OLG Rostock 2. Zivilsenat, 2026-02-05, 2 U 1/25

2 U 1/25Tribunale superiore / II camera civile5 feb 2026

Regest

Die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen steht einem Vorenthalten i. S. d § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG gleich. Bei der Angabe des Materials eines Kleidungsstücks handelt es sich um eine wesentliche Information i. S. d. § 5b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG. Deswegen muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise diese Information zur Verfügung stellen. Dies ist der Fall, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Verfahrensgang vorgehend LG Rostock 2. Kammer für Handelssachen, 7. Januar 2025, 6 HK O 28/24, ..., Urteil

Testo completo

OLG Rostock 2. Zivilsenat — 2 U 1/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: 2 U 1/25

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0205.2U1.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3a UWG, § 5a UWG, § 5b Abs 1 S 1 Nr 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 8b Abs 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

Die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen steht einem Vorenthalten i. S. d § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG gleich. Bei der Angabe des Materials eines Kleidungsstücks handelt es sich um eine wesentliche Information i. S. d. § 5b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG. Deswegen muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise diese Information zur Verfügung stellen. Dies ist der Fall, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind.

Verfahrensgang

vorgehend LG Rostock 2. Kammer für Handelssachen, 7. Januar 2025, 6 HK O 28/24, ..., Urteil

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 07.01.2025, Az. 6 HK O 28/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen.

  2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.

  3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

2 Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, erweist sich das Rechtsmittel als ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Vorbringen der beklagten Partei in ihrer Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

4 Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 3, 3a, 5a, 5b, 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG i. V. m. § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83 EU liegen vor.

5 Die Klagepartei ist berechtigt, diesen Anspruch zu verfolgen (zu a.). Die beklagte Partei hat sich unlauter verhalten, indem sie auf ihrer Online-Plattform Waren - namentlich einen Schal - an Verbraucher zum Kauf anbot, ohne dass diese in unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vor Abgabe ihrer Bestellerklärung über das Material des Kleidungsstücks informiert wurden (zu b.). Auch die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs liegen vor (zu c.). Die Geltendmachung des Anspruchs ist der Klagepartei nicht unter dem Aspekt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt (zu d.).

a.

6 Die Klagepartei ist zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG klagebefugt.

7 Danach steht denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen liegen bereits nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien vor.

8 Die Klagepartei ist unstreitig in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen.

9 Ihr gehören eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Hierzu im Einzelnen:

(1)

10 Zunächst ist unstreitig davon auszugehen, dass die Unternehmen, die der Klagepartei angehören, Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die beklagte Partei vertreiben. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei kommt es nicht auf den begrenzte Bereich der Vermarktung von Fanartikel-Textilien (des F. Verein) an. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, kommt es maßgeblich auf den Vertrieb von Textilien an.

11 Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder gewerblichen Leistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) bzw. Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Erforderlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ob die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest angrenzender Branchen bestimmt. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen nicht auf dessen Gesamtsortiment, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03 –, Rn. 19, juris m.w.N.). Nicht erforderlich ist zudem, dass die Beteiligten derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 79/94 –, Rn. 24, juris). Dies ist vorliegend der Fall.

12 Zunächst sind die angebotenen Schals und anderen Textilien Waren gleicher Art, mit dem Unterschied, dass die Schals der Mitgliedsunternehmen der Klägerin, mit der Ausnahme von O., keinem Verein zugeordnet werden können. Es stehen modische und funktionale Aspekte im Vordergrund. Anders ist dies bei der Beklagten, deren Waren eindeutig mit dem F. Verein in Verbindung zu bringen sind. Dies erfolgt jedoch lediglich über das Design der Schals. Dies allein führt jedoch nicht zu einem solch gravierenden Unterschied, dass nicht mehr von einem übereinstimmenden Markt ausgegangen werden kann. Fußball-Fanbekleidungen wie Jacken, Trikots und Schals werden nicht mehr nur als ein Ausdruck der Unterstützung in Stadien getragen, sondern haben sich auch im Alltag etabliert. Teilweise kommt ihnen auch ein bewusst gewählter modischer Aspekt zu, ebenso wie bei herkömmlicher Bekleidung. Demnach integriert ein nicht unerheblicher Teil der Käuferschicht Fan-Artikel in ihren Alltag, wodurch der Absatz der Mitglieder der Klägerin, die Textilien vertreiben, beeinträchtigt wird, die entsprechende Waren ohne diesen Zusatz nicht mehr in diesem Umfang kaufen.

