progetti
2 M 378/26 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-06-19, 2 M 378/26 OVG
2 M 378/26 OVGTribunale amministrativo / 2a divisione19 giu 2026
Heilungsmöglichkeit bei unterbliebener Anhörung nach § 47a Abs. 4 SG. Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin 1. Kammer, 12. Mai 2026, 1 B 1032/26 SN, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 2 M 378/26 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0619.2M378.26OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 2a SG, § 47a Abs 4 SG
Heilungsmöglichkeit bei unterbliebener Anhörung nach § 47a Abs. 4 SG.
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin 1. Kammer, 12. Mai 2026, 1 B 1032/26 SN, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Mai 2026 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 29.295,62 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
2 Mit Schreiben vom 16.02.2024 setzte das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos davon in Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Beteiligung an / Unterstützung von Bestrebungen gemäß § 1 Abs. 1 MADG unter näherer Aufführung der vorhaltbaren Erkenntnisse ermittelt werde. Auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos ordnete das Truppendienstgericht Nord mit Beschluss vom 28.02.2024 die Durchsuchung des Soldaten und seiner Sachen an.
3 Der Inspekteur Marine des Marinekommandos informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 05.05.2024 über ein eingeleitetes Disziplinarverfahren gegen ihn und enthob ihn zugleich vorläufig des Dienstes, verbot ihm das Tragen der Uniform und ordnete an, dass ab dem nächsten auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag seine Dienstbezüge zu 30 Prozent einbehalten werden. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos informierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit Schreiben vom 17.05.2024 über die vorgenannte Verfügung.
4 Mit Schreiben vom 24.06.2024 teilte das BAMAD dem BAPersBw unter näherer Begründung mit, dass es nach nachrichtendienstlicher Bewertung zu der Feststellung komme, dass es sich bei dem Antragsteller um einen erkannten Extremisten handele. Der Antragsteller agiere als Einzelperson und handele politisch bestimmt, ziel- und zweckgerichtet auf die Beeinträchtigung von Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung hin. Er unterstütze die in Deutschland verbotene und international agierende Organisation „Blood and Honour“ fortlaufend (auch finanziell) und habe Gedankengut verinnerlicht und trage dieses vor allem gegenüber Personen des rechtsextremistischen Spektrums aktiv nach außen. Die Bearbeitung habe ergeben, dass der Antragsteller den Nationalsozialismus und dessen Vertreter glorifiziere.
5 Mit an den Antragsteller gerichteter Aussetzungsverfügung vom 06.12.2024 setzte der Kommandeur Einsatzkräfte des Marinekommandos das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 05.05.2024 eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des sachgleichen Entlassungsverfahrens beim BAPersBw sowie des sachgleichen Strafverfahrens aus.
6 Mit Schreiben vom 14.01.2025 teilte das BAPersBw dem Antragsteller mit, dass im Ergebnis der Auswertung der vorliegenden Unterlagen beabsichtigt sei, den Antragsteller fristlos gemäß § 46 Abs. 2a SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entlassen. Der Einleitung des Verfahrens lägen 14 – im weiteren konkretisierte und weiter unterteilte – Tatsachen zugrunde. Es stehe dem Antragsteller frei, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Vor Erteilung eines Bescheides werde er zur Sache abschließend angehört.
7 Auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 20.01.2025 erhielt der Antragsteller mit Schreiben vom 23.01.2025 eine Kopie der Verwaltungsakte sowie eine dazugehörige DVD. Am 28.01.2025 teilte der Antragsteller mit, dass er die Anhörung eines Beteiligungsorgans in Personalangelegenheiten ablehne. Mit Schreiben vom 28.01.2025 nahm der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers zur Einleitung eines Verfahrens zur möglichen Entlassung gemäß § 46 Abs. 2a SG Stellung und befürwortete diese. Die Anschuldigungen ließen erhebliche Zweifel aufkommen, dass der Antragsteller den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung noch folge. Mit Schreiben gleichen Tages schloss sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte in Kenntnis des Vorgangs den Ausführungen des nächsten Disziplinarvorgesetzten an. Der Antragsteller bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm beide Schreiben am 28.01.2025 im Entwurf ausgehändigt und am 29.01.2025 eröffnet und mit ihm erörtert worden seien. Die Abfrage seiner Stellungnahme hierzu beantwortete er mit der Angabe „folgt über RA “.
