progetti
3 B 559/26 SN•VG Schwerin 3. Kammer, 2026-04-22, 3 B 559/26 SN
3 B 559/26 SNTribunale amministrativo / 3a camera22 apr 2026
1. Einer gesondert auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bereits verfügten Erlaubniswiderrufs bezogenen Anhörung des Bescheidsadressaten bedarf es im Regelfall nicht. (Rn.19) 2. Der selbständige Betrieb der Fahrschule ist dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis weder als Handlungspflicht auferlegt, deren Verletzung Grundlage einer Annahme seiner Unzuverlässigkeit sein könnte, noch ist er eine Erteilungsvoraussetzung für die Fahrschulerlaubnis, deren nachträglicher Wegfall den Erlaubniswiderruf nach § 34 Abs 2 FahrlG (juris: FahrlG 2018) nach sich zöge. (Rn.22) 3. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis ist auch bei dessen erkennbarer Rechtmäßigkeit wegen des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 3 B 559/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0422.3B559.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 S 1 FahrlG 2018, § 17 Abs 1 FahrlG 2018, § 18 Abs 1 S 1 Nr 6 FahrlG 2018, § 18 Abs 1 S 2 FahrlG 2018, § 18 Abs 2 FahrlG 2018 ... mehr
Rechtskraft: ja
Einer gesondert auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bereits verfügten Erlaubniswiderrufs bezogenen Anhörung des Bescheidsadressaten bedarf es im Regelfall nicht. (Rn.19)
Der selbständige Betrieb der Fahrschule ist dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis weder als Handlungspflicht auferlegt, deren Verletzung Grundlage einer Annahme seiner Unzuverlässigkeit sein könnte, noch ist er eine Erteilungsvoraussetzung für die Fahrschulerlaubnis, deren nachträglicher Wegfall den Erlaubniswiderruf nach § 34 Abs 2 FahrlG (juris: FahrlG 2018) nach sich zöge. (Rn.22)
Die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis ist auch bei dessen erkennbarer Rechtmäßigkeit wegen des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. (Rn.20)
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 202[5] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 27. November 2025 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 20.000 Euro.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Widerrufsverfügung nach § 34 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes – FahrlG –.
2 Der 197X geborene, in E-Stadt wohnhafte Geschäftsführer und Alleingesellschafter der 2023 gegründeten und im Februar 2024 im Handelsregister eingetragenen Antragstellerin verfügt über Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, BE und CE. Auf seinen Antrag hin erteilte die Antragsgegnerin — unter Rücknahme einer ihm zuvor mit Wirkung ab dem 1. Februar 2024 persönlich erteilten Fahrschulerlaubnis — mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid vom 14. März 2024 die Fahrschulerlaubnis zur Führung einer Fahrschule unter dem Namen der Antragstellerin unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift für die Fahrerlaubnisklassen A und BE, wobei sie die Zahl der im Unterrichtsraum gleichzeitig zu unterrichtenden Fahrschüler auf zwölf festsetzte. Die Erlaubnis war mit Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Geschäftsführers versehen.
3 Im Antragsverfahren hatte der Geschäftsführer u. a. einen zwischen ihm und der Fa. D. GmbH, F-Stadt, am 22. April 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 abgeschlossenen „D. Kooperationsvertrag für Fahrschulen“ vorgelegt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 011 ff. der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen wird. Anlässlich der beabsichtigten Eröffnung der vom Geschäftsführer ursprünglich in abweichender Trägerschaft konzipierten Fahrschule hatte der Prüfer G. am 15. Januar 2024 einen Standardbericht zur Eröffnung der Formalüberwachung erstellt (Bl. 026 ff. a. a. O.).
4 Am 30. Januar 2025 berichtete laut einem Aktenvermerk der Fahrlehrer H. u. a. über Klagen von Fahrschülerinnen über körperliche Übergriffe seitens bei der Antragstellerin angestellter Fahrlehrer, die Verwendung nicht der Antragsgegnerin gemeldeter Fahrzeuge und unklare Preisinformationen bei der Antragstellerin, ferner dass bei dieser eine außergewöhnlich hohe Zahl von Fahrschülern angemeldet sei. Am 13. März 2025 berichtete der Geschäftsführer der Antragstellerin von seiner Absicht, einen u. a. wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien verurteilten Fahrlehrer zu beschäftigen. Am 18. März 2023 wurde bei der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin zwei nicht bei ihr gemeldete Fahrlehrer beschäftigt hatte. Am selben Tag fand zu diesen und anderen Thematiken ein Ortstermin in der Fahrschule der Antragstellerin statt, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird. In der Folgezeit berichtete der Geschäftsführer der Antragstellerin per E-Mail über Zahl und Ausbildungsstand der angemeldeten Fahrschüler und über seine Absicht, den verurteilten Straftäter doch nicht als Fahrlehrer zu beschäftigen.