13 Darüber hinaus ist bei der Betrachtung zwar nicht auf das gesamte Sortiment abzustellen, jedoch auch auf den Bereich, zu dem die beanstandete, geschäftliche Handlung gehört (BGH Versäumnisurteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, a. a. O.). Die Beklagte bietet neben dem "VIP-Seidenschal" noch einen weiteren Schal mit der Artikelbeschreibung "FCH-Business-Schal Wappen navy" an. Bei diesem Schal ist das vereinsbezogene Logo so unauffällig gestaltet, dass der konkrete Bezug zum Verein in den Hintergrund rückt. Dieser Schal ist von den Waren der Mitgliedsunternehmen der Klägerin kaum zu unterscheiden.

14 Zudem gibt es ein gemeinsames Kundenfeld und insoweit greift die Argumentation der beklagten Partei zu kurz. Gewiss gibt es Verbraucher, die gezielt einen Fanartikel kaufen wollen, und es gibt Kunden, die wollen einen (Seiden-)Schal oder andere textile Kleidungsstücke ohne Vereinsbezug erwerben. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein Kunde gezielt nach einem Seidenschal oder einem anderen Kleidungsstück sucht und dabei auch auf das Angebot der beklagten Partei stößt. Wenn dieser Kunde nun zugleich auch Fan des F. Verein ist, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich für dessen "Seidenschal"-Variante oder Kleidungsstück entscheidet, um sein Kaufinteresse zu befriedigen, und nicht für den echten Seidenschal eines Textilien vertreibenden Mitglieds der Klagepartei, obwohl er dies ohne das Angebot der beklagten Partei getan hätte. Diese Betrachtung lässt sich auch auf andere Textilien wie Trikots, T-Shirts, Jacken und Pullover oder Handtücher übertragen. Insoweit besteht ein hinreichend konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der beklagten Partei und den Textilien vertreibenden Mitgliedern der Klagepartei (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 4. Juli 2025 – I-6 U 51/25 –, Rn. 28, juris zur Einbeziehung von Unternehmen, die zwar nicht explizit Hundehalsbänder oder -leinen vermarkten, sondern unbearbeitete Lederartikel oder allgemein Lederriemen bzw. Geschirrleder anbieten bzw. Zulieferer für diese Produkte sind).

15 Die Ausweitung der Betrachtung auf Textilien insgesamt begegnet dabei keinen Bedenken, denn der Verstoß der beklagten Partei beschränkt sich nicht auf die angebotenen "Seidenschals", die keine Seide enthielten. Der Verstoß bezieht sich darauf, dass die beklagte Partei dadurch textile Waren angeboten und die wesentlichen Informationen nicht rechtzeitig bereitgestellt hat. Der von der Klagepartei dazu herangezogene Auszug aus dem Internetauftritt der beklagten Partei hat dabei lediglich exemplarischen Charakter. Vorliegend geht es erkennbar darum, die beklagte Partei dazu zu verpflichten, künftig bei jedem Textilprodukt die Kunden rechtzeitig und vollständig in der gebotenen Art und Weise zu informieren.

16 Überdies ist es eine gerichtsbekannte und damit gem. § 291 ZPO nicht beweisbedürftige Tatsache, dass die O. GmbH & Co. KGaA auch textile Fanartikel (u. a. Schals) des F. Vereins e. V. vertreibt (vgl. https://www.o.de/.../.../). Insoweit hätte es ohnehin keiner Beweiserhebung in erster Instanz bedurft.

