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3 A 2039/25 HGW•VG Greifswald 3. Kammer, 2025-11-24, 3 A 2039/25 HGW
3 A 2039/25 HGWTribunale amministrativo / 3a camera24 nov 2025
Verwaltungsgebührenrecht, Zulässigkeit Klage, Auslegung von Willenserklärung, Voraussetzungen ei-ner willentlichen Veranlassung einer Amtshandlung, richtige Behandlung der Sache, Genehmigungspflichtigkeit der Benutzung nichtöffentlicher Waldwege durch Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gesetzlich Befugter im Sinne des Landeswaldgesetzes, gesetzliche Duldungspflichten, Anwendungsbereich von § 22b AEG, Gesetzeshistorie von § 22b AEG, bundesrechtliche Konkretisierung des § 28 Abs. 4 LWaldG, Veranlassung einer unrichtigen Sachbehandlung
Entscheidungsdatum: 2025-11-24
Aktenzeichen: 3 A 2039/25 HGW
ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:1124.3A2039.25HGW.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22b Abs 1 AEG, § 14 Abs 2 AGGerStrG MV, § 133 BGB, Art 13 WaldG BY, § 13 WaldG BR ... mehr
Rechtskraft: ja
Verwaltungsgebührenrecht, Zulässigkeit Klage, Auslegung von Willenserklärung, Voraussetzungen ei-ner willentlichen Veranlassung einer Amtshandlung, richtige Behandlung der Sache, Genehmigungspflichtigkeit der Benutzung nichtöffentlicher Waldwege durch Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gesetzlich Befugter im Sinne des Landeswaldgesetzes, gesetzliche Duldungspflichten, Anwendungsbereich von § 22b AEG, Gesetzeshistorie von § 22b AEG, bundesrechtliche Konkretisierung des § 28 Abs. 4 LWaldG, Veranlassung einer unrichtigen Sachbehandlung
Ziffer 5 des Ausgangsbescheides vom 17. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2025 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beteiligten streiten sich über die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren.
2 Die Klägerin ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betreiberin einer Vielzahl von Eisenbahnstrecken, die jeweils abschnittsweise durch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegende Wälder verlaufen.
3 Zum Zwecke der Durchführung wiederkehrender Unterhaltungsmaßnahmen und Reparaturmaßnahmen an den Eisenbahnstrecken ist es notwendig, dass Mitarbeiter der Klägerin die unmittelbar an die Trassen angrenzenden Waldstücke durchqueren. Zu den vorzunehmenden Unterhaltungsmaßnahmen zählen regelmäßige Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungs- sowie kurzfristige Entstörungsarbeiten.
4 Mit E-Mail vom 15. Januar 2025 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine „kostenfreie Genehmigung “ zum Befahren der Waldwege unter Verweis auf § 22b Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (nachfolgend: AEG) sowie § 28 Abs. 4 Satz 1 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: LWaldG) für insgesamt 80 Kraftfahrzeuge für mehrere Jahre. Des Weiteren führte sie aus, dass die Deutsche Bahn AG gesetzlich zum Befahren streitgegenständlicher Flächen befugt sei.
5 Daraufhin teilte der Beklagte mit E-Mail vom 21. Januar 2025 mit, dass eine Erteilung der „Waldfahrgenehmigungen “ gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG vorliegend möglich sei, jedoch nicht gebührenfrei und grundsätzlich nur auf ein Jahr befristet.
6 Hierauf erwiderte die Klägerin ergänzend, dass sich der Beklagte lediglich auf § 28 Abs. 4 LWaldG bezogen habe, sich jedoch aus § 22b Abs. 1 AEG eine allgemeine Duldungspflicht bei der Unterhaltung von Betriebsanlagen ergebe. Solche Tätigkeiten seien vorab nur anzukündigen. Dies erfolge durch die jährliche Anmeldung der Fahrzeuge durch die Klägerin. Mit der an den Beklagten übersandten Fahrzeugliste unter Nennung von Fahrzeugtyp und KFZ-Kennzeichen habe sie diese i.S.d. § 22b Abs. 1 AEG angemeldet.
