VG Schwerin 2. Kammer, 2026-04-30, 2 A 954/25 SN

2 A 954/25 SNTribunale amministrativo / 2a camera30 apr 2026

Regest

1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein, wenn es bezogen auf diese Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet. 2. Die maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung überschreitet, wenn sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden. 3. Das Erfordernis des Einfügens schließt allerdings nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, so ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen ob es sich gleichwohl einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 4 C 7/15, juris Rn. 21). 4. Ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist allerdings dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Solche Spannungen liegen etwa bei einer unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Gebiet, der Störung einer vorhandenen Ruhelage oder der Beeinträchtigung der Durchlüftung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 4 C 30/78, DVBl. 1981, 100; Beschl. v. 25.03.1999 4 B 15/99, ZfBR 2000, 68). 5. Solche bodenrechtlichen Spannungen sind dann nicht zu befürchten, wenn aufgrund der vorhandenen Anbauten in den jeweiligen Hinterhöfen faktisch keine spürbare Ruhezone vorhanden ist und ein Freiflächenverbrauch aufgrund vorhandener Gebäude kaum eintreten kann bzw. realistischerweise nicht bevorsteht. 6. Von dem Vorhaben geht jedenfalls dann keine negative Vorbildwirkung im Sinne bodenrechtlicher Spannungen für die nähere Umgebung aus, wenn aufgrund der heutigen Anforderungen an Wohnverhältnisse bei praxisnaher Betrachtung eine Wohnbebauung bzw. Umnutzung etwaiger Gebäude der Nebennutzung hin zu einer Hauptnutzung jenseits der maßgeblichen Bebauungstiefe nur für einen weiteren Hinterhof in der näheren Umgebung in Betracht kommt. Eine ausufernde Hinterlandbebauung bzw. eine städtebaulich relevante Bebauung in der zweiten Reihe ist bei Zulassung des Vorhabens in diesem Fall dann nicht zu befürchten (im Anschluss an OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2018 1 A 150/18, juris Rn. 55 und VG Cottbus, Urt. v. 06.03.2019 VG 3 K 413/17, juris Rn. 32).

Testo completo

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 954/25 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 2 A 954/25 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0430.2A954.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 BauGB, § 23 BauNVO, § 75 BauO MV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein, wenn es bezogen auf diese Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet.

  2. Die maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung überschreitet, wenn sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden.

  3. Das Erfordernis des Einfügens schließt allerdings nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, so ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen ob es sich gleichwohl einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 4 C 7/15, juris Rn. 21).

  4. Ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist allerdings dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Solche Spannungen liegen etwa bei einer unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Gebiet, der Störung einer vorhandenen Ruhelage oder der Beeinträchtigung der Durchlüftung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 4 C 30/78, DVBl. 1981, 100; Beschl. v. 25.03.1999 4 B 15/99, ZfBR 2000, 68).

  5. Solche bodenrechtlichen Spannungen sind dann nicht zu befürchten, wenn aufgrund der vorhandenen Anbauten in den jeweiligen Hinterhöfen faktisch keine spürbare Ruhezone vorhanden ist und ein Freiflächenverbrauch aufgrund vorhandener Gebäude kaum eintreten kann bzw. realistischerweise nicht bevorsteht.

  6. Von dem Vorhaben geht jedenfalls dann keine negative Vorbildwirkung im Sinne bodenrechtlicher Spannungen für die nähere Umgebung aus, wenn aufgrund der heutigen Anforderungen an Wohnverhältnisse bei praxisnaher Betrachtung eine Wohnbebauung bzw. Umnutzung etwaiger Gebäude der Nebennutzung hin zu einer Hauptnutzung jenseits der maßgeblichen Bebauungstiefe nur für einen weiteren Hinterhof in der näheren Umgebung in Betracht kommt. Eine ausufernde Hinterlandbebauung bzw. eine städtebaulich relevante Bebauung in der zweiten Reihe ist bei Zulassung des Vorhabens in diesem Fall dann nicht zu befürchten (im Anschluss an OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2018 1 A 150/18, juris Rn. 55 und VG Cottbus, Urt. v. 06.03.2019 VG 3 K 413/17, juris Rn. 32).

