Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 2026-06-08, 1 M 299/26 OVG

1 M 299/26 OVGTribunale amministrativo / 1a divisione8 giu 2026

Regest

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen wegen Nichterscheinens zum Termin Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 1. April 2026, 3 A 1974/19 SN, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat — 1 M 299/26 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 1 M 299/26 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0608.1M299.26OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 146 VwGO, § 98 VwGO, § 377 ZPO, § 381 ZPO, § 383 ZPO ... mehr

Leitsatz

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen wegen Nichterscheinens zum Termin

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 1. April 2026, 3 A 1974/19 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen F. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. April 2026 – 3 A 1974/19 SN –, mit dem gegen diesen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2026 – 3 A 1974/19 SN –, mit dem gegen diesen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt wurde, hat keinen Erfolg.

2 Die vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde persönlich eingelegt hat. Er gehört nicht zu dem in § 63 VwGO genannten Personenkreis und ist nicht Beteiligter gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sodass ein Vertretungszwang nicht besteht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 – OVG 12 L 11.16 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 C 17.2208 –, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Juni 2002 – 2 P 6/02, 2 O 47/02 –, juris Rn. 6; a. A. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 3 O 59/09 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Soweit dagegen angeführt wird, ein Zeuge (oder Sachverständiger), der gegen ein festgesetztes Ordnungsgeld Beschwerde einlege, werde Beteiligter dieses Beschwerdeverfahrens (OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 3 O 59/09 –, juris Rn. 2), folgt der Senat dem nicht, da § 146 Abs. 1 VwGO die – schon im Ausgangs- / Hauptverfahren bestehende – Beteiligteneigenschaft voraussetzt und nicht begründet; vielmehr ist der Sachverständige ein „sonst von der Entscheidung Betroffener“ i. S. d. § 146 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 2 E 1013/12 –, juris Rn. 3).

3 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt.

4 Gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 409 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn dieser nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obwohl er dazu verpflichtet ist. Es kann nur angeordnet werden, wenn der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens gemäß § 407 verpflichtet ist, er ordnungsgemäß zum Termin geladen war (§§ 402, 377 ZPO) und er dennoch nicht erschienen ist und sich auch nicht vorher genügend entschuldigt hat (§§ 402, 381 ZPO). Die Erscheinenspflicht entfällt ferner gemäß §§ 402, 386 Abs. 3 ZPO, wenn der Sachverständige seine Weigerung vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 409 Rn. 2).

5 Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2022 zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 hat dieser die Beauftragung bestätigt, sodass er zur Erstattung des Gutachtens nach § 407 Abs. 2 ZPO verpflichtet war. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 erschienen. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend mit der Ladung vom 3. März 2026 die mündliche Erläuterung des Gutachtens angeordnet (vgl. § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und den Beschwerdeführer auch auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen.

6 Die Erscheinenspflicht des Beschwerdeführers ist auch nicht deswegen entfallen, weil er seine Weigerung vor dem Termin schriftlich erklärt hat. Diesbezüglich ist bereits weder das Vorliegen eines Verweigerungsrechts aus persönlichen Gründen (§§ 402, 383 ZPO) noch aus sachlichen Gründen (§§ 402, 384 ZPO) hinreichend dargelegt worden und auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer durfte ferner auch im Übrigen nicht davon ausgehen, von seiner Erscheinenspflicht entbunden worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat sowohl mit Schreiben vom 9. März 2026 als auch mit Schreiben vom 21. März 2026 gegenüber dem Gericht erklärt, dass er den Termin wegen anderer Verpflichtungen nicht wahrnehmen könne. Das Gericht hat ihm aber – im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 9 B 64.15 –, juris Rn. 24) – bereits mit Schreiben vom 16. März 2026 mitgeteilt, dass er die behaupteten vordringlichen anderen Termine nicht ausreichend konkretisiert und glaubhaft gemacht habe. Dem ist der Beschwerdeführer – etwa durch Vorlage von Terminbestimmungen in den vermeintlich vordringlicheren Angelegenheiten – bis heute nicht nachgekommen. Mit Beschluss vom 24. März 2026 wurde sein so verstandener Terminverlegungsantrag auch förmlich abgelehnt. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde ihm ausweislich eines Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24. März 2026 noch am selben Tag telefonisch mitgeteilt. Er durfte demnach nicht annehmen, dass das Gericht sein Nichterscheinen akzeptiert hat.

7 Der Beschwerdeführer war für die mündliche Verhandlung am 26. März 2026 auch nicht ausreichend entschuldigt. Gemäß § 402 i. V. m. § 381 Abs 1 ZPO kann die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Sachverständigen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

8 Der vom Gerichtsort ca. 800 km entfernt ansässige Beschwerdeführer hat am Morgen des 26. März 2026 dem Gericht gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund einer seit dem Vortag bestehenden Erkrankung an der mündlichen Verhandlung um 10:30 Uhr nicht teilnehmen könne und das entsprechende ärztliche Attest zuleiten werde. Dies ist – trotz nochmaliger telefonischer Aufforderung durch die Berichterstatterin beim Verwaltungsgericht am 30. März 2026 – zunächst nicht erfolgt. Die Beschlussfassung über die Verhängung des Ordnungsgeldes wegen nicht ausreichender Entschuldigung des Beschwerdeführers bereits am 1. April 2026 und somit nur sechs Tage nach der mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall auch noch nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht durfte dabei aufgrund der Vorgeschichte – der Krankmeldung vorausgegangen war bereits ein mehrwöchiger Streit zwischen Gericht und Beschwerdeführer über die Gewährung eines Kostenvorschusses an den Beschwerdeführer in Höhe von 7.000 Euro als Bedingung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie Aufhebungsgesuche durch den Beschwerdeführer wegen anderer vermeintlich vordringlicher Termine – sowie der aus seinen schriftlichen und fernmündlichen Äußerungen (auch nach dem Verhandlungstag, vgl. den Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 30. März 2026) gegenüber dem Gericht ablesbaren Hinhaltetaktik und Verweigerungshaltung auch zeitlich strengere Anforderungen an die Beibringung des Attestes stellen.

