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3 B 927/25 HGW•VG Greifswald 3. Kammer, 2025-09-29, 3 B 927/25 HGW
3 B 927/25 HGWTribunale amministrativo / 3a camera29 set 2025
Straßen- und Wegerecht, Übertragung von Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten auf Anlieger, Rechtmäßigkeit Straßenreinigungssatzung, Anspruch auf Befreiung von Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht, Anforderungen an Befreiungsanspruch, persönliche und sachliche Unzumutbarkeit, allgemeiner Zumutbarkeitsvorbehalt, Schwerbehindertenstatus, körperliche Defizite, keine Möglichkeit zur Beauftragung Dritter, Wiederaufleben der nach Übertragung grundsätzlich subsidiär bestehenden Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht der Gemeinde, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Entscheidungsdatum: 2025-09-29
Aktenzeichen: 3 B 927/25 HGW
ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:0929.3B927.25HGW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: M-V § 14 Abs. 2 AGGerStrG, §§ 133, 157 BGB, § 50 Abs 1 StrWG MV, § 2 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Blankenhof, § 6 Abs 1 VwGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Straßen- und Wegerecht, Übertragung von Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten auf Anlieger, Rechtmäßigkeit Straßenreinigungssatzung, Anspruch auf Befreiung von Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht, Anforderungen an Befreiungsanspruch, persönliche und sachliche Unzumutbarkeit, allgemeiner Zumutbarkeitsvorbehalt, Schwerbehindertenstatus, körperliche Defizite, keine Möglichkeit zur Beauftragung Dritter, Wiederaufleben der nach Übertragung grundsätzlich subsidiär bestehenden Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht der Gemeinde, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
| 1. | Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, den Antragsteller von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht zu befreien. |
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| 2. | Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. |
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| 3. | Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
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I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht befreit zu werden.
2 Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau das Haus auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück grenzt auf einer Länge von ca. 40 Metern an den davorliegenden öffentlichen Gehweg. An dem Gehweg stehen Eichenbäume, die im Herbst eine erhebliche Menge Laub und Eicheln abwerfen. Der Antragsteller hat einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und besitzt einen Grad der Behinderung von 60. Das Merkzeichen „G“ bedeutet: Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Tatsächlich muss es sich bei der Einschränkung nicht zwingend um eine Gehbehinderung handeln - auch innere Leiden können die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sein (https://www.bdh-reha.de/de/themen/sozialrecht-merkzeichen-lp.php, zuletzt abgerufen am 26. September 2025). Nach seinem eigenen Vortrag ist er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage den gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde B. auf ihn übertragenden Reinigungs- und Räumpflichten adäquat nachzukommen. Seine Ehefrau ist nach dem Vortrag des Antragstellers einerseits als Krankenschwester im Schichtdienst tätig und andererseits ebenfalls erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen unterworfen. Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Objekts.
3 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2024 wandte er sich an den Antragsgegner und beantragte, unter Bezugnahme auf seinen Schwerbehindertenstatus und seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, von seinen Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten befreit zu werden.
4 Nachdem der Antragsgegner ihm per E-Mail vom 18. November 2024 mitteilte, dass er grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung eine geeignete Person mit der Reinigungs- und Räumpflicht zu beauftragen habe, wenn er diese selbst nicht wahrnehmen könne, kontaktierte der Antragsteller diesbezüglich fünf verschiedene regionale Unternehmen und fragte nach eigenem Vortrag persönlich noch vier weitere Unternehmen an. Er erhielt von den kontaktierten Betrieben Absagen oder überhaupt keine Rückmeldung.
5 Daraufhin wurde in der Gemeindevertretung B. am 12. Dezember 2024 der Beschluss gefasst, dem Antragsteller gegen eine monatliche Kostenpauschale von 80 Euro (ganzjährig zu zahlen) anzubieten, den Winterdienst zu übernehmen. Die übrigen Straßenreinigungspflichten (insbesondere die Beseitigung von Laub) waren nicht Inhalt des schriftlichen Angebotes des Antragsgegners.
6 Bezüglich des genauen Inhaltes des Entwurfes einer Vereinbarung zur Übernahme der Streupflicht wird auf diese Bezug genommen.
7 Im Januar 2025 wurden an drei Tagen Streu- und Schneeräumarbeiten durch einen Mitarbeiter der Gemeinde B. vor dem betreffenden Grundstück durchgeführt.
