wann infolge des Verschleißes des Grundstücksanschlusses Maßnahmen zu treffen sind. Sie darf Grundstücksanschlüsse nicht erst bei Eintritt eines Schadens erneuern, sondern kann eine Erneuerung schon dann vornehmen, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Entsorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. Allerdings ist es der Gemeinde nicht völlig freigestellt, welche Maßnahmen sie ergreift, sondern das ihr eingeräumte Ermessen wird durch die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Gemeinde hat sich deshalb unter Berücksichtigung und Abwägung des öffentlichen Interesses an einer betriebssicheren Beschaffenheit der Anschlussleitung einerseits und der Belange des betroffenen Grundstückseigentümers andererseits auf betriebsnotwendige Maßnahmen zu beschränken, die geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen, ohne den Bürger mit vermeidbaren Nachteilen und Kosten zu belasten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2000 - 9 L 1629/00 -, juris Rn. 6).
Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Behebung der Schäden am Schmutzwassergrundstücksanschluss unterfällt dem Tatbestand der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse. Die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses setzt voraus, dass eine abgenutzte Leitung vollständig oder zu einem nicht unerheblichen Teil verschleißbedingt durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und Qualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf ersetzt wird (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 72. Erg. Lfg., 3/2025, § 10, Rn. 21 m.w.N.). Dies ist vorliegend erfolgt. Die beschädigte Leitung wurde ausgetauscht und die dafür notwendigen Grabungsarbeiten durchgeführt. Die Grundstücksanschlüsse waren auch erneuerungsbedürftig. Dies ergibt sich für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Klägers aus den vorgelegten Unterlagen. Auch wenn die vorgelegten Fotos nicht darlegen, dass dieser Grundstücksanschluss völlig marode ist, erscheint eine schadlose Schmutzwasserbeseitigung nicht mehr hinreichend gewährleistet. Dieser Befund wird durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Leitungsbericht bestätigt. Danach gab es mehrere Werkstoffveränderungen, Winkel und Risse. Die Kamera konnte an einer Stelle nicht mehr weiter. Offenbar hat die jahrzehntelange Nutzung erhebliche Verschleißerscheinungen mit sich gebracht hat. Dass die Verantwortung für den Schaden alleine im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Beklagten liegt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.2.2023 - 9 LB 23/21 -, juris Rn 45 ff. n. w. N.), ist nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schmutzwassergrundstücksanschluss nach Auffassung der ortskundigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch schon ein hohes Alter aufgewiesen haben müsste, was ebenfalls als Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit spricht. Insbesondere wäre eine Säuberung nicht ausreichend und ein Inlinerverfahren zum Zeitpunkt der Maßnahmeneinleitung nicht sachgerecht gewesen, was der anwesende Ingenieur in der mündlichen Verhandlung schon mit Blick auf den geringen Querschnitt des Rohres und das Schadensbild überzeugend dargelegt hat.
Auch für den Regenwassergrundstücksanschluss wäre angesichts des hohen Alters und der Erkenntnisse über den Zustand des Regenwasserkanals aus der Befahrung im Jahre 2013 und den Aufbau der Straße eine Erneuerung naheliegend. Allerdings wurde ein großer Teil der Arbeiten dadurch notwendig, dass der Verlauf des Regenwasserkanals in der Straße verändert wurde. Insoweit handelt es sich um eine Veränderung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung bzw. § 8 NKAG. Eine Veränderung liegt vor, wenn Lage, Art und Dimensionierung des Anschlusses oder der Werkstoff (Ersatz von Stahl- oder Bleirohren durch Kunststoffrohre) geändert oder die Rohre an andere technische Gegebenheiten angepasst werden (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 72. Erg. Lfg., 3/2025, § 10, Rn. 20 m.w.N.). Auch insoweit hat die Kommune ein Einschätzungsermessen. Die Verlegung des Regenwasserkanals begegnet keinen rechtlichen Bedenken, war sie doch mit Blick auf die Lage des alten Kanals teilweise unter Einfriedungen und der Konkurrenz mit anderen Leitungen und Rohren sachgerecht. Die Umgestaltung eines abgängigen Grundstücksanschlusses stellt eine Veränderung dar, weil kein Bedarf besteht, solche Maßnahmen auch unter den Begriff der Erneuerung zu fassen (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 9.8.2011 - 1 A 243/10 -). Die aus der Veränderung resultierenden Anpassungsmaßnahmen an den Grundstücksanschlüssen waren erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Entwässerungssystems aufrechtzuerhalten.
