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L 6 P 14/25•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, 2026-06-12, L 6 P 14/25
L 6 P 14/25Tribunale delle assicurazioni sociali / 6a divisione12 giu 2026
1. In einer stationären Einrichtung bzw Räumlichkeit im Sinne von § 71 Abs 4 Nrn 1 bzw 3 SGB XI sind vom Träger der Eingliederungshilfe auch alle (erforderlichen) Pflegeleistungen zu erbringen; darauf, dass das Teilhaberecht den Einrichtungsbegriff zwischenzeitlich aufgegeben hat, kommt es nicht an. (Rn.27) 2. Der Umfang der konkret zu beanspruchenden Betreuungs- und Assistenzleistungen wird durch diese Abgrenzung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zwischen Pflegekasse und Träger der Eingliederungshilfe nicht beeinflusst, weshalb keine benachteiligend an eine Behinderung anknüpfende Regelung vorliegt, BSG vom 5.9.2024 - B 3 P 9/22 R = BSGE 138, 296 = SozR 4-3300 § 43a Nr 3, RdNr 28. (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: L 6 P 14/25
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0612.L6P14.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 11, § 43a SGB 11, § 45b SGB 11, § 71 Abs 4 Nr 1 SGB 11, § 71 Abs 4 Nr 3 SGB 11 ... mehr
In einer stationären Einrichtung bzw Räumlichkeit im Sinne von § 71 Abs 4 Nrn 1 bzw 3 SGB XI sind vom Träger der Eingliederungshilfe auch alle (erforderlichen) Pflegeleistungen zu erbringen; darauf, dass das Teilhaberecht den Einrichtungsbegriff zwischenzeitlich aufgegeben hat, kommt es nicht an. (Rn.27)
Der Umfang der konkret zu beanspruchenden Betreuungs- und Assistenzleistungen wird durch diese Abgrenzung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zwischen Pflegekasse und Träger der Eingliederungshilfe nicht beeinflusst, weshalb keine benachteiligend an eine Behinderung anknüpfende Regelung vorliegt, BSG vom 5.9.2024 - B 3 P 9/22 R = BSGE 138, 296 = SozR 4-3300 § 43a Nr 3, RdNr 28. (Rn.29)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers aus der sozialen Pflegeversicherung auf Erstattung von Aufwendungen für sog. Alltagsunterstützungsleistungen, wobei insbesondere streitig ist, ob ein solcher Anspruch innerhalb der vom Kläger bewohnten „Wohnstätte“ besteht, oder ausgeschlossen ist.
2 Der im Jahre 1996 geborene Kläger ist schwerbehindert und bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert, die ihn Pflegegrad 3 zugeordnet hat. Er bewohnt ein Zimmer, das ihm von der Beigeladenen zu 1. vermietet wird. Die Beigeladene zu 1. erbringt auf Kosten des Beigeladenen zu 2. auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
3 Im Oktober und November 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen im Zeitraum ab September 2023 in Höhe von insgesamt 3150,00 EUR. Er legte hierzu mehrere Rechnungen der Beigeladenen zu 1. vor, wonach insgesamt 10,5 Assistenz-Stunden für die Begleitung zu verschiedenen Aktivitäten (Zirkusbesuch, Fußball, Trommeln, Kino) aufgewendet worden sind.
4 Die Beklagte lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 22. November 2023 mit der Begründung ab, der Kläger sei bei Inanspruchnahme der Assistenzleistungen nicht in der Häuslichkeit, sondern in der Einrichtung gepflegt worden. Der Kläger erhob hiergegen mit der Begründung Widerspruch, bei der Wohnstätte der Beigeladenen zu 1. handele es sich nicht um ein Pflegeheim. Er habe hier seine häusliche Umgebung. Unterstützung erhalte er in Form von Fachleistungsstunden, welche aber die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nicht vollständig abdeckten.
5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2024 mit der Begründung zurück, für einen Anspruch aus § 45b SGB XI müsse sich der Pflegebedürftige „in häuslicher Pflege“ befinden. Der Entlastungsbetrag könne nur neben ambulanter oder teilstationärer Pflege in Anspruch genommen werden, nicht jedoch bei vollstationärer Pflege Der Kläger lebe in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Assistenzleistungen während des Aufenthalts in der Wohnstätte seien deshalb nicht erstattungsfähig.
6 Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2024 bei dem Sozialgericht Rostock Klage erhoben. Die „besondere Wohnform“ der Beigeladenen zu 1. stelle seine häusliche Umgebung dar, wo er ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führe. Er arbeite 35 Sunden pro Woche bei der Ev. Stiftung Michaelshof. Im Wesentlichen handele es sich nur um ein Vermieten von Wohnraum zum Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung behinderter Menschen mit Unterstützung durch Leistungen der Eingliederungshilfe. Es liege weder eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe vor noch eine Räumlichkeit im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI. Es liege daher keine stationäre Wohnform vor, auf die § 43a SGB XI Anwendung finde, sondern eine Häuslichkeit im Sinne von § 45b SGB XI. Er erhalte dort zwar Unterstützung in Form von Fachleistungsstunden, diese sei aber nur begrenzt und umfasse nicht den gesamten notwendigen Bedarf. Zudem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 43a SGB XI, da Verstöße gegen das Recht auf Freizügigkeit, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, gegen das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz anzunehmen seien, was im Verfahren BSG, B 3 P 9/22 R geprüft werde. Nach entsprechender Aufforderung durch das Sozialgericht hat der Kläger den Wohn- und Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1. zu den Akten gereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
7 Der Kläger hat beantragt,
8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2024 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 315,00 Euro für die abgerechneten Assistenzleistungen (Rechnungen vom 12. Oktober 2023 und 02. November 2023) zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger befinde sich nicht in häuslicher Pflege, womit der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sei.