8 Der Vereinbarungsentwurf wurde von dem Antragsteller überarbeitet und mit weiteren Ergänzungen an den Antragsgegner übermittelt. Die Gemeindevertretung B. hat am 27. März 2025 beschlossen, den Änderungswünschen des Antragstellers nicht zu entsprechen. Eine Vereinbarung wurde zwischen den Beteiligten folglich nicht geschlossen.
9 Nachdem weitere Verhandlungen zur gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten erfolglos blieben, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 8. März 2025 beim erkennenden Gericht einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung bezieht er sich zunächst vollumfänglich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend insbesondere vor, dass sich sein Anspruch auf Befreiung von der Räum- und Streupflicht aus dem Beschluss der Gemeindevertretung B. vom 12. Dezember 2024 ergebe. Die Gemeindevertretung habe damit eine Verwaltungsentscheidung getroffen, die der Antragsgegner nicht ignorieren könne. Auch der Umstand, dass tatsächlich bereits dreimal Räum- und Streuarbeiten vor dem betroffenen Grundstück durchgeführt wurden, bestätige den rechtsverbindlichen Charakter des Beschlusses der Gemeinde bzgl. seiner Befreiung. Die Verzögerung des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung sei willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
10 Die Dringlichkeit seines Begehrens ergebe sich daraus, dass bei fortgesetzter Verzögerung der Übernahme von Räum- und Streupflichten bei den anstehenden Wintermonaten eine erhebliche Gefahr bestünde, dass er als Eigentümer für Unfälle oder Schäden, die sich vor seinem Grundstück ereignen, haftbar gemacht werde. Dies stelle eine unzumutbare Belastung und Diskriminierung seiner Person als schwerbehinderten Menschen dar.
11 Der Antragsteller beantragt wörtlich,
12 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine verbindliche schriftliche Bestätigung auszustellen, dass er nicht mehr zur Räum- und Streupflicht verpflichtet ist.
13 Hilfsweise beantragt er wörtlich,
14 den Antragsgegner zu verpflichten ihm unverzüglich die finale schriftliche Vereinbarung über die Befreiung von der Räum- und Streupflicht zu übermitteln, wie sie durch die Gemeindevertretung B. am 12. Dezember 2024 beschlossen wurde.
15 Der Antragsgegner beantragt,
16 den Antrag abzulehnen.
17 Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner ebenfalls im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt zur Erwiderung ergänzend insbesondere aus, dass der vom Antragsteller begehrten uneingeschränkten Befreiung von der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht entsprochen werden könne, da hier im konkreten Einzelfall keine grundstücksbezogene Härte vorliege, die zu einer Unzumutbarkeit der übertragenen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht führe. Entsprechend des Urteils des VGH Mannheim vom 12. November 2005 – 5 S 2108/14 sei die Verpflichtung zur Übertragung der Straßenreinigung und der Räumpflicht ausnahmsweise unzumutbar, wenn zum einen die Gemeinde „sachnäher " sei, d.h. sie müsse ohnehin verpflichtet sein, Straßenflächen in der Nähe zu reinigen, zu räumen oder zu bestreuen und zum anderen müsse eine grundstücksbezogene Härte vorliegen. Eine solche Härte könne angenommen werden, wenn kein Zugang zur Straße besteht, ein unverhältnismäßig langer Weg zum Gehweg zurückzulegen ist und der Aufwand, einen direkten Zugang zur Straße zu schaffen, zu groß ist.
18 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sei für eine Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Antragstellers kein Raum. Es komme nämlich nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an. Auch die erhobene Behauptung, es sei nicht möglich ein Unternehmen zu finden, welches mit der Übernahme der satzungsgemäßen Pflicht beauftragt werden könne, greife somit nicht durch. Es komme einzig auf die tatsächlichen, örtlichen, topografischen Verhältnisse an und im vorliegenden Fall bestehe auch kein Zugangshindernis zu der zu reinigenden Gehweg- und Straßenfläche.
19 Des Weiteren sei eine Tätigkeit der Gemeinde B. bei der Reinigung der Vorflächen des betroffenen Grundstücks auch nicht sachnäher. Im Gegenteil. Die Gemeinde B. habe von ihrem Übertragungsanspruch nach § 50 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht, als sie die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Gemeindestraßen auf die Straßenanlieger als „sachnäher “ übertragen hat.
20 Anders als der Antragsteller meint, sei er auch nicht bereits mit Beschluss auf der Gemeindevertretersitzung vom 12. Dezember 2024 von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht befreit, denn die Gemeindevertreter hätten sich lediglich geeinigt, ihm auf Grundlage eines geschlossenen Vertrages die Übernahme des Winterdienstes gegen eine monatliche Pauschale von 80 € anzubieten. Auch die tatsächlich durchgeführten Räum- und Streuarbeiten seien unter dem Gesichtspunkt durchgeführt worden, dass es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten komme.