5 Mit Schreiben vom 3. April 2025, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Vorliegen von Tatsachen an, die eine Unzuverlässigkeit zum Betreiben einer Fahrschule vermuten ließen, darunter auch die Zusammenarbeit mit der Fa. D. GmbH, sowie die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach § 29 FahrlG. Hierauf ließ sich die Antragstellerin unter Vorlage von Unterlagen anwaltlich ein. Im Juni 2025 fand eine fachliche Überwachung des Fahrschulbetriebs durch den Sachverständigen I. statt, dessen Kurzbericht vom 21. Juli 2025 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht wurde.
6 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. Juli 2024 (gemeint: 22. Juli 2025) verfügte die Antragsgegnerin kostenpflichtig (Tenorpunkt 2.) unter Erhebung von 162,76 € an Verwaltungskosten (Tenorpunkt 3.) den Widerruf „[der] Fahrschulerlaubnis vom 01. 02.2024 für die Betreibung der Fahrschule ,A.s Fahrschule‘ [Geschäftsanschrift]“. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Maßnahme mit der angenommenen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin als Fahrlehrer, die in fünf Beanstandungskomplexe gegliedert wurde, wird auf den Bescheid Bezug genommen. Kurz nach Zustellung des Bescheids fand ein Austausch der Beteiligten über die, wie die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. August 2025 rügte, nicht bei ihr gemeldete Beschäftigung des Fahrlehrers J. statt. Ferner führte eine Begehung der Fahrschule durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zusammen mit dem Sachverständigen I. zu weiteren der Antragstellerin mit weiterem Schreiben vom 1. August 2025 mitgeteilten Monita. Der anwaltliche Widerspruch vom 31. Juli 2025 gegen die Widerrufsverfügung, mit dem auch auf die bisher erhobenen Vorwürfe eingegangen wurde, blieb nach gegenüber der Antragstellerin unter dem 22. September 2025 verlautbarter Nichtabhilfe und Vorlage an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr – LS M-V –, gegenüber dem die Antragstellerin ebenfalls anwaltlich vortrug, gemäß dessen Widerspruchsbescheid vom 27. November 2025 erfolglos. Auf die Begründungen der Nicht-abhilfeentscheidung und des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.
7 Mit der, ebenso wie später der vorliegende Eilantrag, unter Angabe des Geschäftsführers der Antragstellerin im Aktivrubrum eingereichten Klage vom 9. Dezember 2025 (Az.: 3 A 3833/25 SN) verfolgt die Antragstellerin ihr Widerspruchsbegehren weiter. Hierüber ist noch nicht entschieden.
8 Nach zwei Telefonanrufen und einer Vorsprache des Fahrlehrers K., der bei der Antragstellerin beschäftigt war und deren Betrieb verlassen wollte, ordnete die Antragsgegnerin ohne Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 9. Februar 2026 nachträglich die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis an. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Nach dessen Zustellung am 11. Februar 2026 stellte die Antragstellerin die Unternehmenstätigkeit vorübergehend ein (u. a. Absage eines Prüfungstermins durch ihren Geschäftsführer).
9 Mit Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2026 an die Antragsgegnerin begehrte sie die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom Folgetag ablehnte.