8 Mit Schreiben vom 20.03.2025 nahm der Antragsteller zum Verfahren Stellung. Er trug im Wesentlichen vor, im Jahr 1991 vom Verfassungsschutz als V-Mann angeworben worden zu sein. Auf dessen Wunsch habe er sich tiefer in die rechte Szene integriert, um über dortige Aktivitäten zu berichten. Im Jahr 1997 sei die Zusammenarbeit abrupt beendet worden. Die Bestrebungen des Antragstellers, Abstand von der rechten Szene zu gewinnen, hätten nur bedingt gefruchtet. Er habe erhebliche Repressalien gefürchtet. Er habe unter Depressionen und der ständigen Angst, als ehemaliger V-Mann enttarnt zu werden, gelitten.
9 Auf die Bitte des BAPersBw um Übersendung aussagekräftiger Nachweise zur Überprüfung des vorgetragenen Sachverhalts konkretisierte der Antragsteller seinen Vortrag und regte eine Auskunftsermittlung beim BAMAD und beim Bundesamt für Verfassungsschutz an. Das BAMAD teilte mit Schreiben vom 14.05.2025 mit, dass dort keine Aussage zu einer etwaigen Tätigkeit des Antragstellers für den Verfassungsschutz getroffen werden könne. Unabhängig davon hätte eine mögliche, frühere Tätigkeit des Antragstellers als V-Mann auch keinen Einfluss auf die erfolgte Bewertung durch das BAMAD. Eine durch das BAPersBw am 02.10.2025 an das Bundesamt für Verfassungsschutz gerichtete Anfrage, ob der Antragsteller von 1991 bis 1997 tatsächlich als V-Mann tätig gewesen sei, blieb unbeantwortet.
10 Mit Verfügung vom 16.12.2025 entließ das BAPersBw den Antragsteller mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wird, unter Verweis auf § 46 Abs. 2a SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Mit den in der Verfügung weiter beschriebenen Handlungen habe er wiederholt nationalsozialistisches und rechtsextremistisches Gedankengut verharmlost, relativiert und verbreitet „sowie verschiedene Personenzusammenschlüsse bei ihren in entsprechender Weise gegen die Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung finanziell, tatsächlich und ideologisch unterstützt “. Besonders deutlich werde dies aus der langjährigen Unterstützung des Antragstellers für das in Deutschland verbotene „Blood and Honour“-Netzwerk, die mit zahlreichen Besuchen von Konzerten und Gedenkveranstaltungen belegt sei. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am 07.01.2026 Beschwerde bei dem BAPersBw ein
11 Am 08.04.2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.12.2025 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2026 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus, da die auf § 46 Abs. 2a SG gestützte Entlassungsverfügung vom 16.12.2025 offensichtlich formell rechtswidrig sei. Es liege ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 47a Abs. 4 SG vor. Die Antragsgegnerin habe keine abschließende Anhörung vorgenommen. Sie habe bis kurz vor Bescheiderlass am 16.12.2025 weitere Ermittlungen angestellt, zu denen der Antragsteller nicht abschließend angehört worden sei. Ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis könne unter Heranziehung der Rechtsprechung zum Wehrdisziplinarrecht auch nicht geheilt werden.
12 Am 27.05.2026 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese am 03.06.2026 begründet. Der Antragsteller hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
13 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
14 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).