9 Der Beschwerdeführer wurde ausweislich des Telefonvermerks der Berichterstatterin beim Verwaltungsgericht vom 30. März 2026 zudem sowohl am 26. März 2026 durch die Geschäftsstelle als auch nochmals am 30. März 2026 durch die Berichterstatterin zu einer umgehenden Vorlage eines Attestes aufgefordert. Der Beschwerdeführer trägt auch nicht vor, weshalb ihm die auch seinerseits angekündigte umgehende Vorlage eines Attestes nicht möglich gewesen sein soll. So erklärt er lediglich, dass er davon ausgegangen sei, dass der Termin ohne ihn nicht stattgefunden habe und er erst einmal weitere Nachricht des Gerichtes habe abwarten wollen. Zu den Gründen dieser insoweit nicht nachzuvollziehenden Annahme „ins Blaue“ trägt er nichts weiter vor. Hinzu kommt, dass das erst mit Schreiben vom 13. April 2026 deutlich verspätet vorgelegte Attest bereits den 26. März 2026 als Ausstellungsdatum trägt, er selbst im Beschwerdeschriftsatz vom 21. April 2026 vorträgt, er sei am Morgen des 26. Märzes 2026 beim Arzt gewesen und das Ende der Erkrankung auf den 27. März 2026 datiert, sodass umso mehr unklar bleibt, weswegen eine umgehende Vorlage spätestens am 27. März 2026 bzw. jedenfalls vor dem Datum der angefochtenen Beschlussfassung nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch im bisherigen Verfahrensablauf in eiligen Fragen per E-Mail kommuniziert, sodass er sich in diesem Fall auch nicht auf einen mehrtätigen Postversand eines Attestes zurückziehen kann. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt hat, aufgrund „der akuten festgestellten Erkrankung“ sei „ein ärztlich signiertes Attest für den späteren Postversand an den Sachverständigen bestätigt“ worden, ist auch dies nicht plausibel. Denn der Beschwerdeführer soll – nach eigenem Vorbringen – am 26. März 2026 persönlich beim Arzt gewesen sein. Gründe, warum ihm das ärztliche Attest dann nicht – wie allgemein üblich – bereits im Rahmen des Arztbesuchs habe ausgehändigt werden können, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Das Fernbleiben des Beschwerdeführers war auch im Nachhinein nicht genügend entschuldigt. Mit Schreiben vom 13. April 2026 legte er ein offensichtlich auf einem regulären Rezeptblock geschriebenes Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. med. G. vom 26. März 2026 vor, wonach er auf Grund einer akuten Erkrankung vom 25. März bis einschließlich 27. März 2026 nicht arbeits-, reise- und gerichtsfähig sei und deswegen nicht beim Gericht Schwerin erscheinen könne. Dies genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer krankheitsbedingten Verhinderung nicht. Dabei sind an einen Sachverständigen, der wie im vorliegenden Fall ausweislich seines Briefkopfes über umfangreiche Zertifizierungen verfügt und entsprechend der Angaben auf seiner Homepage (www.###.com) damit wirbt, regelmäßig gerichtlich als Gutachter beauftragt zu werden und demnach – anders als zum Beispiel einfache Zeugen (vgl. zu dort herabgesetzten Anforderungen u. a. VGH München, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 C 17.2208 –, juris Rn. 13) – ausreichend gerichtserfahren ist, die strengeren Anforderungen an einen anwaltlich vertretenen Kläger heranzuziehen. Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 – AnwZ (Brfg) 40/24 –, juris Rn. 13). Aus der zur Glaubhaftmachung übersandten Bescheinigung muss sich in einem solchen Fall jedenfalls ihr Aussteller sowie die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen, so dass das Gericht die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 31. März 2010 – VII B 233/09 –, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das mit Schreiben vom 13. April 2026 vorgelegte Attest offenkundig nicht. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits ab dem 25. März 2026 Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit attestiert wurde, obwohl der Beschwerdeführer erst am Tag danach morgens ärztlich untersucht worden ist. Ein den genannten Anforderungen entsprechendes Attest wurde – auch trotz nochmaligen entsprechenden Hinweises der Berichterstatterin am Verwaltungsgericht vom 5. Mai 2026 – bis heute nicht vorgelegt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass in seinem Vorbringen keine Schilderung einerseits zum konkreten Zeitpunkt des Auftretens gesundheitlicher Beeinträchtigungen am 25. März 2026 und andererseits betreffend Vorbereitungen zur Wahrnehmung des Gerichtstermins enthalten sind, obwohl im Hinblick auf die Distanz zwischen Wohn- bzw. Geschäftsort des Beschwerdeführers und dem Gericht z. B. bei Anreise mit dem Auto mindestens eine Fahrzeit von acht Stunden zu erwarten gewesen wäre, die eine Anfahrt am Vortag – samt Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit – oder mindestens in der Nacht nötig gemacht hätte. Die Gesamtumstände deuten daher darauf hin, dass der Beschwerdeführer von vornherein geplant hatte, den Verhandlungstermin nicht wahrzunehmen.

10 Die Höhe des Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken und wird auch vom Beschwerdeführer nicht angegriffen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 5. Nr. 5502).

12 Hinweis:

13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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