progetti
2 A 920/23 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-05-20, 2 A 920/23 SN
2 A 920/23 SNTribunale amministrativo / 2a camera20 mag 2026
Es ist nicht ermessenfehlerhaft, den Grundstückseigentümer als Störer für eine Entsorgungsanordnung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn der Anlagenbetreiber insolvent ist und der Insolvenzverwalter die gefährlichen Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat.
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 2 A 920/23 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0520.2A920.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 KrWG, § 62 KrWG, § 114 VwGO
Rechtskraft: ja
Es ist nicht ermessenfehlerhaft, den Grundstückseigentümer als Störer für eine Entsorgungsanordnung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn der Anlagenbetreiber insolvent ist und der Insolvenzverwalter die gefährlichen Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem Beklagten ausgesprochene Entsorgungsanordnung von Abfällen.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der … in …, auf dem sich die zuletzt durch die …. GmbH mit einer …- und ….anlage genutzten Werkshallen (Hallen Nr. … und Nr. …) befinden. In diesen Hallen befinden sich noch folgende Bestände: 138 m3 Reststoffe aus der …anlage (noch im …becken, Spülbecken und am Reinigungsplatz lagernd), 26 IBC-Behälter mit Reststoffen aus der …anlage, 13,6 m3 Reststoffe aus der ….anlage (noch im …becken, den Spülbecken und …becken lagernd) und sechs Fässer mit pastösem Absetzprodukt aus der …. Sie stammen aus dem Betrieb der …- und …anlage der …. GmbH.
3 Die …. GmbH baute auf dem Grundstück der Klägerin Anlagen und Sondermaschinen, insbesondere im Betrieb der Edelstahltechnik und der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Hierzu verfügte sie über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer ….- und ….anlage. Ferner betrieb die … GmbH auf dem Gelände eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Metallbauanlage. Beide Anlagen sind selbständig betreibbar gewesen.
4 Im Juni 2022 beantragte das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Das Amtsgericht … untersagte mit Beschluss vom 15.06.2022 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der einstweiligen Verfügung gegen die … GmbH, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen und begonnene Maßnahmen eingestellt sind (Bl. 16 ff. VV).
5 Den Betrieb der Oberflächenbehandlungsanlage mit … und …anlage stellte die … GmbH mit Stilllegungsanzeige vom 19.07.2022, bei dem Beklagten taggleich eingegangen, zum 19.07.2022 aufgrund der Insolvenz ein. Aus der Stilllegungsanzeige ging hervor, dass sich in den Hallen Nr. … und Nr. … noch die oben genannten Bestände befinden, die durch das Unternehmen nicht mehr der Entsorgung zugeführt werden konnten (Bl. 23 und Bl. 30 ff. VV).
6 Mit Beschluss vom 01.08.2022 wurde durch das Amtsgericht …. (Az. 60 IN 368/22) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …. GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. …. zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 36 ff. VV). Arbeiten in den Hallen Nr. … und Nr. … wurden seitdem nicht mehr ausgeführt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde in der Metallbauanlage der …. GmbH eine Maschine zur Bewertung von Bodenproben fertiggestellt und im September 2022 ausgeliefert.
7 Mit Schreiben vom 26.08.2022 gab der Beklagte dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigen Entsorgungsverfügung betreffend der in den Hallen Nr. … und Nr. … befindlichen Bestände (Bl. 47 ff. VV).
8 Mit Schreiben vom 31.08.2022 kündigte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der …. GmbH zum Ablauf des 30.11.2022 (Bl. 64 ff. VV).
9 Am 01.09.2022 gab der Insolvenzverwalter die Bestände, die sich noch in den Hallen Nr. .. und Nr. … befinden, aus dem Insolvenzbeschlag frei (Bl. 52 f. VV).
10 Mit Schreiben vom 15.09.2022 hörte der Beklagte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich die oben genannte Bestände befinden, hinsichtlich einer beabsichtigen Entsorgungsverfügung an (Bl. 68 ff. VV).
11 Mit E-Mail vom 05.10.2022 teilte das Landesamt für Gesundheit, Umwelt und Soziales mit, dass unter anderem die Absauganlage durchgehend weiterlaufen müsse, um inhalative Gefährdungen und Brand- und Explosionsgefahren durch freiwerdenden Wasserstoff zu vermeiden, solange die Bestände sich noch in den Hallen Nr. … und Nr. … befinden (Bl. 74 VV).