7 Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren nichtöffentlicher Wege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in Mecklenburg-Vorpommern und erhob in Ziffer 5 des Bescheides Gebühren für die Fahrgenehmigung in Höhe von 4.800,00 € (60 € x 80 Fahrzeuge) auf Grundlage der §§ 1, 2, 3, 9, 11 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: VwKostG M–V) in Verbindung mit der Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen der Forstverwaltung (nachfolgend: ForstKostVO M–V) Gebührennummer 3.14.1. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach eigenem Sachvortrag am 17. März 2025 zugegangen.
8 Gegen die Anordnung unter Ziffer 5 erhob sie mit Schreiben vom 2. April 2025, dem Beklagten am 4. April 2025 zugegangen, Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie bereits keine gebührenpflichtige Waldfahrgenehmigung beantragt habe. Eine Genehmigung nach dem LWaldG sei auch gar nicht erforderlich, da bereits bundesrechtlich ein Anspruch auf Duldung der Benutzung der betroffenen Flächen bestünde. Dieser setze auch keine vorherige behördliche Genehmigung, sondern bloß eine vorherige Ankündigung der vorzunehmenden Arbeiten an die Betroffenen voraus.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2025, der Klägerin am 2. Juni 2025 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch in der Sache als unbegründet zurück. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass der Widerspruch zunächst einmal zulässig gewesen sei, da der Klägerin zumindest Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO) zu gewähren sei, da es in dem besagten Zeitraum von Ende Februar bis März 2025 zu mehreren Streiktagen bei der Deutschen Post gekommen sei und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im konkreten Fall zu einer verzögerten Zustellung des Ausgangsbescheids gekommen sei.
10 Darüber hinaus sei der Widerspruch indes unbegründet, da der Gebührenbescheid rechtmäßig ergangen sei. Die Klägerin sei nicht aufgrund des § 22b Abs. 1 AEG dazu berechtigt, ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung, Waldwege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu befahren. Ebenso bestünde keine Kostenbefreiungsmöglichkeit nach den §§ 1, 2, 3, 9, 11 und 14 VwKostG M-V i.V.m. der Gebührennummer 3.14.1. der ForstKostVO sowie gemäß § 8 VwKostG M- V. In Mecklenburg-Vorpommern sei durch das LWaldG unter anderem das Verhalten innerhalb des Waldes geregelt worden. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG sei das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Grundsätzlich sei folglich das Befahren von Waldwegen in Mecklenburg-Vorpommern verboten und nur den in § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG aufgezählten Personengruppen erlaubt. Auf Antrag hin könne Dritten eine Erlaubnis erteilt werden. Die Klägerin sei „Dritte " i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG.
11 Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Anwendung des § 22b Abs. 1 AEG, denn dieser qualifiziere die Klägerin lediglich als „Dritte " mit einem entsprechenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Erteilung einer Erlaubnis sei jedoch weiterhin notwendig. Diese sei gemäß §§ 1, 2, 3, 9, 11 und 14 VwKostG M-V i.V.m. der Gebührennummer 3.14.1. der ForstKostVO kostenpflichtig. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich, insbesondere die in § 8 VwKostG M-V benannte Ausnahme in Absatz 1 Nummer 1 greife vorliegend nicht durch. Hiernach seien von den Verwaltungsgebühren die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, befreit. Die Klägerin, als Tochterunternehmen der B- AG sei keine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern wurde im Zuge der sogenannten „Bahnreform “ privatisiert und wird seitdem als Aktiengesellschaft geführt. Folglich bestehe eine Kostentragungspflicht und der Gebührenbescheid sei rechtmäßig.
12 Mit Schreiben vom 1. Juli 2025, an selbigem Tag bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Indem der Beklagte die Waldfahrgenehmigungen erteilt und hierfür in Ziffer 5 des Bescheids Kosten erhoben hat, habe er gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M–V verstoßen. Nach dieser Vorschrift würden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Bei „richtiger Behandlung der Sache “ hätte der Beklagte erkannt, dass es keiner Genehmigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG für die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Waldwege bedurft hätte. Folglich hätte er die Genehmigung nicht erteilt, sodass auch keine Gebühren hätten erhoben werden dürfen und somit keine Kosten entstanden wären. Denn die Klägerin sei aufgrund der gegenüber der Beklagten wirkenden Duldungsverpflichtung aus der bundesgesetzlichen Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG zur Nutzung der besagten Waldwege berechtigt. Daher komme es auf die Regelungen des LWaldG insoweit schon nicht an.
