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14 O 185/23•LG Hannover, 2025-03-26, 14 O 185/23
Entscheidungsdatum: 2025-03-26
Aktenzeichen: 14 O 185/23
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2025:0326.14O185.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33351
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 356.359,64 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TatbestandDie Parteien streiten um ein Mehrvergütungsanspruch im Rahmen eines Bauvertrages.
Das beklagte Land forderte die Klägerin mit Anlage K1 zum Angebotsverfahren auf hinsichtlich des Leistungsverzeichnis Anlage K 2. Weiterhin waren die besonderen Bedingungen (Anlage K3) Gegenstand des Vertrages. Die Klägerin erhielt am 07.10.2020 den Zuschlag für die Durchführung des Bauvorhabens Fahrbahnerneuerung XXX. Die Ausschreibung teilte sich in vier Bauabschnitte und sah keine Fristen vor, mit der Ausnahme dass der 4. Bauabschnitt in den Sommerferien 2021 bei Baubeginn 15.10.2020 und die Fertigstellung am 01.09.2021 erfolgen sollten. Die Klägerin plante die Bauabschnitte 1 bis 3 vom 26.10. bis zum 18.12.2020 vorzunehmen und reichte am 18.09.2020 einen Bauablaufplan (Anlage K 7) ein, sowie wie am 23.09.2020 die Urkalkulation. Es waren für 2020 Nachlässe vorgesehen, weil die Klägerin im Bereich XXX freie Kapazitäten gegen Ende des Jahres hatte sowie die Mischwerke freie Kontingente zur Verfügung hatten. Die Beklagte bat um Erklärung, weil ihr die Preise teilweise zu günstig erschienen, woraufhin die Klägerin die Auskömmlichkeit bestätigte, auf Nachlässe und auf ihre Urkalkulation verwies (Anlage B 1). Die Klägerin erbrachte die Leistung in der Zeit vom 18.11.2020 bis zum 01.09.2021. Die Abnahme erfolgte ohne wesentliche Mängel. Nach Planung der Klägerin sollte der erste Bauabschnitt vom 26.10. bis 20.11. dauern, der zweite vom 23.11. bis zum 04.12. und der dritte vom 07.12. bis zum 18.12.2020. Am 15.10.2020 erfolgte eine Baustelleneinweisung (Anlage K10). Mit Antrag vom 20.10.2020 beantragte der Nachunternehmer der Klägerin die Verkehrssicherung (Anlage K11). Die Verkehrsbehörde hatte Bedenken und traf sich mit der Beklagten sowie der Polizei am 11.11.2020. Die Verkehrsbehörde und die Beklagte einigten sich, auf eine Unterteilung der des Bauabschnitts 1 in zwei Teilbereiche, wovon der eine in 2020, der andere in 2021 erfolgen sollte. Die Beklagte teilte die Entscheidung in einem Telefonat der Klägerin mit. Die Klägerin meldete zum einen hinsichtlich der Verkehrssicherung Mehrkosten an, die von der Beklagten gezahlt worden sind. Unter dem 12.11.2020 erfolgte erst die Anordnung des Landkreises XXX. Die Klägerin meldete Mehrkosten mit Datum vom 01.02.2021 an, über die die Parteien streiten. Die Parteien führten ein Verfahren nach § 18 VOB/B durch, was ohne Erfolg verblieb.
Die Klägerin behauptet, die Mehrkosten seien der Beklagten im Telefonat generell avisiert worden. Damit seien sie im Wesentlichen einverstanden gewesen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Risiko der Verkehrssicherung mit dem entsprechenden Antrag bei der Klägerin liege. Die Fristen, die die Klägerin mitgeteilt habe seien lediglich zur Kenntnis genommen worden und nicht Vertragsbestandteil.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet, lediglich hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist sie nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe aus dem zwischen ihm geschlossenen Bauvertrag gemäß § 631 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 5 VOB/B.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Mehrvergütung in Höhe von 356.359,64 €. Nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr oder Minderkosten zu vereinbaren, wenn sich durch Änderung des Bauentwurfs oder durch andere Anordnung durch den Auftraggeber die Grundlage des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert hat. Die VOB/B ist hier wesentlicher Vertragsbestandteil geworden.