12 Mit Schreiben vom 05.10.2022 teilte die Klägerin mit, dass sich die beabsichtigte Inanspruchnahme ihrerseits als ermessensfehlerhaft darstelle. Es müssten vielmehr der Insolvenzverwalter als Anlagenbetreiber oder der frühere Geschäftsführer der … GmbH bzw. der Betriebsleiter oder Abfallbeauftragte in Anspruch genommen werden (Bl. 88 f. VV).
13 Mit Bescheid vom 01.12.2022 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, innerhalb von drei Monaten nach Vollziehbarkeit des Bescheides die in den Hallen Nr. … und Nr. … in der …., … lagernden Bestände in Form von 138 m3 Reststoffen aus der …anlage noch im …becken, Spülbecken und am Reinigungsplatz lagernd, 26 IBC-Behältern mit Reststoffen aus der …anlage, 13,6 m3 Reststoffen aus der ….anlage noch im ….becken, den Spülbecken und …becken lagernd und sechs Fässern mit pastösem Absetzprodukt aus der …. ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen und den entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nummer 2 des Bescheids wurde für den Fall, dass die Klägerin der Entsorgungsanordnung nach Nummer 1 des Bescheids nicht innerhalb von drei Monaten nach Vollziehbarkeit des Bescheids nachkommt ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angedroht. Unter Nummer 3 setzte der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 452,00 Euro fest. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 105 ff. VV).
14 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21.12.2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2023, der Klägerin am 24.05.2023 per Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 124 VV), als unbegründet zurückwies und Verwaltungskosten für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 452,00 Euro festsetzte. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 118 ff. VV).
15 Mit am 14.06.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
16 Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe das ihm zustehende Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Zutreffend sei, dass die … GmbH als Abfallerzeugerin und ehemalige Abfallbesitzerin nicht mehr für die Abfallbeseitigung herangezogen werden könne. Unzutreffend seien jedoch die Erwägungen hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme des Insolvenzverwalters. Aufgrund der Inbesitznahme des von der … GmbH gemieteten Grundstücks habe der Insolvenzverwalter Besitz an den auf dem Grundstück lagernden Beständen erlangt. Anders könne dies nur dann gesehen werden, wenn der Insolvenzverwalter das mit den Beständen belastete Grundstück nicht in Besitz nehmen wolle. Das sei hier aber nicht mehr Fall. Der Insolvenzverwalter habe noch nach dem 31.07.2022 Maschinen auf dem Grundstück fertiggestellt, ausgeliefert und vergütet bekommen. Er könne nicht einerseits den Betrieb fortführen und andererseits sich der auf dem Grundstück befindlichen Bestände entledigen. Ferner habe der Beklagte auch diejenigen Personen bei der Auswahl des Pflichtigen zur Entsorgung in die Auswahl einzubeziehen, die bei der Entstehung des Abfalls die Sachherrschaft hierüber gehabt hätten und für dessen Entsorgung in der Vergangenheit verantwortlich gewesen seien. Dies sei insbesondere der Geschäftsführer der … GmbH gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht knüpfe dabei nicht an die formale Stellung des Geschäftsführers einer GmbH an, sondern orientiere sich an der tatsächlichen Sachherrschaft des Abfallproduzenten. Dieser sei als Handlungsstörer vor der Klägerin in Anspruch zu nehmen.
17 Die Klägerin beantragt,
18 den Bescheid vom 01.12.2022, Az. …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2023 – zugestellt am 24.05.2023 – aufzuheben.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Er tritt dem klägerischen Vorbringen unter Verweis auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führt er aus, der Insolvenzverwalter sei zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids kein Besitzer der Bestände mehr gewesen, weil er den Mietvertrag mit der Klägerin gekündigt und die Schlüssel übergeben habe. Eine solche implizite Freigabe sei ein Umstand, der einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters entgegenstehe. Eine etwaige für die Insolvenzschuldnerin ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft des ehemaligen Geschäftsführers führe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abfallrecht nicht zu dessen Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei zum Bodenschutzrecht ergangen und nicht auf das Abfallrecht übertragbar.
22 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.06.2023 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.04.2026) sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2026 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.04.2026) einverstanden erklärt.