13 Weiter führt sie aus, dass unter Berücksichtigung von § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz die Verwaltung dazu angehalten sei, vor Erteilung einer Genehmigung – unabhängig davon, ob eine solche explizit beantragt wurde oder nicht – zu prüfen, ob die Erteilung einer solchen im konkreten Fall überhaupt erforderlich sei. Denn alle zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung nicht notwendigen Maßnahmen hätten zu unterbleiben (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 10 Rn.26), sodass Genehmigungen trotz Antragstellung dann nicht zu erteilen wären, wenn sie nach geltendem Recht nicht erforderlich seien.
14 Des Weiteren merkt die Klägerin an, dass die Voraussetzungen des §§ 22b Abs. 1 Satz 1 AEG durch die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen erfüllt seien. Daher sei sie bereits gesetzlich dazu berechtigt, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum Zwecke der Unterhaltung der Eisenbahnstrecken zu benutzen, sodass es keiner Genehmigung bedurft hätte und die Sache somit unrichtig behandelt worden sei. § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG lege Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke für die Durchführung der Unterhaltung oder Erneuerung notwendig sind, besondere Duldungspflichten auf.
15 Bei der Abfassung des § 22b AEG habe sich der Gesetzgeber an § 11 Abs. 1 Wasserstraßengesetz (nachfolgend: WaStrG) orientiert (vgl. BT-Drs. 19/15626, S. 10). Des Weiteren weise die Norm erhebliche Parallelen zu der in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (nachfolgend: WHG) normierten Duldungspflicht auf. Die „Duldungspflicht des Dritten “ (zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG zuletzt VG München, Beschluss vom 25. März 2025 – M 31 S 25.1642 –, juris, Rn.15, 17) stelle nicht lediglich eine Obliegenheit dar, sondern eine „durchsetzbare und einklagbare Pflicht “ gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber samt seinen Beauftragten, die unmittelbar kraft Gesetzes gelte (Winkler , in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 22b AEG Rn.28; zu § 41 WHG VGH Mannheim, Urteil vom 15. Februar 1996 – 3 S 1914/95 –, juris, Rn.35).
16 Sie diene der rechtlichen Absicherung der praktischen Durchführbarkeit der Anlagenunterhaltung. So solle sichergestellt werden, dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung durch den Pflichtigen nicht an den Rechten Dritter an den betroffenen Grundstücken scheitere. Dem Zweck der Regelung werde indes nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die praktische Durchführbarkeit der Anlagenunterhaltung gerade dadurch sichergestellt werde, dass der Zugang uneingeschränkt ermöglicht werde. Hierzu sehe der Tatbestand eine vorab zu erteilende Genehmigung gerade im Lichte der Sicherstellung und Vereinfachung der praktischen Durchführbarkeit der Anlagenunterhaltung nicht vor, sondern verlange lediglich eine Ankündigung gegenüber dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten.
17 Schließlich ergebe sich gerade aus den obigen Ausführungen zur Duldungspflicht und daraus resultierenden Befugnis der Klägerin zur Benutzung der betroffenen Flächen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, dass sie bereits unter den § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG als „gesetzlich Befugte “ falle. Auch aus diesen Erwägungen wäre die Erteilung einer Genehmigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG falsch, da die Klägerin gerade keine „Dritte “ im Sinne der Vorschrift sei.
