Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2026-05-20, 5 SLa 98/25

5 SLa 98/25Tribunale del lavoro / 5a camera20 mag 2026

Regest

1. Das Leiten einer Organisationseinheit ist regelmäßig ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TVöD-VKA. Das gilt auch dann, wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen. 2. Das in der Entgeltgruppe 12 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA geforderte Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten. Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 18. Juni 2025, 4 Ca 30/25, Urteil

Testo completo

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer — 5 SLa 98/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 5 SLa 98/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0520.5SLa98.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG, § 12 TVöD-V

Leitsatz

Das Leiten einer Organisationseinheit ist regelmäßig ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TVöD-VKA. Das gilt auch dann, wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen.

Das in der Entgeltgruppe 12 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA geforderte Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rostock, 18. Juni 2025, 4 Ca 30/25, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.06.2025 – 4 Ca 30/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Leiterin des Sachgebiets "Asyl, humanitärer Aufenthalt".

2 Die 1996 geborene Klägerin schloss im September 2020 das Masterstudium Good Governance erfolgreich ab und nahm am 01.05.2021 bei der beklagten Stadt eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin “Humanitärer Aufenthalt“ auf. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem jeweils maßgeblichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA). Die Beklagte vergütete die Klägerin zunächst nach Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA.

3 Am 03.04.2023 übernahm die Klägerin kommissarisch die Leitung des Sachgebiets “Asyl, humanitärer Aufenthalt“ und erhielt daraufhin eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA.

4 In der Stellenbeschreibung für die Sachgebietsleiterin “Asyl, humanitärer Aufenthalt“ vom 09./10.05.2023 heißt es unter Ziffer 5 "Auszuübende Tätigkeit":

"…

AVVerzeichnis der Tätigkeiten (Was wird wann getan?)Ziel/ErgebnisZeitanteile in %
1Leiten des Sachgebietes Asyl, humanitärer Aufenthalt

Personelle und fachliche Führung der Mitarbeiter

Planen und Festlegen der Aufgabenerfüllung und des Personaleinsatzes einschließlich des Zuordnens temporär anfallender Arbeiten

Einweisen und Unterstützen der Mitarbeiter bei komplexen Aufgaben sowie Beraten und fachliches Anleiten der Mitarbeiter

Durchführen regelmäßiger Besprechungen (Arbeitsberatungen) zur Koordinierung der Aufgabenerfüllung und Erläutern bedeutsamer Einzelfälle

Durchsehen des Posteinganges und Erteilen von Bearbeitungshinweisen

Überwachen der Aufgabenerfüllung

Organisieren und Kontrollieren von Planungs-, Verwaltungs-, Verfahrens- und Arbeitsabläufen im Zuständigkeitsbereich

Klären von Angelegenheiten grundsätzlicher Art und Treffen von Grundsatzentscheidungen im Zuständigkeitsbereich

Führen von MVG/LOE, Erstellen von dienstlichen Beurteilungen

Organisation von Schulungen sowie Einflussnahme auf aufgabenbezogene Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter/innen

Prüfen und Bearbeiten von Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden

Koordinieren des Praktikanten-, Anwärter- und Auszubildendeneinsatzes

Fachaufgabe

Überwachen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten

Zuarbeiten zu Presseanfragen, Anfragen der Bürgerschaft, des Oberbürgermeisters, der Fraktionen

Klären von Angelegenheiten grundsätzlicher Art und Treffen von Grundsatzentscheidungen im Zuständigkeitsbereich

statistische Erhebungen und Fallzahlenfortschreibung aus den Anwendungsverfahren | Leiten des Sachgebietes | 35 | | 2 | Grundsatzangelegenheiten zu ausländerbehördlichen Maßnahmen bei Asylbewerbern

Aufarbeiten von Gesetzesnovellierungen und Schulung der Mitarbeiter/innen

Mitwirken beim Erstellen von Rechtsvorschriften, Gesetzen und Arbeitsanweisungen (intern, extern) durch Stellungnahmen