17 Da bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrages von einer Marktüberschneidung auszugehen ist, bedurfte es auch keiner Beweiserhebung, sodass die Rüge der beklagten Partei ins Leere geht.

(2)

18 Der Klagepartei gehören auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

19 Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 223/10 –, Rn. 14, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klagepartei hat unbestritten unter Verweis auf ihre Mitgliederliste ausgeführt, dass ihr 28 Händler angehören, die Handel mit Waren aller Art und damit auch Textilien vertreiben, 7 weitere Unternehmen sind in der Bekleidungsbranche tätig und 2 Hersteller von Sportartikeln, zu deren Sortiment auch Textilien gehören, zählen zu ihren Mitgliedern. Diese Anzahl ist u. a. bereits im Hinblick auf die Mitgliedschaft der O. GmbH & Co. KGaA, K., T., Q. und H. GmbH als jeweils gerichtsbekannte, im Versandhandel etablierte und umsatzstarke Unternehmen, zum Beleg der Aktivlegitimation als ausreichend anzusehen. Jedenfalls die Einbeziehung der weiteren im Textilhandel tätigen Unternehmen rechtfertigt den Schluss, dass – was für die Klagebefugnis ausreichend ist – es der Klagepartei nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht.

b.

20 Die beklagte Partei hat sich unlauter verhalten, indem sie Verbraucher nicht rechtzeitig vor dem Abschluss der Bestellungen über Bestandteile angebotener Textilien im Rahmen ihres Internetauftritts informiert hat.

21 Gem. §§ 3, 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Gem. § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG besteht ein Vorenthalten auch bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung wesentlicher Informationen. Zu den wesentlichen Informationen gehören gem. § 5b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware.

22 In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Bereitstellung der Informationen konkretisiert § 312j Abs. 2 BGB diese Anforderungen dahingehend, dass bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss. Inhaltlich bestimmt Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, dass dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen sind.

23 Gegen diese Verpflichtung zur rechtzeitigen Information hat die beklagte Partei verstoßen, indem sie auf ihrer Online-Plattform einen Schal anbot, ohne dass dem Verbraucher unmittelbar vor Aufgabe der zahlungspflichtigen Bestellung Informationen zum Material mitgeteilt wurden. Aufgrund der Konzeption der Webseite der beklagten Partei betrifft dies alle von der beklagten Partei angebotenen Textilien.

(1)

24 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der Angabe des Materials eines Kleidungsstücks, wie einem Schal, um eine wesentliche Information i. S. d. vorstehenden Bestimmung handelt. Gefordert ist nach der gesetzlichen Regelung eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Bestellentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Wesentlich sind solche Eigenschaften des Vertragsgegenstands, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss maßgeblich sind. Inwieweit dies der Fall ist, kann nur jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt werden. Die Wesentlichkeit der Information ist nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf das jeweilige konkrete Geschäft zu beurteilen. Es ist nicht in jedem Fall eine umfassende und detaillierte, sondern eine in doppelter Hinsicht angemessene Information erforderlich. So müssen die Informationen zum einen dem Vertragsgegenstand angemessen sein. Hier ist insbesondere auf den Wert und die Komplexität des Vertragsgegenstands abzustellen. Umso wertvoller und komplexer der Gegenstand ist, desto genauere Informationen sind gefordert. Zum anderen müssen die Informationen auch dem jeweiligen Kommunikationsmittel angemessen sein (vgl. Martens in Hau/Poseck BeckOK BGB, EGBGB, Art. 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, Rn. 11, 12 und 13).