10 Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 20. Februar 2026 verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter. Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Geschäftsführers und zahlreicher Belegunterlagen macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe bereits während des Widerspruchsverfahrens eigene Betriebsmittel beschafft und mit anwaltlicher Hilfe das Unternehmen im Verhältnis zur Fa. D. GmbH durch Vertragsänderungen als selbständig positioniert, schließlich sogar die Vertragsbeziehungen im Streit um beiderseitige Forderungen gänzlich beendet; der Wegfall der Fahrschulerlaubnis würde ihr Unternehmen zum Zusammenbruch bringen. Von den angestellten Fahrlehrern, denen Verstöße vorgeworfen worden seien, habe sie sich sämtlich unverzüglich getrennt; monierte eigene geringfügige Verstöße habe sie bereits im Verwaltungsverfahren abgestellt. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
11 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.12.2025 gegen den angefochtenen Widerrufsbescheid vom 22.07.2024 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2025 wieder herzustellen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
13 den Antrag des Abtragstellers zurückzuweisen.
14 Sie verteidigt die ergangenen Bescheide, auch unter Vorlage neu eingegangener Beschwerden von bei der Antragstellerin ausgebildeten Fahrschülern und mit Blick auf die hohen finanziellen Risiken der Antragstellerin sowie auf eine höhere Durchfallquote bei Fahrerlaubnisprüfungen ihrer Schüler.
15 Mit einem sog. Hängebeschluss vom 23. Februar 2026 hat die Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung bis zur vorliegenden instanzabschließenden Entscheidung ausgesetzt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die im Klage- und Eilverfahren von der Antragsgegnerin (zwei Heftungen) und vom LS M-V (eine Heftung) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
17 Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten mit Zustimmung der Antragstellerin das Aktivrubrum dahingehend berichtigt, dass diese selbst im Klage- und Eilverfahren die ihr am 14. März 2024 erteilte Fahrschulerlaubnis gegen die auf ihren Widerruf gerichtete Verfügung der Antragsgegnerin verteidigt. Dass sowohl vorgerichtlich als auch in den Gerichtsverfahren beiderseits von einer dem Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich erteilten Fahrschulerlaubnis ausgegangen wurde, ist als bloße Falschbezeichnung des in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie in den Rechtsbehelfen eigentlich Gemeinten unschädlich; die angegriffenen Bescheide sind erkennbar darauf gerichtet, die ausweislich der im selben Erlaubnisbescheid vom 14. März 2024 verfügten Rücknahmeentscheidung und des dort angewandten Gebührentarifs (allein) der Antragstellerin als juristischer Person und nicht deren Geschäftsführer erteilte Fahrschulerlaubnis im Sinne von § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 FahrlG aufzuheben, auch wenn der Tenor des Ausgangsbescheids das Datum der ursprünglichen Fahrschulerlaubnis vom 1. Februar 2024 anführt.
18 Der Eilantrag hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg. Denn er hat zum Gegenstand, auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gerichtlich die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der Widerrufsverfügung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO für die übliche Zeitdauer wiederherstellen zu lassen, nämlich über die erste Gerichtsinstanz in der Hauptsache hinaus (§ 80b Abs. 1 VwGO), wobei die erste Anfechtung im fristgerechten und statthaften Widerspruch zu sehen ist und folglich als Träger der wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung nicht die die Anfechtung lediglich fortführende Klage, sondern der Widerspruch zu benennen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 ff.]), wenngleich dieser bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits verbeschieden war.