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.06.2024 (Az. ….) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2025 (Az. ….) – zugestellt am 22.02.2025 – verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für den Umbau/Neubau eines Nebengebäudes (Hofbebauung) auf dem Grundstück in …., …., Flur …, Flurstück …. der Gemarkung …. zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Umbau bzw. Neubau der vorhandenen Hofbebauung.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Bezeichnung „….“ in … (Flurstück … der Flur … in der Gemarkung …). Das Grundstück ist 790 qm groß und erstreckt sich über eine Grundstücksbreite von ca. 24 Metern und einer Grundstückstiefe in süd-östlicher Richtung von ca. 48 Metern. Der vordere Teil des Grundstücks ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem sich eine Gewerbeeinheit sowie zwei Wohnungen befinden. Im hinteren Grundstücksteil in einer Grundstückstiefe von ca. 27 bis 35 Metern befindet sich ein eingeschossiges ca. 7,50 x 19 Meter langes bzw. breites, selbständiges Nebengebäude mit angeschlossener Grünfläche. Die Zufahrt in den Hinterhof erfolgt über eine von der Straße „….“ bis zum Hoftor und darüber hinaus gepflasterte Zufahrt.

3 Das klägerische Grundstück liegt auf der östlichen Straßenseite der Straße „…t“, die nördlich von der „….“ und südlich von der „…“ gekreuzt wird. Im Osten befindet sich die „…“. Die Bebauung in der Straße „…“ erfolgt ausschließlich straßenseitig und in geschlossener Bauweise. In dieser Straße befinden sich auf der östlichen Straßenseite im Erdgeschoss diverse Geschäfte bzw. kleinere Lokale, bspw. eine Konditorei (…., Flurstück … mit sich anschließenden Flurstücken … und …), und in den darauffolgenden Geschossen Wohnungen. Diese straßenseitige Bebauung zu Wohn- und Geschäftszwecken ragt in den unmittelbaren Nachbargrundstücken durch unmittelbare Anbauten in den jeweiligen (Hinter-)Hof bis zu einer Bebauungstiefe von 28 Metern – gemessen von der Erschließungsstraße „…“ – hinein (eine Bebauungstiefe von 28 Metern weist das Flurstück …. auf). Eine Bebauung zu Wohn-/Geschäftszwecken in zweiter Reihe befindet sich auf den Nachbargrundstücken der Klägerin von der Straße „…“ aus betrachtet nicht. Vereinzelt wird der hintere Grundstücksbereich – fern einer Bebauungstiefe von 28 Metern – durch (selbständige) Nebengebäude genutzt (z. B. in Form von Garagen auf den Flurstücken … bzw. …, … und …).

4 Die Bebauung zeigt sich mit dem Luftbildmaterial des GeoPortal.MV wie folgt (das klägerische Nebengebäude, das Gegenstand des Bauvorbescheids ist, ist rot umkreist):

5 Die Flurstücke und -grenzen zeigen sich dabei wie folgt (Material aus dem GeoPortal.MV):

6 Die Flurstücke und -grenzen mit eingezeichneter Wohnbebauungstiefe zeigt sich wie folgt (Material aus dem GeoPortal.MV):

7 Mit Antrag vom 27.09.2023 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Umbau bzw. Neubau der vorhandenen Hofbebauung mit Umnutzung zur dauerhaften Wohnnutzung und gegebenenfalls kurzfristiger Vermietung an Feriengäste. Sie stellte dabei folgende drei Fragen: „Ist eine Wohnbebauung im Hofbereich bauplanungsrechtlich zulässig? Ist die beabsichtigte Art der Nutzung (Ferienwohnung) bauplanungsrechtlich zulässig? Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig?“ (Bl. 3 Teil 1 VV). Der Neubau soll ausweislich des eingereichten Lageplans eine zweigeschossige Wohnung sowie eine Garage und ein Nebengebäude mit einer Gesamtfläche von ca. 99 m2 enthalten (Bl. 11 Teil 1 VV).

8 Mit Bescheid vom 17.06.2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspräche. Dort sei eine Wohnnutzung allgemein zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe könnten – hier in Gestalt der Ferienwohnungsnutzung – vorliegend auch ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings füge sich das Vorhaben nicht nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Mit der klägerseits geplanten Erweiterung der Hauptnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich würde die überbaubare Grundstücksfläche eine Bautiefe erreichen, die den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen verlassen würde. Die rückwärtigen Bereiche der umliegenden Grundstücke seien Ruhebereiche, die gärtnerisch genutzt würden. Eine ausnahmsweise Zulassung käme nicht in Betracht, weil das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen auslösen würde. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid verwiesen (Bl. 19 ff. Teil 2 VV).