Die Mitteilung der Beklagten, dass der Bauabschnitt 1 aufgrund der Bedenken der Verkehrsbehörde (XXX) zu teilen sei und der 2. Teilbereich erst in 2021 erfolgen sollte, stellt eine Anordnung der Beklagten dar. Zwar hat die Beklagte angegeben, dass sie die Entscheidung der Verkehrsbehörde nur mitgeteilt habe, jedoch war es grundsätzlich ihre Aufgabe entsprechend § 4 VOB/B die Anordnungen einzuholen. Sie wusste dabei auch, dass die Klägerin ihre Zeiten komplett anders geplant hat und drei von vier Bauabschitten in 2020 erbringen wollte. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit Mitte Oktober muss ihr dabei auch klar gewesen sein, dass die Klägerin ihre Kapazitäten entsprechend einsetzen wollte. Die Erklärung die Maßnahme nicht in 2020 durchzuführen und diese erst in 2021 stattfinden zu lassen musste auch aus Sicht der Beklagten dazu führen, dass die Klägerin ihre Einsatzkräfte umorganisieren musste. Sie kann sich nicht darauf zurück ziehen, dass sie den Bauablaufplan lediglich zur Kenntnis genommen hat.
Mit der Erklärung, entgegen dem geplanten Bauablauf der Klägerin, zeitliche Bestimmungen für die Bautätigkeit dergestalt vorzunehmen, dass die Abschnitte 2/1 und 2 bis 4 in 2021 zu erfolgen hätten, hat die Beklagte eine Anordnung getroffen.
Mit der Anordnung den 2. Teilabschnitte des Bauabschnitts 1 nicht in 2020, sondern in 2021, was zur Folge hat, dass sich automatisch die weiteren Abschnitte nach hinten verschieben, hat die Beklagte eine Anordnung hinsichtlich der Zeit für die Durchführung der Arbeiten vorgenommen, die eine Änderung des Bauentwurfes darstellt und entsprechende Mehrvergütung auslöst.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin gehalten war den ersten Bauabschnitt entgegen ihrer Bauablaufplanung aufgrund der Bedenken der Verkehrsbehörde XXX zu teilen. Das ist eine tatsächliche Anordnung im Sinne von VOB/B und nicht lediglich eine bloße Mitteilung der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, dass zwischen einer Anordnung über die Vertragsdurchführung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B und einer der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 6 StVO zu differenzieren ist. Der Beklagten kann auch nicht ohne weiteres das Verhalten der Straßenverkehrsbehörde zugerechnet werden. Indes hat sich die Beklagte durch das Telefonat die Argumentation des Landkreises zu eigen gemacht und die Aufspaltung der Bauabschnitte mitgeteilt. Auch sie war es, die mit dem Landkreis und der Polizei sich am besprochen hat. Wäre es ausschließlich die verkehrsbehördliche Anordnung gewesen, hätte die Übersendung des Schreibens durch den Landkreis XXX gereicht. Sowohl für letzteren als auch die Beklagten waren die Bedenken entscheidend, dass die Arbeiten nicht in der wetterkritischen Zeit durchgeführt werden. Die Anordnung des Landkreises enthält keine entsprechende Vorgabe, sondern ist ab dem 12.11.2020 erteilt. Sie gilt bis - wie der Bauablaufplan es vorsah - bis 18.12.2020. Die Aufspaltung erfolgte damit erst in dem Telefonat. Wenn die Beklagte aufgrund der verkehrsbehördlichen Anordnung sagt, der wesentliche Teil soll in 2021 erfolgen, trifft sie damit eine Anordnung, die keinem Formerfordernis unterliegt. Das entspricht auch offenbar ihrer eigenen Wahrnehmung, denn in Anlage B 2 heißt es dazu: "In Abstimmung mit der Antragsgegnerin wurde von der Verkehrsbehörde im Anschluss entschieden, den 1. Bauabschnitt in zwei Teilabschnitte aufzuteilen. Es sollte nach Angaben der Antragsgegnerin dadurch sichergestellt werden, dass der 1. Teilabschnitt noch vor der Winterpause fertiggestellt und die Vollsperrung über den Winter aufgehoben werden kann. Wie sie im Rahmen des Anhörungstermins mitteilte, wollte die Antragsgegnerin mit der Zustimmung zur Teilung eine Ablehnung der gesamten VBA und einen Stillstand der Baumaßnahme vermeiden.". Damit ist es die Anordnung der Beklagten gewesen.