19 | | | | --- | --- | | | Die vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung, ob die im öffentlichen Interesse angeordnete sofortige Vollziehung Bestand haben soll, fällt negativ und zugunsten des Aufschubsinteresses der Antragstellerin aus. Diese Abwägungsentscheidung ist maßgeblich, weil die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 9. Februar 2026 im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Ausnahmecharakter dieser Vorgehensweise hinreichend berücksichtigenden Weise aus der Sicht der Antragsgegnerin einzelfallbezogen begründet wurde und damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Vorschrift genügt. Einer Anhörung der Antragstellerseite vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es grundsätzlich nicht, so dass letztere auch nicht bereits mangels ersterer fehlerhaft ist (s. die bei Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, Rdnr. 81 zu § 80, nachgewiesene Rechtsprechung); eine besondere Fallgestaltung, in der rechtsstaatliche Anforderungen ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung geböten, ist im Streitfall auch mit Blick auf die der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde gelegten Tatsachendarstellungen nicht ersichtlich. |
20 | | | | --- | --- | | | Die Interessenabwägung, die allgemein für die Ermessensentscheidung des Gerichts über den Fortbestand einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung maßgeblich ist, leitet bei aus Rechtsgründen überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich der Gedanke, dass ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der einstweiligen Durchsetzung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht gegenüber dem Aufschubsinteresse des Bescheidsbetroffenen überwiegen kann, weshalb dem Eilantrag stattzugeben ist. Dagegen wird das Individualinteresse bei einer erkennbaren Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt beim Vorliegen eines öffentlichen Vollzugsinteresses in der Regel zurückstehen und auch der Eilantrag erfolglos bleiben. In sonstigen Fällen kommt es auf die konkrete Abwägung zwischen den jeweils betroffenen Interessen bzw. Rechtsgütern an. Im Streitfall ist durchweg zu beachten, dass wegen des mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs auch bei dessen erkennbarer Rechtmäßigkeit nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist (s. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 29. Juni 2022 – 8 B 152/22 –, juris Rdnr. 34 f.; ähnlich zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis eines ehemaligen Fahrschulinhabers der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – BayVGH –, im Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris Rdnr. 12 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Danach kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier keinen Bestand haben. Es kommt dabei letztlich nicht darauf an, dass sich die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung beurteilt (s. die Beschlüsse des BVerwG vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197.96 –, juris Rdnr. 6, und des OVG N-W vom 29. Juni 2022, a. a. O. Rdnr. 15 f. m. w. Nachw.), hier also des Widerspruchsbescheids des LS M-V vom 27. November 2025, von dessen maßgeblichen Thematiken jedenfalls der Schwerpunkt der Begründung der angegriffenen nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung und des Vortrags zu deren Verteidigung im Gerichtsverfahren merklich abweicht. |
21 | | | | --- | --- | | | Im Widerspruchsbescheid verteidigte das LS M-V noch an zentraler Stelle (S. 10 – 12) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts – VG – München vom 20. Mai 2025 – M 16 K 24.1776 – (juris Rdnr. 20 ff.) die im Widerrufsbescheid vertretene Position der Antragsgegnerin, betreffend die wegen der Einbeziehung in das D.-Vertragswerk verneinte selbständige unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin als Erlaubnisinhaberin. Dies geschah allerdings sinngemäß obiter , da die Zurückweisung des Widerspruchs auf eine angenommene Unzuverlässigkeit der Widerspruchsführerin gestützt wurde; zur Frage der selbständigen Tätigkeit heißt es, es sei zu Recht die Unselbständigkeit gerügt worden, das LS M-V erkenne zwar die Bestrebungen der Antragstellerin zur Behebung der Mängel durch (die anwaltlich im Widerspruchsverfahren vorgelegten) Vertragsänderungen an, hiervon bleibe die Unzuverlässigkeit jedoch unberührt. |