9 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 16.07.2024 Widerspruch ein.

10 Am 15.10.2024 fand eine Ortsbegehung in Anwesenheit der Klägerin und dem Beklagten statt. Der Beklagte hielt in einem Ergebnisprotokoll fest, dass sich die vorgefundene Hinterlandbebauung bei der Inaugenscheinnahme nicht als homogen darstelle. Vielmehr sei ein ungeordnetes Gemenge von Bauten, Bautiefen und Nutzungen vorgefunden worden. Eine Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche sei nicht zu erwarten. Die Nachbargrundstücke seien im Hinterland bereits bebaut (vgl. Bl. 13 Teil 3 VV).

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2025, der Klägerin am 22.02.2025 zugestellt, wies der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben die vorhandene maximale Bebauungstiefe von ca. 28 Metern überschreite und sich insofern nicht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. Das Vorhaben habe eine negative Vorbildfunktion für andere Grundstücke. Mit der Zulassung des Vorhabens würde auf benachbarten Grundstücken, die durch straßenbegleitete Wohnnutzung im vorderen Grundstücksbereich und im rückwärtigen Bereich im Wesentlichen durch Nebennutzungen geprägt sei, der Weg dafür bereitstehen, dass auch auf den benachbarten Grundstücksflächen der rückwärtige Bereich einer eigenständigen Hauptnutzung zugeführt werden könnte. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 29 ff. Teil 3 VV).

12 Am 20.03.2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben: Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Ihr Vorhaben füge sich in die aktuell vorhandene diffuse Bebauung in den jeweiligen Hinterhöfen ein. Negative Vorbildwirkungen für künftige Bauvorhaben erzeuge das Vorhaben nicht. Auf den Nachbargrundstücken könnten rein faktisch keine künftigen Wohnbauvorhaben mehr errichtet werden.

13 Die Klägerin beantragt,

14 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.06.2024 (Az. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2025 (Az. …) – zugestellt am 22.02.2025 – verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für den Umbau/Neubau eines Nebengebäudes (Hofbebauung) auf dem Grundstück in …, …, Flur …, Flurstück … der Gemarkung … zu erteilen.

15 2. Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren notwendig war.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Er ist der Auffassung, das klägerische Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Es halte die in der näheren Umgebung vorhandenen faktischen Baugrenzen nicht ein. Eine Zulässigkeit ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der sog. „Harmonierechtsprechung“. Das klägerische Vorhaben würde im Falle seiner Realisierung Unruhe stiften und ein Planungserfordernis nach sich ziehen. Auch auf den umliegenden Flurstücken könnten weitere bauliche Anlagen errichtet werden oder Nebenanlagen zur Hauptnutzung umgenutzt werden, wenn das klägerische Vorhaben als Vorbild genehmigt sei. Dort sei noch genügend Platz, um den durch die rückwärtige Bebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der Bebauungstiefe von 28 Metern zu überschreiten. Dies gelte insbesondere für die südlich gelegenen und benachbarten Flurstücke … und …

19 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache auch ansonsten nicht geäußert.

20 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

21 Der Berichterstatter hat das Grundstück, das derzeit vorhandene Nebengebäude im hinteren Grundstücksteil und die nähere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort in Augenschein genommen. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.

22 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

23 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

24 Der Berichterstatter konnte auch trotz Ausbleiben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf gem. § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung hingewiesen wurde.

25 II. Die Klage hat Erfolg.

26 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

27 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie hat Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

28 Anspruchsgrundlage ist § 75 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V).

29 Nach § 75 LBauO M-V kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags erteilt werden. Der Vorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V. Den mit der Bauvoranfrage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnbebauung im Hofbereich (Frage 1), der beabsichtigten Art der Nutzung (Ferienwohnung – Frage 2) und nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Frage 3) verfolgtem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen.

30 Mangels Vorhandenseins eines Bebauungsplans bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Letzteres ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage der Klägerin gewesen und bedarf insofern keiner Entscheidung.

31 Zur Überzeugung des Berichterstatters und den aus den in der Akte befindlichen Lageplänen und Auszügen des GeoPortal.MV sowie den vor Ort gewonnenen Eindrücken ergibt sich, dass das Vorhabenflurstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.