23 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
24 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten hierzu jeweils einverstanden erklärt haben.
25 II. Die Klage hat keinen Erfolg.
26 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
27 Die Entsorgungsanordnung des Beklagten vom 01.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28 1. Ermächtigungsgrundlage für die Entsorgungsanordnung ist § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
29 2. Die Entsorgungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass mit Schreiben vom 15.09.2022 angehört i. S. d. § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V).
30 3. Die Entsorgungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.
31 Die Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass der streitgegenständlichen Entsorgungsanordnung liegen vor (dazu unter a)) und der Beklagte hat sein ihm durch § 62 KrWG zustehendes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (dazu unter b)).
32 a) Nach 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Hierzu zählt insbesondere, eine Beseitigung abfallrechtswidriger Zustände anzuordnen (vgl. zur Abgrenzung zu anderen Vorschriften der Gefahrenabwehr Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL, August 2025, § 62 Rn. 8 m. w. N.).
33 Die Voraussetzungen zum Erlass einer solchen Entsorgungsanordnung gem. § 62 KrWG liegen vor.
34 Die Lagerung der Stoffe und Gegenstände in den Hallen Nr. … und Nr. … auf dem klägerischen Grundstück verstößt unter anderem gegen die Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG zu beseitigen.
35 Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung aus § 15 KrWG liegt vor.
36 Die Abfalleigenschaft der gelagerten Stoffe und Gegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG, derer sich der Besitzer entledigen muss, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die nicht gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung dahingehend, dass die Abfälle weiterhin auf dem klägerischen Grundstück lagern. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insofern abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
37 Zur Einhaltung der Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 KrWG ist der Beklagte als zuständige Behörde befugt, eine Beseitigungsanordnung – wie vorliegend – zu erlassen.
38 Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Abfälle (weiterhin) lagern, auch Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG und damit taugliche Adressatin der Beseitigungsanordnung. Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat, Abfallbesitzerin. Mit dieser Definition knüpft der Gesetzgeber an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der für den Abfallbesitz ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft” kennzeichnend ist. Ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich. Die Sachherrschaft an einem Grundstück vermittelt dabei die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände (und Stoffe), sofern das Grundstück nicht auf Grund von Betretungsrechten allgemein zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 – 7 C 17/03, NVwZ 2004, 1360). Letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall.
39 b) Der Beklagte hat ferner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere hat der Beklagte die Störerauswahl ermessensfehlerfrei vorgenommen.
40 Dort, wo – wie hier – ein behördlicher Ermessensspielraum besteht, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
41 Die Störerauswahl ist in abfallrechtlichen Fallkonstellationen nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.02.2015 – 20 CS 15.56, BeckRS 2015, 42277 Rn. 12 m. w. N.).
42 Nach diesem Maßstab hat der Beklagte in nachvollziehbarer Weise im Widerspruchsbescheid ausführlich darauf abgestellt, wer als Störer vorliegend in Betracht kommt, wer nicht und weshalb er die Klägerin als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen hat (vgl. Bl. 119–122 VV).
43 Diese Erwägungen sind im Rahmen der Ermessensausübung, die das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass andere Personen vor ihr vorrangig als Störer heranzuziehen gewesen wären. Insbesondere waren weder der Insolvenzverwalter noch ehemalige Geschäftsführer oder Beschäftigte der … GmbH vorrangig in Anspruch zu nehmen.
44 Der Insolvenzverwalter ist von der Entsorgungspflicht vorliegend befreit (gewesen) und bleibt daher bei der Störerauswahl außer Betracht.
45 Der Insolvenzverwalter ist von der Entsorgungspflicht dann befreit, wenn er eine Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse erklärt und den Betrieb der Anlage, aus der die Gegenstände stammen, nicht aufgenommen hatte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/09, NJW 2010, 1546). Die Inanspruchnahme(möglichkeit) des Insolvenzverwalters endet dann mit der Freigabe der Gegenstände, da diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners wieder auflebt. Dabei besteht der Zweck der Freigabe darin, solche Gegenstände aus der Masse zu entlassen, deren Verwertung keinen Gewinn ergeben oder die die Masse sogar zusätzlich belasten würden. Die Schonung der Masse mit dem Ziel, eine möglichst hohe Quote für die Insolvenzgläubiger zu erzielen, ist Verpflichtung des Insolvenzverwalters (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 09.03.2006 – AN 9 K 05.04186, juris Rn. 3; VG Weimar, Urt. v. 12.2.2014 – 7 K 608/11 We, BeckRS 2014, 51552).
