OVG Niedersachsen, 2026-05-18, 1 KN 15/25

1 KN 15/25Tribunale amministrativo18 mag 2026

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2026-05-18 — 1 KN 15/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 1 KN 15/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0518.1KN15.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 15169

Tenor

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Antragsteller ist Landwirt und wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2.04 "Itzenbüttel-Ortsmitte", 1. Änderung, durch den südlich seiner Hofstelle unter anderem ein Hotelneubau ermöglicht werden soll.

Das ca. 1,75 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Itzenbüttel der Antragsgegnerin am südlichen Rand des Ortskerns. Es wird im Norden und im Osten durch die Straße I. -Straße/J. -Straße begrenzt. Im Westen befinden sich Waldflächen; im Süden grenzt das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zu etwa zwei Dritteln seiner Gesamtfläche war das Plangebiet bereits zuvor Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 2.04 "Itzenbüttel Ortsmitte", der am 10. Oktober 2002 bekannt gemacht worden war (Amtsblatt für den Landkreis XXX, S. 907). Dieser Vorgängerplan umfasst den gesamten Ortskern des Ortsteils Itzenbüttel mit einer Größe von annähernd 6 ha und setzt für diesen ein Dorfgebiet fest. Die südwestlichen Teilflächen des Plangebiets des hier im Streit stehenden Änderungsplans sind bislang unbeplante landwirtschaftliche Flächen. Nahezu die gesamten Flächen des Änderungsplangebiets stehen im Eigentum der Beigeladenen.

Die Beigeladene beabsichtigt, ihre Hofanlage um einen Laden zu erweitern sowie südlich der Straßen I. -Straße und J. -Straße ein Hotelgebäude mit Veranstaltungsraum sowie ein Wirtschaftsgebäude und eine entsprechende Anzahl an Kfz-Stellplätzen zu errichten. Mit dem Ziel, der Beigeladenen dies zu ermöglichen, beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.04 "Itzenbüttel Ortsmitte" mit örtlicher Bauvorschrift in seiner Sitzung vom 21. September 2022. Der Beschluss ist am 29. Februar 2024 bekannt gemacht worden (Amtsblatt für den Landkreis XXX, S. 199).

Der Plan setzt alle Bauflächen als Dorfgebiet (textliche Festsetzung (TF) 1.1) unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen (TF 1.2) fest und unterteilt diese in drei Teilgebiete. Die Teilgebiete MD 1 und 2 bilden den im Südwesten des Plangebiets liegenden Kern des Plans. In beiden Teilgebieten ist eine Wohnnutzung mit Ausnahme von Betriebswohnen unzulässig. Beide Teilgebiete unterscheiden sich durch unterschiedliche Festsetzungen der Bauweise sowie unterschiedliche Maßfestsetzungen. Im Teilgebiet MD 3 sind drei Baufenster am Ort der Bestandsgebäude festgesetzt; auf den übrigen nicht überbaubaren Flächen sind zu mehr als der Hälfte der Fläche lediglich Kfz-Stellplätze und Nebenanlagen zulässig. Eine von Süden her kommender Wirtschaftsweg, der bislang mittig durch das Plangebiet führte, soll so verlegt werden, dass er südlich des Plangebiets nach Osten und anschließend nach Norden verschwenkt und etwa 90 m weiter östlich als bisher in die Straße I. -Straße einmündet.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer ca. 1,1 ha großen Hofstelle auf der gegenüberliegenden Seite der Straße I. -Straße, die er auch bewohnt, sowie eines in ca. 140 m Entfernung südwestlich des projektierten Hotelgebäudes liegenden Stallgebäudes. Mindestens bis in die 2000er-Jahre betrieb sein Vater und Rechtsvorgänger in dem Stallgebäude Schweinehaltung.

