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12 WF 77/00•OLG Oldenburg, 2000-08-31, 12 WF 77/00
Entscheidungsdatum: 2000-08-31
Aktenzeichen: 12 WF 77/00
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2000:0831.12WF77.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 32040
In der Familiensache ... hat der 12. Senat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... am 31. August 2000 beschlossen :
Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 19. Juni 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache schon deshalb keinen Erfolg, weil die Prozeßführung der Antragstellerin als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO anzusehen ist. Die vorliegende Klage hätte im Anschluß an das Verfahren 7 F 1076/99 (Urteil vom 21. Dezember 1999) ohne weiteres im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden können (Urteil vom 20. Februar 2000). Denn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei ist grundsätzlich gehalten, den kostengünstigsten Weg einzuschlagen. Da die Gebühren im Verbundverfahren nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache berechnet werden (§§ 19 a Abs. 1 GKG, 7 BRAGO), ist dies gegenüber einem isolierten Unterhaltsverfahren wie im vorliegenden Fall der kostengünstigere Weg. Die isolierte Geltendmachung ist deshalb als mutwillig anzusehen ist, wenn dafür keine sachlichen und vernünftigen Gründe gegeben sind (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 5; OLG Bremen, FamRZ 1998, 245, 246[OLG Bremen 30.01.1997 - 5 WF 137/96]; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1990, 246; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1217; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1093; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 482, 483; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. (1993), § 114 Rdn. 51; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. (2000), § 114 Rdn. 125; Kalthoener/Büttner, 2. Aufl. Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdn. 473 m.w.N.). Das entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats. Soweit in jüngster Zeit die Auffassung vertreten wird, daß jedenfalls für die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei die getrennte Geltendmachung nicht mit höheren Kosten verbunden sei (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl. (1999), § 623 Rdn. 24 f), gibt dies keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Auch Philippi räumt ein, daß im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten anfallen. Es steht also fest, daß die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht die kostengünstigste Vorgehensweise gewählt hat. Die Verweisung auf einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch im Falle eines Obsiegens in dem getrennten Unterhaltsverfahren ist nach Auffassung des Senats bei der Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu prüfen. Im übrigen ist die Kostenaufhebung im Verbundverfahren nicht zwingend (vgl. § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und es ist keineswegs gesichert, daß eventuelle Kostenerstattungsansprüche überhaupt realisiert werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn man sich - wie hier - im Bereich einer Mangelfallberechnung befindet.
2Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte bislang nicht hinreichend dargetan hat, daß und in welcher Höhe er weiterhin ehebedingte Verbindlichkeiten abträgt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Höhe der Raten bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen einem angemessenen Tilgungsplan entspricht.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
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