15 Die dargelegten Beschwerdegründe führen hier zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
16 Die Antragsgegnerin trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Verstoß gegen ein besonderes Anhörungserfordernis nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen geheilt werden könne. § 45 VwVfG erlaube die Heilung von Verfahrensfehlern. Die Heranziehung von Wertungen des Wehrdisziplinarrechts durch das Verwaltungsgericht gehe fehl. Es bestehe schon keine normative Zweckvergleichbarkeit. Während das Wehrdisziplinarrecht dem Zweck der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen, also der Erziehung von Soldaten, diene, sei das soldatische Statusrecht eine besondere Maßnahme der Gefahrenabwehr, die der Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub leisten solle. Folgelogisch orientiere sich das Wehrdisziplinarrecht verfahrensrechtlich an der Strafprozessordnung, während das soldatische Statusrecht den Maßgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts folge. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass die Abschlussanhörung dem Betroffenen die Gelegenheit geben soll, „vor der abschließenden Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde zu dem ihm bekannt zu gebenden wesentlichen Ermittlungsergebnissen abschließend Stellung zu nehmen “, verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung sei. Zudem zeigten diese Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht die Regelungen zum Wehrdisziplinarrecht übernommen habe.
17 Mit diesem Vorbringen legt die Antragsgegnerin Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern ist. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fällt die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers zulasten des Antragstellers aus, da der durch den Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
18 Die Antragsgegnerin hat die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf § 46 Abs. 2a Satz 1 Buchst. a) SG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Im Falle der Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG ist der Berufssoldat nach § 47a Abs. 1 Satz 1 SG über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten; nach Abs. 4 ist ihm nach der Beendigung der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.
19 Wenngleich die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor Erlass der Entlassungsverfügung vom 16.12.2025 keine Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gab, führt dies nicht zu überwiegenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs.
20 Zum einen kann die unterbliebene Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden; dies ist nach § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – und damit jedenfalls bereits in dem derzeit noch laufenden Beschwerdeverfahren beim BAPersBw – möglich.
21 Die Vorschrift über die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern in § 45 VwVfG ist im Verfahren über die Entlassung von Berufssoldaten nach § 46 SG, insbesondere im Falle der Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG, auch anwendbar.
22 Die Entlassung eines Soldaten ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Das Soldatengesetz entfaltet gegenüber dem Verwaltungsverfahrensgesetz keine (allgemeine) Sperrwirkung. Soweit § 47a Abs. 1 Satz 3 SG bestimmt, dass das Recht auf Akteneinsicht sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes richtet, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz im Übrigen nicht anzuwenden ist. Die Vorschrift verfolgt nur eine klarstellende Regelungsabsicht (BT-Drucks. 20/8672, S. 23).
23 Auch aus den Gesetzesmaterialien geht die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes hervor. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 20/8672) heißt es – neben den bereits durch das Verwaltungsgericht zitierten Passagen – ausdrücklich (S. 18)
24 „Über die Entlassung ist im Wege eines Verwaltungsverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu entscheiden. Die Bundeswehr kann hierbei auf eine bereits bestehende Verwaltungsstruktur und Expertise für Entlassungsverfahren zurückgreifen. “
25 sowie (S. 23)
26 „Auf das Entlassungsverfahren sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) anzuwenden. Die Soldatin bzw. der Soldat hat sämtliche im Verwaltungsverfahren vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten.
27 […]
28 Absatz 2 ergänzt die in § 28 Absatz 1 VwVfG niedergelegten Vorschriften zu Anhörung im Verwaltungsverfahren. “
29 Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Anhörungsrecht nach § 47a Abs. 4 SG nicht um ein so genanntes absolutes Verfahrensrecht, dessen Verletzung nicht geheilt werden kann.
30 Ein absolutes Verfahrensrecht besteht dann, wenn die Vorschrift dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbstständig durchsetzbare Rechtsposition gewährt. Solche absoluten Verfahrensrechte liegen nicht bereits dann vor, wenn sie für die Verwirklichung von Grundrechten bedeutsam sind. Vielmehr ist erforderlich, dass die Verfahrensvorschrift in besonderer Weise dem Schutz des Grundrechts dient, weil es anders nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen verwirklicht werden kann (vgl. zum Ganzen Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 111 m.w.N. zum Streitstand).