Der Antragsteller befürchtet eine Veränderung des Dorfcharakters, unzumutbare Lärmimmissionen auf sein Grundstück und eine Beschränkung seiner landwirtschaftlichen Betriebsmöglichkeiten. Er hat am 10. Februar 2025 Normenkontrollantrag gestellt und diesen wie folgt begründet: Die Planung sei unzulässig, weil sie den Charakter eines Dorfgebiets als Mischgebiet von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnen und Gewerbe nicht wahre. Mit der Änderung beabsichtige die Antragsgegnerin ausschließlich, einen Hotelbetrieb zu ermöglichen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb befinde sich im Plangebiet nicht und sei im neu beplanten Bereich auch räumlich nicht unterzubringen. Hinzu trete, dass in den Teilgebieten MD 1 und 2 sonstige Wohngebäude unzulässig seien, eine Wohnnutzung daher nur in dem flächenmäßig untergeordneten Teilgebiet MD 3 möglich und damit im gesamten Plangebiet faktisch ausgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie ein bereits vorhandenes Dorfgebiet nur teilweise ändere und in den übrigen Teilen das gesamte Nutzungsspektrum zulässig sei. Mindestens für eine Teilfläche setze sie erstmals ein Dorfgebiet fest, sodass in diesem Teil die Vorgaben des § 5 BauNVO in vollem Umfang zu beachten seien. Zudem sei offenkundig, dass die Festsetzung des Dorfgebiets nur dem Zweck diene, sich die gegenüber anderen Gebietstypen geringeren Anforderungen an Lärm- und Geruchsemissionen zunutze zu machen. An einen Hotelbetrieb seien aber hinsichtlich der Zulässigkeit von Immissionen, denen er ausgesetzt sei, erhöhte Anforderungen zu stellen, was mit der Ausweisung als Dorfgebiet unvereinbar sei. Zudem führe die Größe des geplanten Beherbergungsbetriebs zu seiner Unzulässigkeit im Verhältnis zu seiner näheren Umgebung. Das Wellnesshotel nebst anderen baulichen Anlagen solle bei voller Auslastung mindestens 130 Gäste beherbergen, was nicht im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Ortsteils Itzenbüttel mit 250 Einwohnern stehe. Es komme auch zu einer Überlastung des örtlichen Verkehrsnetzes. Das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten weise Mängel auf, weil es nicht die üblichen Zeiten für An- und Abreisen berücksichtige. Der im Grundsatz erkannten Verbindungsfunktionen der Straße zwischen Jesteburg und Buchholz werde keine hinreichende Beachtung geschenkt. Überdies nehme die Gebietsausweisung nicht die notwendige Rücksicht auf Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs. Er beabsichtige, seinen bestandskräftig genehmigten Schweinemaststall mit ca. 300 Mastschweinen wieder zu bewirtschaften. Von der Schweinemasthaltung würden erhebliche Geruchsemissionen auf den Hotelbetrieb ausgehen. Zudem seien weitere Fortentwicklungen des Betriebs aufgrund seiner nachhaltigen und biologischen Ausrichtung sehr wahrscheinlich. In dem Plangebiet werde durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden im Bereich des geplanten Hotels erreicht. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zähle im konkreten Fall zudem, dass es sich bei dem Planvorhaben um ein Wellnesshotel handele. Hinzu komme die geplante Art und Weise der Wiederbewirtschaftung, die dazu führe, dass die Schweine zu einem erheblichen Teil draußen auf einer Freifläche gehalten würden, die unmittelbar an das Plangebiet grenze. Diese Geruchsproblematik sei im Planaufstellungsverfahren unbewältigt geblieben. Neben den erheblichen Geruchsimmissionen wirkten auf den Hotelbetrieb darüber hinaus Staub- und Lärmbelästigungen durch die Bewirtschaftung seines, des klägerischen, landwirtschaftlichen Betriebs ein, die mit dem Betrieb eines Wellnesshotels nicht vereinbar seien. Umgekehrt werde der Hotelbetrieb mit seinen Nebenanlagen und dem erhöhten Verkehr durch An- und Abreisen der Hotelgäste erhebliche Geräuscheinwirkungen auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugen, die dessen Bewirtschaftung stören würden. Bei Veranstaltungen wie Hochzeiten sei davon auszugehen, dass die Feierlichkeiten bis 3:00 Uhr nachts stattfänden. Auch dieser Konflikt dürfe nicht verlagert werden. Raumordnungsrechtlich stehe dem Vorhaben entgegen, dass es ersichtlich darauf abziele, einen überregionalen touristischen Bedarf zu decken, was mit der Funktion der Gemeinde Jesteburg als Grundzentrum nicht vereinbar sei. Der bestehende Bedarf an Übernachtungen sei durch bereits vorhandene Beherbergungsbetriebe gedeckt.