Der Erstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat die für die Grundstücksanschlüsse tatsächlich angefallenen und ersatzfähigen Kosten für das - auf Grundlage einer Ausschreibung tätige - Tiefbauunternehmen hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewesen. Erforderlich war insofern die Sanierung in offener Bauweise und die Abrechnung anhand des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses und mithilfe der Nachträge. Es liegt insoweit eine konkret auf das Grundstück des Klägers bezogene Leistungsübersicht mit Mengenermittlung und Fotos vor. Der Gesamtwert der Leistungen stimmt mit dem im Bescheid geltend gemachten Betrag überein. Die Rechnungspositionen sind auch mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies gilt nach Ansicht des Einzelrichters insbesondere auch für die zusätzlichen Kosten für die Entsorgung bzw. Transport und Lagerung des Bodenaushubs angesichts der PAK-Belastung von Teilen des Bodenaushubs. Die Vertreter der Beklagten haben die konkreten Umstände im Rahmen der mündlichen Verhandlung verständlich dargelegt. Danach waren die Kosten insbesondere durch weitere Erkenntnisgewinne und unterschiedliche Belastungen in den verschiedenen Bauabschnitten bzw. sogar innerhalb weniger Meter bedingt. Dies gilt auch für den 9. Nachtrag und die Kosten aufgrund der Zuordnung des Bodenaushubs zur Zuordnungsklasse Z2. Der Kläger hat die Erforderlichkeit der veranschlagten Kosten nicht durch substantiierten Vortrag zu erschüttern vermocht (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 72. Erg. Lfg, 3/2025, § 10, Rn. 41). Konkrete Einsparungen durch Synergieeffekte im Rahmen der Gesamtmaßnahme sind nicht dargelegt. Soweit das VG Koblenz in einem vergleichbaren Fall die Kontaminierung des Straßenuntergrunds nicht mehr der Risikosphäre des Eigentümers zuordnen will (VG Koblenz, Urt. v. 10.11.2014 - 3 K 79/14.KO -, juris Rn 20), mag der Einzelrichter dem für das vorliegende Verfahren nicht zu folgen. Die Verarbeitung von PAK-haltigem Teer war zum Zeitpunkt der Herstellung der Straßendecke wohl nicht unüblich. Das Nds. OVG ordnet Kosten für den Aufbruch und die Entsorgung von bituminösen Fahrbahndecken - also mit PAK belastetem Asphalt - als beitragsfähigen Aufwand ein (Nds. OVG, Urt. v. 24.1.2024 - 9 LV 85/18 -, juris Rn. 177). Außerdem ist nicht nachgewiesen, dass die Verantwortung für die Belastung allein im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Beklagten liegt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.2.2023 - 9 LB 23/21 -, juris Rn 45 ff. n. w. N.). Eine unangemessene Abwälzung des Risikos und ein sachlich nicht mehr vertretbarer Mitteleinsatz ist deswegen nicht zu erkennen. Die mehrfache Abrechnung einzelner Rechnungspositionen ist dem Umstand geschuldet, dass für das Grundstück des Klägers drei Regenwassergrundstücksanschlüsse vorhanden und erneuert wurden (siehe zum echten Zweitanschluss, Nds. OVG, Urt. v. 14.3.1989 - 9 L 64/89 -, juris Rn. 24). Es hätte zunächst einer Zusammenführung der Anschlüsse auf dem Grundstück des Klägers bedurft, um die Zweit- und Drittanschlüsse schließen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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