Beobachten der Rechtsprechung und

Rückschlüsse für die Praxis ableiten

Treffen von Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen ausländischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem AsylG sowie in besonderen Einzelfällen

Vereinbaren und Führen von Gesprächen in allen Angelegenheiten ausländischer Staatsangehöriger mit Behördenvertretern sowie Mitarbeitern von Konsularabteilungen anderer Staaten

Erarbeiten von Stellungnahmen, Erklärungen und Erläuterungen zu getroffenen Entscheidungen gegenüber Beteiligten und einbezogenen Stellen

Erstellen substantiierter Gutachten zu

asylrechtlichen Entscheidungen für die

Härtefallkommission und den Bürgerbeauftragten des Landes M-V bei anhängigen Anträgen bzw. in Petitionsverfahren | Grundsatzangelegenheiten | 20 | | 3 | Widerspruchsbearbeitung und Zuarbeit zu Klageverfahren

Prüfen und Entscheiden anhängiger Widersprüche

Erarbeiten von Stellungnahmen für Beschwerde- und Klageverfahren für Gerichte und Ansprechpartner für diese während mündlicher Verhandlungen | Widerspruchs- und Klageverfahren | 20 | | 4 | Antragsbearbeitung bei ausländerbehördlichen Maßnahmen in atypischen Fällen

Prüfen und Entscheiden über Umverteilungsanträge

Ersterteilung von Aufenthaltstiteln bei

erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens

Prüfen und Entscheiden von Anträgen von

unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Bearbeiten und Prüfen von Reisedokumenten und Entscheiden über Reiseausweise | Ausländerbehördliche Maßnahmen bei Asylbewerbern

Entscheiden zum Ausüben der Erwerbstätigkeit | 15 | | 5 | Einleiten von Maßnahmen

Erstatten von Anzeigen bei der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft bei strafrechtlichen Verstößen gegen das AufenthG und AsylG | Stellen von Strafanzeigen | 10 |

..."

5 Nach der oben genannten Stellenbeschreibung ist zur Wahrnehmung der Tätigkeiten die Kenntnis folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich:

6 • Aufenthaltsgesetz

7 • Aufenthaltsverordnung

8 • Freizügigkeitsgesetz/EU

9 • EU-Richtlinie zum Aufenthaltsrecht

10 • Beschäftigungsverordnung

11 • Beschäftigungsverfahrensverordnung

12 • Asylgesetz

13 • Asylbewerberleistungsgesetz

14 • Integrationskursverordnung

15 • Gesetz über das Ausländerzentralregister

16 • Visawarndateigesetz

17 • Schengener Durchführungsübereinkommen

18 • Strafprozessordnung

19 • Strafgesetzbuch

20 • Verwaltungsverfahrensgesetz M-V

21 • Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V

22 • Verwaltungsgerichtsordnung

23 • Staatsangehörigkeitsgesetz

24 • Bundesmeldegesetz

25 • Terrorismusbekämpfungsgesetz

26 • Bürgerliches Gesetzbuch

27 • FamFG

28 • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)

29 • Bundeszentralregistergesetz.

30 Zum 04.12.2023 übertrug die Beklagte der Klägerin die Sachgebietsleitung dauerhaft. Die Stelle ist dem Stadtamt und dort wiederum der Abteilung Migrationsamt zugeordnet. Die Abteilungsleiterin des Migrationsamts ist die direkte Vorgesetzte der Klägerin. Die Abteilungsleiterin erhält die Vergütung der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA.

31 Neben der Klägerin gibt es drei weitere Sachgebietsleitungen, nämlich für die Sachgebiete "Allgemeines Aufenthaltsrecht", "Rückführung und Ausreise" sowie "Einbürgerung". Die Klägerin ist die zweite Vertreterin der Abteilungsleiterin. Zu dem Sachgebiet der Klägerin gehören 14 Sachbearbeiterstellen. Bei sechs dieser Stellen nahm die Beklagte im Herbst 2023 eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA vor, sogenannte Sachbearbeiter I. Im gleichen Zeitraum gruppierte die Beklagte sechs weitere Stellen von der Entgeltgruppe 9c auf die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA hoch, sogenannte Sachbearbeiter II. Zwei weitere Mitarbeiter/innen befinden sich auf sogenannten Krisenstellen. Diese Umgruppierungen betrafen auch die Klägerin. Die Beklagte gruppierte sie mit Schreiben vom 14.11.2023 rückwirkend zum 01.09.2021 in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA hoch.

