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L 7 R 56/22•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2026-04-15, L 7 R 56/22
L 7 R 56/22Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 715 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: L 7 R 56/22
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0415.L7R56.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Stralsund vom 8. März 2022 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Todesfeststellung für ihren Ehemann F. M. (Verschollener) durch die Beklagte.
2 Zuletzt gesehen wurde der Verschollene von der Klägerin am 16. September 2006 zu Hause. Die Klägerin vermutete gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Verschollene sich ins Ausland abgesetzt habe. Bereits in den drei Jahren vor seinem Verwinden soll er damit begonnen haben, längere Reisen zu unternehmen, ohne seine Ehefrau einzuweihen.
3 Seit dem 1. Juni 2006 bezog der Verschollene von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nachdem die Rentenzahlung von der Beklagten zunächst eingestellt worden war, richtete der vom AG Ribnitz-Damgarten für den Verschollenen bestellte Abwesenheitspfleger ein Hinterlegungskonto ein, auf welches die Beklagte die laufende Rente sowie eine Nachzahlung für die Zeit ab Oktober 2007 überwies.
4 Im August 2016 begann die Beklagte, zum Verbleib des Verschollenen zu ermitteln. Die Ermittlungen blieben erfolglos. Am 12. Mai 2017 wurde vom Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Beklagten für den Verschollenen ein Vertreter gemäß § 15 SGB X bestellt. Nach dessen Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2017 gemäß § 102 Abs. 6 i.V.m. § 49 SGB VI fest, dass davon auszugehen sei, dass der Verschollene verstorben und der mutmaßliche Todestag der 31. Dezember 2006 sei. Dieser Bescheid wurde bestandkräftig. Der Versuch der Beklagten, die gezahlte Altersrente von dem Hinterlegungskonto zurück zu erlangen, blieb weit überwiegend erfolglos.
5 Auf einen Antrag der Klägerin vom 27. August 2018 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2019 eine große Witwenrente mit Rentenbeginn am 1. August 2017. Die Klägerin erhob am 1. Februar 2019 Widerspruch, nachdem die Beklagte sie mit Schreiben vom 30. Januar 2019 dazu angehört hatte, sie als Erbin auf Rückzahlung der Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen. Die Beklagte wies den nicht näher begründeten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2020 zurück. Hiergegen hat die Klägerin im Parallelverfahren 1 R 106/20 Klage erhoben. Das Verfahren ruht derzeit.
6 Die Beklagte legte den Widerspruch auch als Überprüfungsantrag zu der mit Bescheid vom 21. November 2017 erfolgten Todesfeststellung aus und stellte weitere Ermittlungen hierzu an. Mit Bescheid vom 12. November 2019 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Es hätten sich auch nach den weiteren Ermittlungen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherte am 1. Januar 2007 noch gelebt habe.
7 Die Klägerin erhob am 2. Dezember 2019 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2020 zurückgewiesen wurde.
8 Hiergegen hat die Klägerin am 12. Mai 2020 Klage zum Sozialgericht Stralsund erhoben. Zu ihrem Klagebegehren wurde ausgeführt, dass die Klägerin sich gegen den Zeitpunkt der Todesfeststellung wende. Die Beklagte wolle sie auf die Rückforderung der ab 2006 gezahlten Rente in Anspruch nehmen. Die Witwenrente sei ihr aber erst ab 2017 bewilligt worden und kompensiere daher nicht die drohende Rückforderung. Dies sei aus ihrer Sicht widersprüchlich und würde sie in die Insolvenz treiben.
9 Die Klägerin hat beantragt,
10 den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Todesfeststellung vom 21. November 2017 aufzuheben.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. März 2022 den Überprüfungsbescheid vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2020 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2017 über die Feststellung des mutmaßlichen Todes des F. A. am 31. Dezember 2006 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Kern ausgeführt, dass nach den Umständen der Tod des Verschollenen zum 31. Dezember 2006 nicht wahrscheinlich sei.