25 Gemessen an diesen Anforderungen stellt das Material des Schals eine wesentliche Eigenschaft i. S. d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB dar. Dies ergibt sich unter Heranziehung der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO enthaltenen Bestimmungen. Danach müssen, wenn Textilerzeugnisse Verbrauchern zum Kauf angeboten werden, die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO). Diese gegenüber Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO erweiterte Verpflichtung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO des ein Textilerzeugnis an einen Verbraucher abgebenden Wirtschaftsakteurs soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf solcher Erzeugnisse deren Fasergehalt zutreffend erkennen kann, um mit diesem Wissen eine informationsgeleitete Kaufentscheidung treffen zu können (vgl. Lange/Quednau, Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung, 2014, S. 136 und 143). Dieser Auffassung war auch der Gesetzgeber, der diesen Umstand explizit in der Gesetzesbegründung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB aufgeführt hat (BT-Drs. 17/12637, S. 74). Insoweit hat auch der BGH bereits implizit bestätigt, dass es sich bei den Angaben zum Material von Textilien um wesentliche Informationen i. S. d. § 5a UWG handeln kann, wenn das zeitliche Momentum erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – I ZR 7/15 –, Rn. 20, juris).

26 Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung wird deutlich, dass die Informationen über das Material eines Kleidungsstücks bzw. einer Textilie von erheblicher Bedeutung für seine Kaufentscheidung sind. Insbesondere wird der Verbraucher dadurch in die Lage versetzt für sich zu bewerten, ob Kaufpreis und Produkt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(2)

27 Die streitgegenständliche "Warenkorbansicht" gibt dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe seiner Bestellerklärung keine übersichtliche Auskunft über diese wesentliche Information.

28 Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucksache 17/7745 S. 10):

29 "Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind."

30 Auch aus der Richtlinie 2011/83/EU, deren Art. 8 Abs. 2 durch § 312j Abs. 2 BGB umgesetzt wird, ergibt sich, dass die Anzeige der wesentlichen Eigenschaften auf derselben Internetseite zu erfolgen hat, auf der die Bestellung abgeschlossen wird, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst ist. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU lautet wie folgt:

31 "Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a, e o und p genannten Informationen hin."

32 In Art. 6 Abs. 1 a) RL 2011/83/EU, der durch Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, sind wiederum die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren angemessenen Umfang genannt. In Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU heißt es hinsichtlich des Ortes der Anzeige:

33 "Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden."

34 Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist (vgl. OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 29 U 1582/18 –, Rn. 31 - 37, juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28. November 2019 – I ZR 43/19 –, juris).

35 Nach den für das Berufungsgericht bindenden unstreitigen Feststellungen des Landgerichts erhält der Verbraucher auf der Bestellabschlussseite neben der Abbildung eines Produktfotos lediglich die Angaben zur Bezeichnung des Produktes, die Anzahl und den Preis. Mithin fehlen Informationen zum Material. Die Möglichkeit über einen Link wieder auf die Produktseite zu gelangen, genügt nicht.

c.

36 Die weiteren Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch liegen vor. Aufgrund des erfolgten Erstverstoßes wird das Bestehen der erforderlichen Wiederholungsgefahr vermutet. Die beklagte Partei hat diese im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder auf andere Weise entkräftet. Auch wenn der Schal mittlerweile, wie von der Beklagten vorgetragen, nicht mehr als "Seidenschal" angeboten wird, bleibt die Pflicht zur Bereitstellung der wesentlichen Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, bestehen. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des angebotenen Produkts.

d.

37 Der Anspruch ist auch nicht unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, § 8c Abs. 1 UWG. Soweit die beklagte Partei darlegt, dass auch Mitgliedsunternehmen der Klagepartei keine entsprechenden Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung bereithalten, genügt allein dies nicht für die Annahme, die Klagepartei verhalte sich rechtsmissbräuchlich.

38 Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse – ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10 –, Rn. 19, juris – Glücksspielverband).

39 Anders kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 111/22, VuR 2023, 231, beck-online). Die darlegungs- und beweisbelastete beklagte Partei hat indes nicht dargelegt, dass die Klagepartei zielgerichtet oder aus sachfremden Erwägungen heraus nur oder weit überwiegend Verstöße von Nichtmitgliedern verfolge.

40 Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor, weil nach Überzeugung des Senats die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

41 Da die Berufungen aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg haben werden, legt der Senat die Rücknahme der Berufungen nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

42 Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.