Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2025-11-21, L 7 R 34/22

L 7 R 34/22Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 721 nov 2025

Testo completo

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat — L 7 R 34/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: L 7 R 34/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 17.02.2022 wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der 1964 geborene Kläger beantragte am 27.10.2020 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Zuvor hatte der Kläger eine medizinische Rehabilitation in der Klinik „Garder See“ Lohmen absolviert. In dem Entlassungsbericht vom 19.10.2020 wurden folgende Diagnosen mitgeteilt:

3 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

4 - Angina pectoris CCS bei langstreckiger RIVA-Stenose

5 - Spinalkanalstenose im Lumbosakralbereich mit L5-Syndrom

6 - Sonstige Spondylose mit Myelopathie

7 - Pannikulitis der Nacken- und Rückenregion: Lumbalbereich

8 Es wurde eingeschätzt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.

9 Weiter lag der Beklagten ein Gutachten der Ärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dr. E. vom 31.01.2020 vor, welches im Rahmen eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstellt worden war. Hierin wurden folgende führende Diagnosen benannt:

10 - chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren

11 - Minderbelastbarkeit bei Bandscheibenschäden und degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich

12 - formale koronare 2-Gefäß-Erkrankung mit hochgradig diffuser Koronarsklerose

13 Das Leistungsvermögen war mit 6 Stunden täglich für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und Gehen bei qualitativen Einschränkungen bewertet worden.

14 In einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 25.11.2020 ging Dr. E. unter Einbeziehung des Reha-Entlassungsberichts von einem mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus.

15 Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2020 den Rentenantrag ab.

16 Der Kläger erhob am 10.12.2020 Widerspruch und machte geltend, dass die Beklagte seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Er leide auch an psychischen Beeinträchtigungen.

17 Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. ein, welche das von Dr. E. vertretene Leistungsvermögen bestätigte. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 als unbegründet zurück.

18 Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2021 Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Er hat auf seinen anerkannten GdB von 80 mit Merkzeichen G verwiesen und eine fehlende Wegefähigkeit geltend gemacht. Die Reha habe keine nachhaltige Besserung seines Gesundheitszustandes bewirkt.

19 Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,

20 den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

21 Die Beklagte hat beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Das Sozialgericht hat zunächst umfangreich Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, welche im Wesentlichen die bekannten Erkrankungen bestätigt haben.

24 Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie, spezielle Schmerztherapie, Chirotherapie und Sozialmedizin Dr. V. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung des Klägers am 06.10.2021 folgende Diagnosen gestellt:

25 - Rezidivierende Nackenbeschwerden (Cervicalsyndrom) bei initialen degenerativen Strukturveränderungen im Bewegungssegment zwischen 5. und 6. Halswirbel (Chondrose C5/6)

26 - Rezidivierende Kreuzschmerzen mit haltungs- und belastungsabhängiger Schmerzverstärkung bei mehrsegmentalen degenerativen Strukturveränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Betonung des Segmentes zwischen 2. und 3. Lendenwirbel (Osteochondrose, Spondylose)

27 - Schmerzhafte Belastbarkeitsminderung der Kniegelenke ohne Nachweis maßgeblicher knöcherner strukturmorphologischer Veränderungen

28 - Schmerzhaftigkeit der Hand- und Fingergelenke mit Funktionseinschränkungen der Fingermittelgelenke bei initialen degenerativen Fingergelenksveränderungen (Fingergelenkspolyarthrose)

29 - Belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Sprunggelenke

30 - Bluthochdruckleiden, medikamentös kompensiert (Hypertonus)

31 - Zuckererkrankung (Diabetes mellitus), medikamentös kompensiert

32 - Zustand nach Beinvenenthrombose mit Lungenembolie 2018;

33 - Fettstoffwechselstörung

34 - Koronare Herzkrankheit

35 - Schlafapnoesyndrom

36 - Somatoforme Schmerzstörung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom

37 Der Sachverständige ist im Ergebnis des Gutachtens zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger mit den vorhandenen Einschränkungen noch körperlich leichte bis (zeitweise) mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Nicht mehr möglich seien dem Kläger Arbeiten im Akkord, mit Steigen oder mit häufigen Bücken. Nur zeitweise könnten Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie mit Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft, nur gelegentlich Tätigkeiten in Zwangshaltungen, im Strecken sowie Überkopfarbeiten verrichtet werden.