32 Zur Leitungstätigkeit der Klägerin gehört es, die Geschäftsverteilung zu regeln, Urlaubsanträge aus dem Sachgebiet zu bearbeiten, Homeoffice-Zeiten festzulegen, Sprechtage zu planen etc. Bei Neueinstellungen hat sie ein Mitspracherecht. Die Klägerin prüft im Falle von Widersprüchen die von den Sachbearbeitern erstellten Bescheide und gibt diese intern frei. Unterzeichnet werden die Widerspruchsbescheide von den jeweiligen Sachbearbeitern. Bei schwierigen Fallkonstellationen oder bei Fragen in organisatorischen und fachlichen Angelegenheiten, bei denen sich die Klägerin unsicher ist, kann sie auf die Abteilungsleiterin zurückgreifen und sich dort rückversichern, wovon sie hin und wieder Gebrauch macht. Grundsatzentscheidungen trifft die Klägerin dahingehend, dass sie beispielsweise anordnet, inwieweit ein fehlendes Sprachzertifikat ersetzt werden kann. Des Weiteren gibt sie Prioritäten bei der Sachbearbeitung vor und achtet auf eine einheitliche Entscheidungsfindung im Sachgebiet.

33 Mit Schreiben vom 09.04.2024 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Eingruppierung und forderte eine rückwirkende Höhergruppierung. Unter dem 13.06.2024 begründete sie ihre Forderung nach einer Vergütung der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA näher.

34 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass es nicht nachzuvollziehen sei, weshalb ihre Leitungstätigkeit genauso vergütet werde wie die Sachbearbeitertätigkeit der ihr unterstellten Mitarbeiter/innen. Die besondere Schwierigkeit ihrer Aufgaben ergebe sich aus den ständigen Gesetzes- und Rechtsänderungen. Zudem handele es sich um eine hochgradig komplexe Rechtsmaterie. Die Klägerin müsse die Rechtsprechung und Kommentarliteratur im Blick behalten. Sie benötige Sprachkenntnisse, psychologische Kenntnisse und müsse mit unterschiedlichen Kulturkreisen umgehen können. Sie übernehme die schwierigsten Fälle ihrer nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA vergüteten Sachbearbeiter/innen. Sie bearbeite sämtliche atypische Fälle, also z. B. atypische Umverteilungsanträge, atypische Fälle zur Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie atypische Anträge unbegleiteter Minderjähriger. Ihre Tätigkeit habe weitreichende Auswirkungen für die betroffenen ausländischen Mitbürger, ihre Angehörigen und auch die Gesellschaft. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne durch gewaltbereite Ausländer gefährdet sein. Zudem gehe es um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder. Die Verantwortung der Klägerin gehe über diejenige der nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA vergüteten Sachbearbeiter/innen deutlich hinaus.

35 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

36 festzustellen, dass sie ab dem 04.12.2023 in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA eingruppiert ist und die Beklagte ab dem 04.12.2023 verpflichtet ist, Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA zu zahlen sowie beginnend ab dem 01.01.2024 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die Vergütungsdifferenzen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

37 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast nicht genügt. Es fehle an einem wertenden Vergleich zu den Heraushebungsmerkmalen. Die Personalführung als solche erfülle noch nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA.