Der Antragsteller beantragt,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.04 "Itzenbüttel-Ortsmitte" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen, wonach der Änderungsplan unzulässig ein Dorfgebiet ausweise. Der Kläger lasse außer Acht, dass es sich um einen Änderungsplan handele. Dieser solle nicht erstmals in seinem Geltungsbereich eine isoliert zu betrachtendes Dorfgebiet ausweisen. Eine solche Ausweisung sei bereits mit dem Bebauungsplan 2.04 "Itzenbüttel Ortsmitte" erfolgt, der für die gesamte zusammenhängende bebaute Ortslage des Ortsteils Itzenbüttel ein Dorfgebiet festgesetzt habe. Der Änderungsplan umfasse eine Teilfläche dieses bereits festgesetzten Dorfgebiets und eine unmittelbar angrenzende, bislang unbeplante Teilfläche. Aus demselben Grund handele es sich auch nicht um einen Etikettenschwindel, weil nicht ein in sich abgeschlossenes Dorfgebiet neu ausgewiesen, sondern ein bestehendes geringfügig vergrößert werde. Ebenso wenig verstoße der geplante Hotelkomplex gegen den Gebietscharakter. Beherbergungsbetriebe seien in einem Dorfgebiet zulässig und nur ausnahmsweise gemäß § 15 BauNVO im Einzelfall unzulässig. Eine Überschreitung der Geruchsbelastung sei nur in der äußersten südwestlichen Ecke des Plangebiet zu erwarten, in der nach dem Bebauungsplan eine Erschließungsstraße und eine mit Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt würden. Dem Eigentümer des Hotelgrundstücks stünden keine weitergehenden Abwehransprüche gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu als etwa Eigentümern einzelner kleinerer Wohnhäuser. Unzumutbare Geräuscheinwirkungen zulasten des Antragstellers seien nicht zu erwarten. Das Verkehrsgutachten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der bisherige Straßenverkehr an einem anderen Wochentag als dem, an dem die Messung erfolgt sei, signifikant höher sei. Die Rüge, die Verkehrslärmermittlung habe außer Acht gelassen, dass bei Feierlichkeiten teilweise erst um 3:00 Uhr mit Abfahrtsverkehr zu rechnen sei, verkenne, dass der maßgebliche Wert der der lautesten Nachtstunde sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, der Antragsteller könne sich nicht auf Bestandsschutz für die Wiederaufnahme des Betriebs des Schweinestalls berufen. Dessen Vater habe schon im Jahr 2001 erklärt, die Schweinestallhaltung "bereits vor einigen Jahren" aufgegeben zu haben und auch nicht wieder aufnehmen zu wollen. Der Erforderlichkeit des Bebauungsplans stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit der Planung ihren Bauabsichten Rechnung trage. Der Änderungsplan schränke bisherige Nutzungsmöglichkeiten nicht ein, sondern bewirke nur eine Gliederung eines nur geringfügig erweiterten und im Übrigen bereits als Dorfgebiet festgesetzten Gebiets. Auch die Geruchsimmissionen seien umfassend und zutreffend bewertet worden. Weitere Emissionsquellen auf dem Grundstück des Antragstellers existierten nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDer zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Die Planung ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Erforderlichkeit für die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets nach der BauNVO kann unter anderem dann fehlen, wenn das Gebiet entweder nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Örtlichkeit, in die hineingeplant wird, und nach den im Einzelnen getroffenen Festsetzungen objektiv ungeeignet ist, seiner in der BauNVO definierten Zweckbestimmung zu dienen, oder aber wenn der Plangeber die Verwirklichung dieser Zweckbestimmung erkennbar gar nicht anstrebt (sog. Etikettenschwindel, vgl. Senatsurt. v. 13.3.2025 - 1 KN 82/23 -, BauR 2025, 1020 = NVwZ-RR 2025, 778 = juris Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist beides hier nicht der Fall.

a) Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bebauungsplan verfolge kein legitimes Ziel, weil er ein Dorfgebiet festsetze, in dem aber nicht alle gemäß § 5 BauNVO zulässigen Nutzungen möglich seien. Das trifft nicht zu.

Abzustellen ist dabei nicht allein auf das Plangebiet das hier in Rede stehenden Plans. Der streitgegenständliche Plan verfolgt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.04 "Itzenbüttel Ortsmitte", der für nahezu den gesamten Ortskern Itzenbüttels ein Dorfgebiet festsetzt. Erforderlich ist, dass dieses Baugebiet auch nach dessen Änderung bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO bewahrt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass jeder Teilbereich des im Ergebnis gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Baugebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt. Dabei ist das Baugebiet auch nicht mit dem Plangebiet gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, RdL 1990, 53 = ZfBR 1990, 98 = BauR 1990, 186 = NVwZ-RR 1990, 171 = BRS 49 Nr. 74 = juris Rn. 3; Senatsurt. v. 15.6.2023 - 1 KN 122/21 -, BauR 2023, 1908 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urt. v. 16.9.2002 - 7a D 4/01.NE -, RdL 2003, 7 = BauR 2003, 346 = BRS 65 Nr. 31 = juris Rn. 19). Daran, dass im somit zu betrachtenden gesamten Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 2.04 "Itzenbüttel Ortsmitte" auch unter Berücksichtigung der Erweiterung durch den hier streitgegenständlichen Plan die Zweckbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO erfüllt ist, besteht angesichts des bereits heute vorhandenen Nebeneinanders von Landwirtschaft, Gewerbe und Wohnen kein Zweifel. Ein Erfordernis, dass das erstmals in das gesamte Dorfgebiet einbezogene Teilgebiet - wie hier die bisherigen Außenbereichsflächen im südöstlichen Bereich des Änderungsplans - für sich genommen - wie der Antragsteller meint - alle Zweckbestimmungen erfüllen muss, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.

b) Im Ergebnis aus den gleichen Gründen scheitert auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe einen Etikettenschwindel, indem sie ein Dorfgebiet ausweise, dessen Entstehung sie gar nicht anstrebe; sie wähle diesen Gebietstyp nur deshalb, weil sie damit die im künftigen Plangebiet entstehenden baulichen Anlagen den höheren Immissionswerten eines Dorfgebiets aussetzen könne. Dieser Einwand könnte auch nach der vom Antragsteller genannten Rechtsprechung (BayVGH, Urt. v. 10.7.1995 - 14 N 94.1158 -, NVwZ-RR 1996, 430 = BRS 57 Nr. 35 = juris; HessVGH, Urt. v. 15.10.2004 - 3 N 127/03 -, RdL 2005, 91 = juris) nur dann verfangen, wenn der Antragsgegnerin gar nicht daran gelegen wäre, den Charakter des Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet zu wahren, und sie insbesondere sehenden Auges hinnähme, dass die nach der Zweckbestimmung eines Dorfgebiets (§ 5 Abs. 1 BauNVO) zulässigen Nutzungen ganz oder zum Teil faktisch ausgeschlossen wären. Das ist nicht der Fall. Vielmehr fügt die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - einem bestehenden, großflächigen Dorfgebiet weitere Flächen hinzu und macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, das so vergrößerte, im Kern aber bereits existierende Gebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauNVO zu gliedern. Wie auch das zuvor existierende Dorfgebiet weist das erweiterte Gebiet alle charakteristischen Nutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO nebeneinander auf.

c) Ebenso wenig fehlt dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit, weil er - wie der Antragsteller meint - die Errichtung eines Beherbergungsbetriebs ermöglichen soll, der der Eigenart des Dorfgebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widerspricht und damit von vornherein nicht genehmigungsfähig ist.