21 Schließlich komme ein Anspruch auf Befreiung von der allgemeinen Reinigungspflicht (insbesondere Laub) schon deswegen nicht in Betracht, weil es – anders als bei den Räum- und Streupflichten im Winter – bereits an einer zeitlichen Dimension fehle und diese Arbeiten nach der freien Zeiteinteilung des Verpflichteten ausgeführt werden könnten. Daher könnten diese Tätigkeiten auch von der im Schichtdienst tätigen Ehefrau des Antragstellers ausgeführt werden.
22 Mit Beschluss vom 24. September 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
24 1. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. September 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO) übertragen hat.
25 2. Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Richtiger Antragsgegner ist der Amtsvorsteher des Amtes Neverin. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetztes (nachfolgend: AGGerStrG M-V) ist richtiger Antragsgegner die Behörde selbst, die für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zuständig ist, denn in Mecklenburg-Vorpommern gilt das Behördenprinzip.
26 3. Bei verständiger Würdigung (§§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO) des gestellten Antrages und des Vorbringens des Antragstellers ist sein Begehren hinsichtlich seines Hauptantrages dahingehend auszulegen, dass er die Befreiung von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht begehrt. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2024 – 9 S 1004/24, BeckRS 2024, 31119 beck-online, Rn.8).
27 4. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet.
28 a) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zulässig.
29 Statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren wäre eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Befreiung von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht zum Inhalt hat.
30 Des Weiteren ist der Antragsteller auch rechtsschutzbedürftig, denn er hat sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mehrfach an den Antragsgegner gewendet und einen Antrag auf Befreiung gestellt, bzw. die entgeltliche Übernahme der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten beantragt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn der Antragsteller sich mit seinem Begehren nicht zuvor erfolglos an die Behörde gewandt hat (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 123 Rn.121b). Darüber hinaus fehlt es nicht bereits dadurch am Rechtsschutzbedürfnis, dass der Antragsteller nicht auch ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, da die Einleitung eines solchen noch nicht offensichtlich unzulässig ist. Die Möglichkeit der Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich ausdrücklich bereits aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 Zivilprozessordnung (nachfolgend: ZPO) sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anzuordnen hat, dass der Antragsteller Klage zu erheben hat. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist auf Antrag die getroffene Anordnung aufzuheben gemäß § 926 Abs. 2 ZPO (VG Schleswig, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 B 17/23, BeckRS 2023, 18140 Rn.18, beck-online).
31 b) Der Hauptantrag ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz einzig möglichen summarischen Prüfung begründet. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
32 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen aller Voraussicht nach vor. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 5. November 2013 – 3 B 920/13, BeckRS 2013, 205982 Rn.5, beck-online). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, sowie einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat.
33 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dem Antragsteller steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat aller Voraussicht nach einen Anspruch darauf, von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde B. vom 17. Dezember 2013 (nachfolgend: SRS) befreit zu werden.
34 Maßgeblich für das Begehren des Antragstellers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Seine Verpflichtung zur Reinigung und Sicherung des vor seinem Grundstück befindlichen Gehwegs bemisst sich daher danach, ob die maßgebliche Straßenreinigungssatzung der Gemeinde B. vom 17. Dezember 2013 rechtmäßig ist, bzw. ob der Antragsteller unter Berücksichtigung des strikten Vorbehalts der Zumutbarkeit in persönlicher und sachlicher Hinsicht einen Anspruch auf Befreiung hat.
35 aa) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: StrWG – MV) sind alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen . Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt hierzu ergänzend, dass von dieser Reinigungspflicht auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege erfasst ist . Diese Reinigungspflicht trifft grundsätzlich gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG – MV die Gemeinden.
36 Diesen wurde vom Landesgesetzgeber gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG – MV die Befugnis zur Umwälzung obiger Obliegenheiten u.a. auf Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Abwälzung der gemeindlichen Verpflichtung aus § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG – MV begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Witting in: Sauthoff/ Witting, StrWG M-V, § 50 Rn.23 [Stand: April 2020]; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 K 16.629 –, juris, Rn.24, zu dem ähnlich aufgebauten Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG ).
37 Auf Anlieger abgewälzt werden können nur solche Verpflichtungen, die der Gemeinde aus § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG – MV obliegen. Dabei darf die Gemeinde aber von den Verpflichteten nicht mehr verlangen, als sie nach § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG – MV ohne Abwälzung selbst erbringen müsste. Wenn und soweit dies im Rahmen einer Satzung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 StrWG – MV rechtmäßig erfolgt, ist die gemeindliche Verpflichtung subsidiär gegenüber den auf die Eigentümer übertragenen Verpflichtungen.