38 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TVöD-VKA handele. Das Arbeitsergebnis bestehe darin, die Funktionsfähigkeit des Sachgebietes zu gewährleisten. Auf dieses Ziel seien alle Einzeltätigkeiten ausgerichtet, wie z. B. die Organisation der Arbeitsabläufe, die Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal, dessen Fortbildung, die Unterstützung in schwierig gelagerten Fällen etc. Der Arbeitsvorgang erfülle zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Nr. 1 TVöD-VKA, da die Tätigkeit einer abgeschlossenen Hochschulbildung entspreche. Einschlägig sei ein Fachhochschulstudium "Öffentliche Verwaltung". Die Tätigkeit sei zudem besonders verantwortungsvoll im Sinne der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA. Die Klägerin habe für die sachgemäße und pünktliche Aufgabenerledigung in ihrem Sachgebiet einzustehen. Des Weiteren hebe sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA heraus. Die Klägerin benötige ein in der Breite und Tiefe gesteigertes fachliches Wissen und Können. Sie müsse zahlreiche Gesetze beherrschen. Die Entscheidung von atypischen Fällen und von Grundsatzfragen erfordere ein gesteigertes Fachwissen. Gleiches gelte für die Personalführung, also das Führen von Mitarbeitergesprächen und die Beurteilung von Mitarbeitern. Die herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich aus den innerbetrieblichen Auswirkungen, aber auch aus der zum Teil erheblichen Außenwirkung. Die Klägerin treffe richtungsweisende Entscheidungen sowohl für die ihr unterstellten Beschäftigten als auch für die betroffenen Antragsteller. Die Tätigkeit hebe sich jedoch nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA heraus. Die Klägerin habe nicht im Rahmen eines wertenden Vergleichs dargelegt, aus welchen Umständen sich eine besonders weitreichende Verantwortung ergeben solle. Die Verantwortung der Klägerin gehe nicht über das von ihr zu leitende Sachgebiet hinaus. Die Klägerin erstelle keine Konzepte für andere Verwaltungsbereiche. Das in dieser Entgeltgruppe geforderte Höchstmaß an Verantwortung liege nicht vor.

39 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b Nr. 1, der Entgeltgruppe 9c sowie der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA erfüllt seien, habe jedoch zu Unrecht eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung verneint. Die Klägerin trage die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche, wobei ihr qualifizierte Sachbearbeiter unterstellt seien. Ihre Grundsatzentscheidungen seien auch für andere Sachgebiete des Migrationsamtes von Bedeutung, beispielsweise wenn es um die Identitätsklärung bei Ausländern ohne Pässe gehe. Die herausgehobene Verantwortung zeige sich zudem bei der Mitwirkung an Klageverfahren sowie anhand der finanziellen Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die Klägerin müsse potentielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bis hin zu Gefährdungen durch Terrorismus erkennen, was andernfalls weitreichende Konsequenzen haben könne. Bei selbstständig tätigen Antragstellern sei die Einkommensermittlung besonders schwierig. Es komme häufiger zu Manipulationen, die es aufzudecken gelte. Die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen habe weitreichende Folgen für das Sozialsystem. Zwar habe die Eingriffs- und Leistungsverwaltung stets Einfluss auf die Lebensverhältnisse Dritter. Bei dem Sachgebiet "Asyl, humanitärer Aufenthalt" seien die Auswirkungen jedoch viel einschneidender, insbesondere wenn es um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland gehe oder eine Abschiebung drohe. Das sei nicht mit der Gewährung von Sozialleistungen für einen bestimmten Bewilligungszeitraum vergleichbar. In dem Sachgebiet der Klägerin gehe es um die Existenzen von rund 6500 Ausländern.

40 Die Klägerin beantragt,

41 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.06.2025, Aktenzeichen

42 – 4 Ca 30/25 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 04.12.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA zu zahlen sowie beginnend ab dem 01.01.2024 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die Vergütungsdifferenzen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

43 Die Beklagte beantragt,

44 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

45 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe nach wie vor nicht dargelegt, wodurch sich ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA herausheben solle. Die Leitungstätigkeit allein sei hierfür nicht ausreichend.

46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

47 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

48 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 12 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA ab 04.12.2023 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen.

49 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem TVöD-VKA in der jeweiligen Fassung. Dieser Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:

"…

50 § 12

51 Eingruppierung

52 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

53 (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. ...

54 Protokollerklärung zu Absatz 2:

55 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). ²Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine An-forderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

...

56 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)

...

57 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

...