38 Der Kläger sei in der Lage, 4x täglich eine Wegstrecke von über 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand zu überwinden. Er zeige ein flüssiges Gangbild ohne seitenbezogenes Hinken und sei nicht auf die Nutzung von orthopädischen Hilfsmitteln, wie Handstock oder Unterarmstützen, angewiesen. Vergleichende Umfangsmessungen der Beinumfänge zeigten keine maßgeblichen Seitendifferenzen, die auf eine Minderbelastbarkeit des rechten oder linken Beines hindeuteten. Auch die Funktion von Hüft-, Knie- und Sprunggelenk sei nicht maßgeblich eingeschränkt. Der Kläger besitze zudem eine Fahrerlaubnis und einen Pkw; weder aus den aktuellen Befunden noch aus der Medikation ergebe sich eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit. Betriebsunübliche Pausen seien nicht veranlasst. Wegen der internistischen Diagnosen sei eine Leistungsbeurteilung aus dieser Fachrichtung zu empfehlen. Mit der Einschätzung der Dr. E. stimme der Gutachter überein.

39 Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2022 abgewiesen und zur Begründung insbesondere Folgendes ausgeführt:

40 Der Kläger sei zur vollen Überzeugung der Kammer noch in der Lage, zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, so dass keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SG VI vorliege.

41 Das Gericht gewinne diese Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. V. und E.. Die Sachverständigen hätten nach eigener Untersuchung des Klägers und nach Auswertung und Würdigung der umfangreichen Fremdbefunde, insbesondere auch der beiden Rehabilitationsentlassungsberichte, die einzelnen Gesundheitseinschränkungen des Klägers detailliert erfasst und hieraus in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise ein Leistungsvermögen des Klägers von zumindest 6 Stunden täglich für jedenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten hergeleitet. Auch die Wegefähigkeit des Klägers sei nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. V. gegeben. Eine weitere internistische Begutachtung sei nicht erforderlich, weil die Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch die Arbeits- und Sozialmedizinerin Dr. E. erfolgt sei, welche über die erforderliche Fachkompetenz zur Bewertung der internistischen Erkrankungen verfüge.

42 Der Kläger hat gegen den am 22.02.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 22.03.2023 Berufung eingelegt. Er wiederholt weitgehend sein bisheriges Vorbringen und hält insbesondere daran fest, dass er nicht ausreichend wegefähig sei. Das Fahren mit dem PKW traue er sich wegen der Schmerzmedikation nicht mehr zu. Weder das Schlafapnoesyndrom noch seine psychischen Leiden seien berücksichtigt worden. Es sei insbesondere eine internistische Begutachtung erforderlich.

43 Der Kläger beantragt,

44 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 17.02.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.03.2021 zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

45 Die Beklagte beantragt,

46 die Berufung zurückzuweisen.

47 Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. R. eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers am 26.06.2023 folgende Diagnosen gestellt:

48 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

49 - Varizen der unteren Extremität

50 - Zustand nach 3-Etagen-Trombose der Venen der Beine, rekanalisiert

51 - Zustand nach mehrzeitiger Lungenembolie

52 - Faktor V-Leiden Mutation

53 - APC-Resistenz

54 - mittelschweres gemischtes Schlafapnoesyndrom

55 - koronare 2-Gefäß-Erkrankung mit RD-Stenose und subkritischer RCA-Stenose, diffuse Koronarsklerose

56 - Herzinsuffizienz NYHA II. Grades

57 - Diabetes mellitus Typ II b

58 - Hyperlipidämie

59 - arterielle Hypertonie

60 - Adipositas

61 - Steatosis hepatits

62 - Polyneuropathie an der unteren Extremität

63 - Hämorrhoidalleiden 3. Grades

64 - Rektusdiastese

65 Im Übrigen wurde auf die im orthopädischen Gutachten von Dr. V. benannten Diagnosen Bezug genommen.

66 Im Ergebnis der Bewertung der einzelnen Erkrankungen hält der Sachverständige körperlich leichte Tätigkeiten noch für vollschichtig zumutbar. Wegen der qualitativen Einschränkungen wurde auf das orthopädische Gutachten verweisen. Zusätzlich wurde wegen des Medikamentes Palexia die Tätigkeit an laufenden Maschinen und wegen des Tragens von Thrombosestrümpfen eine Hitzeexposition ausgeschlossen. Auch Dr. R. hält die Wegefähigkeit des Klägers angesichts eines flüssigen Gangbildes und der aktenkundigen Ergometer-Belastbarkeit für gegeben. Allerdings sei der Kläger wegen der Einnahme des Medikamentes Palexia nicht mehr in der Lage, einen PKW zu führen. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich, insbesondere auch nicht im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der geistigen oder psychischen Belastbarkeit.