Soweit die Beklagte meint, es läge im Risikobereich der Klägerin, dass Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt worden seien, so geht dies fehl. Entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B ist es die Beklagte, die sich darum kümmern müsste. Nicht anders ist es zu erklären, dass sie ohne die Beteiligung der Klägerin die Besprechungen mit der Verkehrsbehörde wahrnimmt. Letztlich kann es dahin stehen, denn die verspätete Anordnung des Landkreises war hier nur ein Teil, der entscheidende Teil ist die Erklärung der Beklagten, die Baumaßnahmen in 2021 zu verschieben. Damit hat die Beklagte hier entschieden, dass die Klägerin die Teilabschnitte zu unterteilen hat. Der Beklagten war bekannt, in Hinblick auf den Zeitplan der Klägerin, dass dieses beabsichtigte die ersten drei Bauabschnitte noch im Jahre 2020 durchzuführen. Dabei ist hier schon zu berücksichtigen, dass der Plan zu Erneuerung schon relativ kurzfristig erfolgte und auch die Ausschreibung kurzfristig war. Dem steht nicht entgegen, dass hier umfangreiche Baumaßnahmen an sich geplant waren, denn nach Bekunden der Klägerin wurden lediglich Bestandteile der Fahrbahn abgefräst und ein neuer Belag aufgebracht. Insoweit sind die Bedenken, die mindestens zu zwei Terminen geführt haben, der Straßenverkehrsbehörde nicht recht nachvollziehbar.
Es kommt also nicht darauf an, ob der Bauablaufplan Vertragsbestandteil geworden ist, denn insoweit reicht die positive Kenntnis der Beklagten von den Planungen der Klägerin.
Ein Anspruch nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass durch die Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnung des Auftraggebers die Grundlage des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. In diesem Fall ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftraggeber den sich aus § 2 Abs. 5 ergebenen Vergütungsanspruch im Wege der Klage geltend machen. Der Anspruch erfasst dabei im Grundsatz auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand - unmittelbar Änderung des Bauentwurfs betreffenden Anordnung gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B resultieren (Vergleiche BGH Beschluss vom 23.03.2020 VII ZR 191/21, Randnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil v. 09.03.2023, 15 U 295/21, Randnr. 53).
Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung bzw. auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Seitens des Auftragnehmers muss vorgetragen werden, welche vertragliche, zusätzlich oder geänderte Leistung konkret welche Verlängerung der Bauzeit verursacht hat, um dem Auftraggeber und dem Gericht die Möglichkeit der Nachprüfung des vom Auftragnehmer behaupteten Kausalverlaufs zu eröffnen. Darzulegen ist dabei in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt welche Teilleistung er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Kräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkung auf den Bauablauf zu erläutern. Insgesamt ist danach eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, Urteil v. 29.08.2019, 7 U 113/18, Randnr. 47). Letztlich muss die Klägerin eine Art Bilanz erstellen, für den gesamten Zeitraum unter Zugrundelegung der ursprünglichen Planung und unter Darlegung des tatsächlichen Verlaufs. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung sind diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf der Verschiebung der Bauzeit zurück zu führen sind. Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der vereinbarten Leistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Leistung in dem nach der Ausschreibung vorgehsehenden Zeitraum hätte auswenden müssen (Vergleiche BGH NJW 2010, 5 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2011, NJW 2012, 85 [OLG Düsseldorf 20.07.2011 - VI-U (Kart) 11/11]). Die Klägerin hat hier, was der Beklagten bekannt war hinreichend dargelegt, dass es ihr für die besonderen Preise, die sie aufrufen konnte, darauf ankam, dass sie bereits kurz nach Baubeginn am 15.10.2020 loslegen konnte, um ihre Kapazitäten in 2020 tatsächlich zu nutzen.
