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2 LZ 14/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-05-26, 2 LZ 14/25 OVG
2 LZ 14/25 OVGTribunale amministrativo / 2a divisione26 mag 2026
Eine Landesausfallbürgschaft ist regelmäßig eine Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV (zustimmend: EuGH Urteile. v. 08.12.2011 – C 275/10 –, 03.04.2014 – C 559/12 P –, 17.09.2014 – C 242/13 –, 16.07.2015 – C 39/14 –).(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 16. Oktober 2024, 3 A 255/22 SN, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 2 LZ 14/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0526.2LZ14.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 107 Abs 1 AEUV, § 48 Abs 2 S 3 VwVfG MV 2020
Rechtskraft: ja
Eine Landesausfallbürgschaft ist regelmäßig eine Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV (zustimmend: EuGH Urteile. v. 08.12.2011 – C 275/10 –, 03.04.2014 – C 559/12 P –, 17.09.2014 – C 242/13 –, 16.07.2015 – C 39/14 –).(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 16. Oktober 2024, 3 A 255/22 SN, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 67.800,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides.
2 Der Klägerin wurde mit Zuwendungs- und Änderungsbescheid vom 13.06.2013 ein – vollständig ausgezahlter – Zuschuss in Höhe von 1.431.200,00 Euro bewilligt. Nach Prüfung der Verwendungsnachweise änderte der Beklagte mit Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 20.06.2016 das Zuwendungsverhältnis teilweise und setzte die Höhe des Zuschusses auf höchstens 1.270.300,00 Euro fest, und forderte eine Erstattung geleisteter Zuwendungen in Höhe von 160.900,00 Euro nebst Zinsen. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2022, geändert durch Bescheid vom 15.02.2024, der Bescheid vom 20.06.2016 bezogen auf die Erstattungsforderung in Höhe von 99.600,00 Euro aufgehoben und im Übrigen der Widerspruch zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung der Klägerin festgestellt, für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 03.01.2022 Zinsen in Höhe von 18.465,77 Euro und ab dem 04.10.2022 bis zum vollständigen Ausgleich des Erstattungsbetrages Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den noch offenen Betrag zu zahlen.
3 Die gegen in diesem Widerspruchsbescheid enthaltene Teilrückforderung und Zinsforderung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.10.2024 ab. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte sei rechtmäßig von der ursprünglich von ihm herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG M-V abgerückt und stütze seinen Bescheid nunmehr auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V und zugleich auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG M-V. Der Widerruf sei formell rechtmäßig und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lägen ebenfalls vor. Der zulässige Subventionswert von 50 % sei durch die bewilligte Zuwendung überschritten worden. Dies rechtfertige die Kürzung der Zuwendung. Der anteilige Betrag der Landesbürgschaft in Höhe von 128.416,00 Euro sei bei der Berechnung des Subventionswertes zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um eine De-minimis-Beihilfe, vielmehr finde das Kumulierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 Anwendung. Das wurde näher ausgeführt. Die Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V sei gewahrt worden. Die Entscheidung über den Widerruf sei ermessensfehlerfrei ergangen. Das Ermessen des Beklagten sei intendiert. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG M-V seien erfüllt. Durch die Überschreitung des „hier zugrundeliegenden Subventionswertes“ um 1,382 % sei der Zuwendungsbescheid im Umfang der Überschreitung rechtswidrig geworden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn sie habe entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung die Änderung (Erhöhung) der ihr durch das Finanzamt gewährten Investitionszulage dem Beklagten nicht mitgeteilt. Auch könne sich die Klägerin als Empfängerin einer nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe nicht auf Vertrauensschutz in die ursprünglich (jedenfalls insoweit) ordnungsgemäße Bewilligung berufen. Ermessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Der Einwand, die Fördermittel zweckentsprechend verwendet zu haben, greife nicht durch, weil der Widerruf nicht wegen Zweckverfehlung erfolgt sei. Der Erstattungsanspruch und die Zinsforderung seien rechtmäßig.
4 Gegen dieses am 21.11.2024 zugestellte Urteil richtet sich der am 23.12.2024 eingelegte und am 21.01.2025 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
II.
5 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
6 Die Klägerin macht zunächst die grundsätzliche Bedeutung geltend. Sie hält die Rechtsfrage, ob die der Klägerin gewährte Landesbürgschaft in Gestalt der Ausfallbürgschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 eine „de-minimis-Beihilfe“ ist, für von grundsätzlicher Bedeutung.
7 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sie zum einen klärungsbedürftig ist und zum anderen ihre Beantwortung der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dient (BVerfG, Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09, NVwZ-RR 2011, 963). Zudem muss sie entscheidungserheblich sein. Lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, fehlt es mangels Klärungsbedürftigkeit an einer grundsätzlichen Bedeutung.