22 | | | | --- | --- | | | Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die angegriffene Verfügung im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf § 34 Abs. 2 FahrlG gestützt wurde, wonach — zwingend — die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich — d. h. nach ihrer Erteilung — eine der in § 18 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1, 2. Halbs., Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Absatz 2 FahrlG genannten Voraussetzungen entfallen ist. Da die Antragstellerin und Erlaubnisinhaberin eine juristische Person ist, kommt es damit auf den möglichen nachträglichen Fortfall der in § 18 Abs. 2 FahrlG genannten Erteilungsvoraussetzungen an: Nach dessen Satz 1 muss die Erlaubnisinhaberin im Sinne des Absatzes 1 [Satz 1] Nr. 6 den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben; die Vertretungspersonen der Erlaubnisinhaberin und eine von ihnen, die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wurde, müssen zuverlässig sein und letztere auch noch im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 fachlich qualifiziert und zuverlässig im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten nach § 29 FahrlG (§ 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG sowie erneut § 18 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Nicht zu den beim nachträglichen Wegfall den Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 34 Abs. 2 FahrlG eröffnenden Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 18 Abs. 2 FahrlG gehört danach der selbständige Betrieb der Fahrschule. Denn dieser ist bei der Definition möglicher Bewerber für die notwendige Fahrlehrerlaubnis in § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG geregelt, ist dem Erlaubnisinhaber aber nicht als Handlungspflicht auferlegt, weshalb Abweichungen von der Selbständigkeit der unternehmerischen Betätigung auch keine Pflichtverletzung als Prognosegrundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit darstellen (s. den Beklagtenvortrag im Urteil des VG München, a. a. O. Rdnr. 17). |
23 | | | | --- | --- | | | Außerdem wurden nach dem unwidersprochenen und mit eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin und nach den im Widerspruchsverfahren bei Antragsgegnerin und LS M-V eingereichten Vertragsunterlagen die Beziehungen zur Fa. D. GmbH durch Ersetzung des Kooperationsvertrags von 2022 durch einen ab Oktober 2025 wirksamen neuen Rahmenvertrag und auf dessen Grundlage abgeschlossene Einzelvereinbarungen grundlegend neu geordnet; dies hatte zur Folge, dass der Antragstellerin wie anderen Selbständigen die dann auch praktizierte eigenständige Akquise und Ausbildung von Fahrschülern und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit diesen, eine eigene Werbung, die Verwendung eigener Fahrzeuge und Lehrmaterialien sowie die eigenverantwortliche weitere Nutzung der Fahrschulräumlichkeiten und jedenfalls damit auch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FahrlG möglich wurde; die Entwicklung hat sich während des Gerichtsverfahrens durch die vollständige Beendigung der Vertragsbeziehungen zur Fa. D. GmbH fortgesetzt, so dass das ursprünglich wohl berechtigte Monitum der Antragsgegnerin, das diese gleichwohl trotz Kenntnis der ursprünglichen Kooperationsvereinbarungen nicht an der Erteilung der Fahrschulerlaubnis gehindert hatte, vollständig hinfällig geworden sein dürfte. Wenn die Problematik der fehlenden selbständigen Unternehmensführung die Antragsgegnerin zur Rücknahme der Erlaubnis berechtigt haben sollte, könnte gleichwohl der angegriffene Bescheid weder vor dem Maßstab des — wegen seiner Bezugnahme allein auf § 18 FahrlG kaum einschlägigen — § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG noch vor dem des wohl ergänzend anwendbaren § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Bestand haben, da er sich als nach zwingendem Recht verfügte Widerrufsentscheidung wesensmäßig von Verwaltungsakten unterscheidet, die die Ausübung von Ermessen fordernden (s. nämlich auch § 34 Abs. 1 Satz 2 FahrlG) letztgenannten Ermächtigungsgrundlagen ermöglichten. |
24 | | | | --- | --- | | | Schließlich steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs im Zusammenhang mit derlei Problematiken eigenständig die Unverhältnismäßigkeit jedweder allein auf die mögliche Gefährdung von Vermögensinteressen gestützten Verhängung eines faktischen vorläufigen Berufsverbots entgegen (vgl. die Nachweise im Beschluss des BayVGH vom 14. Februar 2022, a. a. O. Rdnr. 16 m. w. Nachw.). |
25 | | | | --- | --- | | | Auch die weiteren von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Widerrufsentscheidung benannten Gründe tragen jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und hinreichenden summarischen Betrachtung nicht die Anordnung von deren sofortiger Vollziehung. |