Voranzustellen ist dabei, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsplan handelt und nicht etwa um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dessen Umsetzung dem städtebaulichen Konzept, wie es in der Planbegründung, dort Abbildung 6, S. 18, erläutert wird, im Detail entsprechen müsste. Auch wenn der Plan ersichtlich der Verwirklichung dieses Konzepts dienen soll und es sich insofern um einen "projektbezogenen Bebauungsplan" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 -, juris Rn. 2), ist erst auf der Ebene der Erteilung der Baugenehmigung die Einhaltung des Gebiets- bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans könnte daher nur dann berührt sein, wenn die Genehmigung eines Hotels in den durch den Plan ermöglichten Ausmaßen von vornherein wegen eines unvermeidlichen Verstoßes gegen die genannten Ansprüche ausscheiden würde. Das ist nicht der Fall.

Der Gebietserhaltungsanspruch wird nicht tangiert. Größere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zählen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Anders als der Antragsteller meint, ist die Zulässigkeit eines Hotels nicht an ein bestimmtes Verhältnis der Einwohnerzahl des Ortsteils zur möglichen Gästeanzahl geknüpft, oder daran, dass der Hotelbetrieb auf einen nur regionalen Einzugsbereich ausgerichtet ist. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Dorfgebiet ohne Einschränkung zulässig. Dieselbe Regelung enthalten § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 6a Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für das besondere Wohngebiet, das dörfliche Wohngebiet, das Mischgebiet, das urbane Gebiet und das Kerngebiet. Im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind hingegen nur "kleine" Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO); im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), im Kleinsiedlungsgebiet überhaupt nicht (vgl. § 2 BauNVO). Der Verordnungsgeber hat also die Zulässigkeit von Hotels in sämtlichen für sie in Frage kommenden Baugebieten besonders geregelt. Beschränkungen hat er nur für das reine und das allgemeine Wohngebiet sowie das Kleinsiedlungsgebiet vorgesehen. In den übrigen Baugebieten sind sie dagegen grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -, ZfBR 1996, 121 = BauR 1996, 218 = NVwZ-RR 1996, 428 = BRS 57 Nr. 70 = juris Rn. 5).

Ein Hotel in der planerisch ermöglichten Größenordnung verträgt sich auch mit dem Charakter des Dorfgebiets. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet ein im jeweiligen Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils (hier: potenziell) zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die übrigen regelhaft zulässigen Nutzungen zu stören (vgl. für ein allgemeines Wohngebiet BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 -, ZfBR 2008, 379 = BauR 2008, 954 = NVwZ 2008, 786 = BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 11). In diesem Sinne ist auch die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, wonach im Einzelfall "ein sehr großer Hotelkomplex regelmäßig der Eigenart eines Dorfgebiets widersprechen" dürfte (BVerwG, Beschl. v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -, ZfBR 1996, 121 = BauR 1996, 218 = NVwZ-RR 1996, 428 = BRS 57 Nr. 70 = juris Rn. 8). Daran gemessen ist der von der Beigeladenen beabsichtigte Hotelbetrieb mit maximal 65 Hotelzimmern aber nicht geeignet, den Charakter des Dorfgebiets als landwirtschaftliches Mischgebiet nachhaltig zu stören oder zu überstrahlen. Der räumliche Umfang des Hotels ist gemessen an der Gesamtfläche des planerisch festgesetzten Dorfgebiets gering. Dass die in den übrigen Teilen des Dorfgebiets mindestens gleichrangig vertretenen und gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor ausgeübt werden können, ist fernliegend. Die von einem Hotel in der geplanten Größenordnung im Plangebiet ausgehenden Emissionen im Hinblick auf Lärm und Verkehr beschränken sich auf die nähere Umgebung des Vorhabens und prägen nicht das gesamte Dorfgebiet.