18 Die Klägerin beantragt,
19 Ziffer 5 des Ausgangsbescheids vom 17. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2025 aufzuheben.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend insbesondere vor, dass soweit die Klägerin sich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V beruft, dem nicht zu folgen sei, da die Sache richtig behandelt worden wäre. Die Klägerin gehöre zu keiner der privilegierten Gruppen, die § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG aufführt. Daher sei eine vorherige Genehmigung notwendig. Eine bloße Duldungspflicht des Beklagten aus § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG mache eine Genehmigung nicht obsolet. Selbst wenn die Klägerin unter § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG als „gesetzlich Befugte “ falle, so müsse dennoch eine Genehmigung, mindestens in Form einer gebundenen Entscheidung erteilt werden, da nur so zusätzlich zur Genehmigung noch Nebenbestimmungen zum Schutz des Waldes, insbesondere zur Vorbeugung von Waldbrandgefahren, getroffen werden könnten. Auch könne nur so der tatsächliche Zugang zu den betroffenen Waldstücken ermöglicht werden, denn dieser sei häufig durch Schranken physisch versperrt. Ohne entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Genehmigung habe der Beklagte als „Verwalter “ der kompletten Waldgebiete im Bundesland (Wald im Eigentum des Landes, des Bundes sowie der Gemeinden und sonstiger Privater) nicht immer Kenntnis von den Vorhaben und könne somit auch nicht jeweils über die unterschiedlichen Eigentümer den Zugang gewähren.
23 § 13 Abs. 1 VwKostG M-V folgend, sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser einer Amtshandlung sei derjenige, der willentlich einen Tatbestand schafft, der die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt. Typisch hierfür sei die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung. Hier habe die Anfrage der Klägerin bei der Beklagten vom 15. Januar 2025 auf Erteilung einer Fahrgenehmigung die Amtshandlung ausgelöst. Dass die Klägerin eine „kostenfreie Genehmigung " beantragt habe, ändere daran nichts. Ob die Klägerin sachlich oder persönlich gebührenbefreit sei, richte sich nach §§ 7 und 8 VwKostG M-V.
24 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2025 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
26 I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Oktober 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
27 Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Klagegegner ist nicht, wie in der Klageschrift genannt, die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern, sondern der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetztes (AGGerStrG M-V) ist eine Anfechtungsklage gegen die Behörde selbst zu richten, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
28 II. Die Klage ist zulässig.
29 Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Ausgangsbescheid datiert vom 17. Februar 2025. Nach dem Vortrag der Klägerin ging dieser ihr erst am 17. März 2025 zu. Das Gericht brauchte vorliegend nicht zu klären, wann die Widerspruchsfrist zu laufen begann und ob es auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO ankommt, denn der Beklagte hat den Widerspruch nicht als verfristet und somit unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden. Die Sachentscheidung des Beklagten eröffnet den Klageweg in der Hauptsache, denn die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist nicht Sachurteilsvoraussetzung (Schoch/Schneider/Porsch, 47. EL Februar 2025, VwGO § 70 Rn.37).
30 III. Die Klage ist ebenfalls begründet.
31 Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32 1. Rechtsgrundlage für Ziffer 5 des Ausgangsbescheids über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren durch den Beklagten sind die Vorschriften des VwKostG M-V i. V. m. ForstKostVO vom 14. November 2013 Gebührennummer 3.14.1. Kosten nach diesem Gesetz sind insbesondere Verwaltungsgebühren, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Verwaltungsgebühren sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) u. a. der rechtsfähigen Anstalten. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V durch Verordnung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ForstKostVO werden für Amtshandlungen der Forstverwaltung Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung aus dem beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung ist. Die Gebührensätze sind nach § 3 Abs. 1 VwKostG M-V so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Entsprechendes gilt bei der Ausfüllung eines Gebührenrahmens im Einzelfall, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V.
33 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten im konkreten Fall ist rechtlich zu beanstanden. Die Klägerin hat zwar einen grundsätzlich kostenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG gestellt, doch wären diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache durch den Beklagten nicht entstanden, denn die Erteilung der Genehmigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG ist rechtswidrig.
34 Zur Zahlung der Kosten, hier der Verwaltungsgebühren, ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Dabei entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, nach § 11 Abs. 1 Alt. 1 VwKostG M-V mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde.
35 a) Die E-Mail der Klägerin vom 15. Januar 2025 stellt einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung – hier Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Waldwegen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten – i.S.d. § 11 Abs. 1 Alt. 1 VwKostG M-V dar und nicht eine bloße Anzeige einer beabsichtigten Nutzung der betroffenen Grundstücke gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG.