32 Das Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig. Dies ergibt sich für die Wohnnutzung aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und für die Ferienwohnungsnutzung aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, denn nach Auswertung der eingereichten Lagepläne, Luftbilder und der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse befindet sich das Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Außerdem hat der Beklagte diese Bauvorbescheidsfragen (Frage 1 und Frage 2) nach der Art der baulichen Nutzung im Ausgangsbescheid positiv zugunsten der Klägerin beantwortet. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und zur Begründung der Lage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet sowie der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung wird insofern ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug genommen und auf diesen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

33 Das Vorhaben ist auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Frage 3) – welche zwischen den Beteiligten (einzig) streitig geblieben ist – bauplanungsrechtlich zulässig.

34 Nach § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein, wenn es bezogen auf diese Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet. Das Maß der baulichen Nutzung ist insofern auch mit den dazugehörenden Komponenten, etwa der Grundfläche und der Geschosszahl, sowie im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen nach § 34 Abs. 1 Satz 1, die für die Dimensionen des Bauvorhabens von Bedeutung sind, wie Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, zu beurteilen (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 161. EL November 2025, BauGB, § 34 Rn. 39a).

35 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB nach dem aus der vorhandenen Bebauung ergebenen Maßstab. Bei der Ermittlung dieser maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die „nähere Umgebung“ abzustellen. Diese reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabes ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt, weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande oder gar als Fremdkörper wahrnimmt. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (vgl. statt aller BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – 4 B 38/13, NVwZ 2014, 1246; VG Cottbus, Urt. v. 06.03.2019 – VG 3 K 413/17, BeckRS 2019, 4064).

36 Eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Maßes der baulichen Nutzung.

37 Maßgebend hierfür ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Dabei ist vorrangig auf die Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die absolute Größe unter anderem nach der (Grund-)Fläche, Höhe und der Geschosszahl prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich daher vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenmaßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – 4 C 7/15, NVwZ 2017, 717; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2015 – 10 S 11/15, juris).

38 Die Geschosszahl und die Fläche sind vorliegend nicht dergestalt, dass das aus der Umgebung ableitbare Maß im insoweit in den Blick zu nehmenden Straßengeviert und der gegenüberliegenden Straßenseite (vgl. VG München, Urt. v. 16.05.2022 – M 8 K 21.3496, BeckRS 2022, 13733 Rn. 31 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte) überschritten werden würde. Das als zweigeschossige Gebäude mit einer Fläche von ca. 99 m2 im Hinterhof geplante Vorhaben überragt weder in der Fläche noch in der Geschosszahl die baulichen Anlagen, die sich im Straßengeviert …, …., …. und …. bzw. auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Vorhabengrundstücks (ebenfalls die Straße „…“) befinden. Denn diese Wohn- bzw. Geschäftshäuser verfügen über mehrgeschossige, straßenbegleitende Bebauungen, die auch in der Hauptnutzung weit in den Hinterhof hineinragen.

39 Auch soweit es um die Grundflächenzahl geht, kann eine Maßüberschreitung in bauplanungsrechtlich relevanter Weise nicht festgestellt werden. Denn das Vorhabengrundstück ist in der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung (vgl. zum Maßstab oben) eines der wenigen Grundstücke, welches noch über eine nicht bebaute, begrünte Fläche im Hinterhof verfügt, die auch nach Realisierung des Vorhabens vorhanden bleibt. Über eine ähnlich große Frei- bzw. Grünfläche verfügt nur das sich in östlicher Richtung unmittelbar anschließende Flurstück …, auf dem derzeit Bauarbeiten stattfinden, während die nördlich und südlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Hinterhöfe nahezu vollständig bebaut sind und insofern eine deutlich höhere Grundflächenzahl aufweisen.

40 Indes ist hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale der „Bauweise“ und der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ eine Rahmenüberschreitung festzustellen.

41 Die Bauweise (§ 22 BauNVO) ist vorliegend aufgrund der straßenbegleitenden geschlossenen Wohnbebauung mit sich unmittelbar anschließenden Anbauten geprägt, während mit dem klägerischen Vorhaben erstmals im Hinterhof eine eigenständige Wohngebäudebebauung realisiert werden soll.