14 Die Beklagte hat gegen das am 21. April 2022 zugestellte Urteil am 11. Mai 2022 Berufung eingelegt. Sie tritt der Wertung des Sozialgerichts zur Wahrscheinlichkeit des Todes des Verschollenen entgegen und führt dies näher aus.
15 Die Klägerin beantragt,
16 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 8. März 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17 Die Klägerin beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
20 Hierfür kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der durch die Beklagte erfolgten Todesfeststellung an, da die Klage bereits wegen der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist.
21 Adressat der erfolgten Todesfeststellung war der Verschollene beziehungsweise der für diesen gemäß § 15 SGB X bestellte Vertreter. Nur die Rechtsposition des Verschollenen (sein Status) war durch die Regelung unmittelbar betroffen. Zwar können im Einzelfall auch Dritte, die nicht Adressat eines Bescheides sind, eine Klagebefugnis hiergegen besitzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie durch den Bescheid in eigenen subjektiven Rechten betroffen sind, die von einer dem Individualinteresse dienenden Rechtsnorm geschützt werden. Eine lediglich faktische Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen genügt nicht (Fichte/Jüttner, SGG, § 54, Rn. 55 f.)
22 Zwar ist die Klägerin durch die Todesfeststellung insoweit in eigenen Rechten betroffen, als hiervon ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente abhängt, wobei die Todesfeststellung nach § 49 SGB VI auch gerade den Interessen des Hinterbliebenen dient. Allerdings ist die Klägerin insoweit durch die Todesfeststellung nicht beschwert, da die Feststellung gerade den Anspruch auf Hinterbliebenenrente begründet. Eine Beschwer läge nur dann vor, wenn die Klägerin einen noch früheren Zeitpunkt des Todes und hierdurch einen früheren Beginn ihrer Witwenrente geltend machen würde. Dieses Begehren wird jedoch weder von der Klägerin verfolgt noch kommt die Feststellung eines früheren Todeszeitpunktes angesichts der vorliegenden Umstände ernsthaft in Betracht.
23 Das Begehren der Klägerin ist vielmehr gegen die Rechtsfolgen der Todesfeststellung nach § 102 Abs. 6 SGB VI gerichtet. Sie möchte die Todesfeststellung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, um nicht als Erbin auf Rückzahlung der Altersrente in Anspruch genommen zu werden. Insoweit besteht zwar ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse der Klägerin, aber keine Betroffenheit in einem eigenen subjektiv öffentlichen Recht. An einer solchen Rechtsposition fehlt es bereits deshalb, weil die Klägerin noch nicht Erbin ihres Ehemannes geworden ist und offen ist, ob sie dies jemals werden wird. Die Rechtswirkungen der Todesfeststellung durch die Rentenversicherung nach den §§ 49, 102 Abs. 6 SGB VI beschränken sich ausschließlich auf die Ansprüche auf Hinterbliebenen- und Altersrente. Eine Erbenstellung der Klägerin wird hierdurch nicht begründet. Hierfür bedürfte es der allgemeinen Todeserklärung im Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz. Eine solche Todeserklärung ist bisher nicht erfolgt. Ob dies zu Lebzeiten der Klägerin noch erfolgen wird und ob die Klägerin dann tatsächlich Erbin werden wird (und als solche von der Beklagten in Anspruch genommen werden könnte) ist ungewiss. Die Klägerin ist daher derzeit ausschließlich in einem künftigen Erwerbsinteresse betroffen, und damit nicht in einem bestehenden subjektiv öffentlichen Recht.
24 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Überprüfungsbescheid erlassen hat. Die Klägerin wäre zwar als Adressatin dieses Bescheides grundsätzlich klagebefugt. Allerdings kann sie mit der Klage nicht das angestrebte Rechtschutzziel erreichen. Denn auch bei einer Aufhebung dieses Bescheides hätte die Klägerin – mangels Betroffenheit in eigenen Rechten – keinen Anspruch auf eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides über die Todesfeststellung.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 SGG.
26 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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