36 Die Auslegung von Willenserklärungen auch im Verwaltungsverfahren richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch, nachfolgend: BGB). Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Die Klägerin beantragt wörtlich in der E-Mail vom 15. Januar 2025 die Erteilung einer „kostenfreien “ Genehmigung zum Befahren von Waldwegen für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Darüber hinaus verweist sie auf die Vorschriften des § 28 Abs. 4 LWaldG sowie § 22b AEG. Sie spricht ferner davon, dass die B- AG zum Befahren dieser Wege gesetzlich befugt sei. Von einer bloßen Anmeldung der Fahrzeuge und Anzeige von Arbeiten i.S.d. § 22b Abs. 1 Satz 2 AEG kann nicht gesprochen werden. Es fehlt bereits an der Ankündigung konkreter Unterhaltungsmaßnahmen und der damit verbundenen Benutzung von Flächen des Beklagten. Auch wenn die Klägerin explizit bei Antragstellung auf § 22b AEG Bezug nimmt und stets von „kostenfreier “ Genehmigung spricht, so stellt das Schreiben vom 15. Januar 2025 eine willentliche Veranlassung einer Amtshandlung – hier der Erteilung einer Genehmigung – dar. Um eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen ist es nicht erforderlich, sämtliche Rechtsgrundlagen richtig zu benennen oder die materielle Rechtslage seines Begehrens korrekt einschätzen zu können. Maßgeblich ist lediglich wie ein objektiver Dritter in der Situation des Beklagten die Erklärung der Klägerin verstehen durfte.
37 b) Die Erteilung der beantragten Genehmigungen zum Befahren von Waldwegen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG ist rechtswidrig, denn die Erteilung einer solchen Genehmigung ist aufgrund der Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG obsolet.
38 § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V normiert, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hierzu gehören auch die durch rechtswidrige Amtshandlungen verursachten Kosten. Die Vorschrift normiert einen Einwendungsdurchgriff: Fehlerhafte Maßnahmen sind zu korrigieren, nicht zu vergüten (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 28. März 2012 – 3 A 576/11 –, juris, Rn.21). § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V entspricht dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesgebührengesetz (nachfolgend: BGebG). Dieses Gesetz ist der Nachfolger des früheren Bundesverwaltungskostengesetz und hat die inhaltsgleiche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG des Bundes übernommen, welche auch Grundlage der landesrechtlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V ist. Daher kann die zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG des Bundes ergangene Rechtsprechung auch für diesen Fall herangezogen werden.
39 Für die Frage, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, ist in erster Linie auf das angewendete Fachrecht zurückzugreifen. Darüber hinaus ist auf § 10 Satz 2 VwVfG M-V zu verweisen, der der Behörde Ermessen zur sachgerechten und zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens einräumt (Prömper/Stein/Prömper/Stein, 1. Aufl. 2019, BGebG § 13 Rn.8, beck-online). Gebührenrechtlich setzt ein Gebührentatbestand die Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung voraus (Prömper/Stein/Prömper/Stein, 1. Aufl. 2019, BGebG § 13 Rn.9, beck-online).
40 aa) Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Genehmigungspflichtigkeit der Klägerin. Diese ist bereits unter Anwendung der Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG befugt, die betroffenen Grundstücke des Beklagten zu benutzen.
41 § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG regelt, dass Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, zu dulden haben, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen . Satz 2 normiert ergänzend, dass die Arbeiten zur Unterhaltung dem Dritten angekündigt werden müssen .
42 § 22b AEG soll zu einer Vereinfachung der Verfahren für Schienenersatzneubauten führen und einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Eisenbahnbereich darstellen. Bezweckt wird mit dem neu eingeführten Paragrafen, dass den Eigentümern, Besitzern oder Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke für die Durchführung der Instandhaltung und Erneuerung notwendig sind, besondere Duldungspflichten auferlegt werden. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dann nur noch angekündigt und ggf. erfolgte Beschädigungen ersetzt werden.
43 Arbeiten an Eisenbahnanlagen können durch die Grundstücksberechtigten erschwert werden. Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks kann grundsätzlich andere, damit auch die in der Vorschrift angesprochenen Beauftragten des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, von jeder Einwirkung auf oder Beeinträchtigung des Grundstücks ausschließen (BT-Drs. 19/15626, S.10; Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.1). Ausweislich der Gesetzesbegründung orientiert sich § 22b AEG an dem bereits bestehenden § 11 WaStrG. Genauso werden aber auch Parallelen zu sehr ähnlichen bereits bestehenden Duldungspflichten aus anderen wasserrechtlichen Infrastrukturgesetzen deutlich, wie beispielsweise aus § 41 WHG (vgl. BT-Drs. 19/15626, S.10; Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.2 und 5). Die Duldungspflicht des Dritten stellt keine Obliegenheit dar, sondern eine durchsetzbare einklagbare Pflicht gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber samt seinem Beauftragten (Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.28).