42 Mit dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden. Die Prüfung richtet sich unter anderem darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe, die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat. Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung, da die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 05.07.2018 – 1 A 150/18, juris Rn. 50 m. w. N.). Für die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung kommt es daher darauf an, in welchem Umfang die zu der näheren Umgebung zählenden Grundstücke eine solche Bebauung aufweisen, wobei zwischen Haupt- und Nebengebäuden zu differenzieren ist. Das hat seinen Grund darin, dass (im Plangebiet) nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO Nebengebäude im Sinne von § 14 BauNVO grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. In der Regel ist daher die Errichtung von baulichen Anlagen zur Hauptnutzung in rückwärtigen Grundstücksbereichen unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. zum Ganzen Rieger, in: Schrödter, BauGB, Online-Aktualisierung Januar 2026, Stand 01.01.2026, § 34 Rn. 61).

43 Für die Ermittlung der Tiefe der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ist, wie bei § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, auf die „tatsächliche Straßengrenze“ derjenigen öffentlichen Straße abzustellen, von der die Erschließung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.2019 – 4 B 1/19, juris Rn. 6; VG Schwerin, Urt. v. 07.06.2023 – 2 A 389/21 SN, n.v.).

44 Ausgehend von diesem Maßstab ist für die nähere Umgebung mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (nur) die Erschließungsstraße „…“ in Richtung des klägerischen Grundstücks (Flurstück …) maßgeblich, wozu die Flurstücke …, … (nördlich des klägerischen Grundstücks), …, …, … und … (südlich des klägerischen Grundstücks) zählen. Diese nähere Umgebung ist durch eine straßenseitige Wohn- und Geschäftshausbebauung geprägt, an die sich unmittelbar an die straßenbegleitete Bebauung diverse Anbauten, unter anderem zur Wohnnutzung, aber auch zur Nebennutzung (z. B. durch Garagen) anschließen. Die maximale Bebauungstiefe beträgt hinsichtlich der Wohnnutzung – zwischen den Beteiligten unstreitig – 28 Meter gemessen von der Straße „…“ (= Flurstück …). Eine eigenständige Bebauung zu Hauptnutzungszwecken in zweiter Reihe findet sich auf diesen Flurstücken nicht.

45 In der so beschriebenen näheren Umgebung kann sich die Klägerin nicht auf relevante Vorbilder hinsichtlich der Bauweise und hinsichtlich einer Hauptnutzung in der zweiten Reihe mit größerer Bautiefe berufen (zu diesem Ansatz für die Frage nach der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.03.2019 – 3 LB 284/15, juris Rn. 30; VG Schwerin, Urt. v. 21.02.2013 – 2 A 1813/10, amtl. Umdruck S. 11 f.). Die maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung überschreitet, weil sich – wie aufgezeigt – dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden.

46 Doch dies führt hier gleichwohl ausnahmsweise nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit.

47 Das Vorhaben fügt sich nach Auffassung des Berichterstatters im Ergebnis der Augenscheinnahme vor Ort und der eingereichten Pläne sowie der Auszüge aus dem GeoPortal.MV ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Denn das Gebäude würde sich harmonisch – umfasst von der insbesondere südlich befindlichen Sammlung von Anbauten an die straßenseitige Bebauung – in die örtlichen Gegebenheiten einordnen.

48 Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, so ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen ob es sich gleichwohl einfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Berichterstatter anschließt, geht es bei der Einfügung weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Das Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – 4 C 7/15, juris Rn. 21).

49 Ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist allerdings dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15/99, juris Rn. 5; OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2018 – 1 A 150/18, juris Rn. 53).

50 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es ferner keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine solche Bebauung einfügt oder städtebauliche Spannungen hervorruft (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172/97, juris Rn. 9). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15/99, juris Rn. 5). Solche Spannungen liegen etwa bei einer unangemessenen Verminderung der Freiflächen im Gebiet, der Störung einer vorhandenen Ruhelage oder der Beeinträchtigung der Durchlüftung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 – 4 C 30/78, DVBl. 1981, 100; Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15/99, ZfBR 2000, 68; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 34 Rn. 54).

51 Hieran gemessen ist das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, weil es sich ausnahmsweise ohne Vorbild einfügt und der Berichterstatter bodenrechtliche Spannungen im vorgenannten Sinne nicht zu erkennen vermag.

52 Dass mit der Verwirklichung des geplanten Vorhabens eine dort etwa gegebene rückwärtige Ruhelage spürbar einschränkt würde, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das klägerische Grundstück von der Erschließungsstraßenseite „…“ aus betrachtet auch nach Realisierung des Vorhabens weiterhin das einzig verbleibende Grundstück darstellen würde, welches noch eine Grün- bzw. spürbare Rückzugsfläche im hinteren Grundstücksbereich aufweist, welches eine rückwärtige Ruhezone darstellen kann.