Die Planung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen ein Ziel der Raumordnung ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lassen sich aus dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis XXX 2025 (Amtsblatt für den Landkreis XXX vom 4.4.2019, Nr. 14, S. 559 ff., im Folgenden: RROP) Anhaltspunkte dafür herleiten, dass die Errichtung eines Hotels mit den der Antragsgegnerin und dem Ortsteil Itzenbüttel zugewiesenen Aufgaben im Einklang stehen. Sowohl die Antragsgegnerin als auch ihr Ortsteil Itzenbüttel sind als Ort/Ortsteile mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung festgelegt (Plansatz 2.1.3 Abs. 03 Satz 1 RROP). Gemäß Satz 2 sind an diesen Standorten die landschaftlichen Rahmenbedingungen, die vorhandene Erholungsinfrastruktur sowie das kulturelle Angebot zu sichern und zu entwickeln. Nach Satz 3 kommt der Antragsgegnerin zusätzlich die Aufgabe zu, den "Schwerpunkt Tagungs- und Kulturtourismus zu fördern." Die Errichtung eines Hotels dient allen genannten Aufgaben.

Im Ansatz zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass der Antragsgegnerin als Grundzentrum im Sinne des Raumordnungsrechts (Plansatz 2.2.1 Abs. 04 RROP) die Aufgabe zukomme, zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des allgemeinen Grundbedarfs zu sichern und zu entwickeln (Plansatz 2.2.3 Abs. 03 RROP). Daraus lässt sich jedoch kein Verbot ableiten, darüber hinaus Angebote zu entwickeln, die auf einen überregionalen Kundenkreis ausgerichtet sind; eine dem einzelhandelsrechtlichen Kongruenzgebot entsprechende Festlegung ist den erholungsbezogenen Zielen des RROP fremd. Die Antragsgegnerin war entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gehalten, sich unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem bereits vorhandenen Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten und Veranstaltungsräumen zu befassen. Soweit er damit einwenden möchte, dass das vorhandene Angebot bereits ausreiche, ist dem entgegenzuhalten, dass Konkurrenzschutz und Wettbewerbsteuerung der Bauleitplanung und den ihr vorgelagerten Planungen fremd sind (Senatsurt. v. 25.4.2012 - 1 KN 215/10 -, BauR 2012, 1199 = NdsVBl 2012, 286 = BRS 79 Nr. 17 = juris Rn. 237).

Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

a) Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, die Planung trage dem Schutz seines Betriebes nicht ausreichend Rechnung; durch die Zulassung eines Hotelbetriebs in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft werde der von ihm ausgeübte Betrieb, insbesondere die Zucht von Mastschweinen in seinem im Außenbereich liegenden Stall, in seinem Bestand und in seinen geschützten Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt; insbesondere seien die von seinem Betrieb auf den Betrieb des Hotels einwirkenden Geruchsimmissionen nicht ausreichend gewichtet worden.

Bei der Bauleitplanung ist im Hinblick auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe abwägungsbeachtlich nicht nur das Bedürfnis danach, den vorhandenen Tierbestand ohne existenzgefährdende Einschränkungen weiter betreiben zu können. Auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein, wenn diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt. Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (Senatsurt. v. 15.1.2004 - 1 KN 128/03 -, NuR 2005, 595 = AUR 2004, 328 = juris Rn. 33; v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 -, BauR 2020, 589 = BRS 87 Nr. 4 = juris Rn. 50, v. 16.5.2025 - 1 MN 10/25 -, BauR 2025, 1200 = juris Rn. 15 m.w.N.). Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebes, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen (Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 -, BauR 2020, 589 = BRS 87 Nr. 4 = juris Rn. 50). Daran gemessen ist das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme seiner Tierhaltung ausreichend berücksichtigt worden.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Errichtung eines Hotels schränke seine Tierhaltung auf seiner Hofstelle nördlich des Plangebiets ein, ist sein Vortrag dazu, welche Tierhaltung dort tatsächlich erfolgt, unsubstantiiert. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nur noch auf seine Tierhaltung weiter nördlich Bezug genommen, die aber unstreitig mit keinen Geruchsimmissionen für den beabsichtigten Hotelneubau verbunden wäre.