46 Das ist hier der Fall. Der Insolvenzverwalter hat mit Freigabeerklärung vom 01.09.2022 die Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben und das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der … GmbH zum 30.11.2022 gekündigt und bereits zum 30.09.2022 die Schlüssel des Mietobjekts übergeben. Damit gab der Insolvenzverwalter die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände (und Abfälle) in den Hallen Nr. .. und Nr. … auf, sodass er damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids am 01.12.2022 und des Widerspruchsbescheids am 12.05.2023 kein Abfallbesitzer i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG mehr war und nicht mehr als Störer in Betracht gezogen werden konnte (vgl. näher VG Weimar, Urt. v. 12.2.2014 – 7 K 608/11 We, BeckRS 2014, 51552). Entgegen der Ansicht der Klägerin nahm der Insolvenzverwalter die nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftige Anlage, d. h. die …- und …anlage, aus denen die Abfälle stammten, auch nicht mehr in Betrieb. Denn diese Anlage wurde bereits im Juli 2022 stillgelegt. Der Insolvenzverwalter wurde durch das Amtsgericht erst am 01.08.2022 und damit nach der Stilllegung der Anlage bestellt. Dass Arbeiten in der Metallbauanlage stattfanden und eine Maschine fertiggestellt und gegen Entgelt veräußert wurde, ändert hieran nichts. Denn es kommt entscheidungserheblich darauf an, dass die nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen, aus denen der hier streitgegenständliche Abfall stammt, vor Bestellung des Insolvenzverwalters stillgelegt und danach nicht mehr in Betrieb genommen wurden. Das ist – wie aufgezeigt – der Fall.
47 Entgegen der klägerischen Ansicht waren auch nicht die ehemaligen Mitarbeiter oder Geschäftsführer vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die klägerseits zitierte Entscheidung des BVerwG zum Az. 7 B 36/15 erging zum Bodenschutzrecht und nicht zum hier einschlägigen Abfallrecht.
48 Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Abfallbeauftragte einer Insolvenzschuldnerin gehören nicht „als persönlich Verhaltensverantwortlicher“ zum Kreis der nach § 62 KrWG einzubeziehenden Pflichtigen, auch wenn sie die maßgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabläufe zentral und umfassend gesteuert haben. Die Inanspruchnahme einer Person als „persönlich verhaltensverantwortlich“ ist vom Wortlaut der § 62, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht gedeckt. Ausgehend hiervon steht Bundesabfallrecht, das die tatsächliche Sachherrschaft des Abfallbesitzers voraussetzt, einer Inanspruchnahme einer Person als persönlich Verhaltensverantwortlicher entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 9.6.2021 – 11 B 20/16, BeckRS 2021, 15789 Rn. 27 f.; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28.04.2022 – 7 B 17/21, juris Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 7 B 25/12, juris Rn. 10).
49 4. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. SOG M-V. Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des in bestimmter Höhe (§ 87 Abs. 5 SOG M-V) angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im mittleren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,00 Euro, höchstens 50.000,00 Euro, und ist deshalb, gerade im Hinblick auf den mit der Entsorgungsverfügung verfolgten Sinn und Zweck – nämlich einer fachgerechten Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die nur unter gewissen Bedingungen noch gelagert werden dürfen, um die Umwelt (und Menschen) zu schützen – (noch) nicht unangemessen hoch. Bedenken gegen die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung des Grundverwaltungsaktes, hier einer Entsorgung binnen 3 Monaten nach Vollziehbarkeit des Bescheids, bestehen nicht (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V).
50 5. Auch die Gebührenentscheidungen für den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin setzt dem nichts Substantiiertes entgegen. Die Gebührenentscheidungen basieren auf den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes M-V i. V. m. § 1 Abs. 1 der Abfallkostenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. dem Gebührenverzeichnis zur Abfallkostenverordnung M-V. Das Gericht folgt insofern den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 9 und 10 und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (§ 117 Abs. 5 VwGO).
51 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
52 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
53 V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.