44 Mit Sinn und Zweck des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG als Teil des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 3. März 2020 wäre es unvereinbar diese Vorschrift als bloße zivilrechtliche Duldungsvorschrift zu verstehen, die den Abwehransprüchen aus § 1004 i.V.m. §§ 903, 854, 859 BGB entgegengehalten wird. Verzögerungen und Beeinträchtigungen von Instandhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen einer Eisenbahnanlage können sich ebenfalls aus behördlichen Genehmigungsverfahren ergeben. Daher ist es widersinnig, wenn die Klägerin einerseits dem Land Mecklenburg-Vorpommern als Eigentümerin des Landeswaldes eine Duldungspflicht bzgl. der Benutzung ihrer Flächen entgegenhalten kann, andererseits aber zugleich bei der für die Verwaltung des Landeswaldes zuständigen Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern eine Genehmigung zum Befahren dieser Flächen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG beantragen muss. Das Befahren von Waldwegen ist lediglich eine Unterform des Benutzens eines Grundstücks und von § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG miterfasst (vgl. BT-Drs. 19/15626, S.10; Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.26).
45 Den betroffenen Personen wird eine Duldungspflicht für das Betreten und die Nutzung des Grundstücks auferlegt, aber nur insoweit, wie dies zum Zwecke der Instandhaltung oder Erneuerung erforderlich ist. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht im Einzelfall, eine angemessene Entscheidung zu treffen (BT-Drs. 19/15626, S.10). Eine darüberhinausgehende Prüfung; z.B. in Form eines Genehmigungsverfahrens wie im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG, ist gerade nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass durch das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 3. März 2020 der komplette Ersatz von bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen nur dann überhaupt genehmigungspflichtig ist, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird (BT-Drs. 19/15626, S.10). Dieser Beschleunigungsgrundsatz kann nicht von dem landesrechtlichen Erfordernis einer Genehmigung zum Befahren von nichtöffentlichen Waldwegen unterlaufen werden.
46 bb) Die Benutzung der Waldwege auf den Flächen des Beklagten ist erforderlich, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise an die Eisenbahnanlagen kommt. Soweit die Klägerin dann tatsächlich Maßnahmen zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage durchführt, sind die Voraussetzungen des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG erfüllt, wenn die Maßnahme erforderlich ist. Diese sind dem Dritten i.S.d. § 22b Abs. 1 Satz 2 AEG vorab anzuzeigen.
47 (1) Diese Anzeigepflicht dient u.a. dazu, den betroffenen Dritten i.S.d. § 22b Abs. 1 Satz 2 AEG (zumeist den Eigentümer der betroffenen Flächen) von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und das Betreten der Flächen örtlich und zeitlich abzustimmen. Entgegen der Rechtsausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dafür keine „Genehmigung “ mit damit verbundenen Nebenbestimmungen durch die Landesforstanstalt als „Verwalterin “ der Waldflächen an die Klägerin erforderlich, um u.a. den tatsächlichen Zugang zu den Waldwegen (z.B. Aufsperren der verschlossenen Schranken, Informationen bzgl. einer erhöhten Waldbrandgefahr auf den Waldwegen oder sonstiger Umweltbeeinträchtigungen) zu ermöglichen. Dies betrifft Fragen der konkreten Umsetzung der Benutzung der betroffenen Flächen im Rahmen des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG und nicht eines im Vorfeld durchgeführten behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG. Ein solches dient anderen Zwecken, vornehmlich ob überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der nichtöffentlichen Waldwege besteht. Des Weiteren verfängt die Argumentation des Beklagten auch deswegen bereits nicht, da solche Genehmigungen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG weit im Vorfeld für ein komplettes Jahr beantragt werden würden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt feststünde, welche Flächen zu welchem konkreten Zeitpunkt durch die Klägerin benutzt werden sollen. Daher können zu diesem Zeitpunkt schon gar keine praktischen Regelungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und des Zugangs durch den Beklagten mit der Genehmigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG getroffen werden.