38 Die SRS begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch aus den sonstigen Umständen ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit obiger Straßenreinigungssatzung. Vor diesem Hintergrund sind gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue “ hinaus (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 A 51/17 HGW –, juris, Rn.13).
39 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die SRS keinen expliziten Befreiungstatbestand regelt. Die Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger steht prinzipiell unter dem strikten Vorbehalt der Zumutbarkeit in persönlicher und sachlicher Hinsicht in Form eines allgemeinen Zumutbarkeitsvorbehaltes. Daher muss eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen (Sauthoff in Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn.930).
40 bb) Aus dem allgemeinen Zumutbarkeitsvorbehalt ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Befreiung von der Reinigungs- und Sicherungspflicht.
41 Eine Befreiung von der gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG – MV i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 SRS auferlegten Reinigungs- und Sicherungspflicht ist nur gegeben, wenn die Auferlegung der Verpflichtung zu einer erheblichen unbilligen Härte führt, die in Abwägung der persönlichen mit den öffentlichen Belangen unzumutbar ist.
42 (1) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist nicht die Leistungsfähigkeit der Gemeinde maßgebend, da hier die Zumutbarkeit auf die Einzelperson bezogen ist. Zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es kommen, wenn die vom Straßengesetz bezweckte Verlagerung der Pflicht von der grundsätzlich „sachfernen “ Gemeinde auf die grundsätzlich „sachnäheren “ Grundstückseigentümer im konkreten Einzelfall in ihr Gegenteil verkehrt würde, es also in einem solchen Einzelfall der Gemeinde aus tatsächlichen Gründen weitaus eher möglich wäre, die Reinigungspflicht zu erfüllen, als dem Grundstückseigentümer. Maßgebend ist, ob besondere, über den Normalfall der Reinigungspflicht hinausgehende Schwierigkeiten für den Pflichtigen auftreten (Sauthoff in Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn.931). Des Weiteren ist die Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger rechtswidrig, wenn die Erfüllung der Pflichten wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen Gründen mit überobligatorischen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb den Anliegern nicht zuzumuten ist. Dies kann der Fall sein, wenn es zur Reinigung eines besonderen, auch technischen Aufwandes bedarf oder wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und dem aufgenommenen Verkehr nichts zu tun haben. Die Belastungsgrenze ist jedenfalls dort überschritten, wo die gewöhnlichen Vorteile, die die Straße dem Anlieger aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet, durch andere belastende Elemente überlagert werden (Sauthoff in Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn.932; vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. September 2016 – 3 C 14/15 –, juris, Rn.16). Eine Reinigung des Gehwegs unter Beseitigung von Fremdkörpern und Laub – wie sie § 3 Abs. 1 und 3 SRS vorsieht – stellt für die Anlieger keine besondere Belastung dar, wenn sie sich nur auf normale Verunreinigungen bezieht. Ebenfalls ist die Übertragung des Winterdienstes gemäß § 4 Abs. 1 der maßgeblichen Straßenreinigungssatzung auf der Fahrbahn in einer Breite von 1,5m grundsätzlich zumutbar (vgl. Sauthoff in Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn.932).
43 (2) Die Unzumutbarkeit kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, die dazu führen, dass die Auferlegung einer Reinigungspflicht eine unverhältnismäßige, mit dem Sinn und Zweck der Heranziehung der Anlieger nicht mehr vereinbare Belastung im Einzelfall mit sich bringen würde.
44 Körperliche Defizite oder gesundheitliche Probleme des Anliegers können im Regelfall keine Unzumutbarkeit der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten begründen, da es sich bei diesen Pflichten – wie § 2 Abs. 3 SRS berücksichtigt – nicht um höchstpersönliche Pflichten handelt, sondern im Falle der eigenen körperlichen Unvereinbarkeit ein Dritter zu beauftragen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2016 – OVG 9 A 15.13 –, juris, Rn.84; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 K 16.629 –, juris, Rn.45, 47; Sauthoff in Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn.935).