58 4. Hochschulbildung

59 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. ...

...

60 Teil A

61 Allgemeiner Teil

I.

62 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

...

63 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)

64 Entgeltgruppe 9b

65 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

66 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

67 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

68 Entgeltgruppe 9c

69 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,

70 dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

71 Entgeltgruppe 10

72 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

73 Entgeltgruppe 11

74 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

75 Entgeltgruppe 12

76 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

… "

77 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).

78 Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008).

79 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

80 1. Arbeitsvorgänge

81 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis.

82 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 63/25 – Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438).

83 Das Leiten einer Organisationseinheit ist regelmäßig ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TVöD-VKA. Das gilt auch dann, wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen. Diese Tätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit, sofern die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind sowie zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 63/25 – Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 24, juris = ZTR 2024, 382).

84 Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA. Die Arbeitsleistungen der Klägerin sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich darauf, die Funktionsfähigkeit des Sachgebiets zu gewährleisten. Dazu gehören die allgemeinen Leitungstätigkeiten, wie z. B. die Steuerung des Personaleinsatzes, die Überwachung der Aufgabenerfüllung, die Klärung von Angelegenheiten grundsätzlicher Art, die Organisation von Schulungen etc., aber auch die Bearbeitung von atypischen Einzelfällen, die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen in ihrem Sachgebiet sowie die Zuarbeit zu Klageverfahren. Soweit die Klägerin mit Einzelangelegenheiten befasst ist, lassen sich diese nicht sinnvoll von den Leitungsaufgaben trennen, zumal sich daraus wiederum Schulungs- und Besprechungsbedarfe, Anlässe für Grundsatzentscheidungen, die Notwendigkeit einer fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und andere Führungsaufgaben ergeben. Zusammenhangstätigkeiten zu den Leitungsaufgaben sind insbesondere statistische Erhebungen, Zuarbeit zu Presseanfragen und die Erstattung von Strafanzeigen.

85 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Sachgebietsleitung

86 a) Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TVöD-VKA

87 In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA sind Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.

88 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule", ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt (Vorbemerkung Nr. 4).

89 Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt, Allgemeiner Dienst - APOLg2E1AD M-V) vom 11. März 2011 umfasst der insgesamt 36-monatige Studiengang Öffentliche Verwaltung die folgenden Studiengebiete:

90 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht und Grundlagen des Privatrechts,

91 2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie und Digitalisierung,

92 3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und

93 4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Politologie, Psychologie und Kommunikation.

94 Der Studiengang ist in Module untergliedert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 APOLg2E1AD M-V). Gegenstand der Module sind unter anderem

95 • Juristische Arbeitstechnik

96 Aufbau von Normen, Notwendigkeit von Definitionen von Begriffen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, Auslegung von auslegungsfähigen Begriffen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite (Grammatikalisch, Historisch, Teleologisch, Systematisch), Juristische Fallbearbeitung und Gutachtentechnik, Umgang mit planmäßigen und planwidrigen Lücken, Rechtsfortbildung durch Analogie, Arbeit mit Sekundärquellen

97 • Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns

98 Kommunikation der Verwaltung, Arbeit, Motivation und Gesundheit in der Verwaltung, Personaldiagnostik im öffentlichen Dienst

99 • Digitale Grundlagen des Verwaltungshandelns

100 Veränderung von Arbeit, Führung und Organisation durch Digitalisierung, Anforderungen an Gestaltung, Nutzung und Akzeptanz digitaler Verwaltungsportale, Erstellung, Gestaltung und (grafische) Präsentation wissenschaftlicher Arbeiten

101 • Europarecht und Europapolitik

102 • Staatsrecht

103 • Allgemeines Verwaltungsrecht

104 • Besonderes Verwaltungsrecht

105 Polizei- und Ordnungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bau- und Umweltrecht, Sozialrechtliche Leistungssysteme

106 • Kommunalrecht und Kommunalpolitik

107 • Beamtenrecht

108 • BGB Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil und Schuldrecht Besonderer Teil