8 Gemessen an diesem Maßstab kommt der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie kann anhand der Rechtsprechung des EuGH und des einschlägigen Gesetzes beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
9 Die Klägerin verneint unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH bereits die rechtliche Eigenschaft einer Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und damit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung Nr. 1407/2013 der ihr gewährten Ausfallbürgschaft. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. In der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 08.12.2011 – Rs C 275/10 Rn. 39 –; Urt. v. 03.04.2014 – RS C-559/12 P – Rn. 95 ff.; Urt. v. 17.09. 2014 – Rs C 242/13 Rn. 30) ist geklärt, dass eine staatliche Bürgschaft als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, auch wenn es Sachverhaltsgestaltungen geben kann, in denen dies ausnahmsweise anders ist. Die von der Klägerin zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung angeführte Rechtsprechung des EuGH steht dazu nicht in Widerspruch, weil sie sich mit der Frage der rechtlichen Einordnung einer Bürgschaft als Beihilfe nicht befasst und insbesondere keine Änderung der Rechtsprechung zum Inhalt hat, dass die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft für das Unternehmen, dem die Bürgschaft zu Gute kommt, einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet, weil in der Regel die staatliche Bürgschaft zu geringeren Kosten zur Verfügung gestellt wird als eine auf dem freien Markt erworbene Bürgschaft (vgl. EuGH Urt. v. 16.07.2015 – C-39/14 Rn. 26).
10 Handelt es sich bei der Ausfallbürgschaft des Landes um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, fällt sie nach Art. 1 Abs. 1 Verordnung Nr. 1407/2013 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Regelung des Art. 3 Abs. 4 Verordnung Nr. 1407/2013 steht dem nicht entgegen, denn sie regelt nicht den Begriff der Beihilfe, sondern den Bewilligungszeitpunkt der Beihilfe, setzt also eine Beihilfe voraus. Soweit die Klägerin aus dem Wesen der Ausfallbürgschaft ableitet, dass diese keinen Vermögenszufluss bewirkt und daher auch keinen Bewilligungszeitpunkt kennt, ist dem die Überlegung des EuGH entgegen zu setzen, dass die Bewilligung der staatlichen Bürgschaft den wirtschaftlichen Vorteil begründet und in diesem Zeitpunkt das Vermögen des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Bürgschaft bestellt wird, erhöht wird. Der rechtlichen Einordnung der staatlichen Bürgschaft als Beihilfe steht aus diesem Grund auch nicht entgegen, dass bei ihrer Begründung weder das Ob ihrer Inanspruchnahme noch die Höhe der Inanspruchnahme feststeht.
11 Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiter, dass die zur Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung geltend gemachte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des EuGH nicht vorliegt. Auch führen die beihilferechtlichen Ausführungen aus den vorstehenden Gründen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts der Ausfallbürgschaft als Beihilfe am Maßstab des Art. 107 AEUV verfehlt ist, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
12 Die Klägerin macht weiter ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils unter dem Aspekt der Ermessensbetätigung geltend. Sie leitet diese ernstlichen Zweifel aus der Überlegung her, dass das Verwaltungsgericht von einem intendierten Ermessen des Beklagten bei der Entscheidung über die Rückforderung ausgeht. Ein solches intendiertes Ermessen sei aber gerade nicht gesetzlich vorgegeben. Es liege kein Fall der zweckwidrigen Verwendung vor, der allein ein intendiertes Ermessen begründen könne.
13 Damit begründet die Klägerin bereits deswegen keine ernstlichen Zweifel am Urteil, weil sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht mit der das Urteil selbstständig tragenden Überlegung auseinandersetzt, Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei auch § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG M-V und im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V bestehe ein intendiertes Ermessen, die Rücknahme auszusprechen.
14 Die Klägerin begründet den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel abschließend damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Vertrauensschutz der Klägerin verneint habe. Es habe verkannt, dass den Beklagten eine Pflicht getroffen habe, sich bei dem Erlass des Änderungsbescheides vom 13.06.2013 über die Höhe der vom Gesetz vorgesehenen Investitionszulagensätze zu vergewissern. Wenn dies der Beklagte unterlassen habe, gehe das nicht zu Lasten der Klägerin. Auch dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages, denn damit setzt sich die Klägerin nicht mit der tragenden Begründung des Urteils auseinander, sie sei durch den Zuwendungsbescheid vom 19.09.2011 verpflichtet worden, Änderungen der ihr gewährten Investitionszulagenfördersätze dem Beklagten mitzuteilen und sie habe dieser Pflicht nicht genügt. Insoweit beanstandet sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Aus welchen Gründen die von der Klägerin angenommene Pflicht des Beklagten zur Kenntnis abstrakter gesetzlicher Bestimmungen über die Höhe von Investitionsfördersätzen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG M-V rechtlich von Bedeutung sein können, erschließt sich aus der Begründung des Zulassungsantrages nicht.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG.
17 Hinweis
18 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
19 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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