26 | | | | --- | --- | | | Dabei ist, mangels jedweder Darlegung von Ermessenserwägungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, davon auszugehen, dass allein die Anwendung von § 34 Abs. 2 FahrlG in Rede steht; den Vollzug zwingenden Rechts betont auch die Antragsgegnerin in ihrer ersten schriftsätzlichen Einlassung vom 2. März 2026. Eine Prüfung von § 34 Abs. 3 FahrlG, der auf S. 1 des Ausgangsbescheids benannten und im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. März 2026 erörterten weiteren Ermächtigungsgrundlage für einen Erlaubniswiderruf nach pflichtgemäßem Ermessen, ist daher vorliegend nicht angezeigt. Da der Geschäftsführer als Vertreter der Antragstellerin auch die verantwortliche Leitung von deren Ausbildungsbetrieb wahrnimmt und allein ihm in beiden Funktionen ein Fehlverhalten in Gestalt wiederholter gröblicher Verletzung von Pflichten aus Vorschriften des FahrlG oder hierauf beruhender Rechtsverordnungen vorgeworfen wird, das seine Unzuverlässigkeit bzw. nach der Definition in § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG die Unzuverlässigkeit der Erlaubnisinhaberin begründe, kommt es auf die Zuordnung des Widerrufs insoweit sowie das Verhältnis der Ermächtigungsgrundlagen zueinander und ihre jeweilige Reichweite vorliegend aber auch nicht an. Denn die Kammer hält bereits die in Rede stehenden Verstöße nach dem Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht für eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit, jedenfalls aber für hieraus sofort vollziehbare, existenzvernichtende Konsequenzen. Zu beachten ist insbesondere die maßgebliche Prognoserelevanz des zügigen Abstellens behördlich monierter oder sonst erkannter Mängel durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Erlaubnisinhaberin (vgl., zu in Durchfallquoten manifestierten Ausbildungsmängeln, den Beschluss des OVG NW vom 29. Juni 2022, a. a. O. Rdnr. 13). |
27 | | | | --- | --- | | | In diesem Sinne hat die Antragstellerin ausführlich, plausibel und auch sonst glaubhaft sowie unter Vorlage von Belegen sowie eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers dargelegt, dass u. a. der Verfahrensdruck, aber auch das eigene Bestreben nach der Stabilisierung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im geeigneten Umfang zu Vorkehrungen geführt habe, um Verstöße gegen die genannten Pflichten zu vermeiden. |
28 | | | | --- | --- | | | Bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurde belegt und geklärt, dass die Mängel hinsichtlich der hinreichenden Möblierung des Unterrichtsraums und des durch einen gekündigten Fahrlehrer vorübergehend vorenthaltenen Fahrschulfahrzeugs (s. dazu § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) sowie des nicht hinreichend differenzierten Preisaushangs (s. § 32 Abs. 2 Satz 2 FahrlG) nicht vorhanden bzw. abgestellt waren. |
29 | | | | --- | --- | | | Hinsichtlich dreier kurzzeitig beschäftigter Fahrlehrer verstieß die Antragstellerin zwar gegen die Anzeigepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG. Der Verstoß ist aber für sich gesehen nicht als gröblich zu betrachten und vom Geschäftsführer mit Überlastung in der dramatischen Gründungs- und Existenzkampfsituation des Unternehmens und vorübergehender Unaufmerksamkeit erklärt worden; tragfähige Anhaltspunkte, dass er sich wiederholen würde, sofern der Antragstellerin wieder die Beschäftigung eines weiteren Fahrlehrers gelingt, liegen gerade nach der seitherigen Entwicklung nicht vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung der angestellten Fahrlehrer, nachdem deren Tätigkeit als Gefahrenquelle erkannt war, jeweils unverzüglich beendet wurde und die Antragstellerin gerade hierdurch auch der Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG nachkam, für eine den Anforderungen des § 12 FahrlG sowie des Jugendschutzes und der sexuellen Selbstbestimmung genügende Ausbildung zu sorgen. Dass der Antragstellerin bei der Einstellung von Lehrpersonal dreimal Missgriffe unterliefen, ist ihr angesichts der Knappheit geeigneten freien Personals kaum anzulasten; es ist weder ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einer genaueren Überprüfung der angestellten Fahrlehrer vor ihrer Einstellung die „bösen Überraschungen“ erspart geblieben wären, noch dass die Befolgung der genannten Anzeigepflicht die Entschärfung der Gefahrensituationen beschleunigt hätte. Die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid unter den laut Widerspruchsbescheid „mehr oder weniger schwerwiegenden“ Pflichtverletzungen hervorgehobene vorübergehende Bereitschaft zur Einstellung eines nach §§ 184b f. StGB verurteilten (und damit hinsichtlich der Ausbildung Jugendlicher „teilunzuverlässigen“; vgl. den Beschluss des BayVGH vom 24. November 2016 – 22 ZB 16.1784 –, juris, zum Betreiber eines „Nachhilfeinstituts“) Fahrlehrers, um diesem „eine Chance zu geben“, stellt erst recht keinen prognoserelevanten Verstoß der Antragstellerin oder ihres Geschäftsführers und Ausbildungsleiters dar; denn unstreitig überlegte letzterer es sich vor dem Abschluss eines Dienstvertrages anders. Dass er dabei und anschließend gegenüber der Antragsgegnerseite Zweifel an den zur Verurteilung getroffenen gerichtlichen Feststellungen geäußert haben soll, mag dem Einfluss der Selbstdarstellung des Bewerbers sowie der allgemeinen Mängellage auf dem Fahrlehrermarkt zuzuschreiben sein, erscheint als Indiz für eine allgemeine Unzuverlässigkeit aufgrund „rechtsfeindlicher Einstellung“ dagegen untauglich. |
