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2 O 99/26•LG Stralsund 2. Zivilkammer, 2026-06-09, 2 O 99/26
2 O 99/26Tribunale cantonale / II camera civile9 giu 2026
Zur fehlenden Parteifähigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 2 O 99/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTRAL:2026:0609.2O99.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 ZPO, § 50 ZPO, § 17 HGB
Zur fehlenden Parteifähigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
I. Die Kammer weist nach Übernahme des durch das Amtsgericht hierher verwiesenen Verfahrens auf Folgendes hin:
1 1. Die wörtlich als "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)" bezeichnete Beklagte zu 1) ist - so - nicht parteifähig i.S.d. § 50 ZPO, weil es sich hierbei nicht um ein rechtsfähiges Gebilde handelt. Rechts- und damit parteifähig ist allein der Rechtsträger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, also der Bund selbst. Es handelt sich bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nämlich um unmittelbare Bundesverwaltung ohne eigene - gegenüber dem Bund verselbständigte - Rechtspersönlichkeit (vgl. Ehlers/Ehlers , Recht des Seeverkehrs, 2. Aufl. 2022, SeeAufgG § 3 Rn. 1 f.). Eine Vorschrift, die ausnahmsweise die Parteifähigkeit der adressierten Behörde selbst vorsehen würde (vgl. § 17 Abs. 2, 2. Alt. ZPO:"wenn sie als solche verklagt werden können" ), ist nicht ersichtlich. Auch ist hier keiner der (insgesamt seltenen) Fälle einschlägig, in denen die (unzweifelhaft parteifähige) juristische Person des öffentlichen Rechts (also der Behördenträger) ausnahmsweise - vergleichbar den Fällen des § 17 Abs. 2 HGB - unter der Bezeichnung ihrer rechtlich unselbständigen Dienststelle bzw. Organisationseinheit verklagt werden kann, wie es nach dem in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Recht etwa für den Bereich kommunaler Eigenbetriebe oder teilweise auch für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren der Fall ist (OLG Rostock , Beschluss vom 04.07.2017 - 6 W 28/17, BeckRS 2017, 115718 Rn. 2; LG Stralsund , Urteil vom 07.04.2011 - 6 O 383/10, BeckRS 2012, 9170 Rn. 10). Es wäre daher richtigerweise gegen die Bundesrepublik Deutschland zu klagen. Sofern keine Seite widerspricht, würde das Gericht das Passivrubrum entsprechend berichtigen.
2 2. Wenn man mit dem Amtsgericht vom Vorliegen eines (zumindest schlicht) hoheitlichen Handelns des Beklagten zu 2) ausgeht, was im Ergebnis der (…) Beweisaufnahme wohl richtig sein dürfte, ist der Beklagte zu 2) wegen Art. 34 Satz 1 GG tatsächlich nicht passivlegitimiert (vgl. BeckOK GG/Grzeszick , 65. Edition - 01.03.2026, Art. 34 Rn. 47). Das hat die Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung vom … zutreffend eingewandt. Es wird daher angeregt, die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, zurückzunehmen.
3 II. Der Rechtsstreit wird dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 348 a Abs. 1 ZPO.
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