48 (2) Erforderlich ist die Maßnahme – hier das Befahren der nichtöffentlichen Waldwege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten – wenn es für die Klägerin keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Durchführung der entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen gibt. Wenn die Klägerin mangels verfügbarer anderweitiger Wege punktuelle Arbeiten an der Eisenbahnstrecke, wie beispielweise im Gleis oder an technischen Anlagen, nur durchführen kann, wenn sie über nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Waldwege mittels Kraftfahrzeugen dahin gelangt, dann ist diese Form der Benutzung von dem Beklagten, bzw. den jeweiligen Eigentümern zu dulden, da sie erforderlich ist.
49 cc) Aus den obigen Überlegungen folgt daher, dass die Klägerin bereits gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG „gesetzlich Befugte “ i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG und daher nicht „Dritte “ gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG ist.
50 § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG regelt, dass das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet ist.
51 Als bundesrechtliche Norm konkretisiert § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG den Begriff des „gesetzlich Befugten “ i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG. Die Kompetenz zum Erlass dieser bundesrechtlichen Vorschrift ergibt sich für die bundeseigenen Eisenbahnen aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a Grundgesetz (nachfolgend: GG) und für nicht bundeseigene Eisenbahnen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG (BT-Drs. 19/15626, S.8). Im Sinne der Regelung des Art. 31 GG ist daher die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG dahingehend in Anwendung obiger bundesrechtlicher Vorschrift zu konkretisieren, dass unter den Begriff des „gesetzlich Befugten “ Beauftrage des Eisenbahninfrastrukturbetreibers fallen, soweit sie erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen an Betriebsanlagen von Eisenbahnen durchführen.
52 Die landesrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 4 LWaldG ist einer solchen Auslegung und Konkretisierung auch zugänglich. Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Rechtsschau mit anderen landesrechtlichen Normierungen von Betretungsrechten auf nichtöffentlichen Wegen im Wald. So sieht weder das Landeswaldgesetz des Landes Bremen noch das von Bayern (vgl. §13 BremWaldG sowie Art. 13 BayWaldG) ein Recht zum Befahren von nichtöffentlichen Wegen im Wald vor. Auch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird vom Landesgesetzgeber in den entsprechenden Normen nicht vorgesehen. Würde man diese Normen nun ihrem Wortlaut nach auslegen und zur Lösung dieses Falles heranziehen, so könnten Mitarbeiter der Klägerin in diesen Bundesländern überhaupt nicht per Kraftfahrzeug an die entsprechenden Betriebsanlagen, um erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen auszuführen. Dies widerspricht jedoch der Konzeption des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG und würde darauf hinauslaufen, dass sämtliche vom Bundesgesetzgeber intendierten Beschleunigungsmechanismen leerliefen. Daher ist der einschlägige § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG, unter Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG, dahingehend zu konkretisieren, dass die Klägerin bereits unter den Begriff „gesetzlich Befugter “ fällt.
53 c) Daher kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Klägerin unter einen der gesetzlichen geregelten Befreiungstatbestände von der Erhebung von Verwaltungsgebühren gemäß §§ 7 und 8 VerwKostG M-V fällt.
54 d) Der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG gestellt hat und somit von sich aus eine Amtshandlung initiiert hat.
55 Entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V besteht das Verbot zur Kostenerhebung nicht, soweit der Kostenschuldner die unrichtige Sachbehandlung verursacht hat (vgl. Prömper/Stein/Prömper/Stein, 1. Aufl. 2019, BGebG § 13 Rn.8, beck-online). Die Klägerin hat durch ihre Antragstellung gemäß §§ 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 VerwKostG M-V eine grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst. Sie hat jedoch nicht die unrichtige Sachbehandlung veranlasst. Es kann nicht Aufgabe der Antragstellerin sein, dass sie die Rechtslage ihres Begehrens vollständig überblickt und richtig einschätzt. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde das Begehren eines Antragstellers auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eine rechtskonforme Entscheidung zu treffen.
56 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
58 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.
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