45 Der Antragsteller hat durch Vorlage seines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ für das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung in ausreichender Weise nachgewiesen, dass er den körperlichen Anforderungen, die das Beseitigen von Schnee und Glätte sowie die Beseitigung von Laub und Baumfrüchten im Einzelfall mit sich bringen, nicht in dem Maße gewachsen ist, dass er dieser Pflicht persönlich, gewissenhaft nachkommen kann. Auch die Ehefrau ist nach dem Vortrag des Antragstellers aller Voraussicht nach körperlich nicht in der Lage regelmäßig den Anforderungen der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten in gebührendem Umfang nachzukommen. Hinzu kommt noch, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Schichtdienst regelmäßig nicht dazu im Stande sein wird, die zeitlichen Vorgaben zur Erfüllung der Räum- und Streupflichten zu erfüllen.
46 In der Rechtsprechung ist in einem solchen Fall – wie bereits ausgeführt – anerkannt und so sieht es auch § 2 Abs. 3 SRS vor, dass der grundsätzlich Reinigungspflichtige eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen hat. Diesem Grundsatz ist der Antragsteller – durch Vorlage des Schriftverkehrs mit potentiellen Winterdiensten – zur Überzeugung des Gerichts nachgekommen. Er hat fünf regionale Unternehmen bzgl. der Übernahme des Winterdienstes angeschrieben und dabei von drei eine schriftliche Absage erhalten. Vier weitere Unternehmen wurden vom Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag persönlich kontaktiert, ebenfalls erfolglos.
47 Ausnahmsweise lebt die Reinigungspflicht der Gemeinde B. in diesem Fall vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – wieder auf, denn konkret ist aufgrund obenstehender Erwägungen und Ausführungen eine Übertragung der Reinigungspflicht auf den Antragsteller und seine Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, bzw. unzumutbar. Die Gemeinde ist aufgrund der Bedeutung der Reinigungspflichten und der betroffenen Örtlichkeit vorläufig gehalten, diese selbst zu erfüllen. Sie kann die ihr entstandenen Kosten gegenüber dem Anlieger durch öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 4. April 2007 – 8 B 05.3195 –, juris, Rn.50). Es wäre unbillig würde die Gemeinde auf den dadurch entstehenden Kosten sitzen bleiben, denn gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG – MV i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 SRS sind dem Antragsteller die Reinigungs- und Sicherungspflicht grundsätzlich übertragen worden. Hätte er einen Dienstleister gefunden, der den Winterdienst übernommen hätte, so hätte er ebenfalls die Kosten dafür tragen müssen. Daher ist es der Risiko- und Lastenverteilung des StrWG – MV und der einschlägigen Straßenreinigungssatzung entsprechend, wenn der Antragsteller nunmehr von der Reinigungspflicht befreit ist, aber dafür die der Gemeinde B. entstehenden Kosten tragen muss. Unabhängig von der Frage, ob sich die Beteiligten im Nachgang über die Kosten für die Durchführung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten einigen, lebt diese Pflicht für die Gemeinde B. wieder auf und sie trägt die Verkehrssicherungspflicht.
48 cc) Der Antragsteller hat nach Aktenlage ebenfalls einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
49 Der Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung ist gegeben, wenn diese nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
50 Die Frage, ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint “, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung mit dem Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung des bestehenden Zustands (VG Bayreuth BeckRS 2015, 51653 Rn.20, beck-online; BeckOK VwGO/Kuhla, 69. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn.126, 127). Zu diesem Zweck ist die Situation, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung ergibt, mit der zu vergleichen, die sich ergibt, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. Der Antragsteller muss insoweit glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 5. November 2013 – 3 B 920/13, BeckRS 2013, 205982 Rn.9, beck-online).
51 Die Anordnung der vorläufigen Befreiung des Antragstellers von der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht verbunden mit der Folge, dass insofern vorläufig die Reinigungs- und Sicherungspflicht des Antragsgegners wieder auflebt, ist notwendig, um nachträglich nicht mehr abzuwendenden Nachteilen begegnen zu können. Es besteht die konkrete Gefahr, dass Personen zu Schaden kommen oder Eigentum beschädigt wird, wenn die streitgegenständliche Fläche nicht ordnungsgemäß von Schnee und Glätte sowie Laub und Baumfrüchten (Eicheln, Kastanien, etc.) befreit wird. Wie bereits erörtert, können sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau aller Voraussicht nach dies weder persönlich noch durch Beauftragung eines Dritten bewerkstelligen. Vorliegend spricht viel dafür, dass bis zu einer Entscheidung in einer Hauptsache Unfälle passieren und Schäden eintreten können, die dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
52 c) Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war aufgrund der Begründetheit des Hauptantrages nicht angezeigt, da es schon am Bedingungseintritt fehlt.
53 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2025. Insoweit war die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Streitwertes festzusetzen, da der Antrag Hauptantrag nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist.
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