53 Auch geht kein Freiflächenverbrauch in erheblichem Umfange mit dem Vorhaben einher. Hierfür ist beachtlich, dass der relevante Bereich schon jetzt durch die Bebauung mit einem Nebengebäude nicht für die Erholungsnutzung im gesamten rückwärtigen Grundstücksbereich zur Verfügung stand.

54 Etwaige Spannungen sind hier zudem nicht aufgrund einer von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen. Nach den gewonnenen Erkenntnissen vor Ort könnte jenseits der maximalen Bebauungstiefe von 28 Metern betrachtet von der Erschließungsstraße „…“ realistischerweise nur noch im Hinterhof der Konditorei (…, Flurstück … mit sich angrenzenden Flurstücken … und …, die nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen in tatsächlicher Hinsicht eine Einheit hinsichtlich des rückwärtigen Bereichs der Konditorei bilden) eine Vorbildwirkung zu bejahen sein, in welchem realistischerweise eine Umnutzung der bisherigen Garagen und Aufstockung des Gebäudes möglich und sodann Platz für ein (kleineres) Wohngebäude jenseits einer Bebauungstiefe von 28 Metern wäre.

55 Eine solche Nichtbeachtung der Bebauungstiefe leitet aber keine Entwicklung ein, die zu bauplanungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Zuständen führen würde bzw. ein planerisches Einschreiten der Beigeladenen zur Folge haben müsste.

56 Der zusätzliche Flächenverbrauch für die sodann hinzutretende Hauptnutzung ist – wie ausgeführt und von der Erschließungsstraße aus betrachtet – realistischerweise nur auf den Hinterhof der Konditorei begrenzt (vgl. zur möglichen Inanspruchnahme von zwei Grundstücken VG Cottbus, Urt. v. 06.03.2019 – VG 3 K 413/17, juris Rn. 32). Eine ausufernde Hinterlandbebauung bzw. eine städtebaulich relevante Bebauung in der zweiten Reihe stünde bei Zulassung des klägerischen Vorhabens insofern in der näheren Umgebung betrachtet von der Erschließungsstraße aus nicht an, weil Platz nur für ein weiteres (kleineres) Wohngebäude auf diesem östlichsten Teil des Hinterhofes der Konditorei vorhanden ist (vgl. zu nicht angenommenen bodenrechtlichen Spannungen bei noch zur Verfügung stehendem Platz für ein Einfamilienhaus OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2018 – 1 A 150/18, juris Rn. 55).

57 Die von dem Beklagten vorgebrachte Vorbildwirkung mit Blick auf die sich unmittelbar an das klägerische Grundstück in südlicher Richtung anschließenden Flurstücke … und … greift nicht durch. Eine negative Vorbildwirkung steht nicht bevor. Anders als in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (VG Schwerin, Urt. 07.06.2023 – 2 A 389/21) handelt es sich in dem hier vorliegenden maßgeblichen Bereich um eine sehr stark eingeschränkte Größe der noch vorhandenen Freifläche (Flurstück …) bzw. der derzeitigen Nutzung mit einer Garage (Flurstück …) jenseits einer Bebauungstiefe von 28 Metern (ca. 35 m2 bzw. 39 m2; vgl. die Zeichnungen oben). Bei Zulassung des klägerischen Vorhabens wird aufgrund dessen im vorliegenden besonderen Einzelfall keine Entwicklung eingeleitet, die zu einer erheblichen Einschränkung der (kaum noch) vorhandenen rückwärtigen Freifläche führen würde. Insbesondere, wenn man die heutigen Wohnansprüche beachtet, scheidet bei praxisnaher Betrachtung eine Wohnbebauung bzw. Umnutzung etwaiger Gebäude der Nebennutzung hin zu einer Hauptnutzung in Gestalt von Wohnbebauung auf diesen beiden Flurstücken in einer Bebauungstiefe jenseits von 28 Metern aus (vgl. dazu auch VG Cottbus, Urt. v. 06.03.2019 – VG 3 K 413/17, juris Rn. 32).

58 Anhaltspunkte, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung der Durchlüftung führt, liegen ebenfalls nicht vor.

