VG Greifswald 2. Kammer, 2025-09-11, 2 B 2643/25 HGW

2 B 2643/25 HGWTribunale amministrativo / 2a camera11 set 2025

Regest

Aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL folgt nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung kein Anspruch auf einen künftigen Verbleib im Bundesgebiet für die weitere Dauer des Asylverfahrens und damit auch nicht auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

Testo completo

VG Greifswald 2. Kammer — 2 B 2643/25 HGW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-11

Aktenzeichen: 2 B 2643/25 HGW

ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:0911.2B2643.25HGW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 63 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 67 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 9 Abs 1 S 1 EGRL 85/2005 ... mehr

Leitsatz

Aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL folgt nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung kein Anspruch auf einen künftigen Verbleib im Bundesgebiet für die weitere Dauer des Asylverfahrens und damit auch nicht auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und reiste erstmals im November 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

2 Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [künftig: Bundesamt] mit Bescheid vom 2. Januar 2025 als unzulässig ab. Es stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die Abschiebungsanordnung erging für Slowenien. Diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht angefochten.

3 Nachdem der Antragsteller am 23. Juni 2025 nach Slowenien abgeschoben worden war, reiste er wieder ein und stellte am 3. Juli 2025 erneut einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Juli 2025, der am 5. August 2025 zugestellt wurde, als unzulässig ablehnte. Es stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist noch anhängig (VG Greifswald – 1 A 2467/25 HGW). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde nicht gestellt.

4 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter dem 14. August 2025 eine „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ ausgestellt.

5 Der Antragsteller hat am 21. August 2025 Klage erhoben (Az.: ###) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, die „Dublin-Verfahrensbescheinigung" sei schon deswegen rechtswidrig, weil eine gesetzliche Grundlage für die Ausgabe eines solchen Zettels nicht bestehe. Vielmehr sei es so, dass die durch das Gesetz angeordnete Aufenthaltsgestattung fortbestehe (BayVGH, Urt. v. 21.05.2025 - 19 B 24.1772). Hierüber sei dann eine Bescheinigung auszustellen. Da mit einer kurzfristigen Entscheidung zur Hauptsache nicht gerechnet werden könne, sei auch ein Eilverfahren erforderlich.

6 Der Antragsteller beantragt,

7 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung über den Bestand der

8 Aufenthaltsgestattung auszustellen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.

12 Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stelle bereits eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

13 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung lägen nicht vor. Vorliegend sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller habe kein subjektives öffentliches Recht auf die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über den Bestand der Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 55 AsylG sei nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erloschen. Dieser Erlöschenstatbestand sei auch nicht wegen eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Es bestehe kein Bleiberecht des Antragstellers nach Art. 9 Abs. 1 Asylverfahrens-RL. Der VGH München verkenne in seinem Urteil vom 21. Mai 2025, dass nicht nur deutsches Recht in einem scheinbaren Widerspruch zu Art. 9 Asylverfahrensrichtlinie stehe, sondern auch die Dublin-III-Verordnung.

14 Darüber hinaus liege auch kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vor. Der Antragsteller bleibe vollziehbar ausreisepflichtig und könne nach Slowenien überstellt werden. Die Ausstellung des begehrten Dokuments ändere daran nichts. Insofern sei nicht zu erkennen, inwiefern die begehrte Bescheinigung geeignet wäre, drohende Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Selbst der VGH München käme letztendlich zu dem Schluss, dass der von ihm angenommene Bestand des Bleiberechts nach Art. 9 Abs. 1 Asylverfahrens-RL nicht bedeute, dass dem dortigen Kläger eine Aufenthaltsgestattung auszustellen gewesen wäre.

15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 2642/25 HGW sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (elektronisch) Bezug genommen.

II.

16 Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt.

17 Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

18 Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren können sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Die Folgenabwägung steht unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage – etwa wegen der Kürze der Zeit – im Eilverfahren nicht möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2020 – 1 BvR 2846/16 – juris, unter Verweis auf die bestehende eigene Rspr.).

19 Vorrangig ist damit zu prüfen, ob die Sicherungs- oder Regelungsanordnung deshalb Erfolg hat, weil der Antragsteller eine die einstweilige Maßnahme rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch) und dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind (Anordnungsgrund). Beides ist durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

20 Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Er hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über den Bestand der Aufenthaltsgestattung, denn seine Aufenthaltsgestattung ist bereits erloschen.

21 Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung, § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]). In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Über die Aufenthaltsgestattung wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

22 Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Aufenthalt war deshalb nach dem Antrag vom 3. Juli 2025 zunächst gestattet.

23 Die Aufenthaltsgestattung erlischt, (1.) wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, (2.) wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, (3.) im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, (4.) wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, (5.) mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, (5a.) mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, (6.) im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

24 Hier ist die Abschiebungsanordnung, die in dem Bescheid vom 30. Juli 2025 ausdrücklich auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt wird (vgl. dort Seite 8), vollziehbar geworden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder – wie im vorliegenden Fall - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden soll.

25 Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO 5 gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).

26 Da der Bescheid vom 30. Juli 2025 am 5. August 2025 zugestellt und kein Antrag nach § 80 Absatz 5 der VwGO gestellt wurde, ist er seit dem 13. August 2025 vollziehbar und die Aufenthaltsgestattung damit nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG erloschen.

27 Die Kammer lässt dahingestellt, ob sie sich für den Anwendungsbereich des § 104c des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] und der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzung eines retrospektiv zu prüfenden fünfjährigen, ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Stichtag 31. Oktober 2022 der Auffassung anzuschließen vermag, wonach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [künftig: Asylverfahrens-RL] nicht vereinbar sei (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.05.2025 – 19 B 24.1772 – juris).

28 Denn aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL folgt nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung jedenfalls kein Anspruch auf einen künftigen Verbleib im Bundesgebiet für die weitere Dauer des Asylverfahrens und damit auch nicht auf Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

29 Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL dürfen Antragsteller ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat.

30 Der „Verbleib im Mitgliedstaat“ ist definiert als Verbleib im Hoheitsgebiet - einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen - des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder geprüft wird (Art. 2 Buchst. p. der Asylverfahrens-RL).

31 In welchem Mitgliedstaat der Antrag auf internationalen Schutz in diesem Sinne geprüft wird, bestimmt sich nach dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren der Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) [Dublin-III-VO].

32 Mit den dort getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des § 34a AsylG vereinbar, wonach die auf den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) bezogene Abschiebungsanordnung vollziehbar wird, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dagegen ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt wird.

33 Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO hat der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann (Art. 27 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: (a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder (b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder (c) dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

34 Der Bundesgesetzgeber hat von der Alternative nach Art. 27 Abs. 2 Buchst c) Dublin-III-VO Gebrauch gemacht.

35 Deshalb mag in einem Fall, wie er dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 – 19 B 24.1772 – zugrunde liegt, in dem die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist, rückblickend von einem gestatteten Aufenthalt auszugehen sein. Die Annahme, der Aufenthalt wäre auch künftig gestattet, worüber eine Bescheinigung auszustellen wäre, folgt daraus aber gerade nicht. Dass die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL denen der Dublin-III-VO vorgehen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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