Seine zumindest ehemals ausgeübte Schweinehaltung hat die Antragsgegnerin zu seinen Gunsten als fortbestehend genehmigt berücksichtigt und unterstellt, dass dort 300 Schweine gehalten werden. Zutreffend ist sie aber zum Ergebnis gekommen, dass sich sowohl nach ihrem eigenen Gutachten (Geruchsmissionsprognose für den Bebauungsplan Nr. 2.04 "Itzenbüttel Ortsmitte", 1. Änderung der Gemeinde Jesteburg) als auch nach dem vom Antragsteller eingeholten Gutachten (Ingenieurbüro Prof. Dr. K.) ergibt, dass eine im Dorfgebiet ohne Weiteres zulässige Belastung von 15 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten wird. In der mündlichen Verhandlung sind die grafischen Darstellungen beider Gutachter miteinander mit dem Ergebnis verglichen worden, dass allenfalls auf einer als private Grünfläche festgesetzten Fläche südlich der für das Hotel festgesetzten Baufläche die Geruchsimmissionen diesen Wert erreichen. Dort liegen keine relevanten schützenswerten Nutzungen.

Die vom Antragsteller vorgetragene Absicht, künftig Schweine vermehrt in Freilandhaltung zu halten, war im Planaufstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er diese Absicht nicht in einer Weise konkretisiert hat, die eine Bewertung ermöglicht hätte. Weder hat er konkrete Angaben zur Tierzahl noch zur genauen Haltungsform und den nötigen Umbauten des Stalls getätigt. Daher kann der Senat offenlassen, ob eine Schweinehaltung in der skizzierten Form eine Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas wäre und ob eine Freilandhaltung nicht eher mit einer Verringerung der Geruchsbelastung einherginge (vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (ehemals GeruchsimmissionsRichtlinie - GIRL -), 1. Aktualisierung, Stand 20.3.2025, im Folgenden: LAI-Kommentar, S. 13 f.).

Für den beabsichtigten Hotelbetrieb gelten auch keine geringeren Grenzwerte für Geruchsimmissionen. Selbst für sensible Nutzungen (Kindergärten, Schulen, Altenheime) besteht kein höherer Schutzanspruch als für die sie umgebende Bebauung (LAI-Kommentar, S. 58). Unabhängig von der vom Antragsteller betonten Bezeichnung des Planvorhabens als Wellness-Hotel lässt sich somit für ein Hotel in einem Dorfgebiet kein höherer Schutzanspruch ableiten (vgl. LAI-Kommentar, S. 57 f.; Senatsbeschl. v. 16.5.2025 - 1 MN 10/25 -, ZfBR 2025, 376 = BauR 2025, 1200 = NVwZ-RR 2025, 691 = juris Rn. 19).