12 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2025 mit der Begründung abgewiesen, der streitige Anspruch aus § 45b SGB XI scheitere daran, dass sich der Kläger nicht in häuslicher Pflege, sondern in einer Räumlichkeit im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI aufgehalten habe. Dort seien die Leistungen der Pflegekassen auf die Pauschale gemäß § 43a SGB XI beschränkt. Diese Vorschrift sei abschließend. Daneben seien alle Leistungen bei häuslicher Pflege und damit auch ein Anspruch aus § 45b SGB XI ausgeschlossen. Für die Kammer bestehe kein Zweifel, dass der Kläger in Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI lebe, da für die Wohnstätte das Wohnen von Menschen mit Behinderungen und die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund stehe, was auch vom Kläger nicht ernsthaft in Abrede gestellt werde. Der Wohn- und Betreuungsvertrag werde vom WBVG erfasst. Letztlich entspreche die Versorgung des Klägers in der Wohnstätte weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung.
13 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich bei der vom Kläger bewohnten „besonderen Wohnform“ wirklich um eine Räumlichkeit im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI handele. Tatsächlich seien die Kriterien der Abgrenzungsrichtlinie des GKV-Spitzenverbands vom 11. November 2019 nicht erfüllt, welche zudem noch vor der gesetzlichen Neuregelung des Teilhaberechts in Kraft getreten sei.
14 Er beantragt sinngemäß
15 Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 12. März 2025 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2024 werden aufgehoben.
16 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,00 Euro zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt:
18 Die Berufung wird zurückgewiesen.
19 Sie verweist auf die Urteilsgründe des Sozialgerichts.
20 Der Senat hat den Betreiber der Wohnstätte, in welcher der Kläger lebt, (Beigeladener zu 1.) und den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (Beigeladener zu 2.) zum Verfahren beigeladen und zudem die Leistungsvereinbarung zwischen den Beigelanden beigezogen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
21 Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt.
22 Mit gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2026 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Einwendungen wurden nicht erhoben.
II.
23 Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
24 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
25 Das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
26 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt:
27 Durch die vom Senat beigezogene Leistungsvereinbarung wird die bereits vom Sozialgericht – allerdings auf unzureichender Grundlage – vorgenommen Wertung bestätigt, dass der Kläger in Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr.3 SGB XI lebt, wo er Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhält, da genau dies wörtlich in der Vereinbarung festgehalten ist. Bei der „Wohnstätte“ mit insgesamt 45 Wohnplätzen handelt es sich mithin um eine stationäre Einrichtung bzw. Räumlichkeit im Sinne von § 71 Abs. 4 Nrn. 1 bzw. 3 SGB XI. Darauf, dass das Teilhaberecht den Einrichtungsbegriff zwischenzeitlich aufgegeben hat, kommt es insoweit nicht an.
28 Die Rechtsfolge hieraus ist, dass vom Beigeladenen zu 1. auch alle (erforderlichen) Pflegeleistungen zu erbringen sind. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 SGB XI ist im Rahmen der Eingliederungshilfe die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Diese umfassen nicht nur die pflegebedingten Leistungen im engeren Sinne, sondern daneben auch alle Betreuungsleistungen, wie sich eindeutig aus § 43a i. V. m. § 43 Abs. 2 SGB XI ergibt. Hiernach übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, je Kalendermonat jedoch maximal 278 Euro. Neben dieser Pauschale gemäß § 43a SGB XI sind keine weiteren Leistungen der Pflegeversicherung möglich (BeckOK SozR/Giesbert, SGB XI § 43a Rn. 13, m. w. N.).
29 Die am Bedarf des konkreten Menschen mit Behinderung orientierten Leistungsansprüche hinsichtlich Betreuung, Begleitung und Unterstützung werden durch diese Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten indes in keiner Weise berührt. Der Umfang der vom Kläger konkret zu beanspruchenden Betreuungs- und Assistenzleistungen wird durch die oben dargelegte Abgrenzung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zwischen den beiden in Betracht kommenden Trägern (Pflegekasse und Träger der Eingliederungshilfe) nicht beeinflusst, weshalb die Argumentation der Klägerseite, es lägen Verstöße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze vor, ins Leere geht. Die Abgrenzungsregelungen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe knüpfen schon nicht benachteiligend an eine Behinderung an, sondern an die Leistungs- und Finanzierungsverantwortung verschiedener Leistungsträger im gegliederten Sozialleistungssystem (BSG, Urteil vom 5. September 2024 – B 3 P 9/22 R –, juris Rn. 28).
30 Wie dem Kläger bereits mit gerichtlichem Hinweisschrieben vom 04. Dezember 2025 dargelegt, ist der Beigeladene zu 1. bereits aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, die erforderlichen Assistenzleistungen sowohl in der „Einrichtung“ als auch in „Dierkow und im Sozialraum“ zu erbringen. Die gesonderte Abrechnung derartiger Leistungen gegenüber dem Kläger dürfte vor diesem Hintergrund ohnehin einer Rechtsgrundlage entbehren.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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