31 Soweit das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung damit begründet, dass die – hier unterbliebene – Anhörung „unmittelbar vor der abschließenden Ermessensentscheidung“ dem Soldaten die Möglichkeit geben soll, zu dem ihm bekanntzugebenden wesentlichen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und dabei alles vorzubringen, wozu er bislang wegen der andauernden Ermittlungen noch nichts sagen konnte oder aus taktischen Erwägungen nichts sagen wollte, begründet dies noch keinen besonderen in der Verfahrensvorschrift wurzelnden Grundrechtsschutz. Diese Form der allgemeinen Gewährung rechtlichen Gehörs dient keiner darüber hinausgehenden besonderen Grundrechtssicherung durch Verfahrensgestaltung. Bei einer Verletzung dieses Verfahrensrechts gilt daher die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Dass nach der Begründung des Gesetzentwurfes (a.a.O., S. 23) die Vorschrift des § 47a SG über das Verwaltungsverfahrensgesetz hinausgehende besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Abs. 2a SG enthält, die dem Schutz der Rechte der Soldatin oder des Soldaten dienen, führt noch nicht zu einem absoluten Verfahrensrecht, sondern erweitert nur den Kreis der durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vorgegebenen Verfahrensrechte und formt ein den Sachzwängen eines Entlassungsverfahrens nach § 46 Abs. 2a SG angepasstes zweistufiges Anhörungsverfahren, das entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 28 Abs. 1 VwVfG dem Soldaten die Möglichkeit geben soll, sich vor Erlass des Entlassungsbescheides zu diesem zu äußern. Damit erhöht sich der Schutz des rechtlichen Gehörs des Soldaten, der nicht nur im Laufe des Verwaltungsverfahrens angehört wird, sondern erneut am Ende. Mehr ist aber vom Gesetz auch nicht geregelt. Die darin liegende strukturelle Annäherung des Anhörungsverfahrens an das Anhörungsverfahren im Disziplinarrecht führt nicht zu einem absoluten Verfahrensrecht. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Eufach0000000011s führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie betrifft einen anderen Sachverhalt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nachholung der unterbliebenen Anhörung in einem soldatenrechtlichen Disziplinarverfahren jedenfalls für den Zeitraum bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens angenommen (BVerwG, U. v. 16.03.2004 – 2 WD 3/04 –, juris Rn. 12).
32 Zum anderen sind bei der Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch Heilungsmöglichkeiten von formellen Fehlern des Verwaltungsakts unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit eines Heilungserfolgs zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.01.2022 – OVG 5 S 19/21 –, juris Rn. 3; zum Streitstand siehe VGH Mannheim, B. v. 04.09.2024 – 6 S 464/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 104a m.w.N.; vgl. auch für Infrastrukturvorhaben § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO).
33 Dass die Nachholung der Anhörung weitere Erkenntnisse hervorbringt, die zu einer anderen Entscheidung als der Entlassung führen könnten, ist angesichts der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Erkenntnislage unwahrscheinlich. Auch das Verwaltungsgericht ist zu der Erkenntnis gekommen, dass die Entlassungsverfügung überwiegend wahrscheinlich materiell rechtmäßig ist.
34 Auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die unterbliebene Abschlussanhörung nach § 46 VwVfG unbeachtlich gewesen sei, weil der Sachverhalt gänzlich ausermittelt gewesen sei und der Antragsteller bis heute keine weitere inhaltliche Erklärung abgegeben habe, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung den Vorschlägen des so genannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025. Danach ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig der Streitwert auf die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen (Nr. 1.5 Streitwertkatalog). Die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen beträgt hier 58.591,24 Euro, woraus sich ein Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von 29.295,62 Euro ergibt. Die erstinstanzliche Streitwertentscheidung ist – nach Anhörung der Beteiligten – entsprechend von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert worden.
37 Hinweis
38 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.