Mit dem Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.07.2009, 14 U 166/08, ist davon auszugehen, dass die Änderung des Bauentwurfs auch solche umfassen, die die Bauzeit betreffen. Die Verzögerung des Baubeginns beruht jedenfalls auch auf Umständen, die nicht allein in dem Antrag an die Verkehrssicherungsbehörde zu sehen ist. Die Ablehnung der Genehmigung mit der entsprechenden Anordnung der Beklagten liegt in der Sphäre der Beklagten. Die Bauzeitverzögerungen sind hier dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Dies ist im Rahmen eines Anspruchs nach § 2 Abs. 5 VOB/B ausreichend, weil es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Änderung allein verschuldet hat. Die Verschiebung in 2021 beruhte in ihrem Ursprung auf Umständen, auf die die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte (Verkehrssicherung). Bei der Umplanung war es die Beklagte, die die Anordnung traf, dass die Bauzeiten außerhalb der Winterperiode zu erfolgen hatten. Wenn sie dies aber anordnet, obwohl sie Baubeginn im Herbst zubilligt, muss sie sich auch darauf einlassen, dass die Klägerin dann nicht mehr die vereinbarten günstigen Preise, die sie entsprechend ihrer Urkalkulation auch mit einem Nachlass ausgewiesen hat, aufrufen konnte. Die Klägerin konnte damit nicht darauf reagieren, und diese Nachlässe so ausweisen, dass sie tatsächlich an den Zeitablauf gebunden waren. Die Klägerin hat sich vielmehr auf die Angaben Baubeginn 15.10.2020 und Fertigstellung 01.09.2021verlassen. Sie kann sich nicht von vornerein auf eine Ausführung allein in 2021 einstellen, zumal das Abfräsen des Oberbelages und das Aufbringen der Neuauflage nicht derart schwierig sind, dass sie nicht auch in der Winterperiode erfolgen könnten, zumal generell mildere Winter zu verzeichnen sind.
Es handelt sich nicht hierbei um eine allein von der Klägerseite zu vertretenden Verschiebung, die der Auftraggeber nicht zu verantworten hat, denn unstreitig beruhte der angeordnete Baubeginn alleine darauf, dass die Beklagte hier die Teilabschnitte entgegen den Vertrag nicht so vornahm, wie die Klägerin sie avisiert hatte, sondern das sie nachträglich Anordnungen stellte, hinsichtlich des Baubeginns und der Fertigstellung. Wenn aber die Klägerin ausweislich der Urkalkulation entsprechende Nachlässe nur für 2020 gewähren konnte, ist damit die Fertigung in 2021 von Mehrkosten getragen, die der Beklagten zur Last fallen. Die Verkehrssicherung war Voraussetzung, dass die Klägerin mit ihren Arbeiten beginnen konnten. Der Beklagten oblag, das Baugelände aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen. Die Bauzeitbestimmung beruhte damit insgesamt auf Umständen, die in der Sphäre der Beklagten ihren Ursprung hatten und für deren Vermeidung sie jedenfalls tatsächlich verantwortlich war. Das hat die Beklagte anfänglich ebenso gesehen. Die Frage ob nur vertragsgemäße oder auch vertragswidrige Anordnung den Mehrvergütungsanspruch begründen können bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat die Anordnung der Beklagten akzeptiert und ihre Leistung im geänderten Rahmen mangelfrei erbracht. Darin liegt keine einvernehmliche Änderung der Umstände, viel mehr hat sich die Klägerin dem gebeugt und hat gleichzeitig mehr Vergütung angelegt.
Hinsichtlich der Höhe des Mehrvergütungsanspruches ergibt sich dieser aus der Urkalkulation. Die Beklagte ist diesem nicht wesentlich entgegengetreten. Entsprechend der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung sind die tatsächlichen Kosten herauszuziehen.
Der die Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunktes des Verzuges mit Klagezustellung am 04.09.2023 ist Zinsbeginn der 05.09.2023.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist bereits nicht hinreichend dargelegt, eine Vollmacht zur zunächst ausschließlich außergerichtlichen Vertretung ist nicht vorgelegt worden.
II.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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