59 Im Falle einer Realisierung ist ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot – etwa in Bezug auf Nachbarn – auch nicht zu erwarten. Die Aufwertung des klägerischen Grundstücks dahingehend, dass im hinteren Grundstücksbereich Menschen wohnen oder das Gebäude als Ferienwohnung nutzen, führt nicht zu einer Belastung, die mit Blick auf die Umgebungsbebauung dazu führen könnte, dass insbesondere das Wohnen auf den sich anschließenden Grundstücken in unzumutbarer Weise gestört wäre. Ein etwaiger zusätzlicher Fahrzeugverkehr wäre ferner – da gebietstypisch – hinzunehmen.

60 Davon unabhängig ist die Frage, ob durch das Vorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB), auf die der Beklagte mit dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf eine „Gefängnishofsituation“ aufmerksam machte. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB haben als Zulässigkeitsvoraussetzung eine selbständige Bedeutung neben dem Einfügenserfordernis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.06.1989 – 7 A 2087/87, NVwZ 1990, 578; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 161. EL, November 2025, § 34 Rn. 66). Da sich die in dem vorliegenden Vorbescheidsverfahren gestellten Fragen jedoch explizit nur auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung beziehen, und nicht auch darauf, ob die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB gewahrt bleiben, bleibt diese Frage einem etwaigen weiteren Bauvorbescheids- oder Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

61 Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse aufgrund etwaiger Verstöße gegen Abstandsflächen nach der Landesbauordnung.

62 Einer Bauvoranfrage fehlt das Sachbescheidungsinteresse nur dann, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller von einem positiven Bauvorbescheid aufgrund von Hindernissen, die außerhalb des Gegenstands der Voranfrage liegen, keinen Gebrauch wird machen können. Allerdings müssen die Hindernisse, die dem Vorhaben entgegenstehen, sich schlechthin nicht ausräumen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 – 4 C 3/78, NJW 1981, 2426). Das Sachbescheidungsinteresse fehlt daher nicht schon dann, wenn lediglich zweifelhaft oder ungewiss ist, ob der Antragsteller wegen – vermeintlicher – Hindernisse von dem angestrebten Vorbescheid Gebrauch machen kann (vgl. Decker, in: Busse/Kraus, 160. EL Dezember 2025, BayBO Art. 71 Rn. 62).

63 Das ist hier entgegen entsprechender von dem Beklagten geäußerten Bedenken nicht der Fall.

64 Ein offensichtliches Hindernis liegt mit Blick auf die Abstandsflächen nicht vor. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V ist eine Abstandsfläche von Außenwänden nicht erforderlich, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. Ein solcher Fall ist aufgrund der vor Ort gewonnenen Eindrücke sowie der vorhandenen Lichtbildaufnahmen nach dem GeoPortal.MV aufgrund einer Grenzbebauung auf den Flurstücken …, … und … in Richtung des klägerischen Grundstücks bzw. Vorhabens nicht ausgeschlossen. Dass vorliegend insofern Abstandsflächenverstöße nach § 6 LBauO M-V offensichtlich vorliegen, ergibt sich aus dem Vorstehenden gerade nicht. Vielmehr ist diese Frage offen. Das reicht aber – wie aufgezeigt – für ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse nicht aus. Auch diese Frage zum Abstandsflächenrecht bleibt daher einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

65 Die Frage, ob sich darüber hinaus mit Blick auf die Wohnnutzung ein ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b BauGB ergeben könnte, kann daher genauso dahinstehen, wie die sodann zusätzlich aufzuwerfende Frage, ob der Bauvorbescheid zwischen Wohnnutzung und Ferienwohnnutzung teilbar gewesen wäre (vgl. zu diesen Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2018 – 5 S 978/17, BeckRS 2018, 25818 Rn. 54).

66 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

67 IV. Die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

68 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist, dass ein solches Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die letztgenannte Voraussetzung, dass die Zuziehung einer bevollmächtigten Person im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich eine vernünftige Person mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines rechtlichen Beistands bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung nur dann – aber dann grundsätzlich auch immer –, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 27.03.2026 – 1 A 2539/24 SN, BeckRS 2026, 6814 Rn. 35).

69 Nach diesem Maßstab war die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Klägerin ist juristische Laie und für sie war es aufgrund der Komplexität der baurechtlichen Vorschriften nach dem BauGB nicht zuzumuten, das Verfahren selbst zu führen.

70 V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

71 VI. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

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