b) Die Abwägung ist auch hinsichtlich der Verkehrsmehrbelastung, die das Planvorhaben auf den Straßen I. -Straße und J. -Straße erzeugt, nicht zu beanstanden. Die prognostisch ermittelte Verkehrszunahme beträgt 616 Kfz/24h bei einer Gesamtbelastung im Umfang von 2.800 Kfz/24h (I.) bzw. 3.700 Kfz/24h (J. -Straße). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrsgutachten bewegt sich die Auslastung der beiden Straßen auch nach Realisierung des Plans im unteren Drittel des Einsatzbereichs der Straßen bzw. erreicht diesen gar nicht (Verkehrsgutachten, S. 20). Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass die bestehende Belastung für einen Donnerstag ermittelt wurde, obwohl bei einem Hotelbetrieb mit einer Verkehrsmehrbelastung am Freitag, dem Wochenende und dem darauffolgenden Montag zu rechnen sei. Die Ergebnisse der Verkehrszählung an einem bestimmten Tag dienen nur der Bestimmung der "durchschnittlichen Tagesverkehrsstärke (DTV) aller Tage des Jahres" vor Planverwirklichung. Dass vor Planverwirklichung an einem anderen Tag als dem gewählten Donnerstag mit einem signifikant höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen war, ist nicht ersichtlich.

c) Die dadurch bedingte Verkehrslärmerhöhung fällt nicht ins Gewicht. Bei einem Bestand von etwa 3.000 Kfz/24h macht die Verkehrszunahme von etwa 600 Kfz/24h etwa 25 % aus. Die Lärmzunahme liegt damit im Bereich von etwa 1 dB(A), wenn man bedenkt, dass eine Verdopplung der Verkehrsbelastung lediglich eine Zunahme um 3 dB(A) bewirken würde. Die Verkehrslärmzunahme liegt damit im Bagatellbereich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle, die im Bereich zwischen 1 dB(A) und 2 dB(A) zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurt. v. 4.5.2023 - 1 KN 105/21 -, BauR 2023, 1513 = juris Rn. 29).

d) Von dem Betrieb des Vorhabens gehen auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Nach der Begutachtung der Antragsgegnerin werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten, tagsüber deutlich, nachts hingegen nur knapp. Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht beachtet worden, dass sich Veranstaltungen in dem künftigen Hotelgebäude teilweise bis spät in die Nacht hinzögen und erst gegen 3:00 Uhr morgens endeten, ist nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung infrage zu stellen. Nach Nr. 6.4 TA Lärm ist für die Beurteilung die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt, zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat diese Stunde für den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr angenommen und seiner Begutachtung die Situation zugrunde gelegt, dass alle lärmemittierenden Vorgänge auf dem Betriebsgrundstück in diesen Zeitraum fallen, also die Abreise aller Besucher bei noch fortdauerndem Veranstaltungsbetrieb mit maximaler Anlagenlautstärke, laufender Haustechnik und fortdauernder Nutzung der Außenterrasse (Lärmtechnische Untersuchung, S. 12, 17, 21, 22, 26 und 31). Mit diesen Annahmen liegt die Untersuchung deutlich auf der sicheren Seite.

e) Dass umgekehrt von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers erhebliche Lärmimmissionen auf das Plangebiet ausgehen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zu den Lärmimmissionen der nördlich des Plangebiets gelegenen Hofstelle hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und in der mündlichen Verhandlung nur in groben Zügen vorgetragen und Fahrzeugbewegungen und Be- und Entladevorgänge geschildert. Abgesehen davon, dass diese vereinzelten Vorgänge keine übermäßigen Lärmemissionen auf das Plangebiet nahelegen, konnte die Antragsgegnerin die hiermit verbundenen Lärmemissionen nicht in die Abwägung einstellen, weil der Antragsteller es unterlassen hat, diese im Planaufstellungsverfahren hinreichend konkret einzuwenden. Ebenso verhält es sich mit den behaupteten Staubemissionen seines Betriebs. Zu den mit den Fahrten zum Schweinestall verbundenen Lärmbelastungen nach dessen - laut Antragsteller beabsichtigter - Wiederinbetriebnahme hat der Antragsteller ebenfalls keine konkreten Ausführungen gemacht. Selbst bei unterstellten vier täglichen Fahrten von seiner Hofstelle zum Stall ist aber angesichts der Verkehrsbelastung der Straße im Übrigen nicht von einer relevanten Beeinträchtigung baulicher Anlagen im Plangebiet auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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