109 • Arbeitsrecht

110 • Volkswirtschaftslehre

111 • Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung

112 • Verwaltungsorganisation

113 Formen der Aufbauorganisation in der öffentlichen Verwaltung, Führung in der öffentlichen Verwaltung, E-Government

114 • Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung in der öffentlichen Verwaltung, operatives und strategisches Controlling, Wirtschaftlichkeitsberechnungen

115 • Haushaltsmanagement

116 • Vergabe- und Zuwendungsrecht

117 • Abgabenrecht, Umsatzsteuerrecht, Beitragsrecht, Gebührenrecht

118 • Wissenschaftliches Arbeiten

119 (vgl. Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Fachbereich Allgemeine Verwaltung, vom 01.10.2025, https://www.fh-guestrow.de/studium/verwaltung/studiengang).

120 Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 154/23 – Rn. 28, juris = ZTR 2024, 506; BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 34, juris = ZTR 2010, 298).

121 Der Arbeitsvorgang Sachgebietsleitung erfordert, um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, ein Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium Öffentliche Verwaltung oder eine andere einschlägige Hochschulbildung. Die Klägerin muss die juristische Arbeitstechnik beherrschen. Sie benötigt verwaltungsrechtliche Fachkenntnisse aus verschiedenen Bereichen. Darüber hinaus muss sie mit der Verwaltungsorganisation, der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen und dem Haushaltswesen vertraut sein. Erforderlich sind des weiteren Grundlagenkenntnisse der Betriebswirtschaft, der Sozialwissenschaft und insbesondere der Psychologie. Die Klägerin benötigt die in einem einschlägigen Studium vermittelten Fachkenntnisse in der gesamten Bandbreite.

122 Da die Parteien zutreffend die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA als erfüllt ansehen, erübrigt sich ein Rückgriff auf die Fallgruppe 2 dieser Entgeltgruppe.

123 b) Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA

124 In der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

125 Unter "Verantwortung" im tarifvertraglichen Sinne ist die Verpflichtung der Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls kann sich die Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "besondere Verantwortung“ muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen Sachvortrag in Form eines wertenden Vergleichs voraus (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 5 Sa 79/22 – Rn. 70, juris).

126 Die mit der Leitung des Sachgebiets "Asyl, humanitärer Aufenthalt" verbundene Einstandspflicht hebt sich deutlich von der Normalverantwortung eines Sachbearbeiters mit Hochschulbildung ab. Die Klägerin unterliegt einer nur eingeschränkten Kontrolle. Eventuelle Missstände in ihrem Sachgebiet fallen auf sie zurück. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Fälle in dem Sachgebiet in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht liegt bei ihr und nicht auf einer übergeordneten Ebene. Die Klägerin hat sich dafür zu rechtfertigen, dass die Entscheidungen in ihrem Sachgebiet unter Berücksichtigung der regelmäßigen Rechtsänderungen fachgerecht und nach gleichen Maßstäben getroffen werden. Dieser Rechtfertigungszwang gilt nicht nur gegenüber ihren Vorgesetzten, sondern ggf. auch gegenüber Dritten, z. B. im Fall von Presseanfragen. Ebenso trägt die Klägerin die Verantwortung in Fragen der Personalführung und -entwicklung.

127 c) Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA

128 In der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

129 aa) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation eines Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 11 wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 36 f., juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 30 f., juris = ZTR 2021, 456).

130 Der Arbeitsvorgang Leitung des Sachgebiets "Asyl, humanitärer Aufenthalt" erfordert eine erhöhte Qualifikation im Hinblick auf das fachliche Wissen und Können. Die in einem einschlägigen Hochschulstudium erworbenen Fachkenntnisse allein reichen hierfür nicht aus. Benötigt werden tiefgehende und umfangreiche, zum Teil auch sachgebietsübergreifende Fachkenntnisse, um Grundsatzangelegenheiten unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte klären zu können. Die Klägerin muss in der Lage sein, die Fachfragen ihrer Sachbearbeiter/innen – ggf. nach Recherche – zu beantworten. Zudem hat sie atypische Fälle zu bearbeiten, die schon begrifflich Fachkenntnisse erfordern, die über das Standardwissen hinausgehen. Die Klägerin benötigt vertiefte Kenntnisse aus dem Tarifrecht, um den Einsatz der Mitarbeiter/innen zu steuern und ggf. Konflikte zu lösen. Das Erarbeiten von Stellungnahmen, z. B. für Beschwerde- und Klageverfahren, erfordert es, einen Fall in jeglicher Hinsicht unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte durchdrungen zu haben. Hierzu sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die über das Wissen aus einem einschlägigen Hochschulstudium hinausgehen.