30 Zu den Fragen der finanziellen Auseinandersetzung mit der Fa. D. GmbH, deren absichtlich zur Beendigung der Vertragsverhältnisse provozierter Kündigung, zum Umgang mit Beschwerden dem Betrieb durch diese zugeführter und über den Verbleib von Anzahlungen oder Bonusguthaben frustrierter Fahrschüler und schließlich zum Hintergrund anhängiger arbeitsrechtlicher Streitigkeiten mit ehemalige Fahrlehrern oder Geschäftspartnern hat die Antragstellerin ebenso umfangreich, belegt und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen jeweils in Auseinandersetzung mit bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie im Gerichtsverfahren neu oder vertieft erhobenen Vorwürfen vorgetragen, worauf hier zur Vermeidung ausführlicher Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Vorwürfe sind dabei weitestgehend entkräftet worden und betreffen überdies die Frage des Schutzes von Vermögensinteressen; sie sind folglich schon grundsätzlich nicht geeignet, die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die „aus der Gesamtschau“ und wegen des „früheren Geschäftsgebarens“ erhobenen Vorwürfe einer Misswirtschaft und fehlender unternehmerischer Kompetenz auf Antragstellerseite; plausibel und letztlich unwidersprochen sind bisherige berufliche und unternehmerische Misserfolge des Geschäftsführers und Zwangslagen der Antragstellerin als Folge der Gründung und erzwungenen durchgreifenden und schnellen Umstrukturierung des Ausbildungsbetriebs sowie früherer körperlicher Beeinträchtigungen des Geschäftsführers erklärt worden.
31 Auch auf die beiden, soweit nicht nur finanzielle Fragen betroffen sind, sofortvollzugsrelevanten, weil mit der Sicherheit des Straßenverkehrs verbundenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fähigkeit der Fahrschule zur Ausbildung einer sehr großen Zahl von Fahrschülern sowie bei dieser angeblich aufgetretenen signifikant unterdurchschnittlichen Bestehensquoten hat die Antragstellerin eingehend und detailliert erwidert, indem sie, zuletzt mit Schriftsatz vom 9. April 2026, die greifbare Möglichkeit zur abschließenden Reduktion des anfangs durch die Fa. D. GmbH „aufgeblähten“ Schülerbestands auf den üblichen „Betreuungsschlüssel“ — derzeit — eines Fahrlehrers darstellte und in den Schriftsätzen vom 20. März 2026, S. 9 f., und vom 9. April 2026, S. 7 f., plausibilisierte, dass jedenfalls keine signifikante Abweichung von üblichen Bestehensquoten und bei der Antragsgegnerin offenbar ein Missverständnis vorliege.
32 Auch eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach allgemeinen gewerberechtlichen Maßstäben, etwa aufgrund fehlender unternehmerischer Handlungsfähigkeit und Fähigkeit zur Befolgung öffentlicher Abgabenpflichten, ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Dem Geschäftsführer der Antragstellerin dürften die sich aus der Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung ergebenden Verhaltenspflichten geläufig sein, und zu Bereinigungsmöglichkeiten für das Unternehmensergebnis beeinflussenden finanziellen Auseinandersetzungen ist detailliert vorgetragen.
33 Die Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung kann daher keinen Bestand haben.
34 Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und orientiert sich an der unwidersprochenen Angabe gemäß § 61 Satz 1 GKG in der Klageschrift zum Hauptsacheverfahren, die der Pauschale gemäß Pos. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen entspricht, welche nach Pos. 1.5 Satz 2 a. a. O. auch für das vorliegende Eilverfahren übernommen wird. Die — ebenfalls unwidersprochen — im Abschnitt III. des Schriftsatzes vom 20. März 2026 vorgetragenen Vorstellungen mögen aus der Sicht des Geschäftsführers der Antragstellerin aus den vorgetragenen Gründen ihre volle Berechtigung haben, sind aber angesichts des geringen Stammkapitals der jetzt identifizierten Antragstellerin ungeachtet des Umstands, dass diese das Vehikel zur Existenzgründung ihres Geschäftsführers darstellt, nur eingeschränkt übernahmefähig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.