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Ss 9/08•OLG Braunschweig, 2008-02-15, Ss 9/08
Entscheidungsdatum: 2008-02-15
Aktenzeichen: Ss 9/08
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2008:0215.SS9.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 42396
Tenor: 1. Unabhängig davon, ob die Blutentnahme innerhalb der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) überhaupt einer richterlichen Anordnung bedurfte (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1444 [BVerfG 28.09.2006 - 2 BvR 876/06] wonach die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters nur am Tag gewährleistet sein muss), und ob aus den vom Landgericht Hamburg (StRR 2007, 349) angeführten Gründen, sowie dem Umstand, dass ein weiteres Festhalten der Angeklagten bis zu einer Entscheidung des Ermittlungsrichters eine Verlängerung der bestehenden Beschränkung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bedeutet hätte, nicht ohnehin eine Ausnahmesituation vorlag, die eine polizeiliche Anordnung erlaubte (vgl. BVerGE 103, 142), liegt jedenfalls kein Verwertungsverbot vor, weil sich die Ermittlungsmaßnahme unter keinem Gesichtspunkt als (objektiv) willkürlich oder als Folge einer groben Fehlbeurteilung darstellt und nicht unvertretbar gewesen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 601 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 27/05]).
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