131 bb) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 39, juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 33, juris = ZTR 2021, 456).

132 Die Leitung des Sachgebiets “Asyl, humanitärer Aufenthalt“ hebt sich angesichts der Tragweite von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA deutlich ab. Die im Sachgebiet der Klägerin getroffenen Entscheidungen sind nicht nur für eine Vielzahl von Ausländern in existenzieller Hinsicht bedeutsam, sondern auch für die Allgemeinheit. Während ein einzelner Sachbearbeiter einen begrenzten Kreis von Fällen zu betreuen hat, erstreckt sich der Einfluss der Sachgebietsleiterin auf die ihr regelmäßig unterstellten 14 Beschäftigten und damit mittelbar auf mehrere Tausend betroffene Ausländer. Das zeigt sich zum einen bei der Anleitung und Kontrolle von einzelnen Sachbearbeitern und zum anderen bei den von der Klägerin zu klärenden Grundsatzangelegenheiten, an die zum Teil auch andere Sachgebiete anknüpfen. Die Auswirkungen der klägerischen Tätigkeit auf die Allgemeinheit betreffen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Gelder.

133 d) Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA

134 In der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

135 Die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe 11 erfordern. Unter "Verantwortung" im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Beschäftigten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Die Verantwortung kann sich je nach Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Dabei ist zu beachten, dass bereits die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11, d. h. die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung", eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach Entgeltgruppe 11 vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss erheblich überschritten sein. Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 44, juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534).

136 Der Arbeitsvorgang Sachgebietsleitung hebt sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus einer besonders schwierigen und bedeutsamen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA heraus. Die Klägerin bekleidet keine Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes. Sie leitet keinen großen Arbeitsbereich bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern. Sie bearbeitet auch keine besonders schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit. Die Klägerin hat zwar dafür einzustehen, dass die neu eingehenden und die laufenden Fälle in qualitativer und quantitativer Hinsicht ordnungsgemäß bearbeitet werden. Das entspricht jedoch der Verantwortung, die regelmäßig mit dem Heraushebungsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ verbunden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände ihre Verantwortung im Vergleich zu der vorangehenden Entgeltgruppe deutlich gesteigert ist.

137 Die bei der Klägerin liegende Verantwortung bewegt sich ausgehend von den Ausbildungsanforderungen nicht im obersten Bereich. Einem Fachhochschulabsolventen kann durchaus noch eine größere Verantwortung übertragen werden. Das zeigt beispielsweise das Aufgabengebiet der Abteilungsleiterin des Migrationsamts, der die Klägerin unterstellt ist. Die Abteilungsleiterin ist – anders als die Klägerin – für mehrere Sachgebiete und Sachgebietsleitungen zuständig. Deren Einstandspflicht für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in den ihr zugeordneten Sachgebieten ist deutlich größer als bei der Klägerin. Soweit sich die Klägerin im Falle von Unsicherheiten bei der Abteilungsleiterin rückversichert, übernimmt diese die Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Vorgaben.

138 Grundsatzentscheidungen für mehrere Sachgebiete hat die Klägerin nicht zu treffen. Die in ihrem Sachgebiet gefertigten Bescheide sind zwar für andere Organisationseinheiten innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung verbindlich und von ihnen zu beachten. Das führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Verantwortungsbereichs über die im Sachgebiet gefertigten Bescheide hinaus. Weisungsbefugnisse gegenüber Sachbearbeitern anderer Sachgebiete hat die Klägerin im Rahmen der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit nicht.

139 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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