67 Der Kläger ist dem Ergebnis der Begutachtung entgegengetreten und hat auf ein Pflegegutachten vom 29.09.2022 verwiesen, aufgrund dessen ihm seit dem 01.02.2022 der Pflegegrad 2 zuerkannt sei.

68 Der Senat hat hierzu darauf hingewiesen, dass das Pflegegutachten kein Grund für weitere Ermittlungen sei. Das Gutachten sei nicht durch einen Arzt, sondern durch eine Pflegefachkraft erstellt worden. Diese sei zwar in der Lage, den sich aus bestimmten Beschwerdebildern ergebenden Pflegebedarf zu ermitteln, nicht aber Krankheiten zu diagnostizieren oder die sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu beurteilen. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung in Frage zu stellen.

69 Die Beklagte hat im Januar 2025 einen Versicherungsverlauf des Klägers vorgelegt, welcher nach dem 28.02.2022 keine Eintragungen mehr enthält.

70 Zuletzt hat die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass das Gutachten des Dr. R. nicht verwertbar sei. Das Gutachten würdige wesentliche Aktenbestandteile nicht oder nur selektiv. Die vorhandenen kardiologischen, orthopädischen, neurologischen und schmerztherapeutischen Befunde würden nicht in eine sozialmedizinisch korrekte Summen- und Wechselwirkungsbetrachtung überführt. Zentrale Diagnosen würden unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. Das vom Gutachter angenommene Leistungsvermögen stehe im offenen Widerspruch zum Alltag des Klägers und sämtlichen externen Fachbefunden. Vorgelegt wurden eine Epikrise der Short Care Klinik Greifswald vom 03.09.2024 sowie ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 25.04.2025.

Entscheidungsgründe

71 Die zulässige Berufung des Klägers ins unbegründet.

72 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.

73 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI, da die medizinische Voraussetzung eines unter 6-stündigen Leistungsvermögens nicht vorliegt. Der Kläger trägt insoweit die materielle Beweislast. Der Beweis ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen offensichtlich nicht geführt, da sämtliche vorliegenden Gutachten sowie der Reha-Entlassungsbericht, dem Kläger ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich bescheinigen. Dabei sind insbesondere die Gutachten der Sachverständige Dr. V. und Dr. R. für das Gericht sowohl im Hinblick auf die gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich des abgeleiteten Leistungsvermögens in sich schlüssig und überzeugend. Dem Kläger ist der Arbeitsmarkt auch nicht wegen einer fehlenden Wegefähigkeit verschlossen. Sowohl der Sachverständige Dr. V. als auch der Sachverständige Dr. R. haben in ihren Gutachten bestätigt, dass der Kläger nach den von Seiten ihrer Fachgebiete erhobenen Befunde noch über eine hinreichende Gehfähigkeit verfügt.

74 Die zuletzt vom Kläger gegen das Gutachten von Dr. R. erhobenen Einwendungen sind in keiner Weise durch den tatsächlichen Inhalt des Gutachtens unterlegt worden und spiegeln letztlich nur die Ablehnung des Gutachtenergebnisses durch den Kläger wieder. Der Kläger setzt im Kern seine eigene Einschätzung seines Leistungsvermögens an die Stelle derjenigen des Gutachters.

75 Weitere medizinische Ermittlungen des Senates sind nicht veranlasst. Insbesondere hat keiner der Gutachter Anhaltspunkte für erhebliche psychiatrische Leiden des Klägers gesehen, welche einer näheren Begutachtung bedürften.

76 Soweit der Kläger zuletzt Befunde aus September 2024 und April 2025 vorgelegt hat, ergibt sich auch hieraus kein weiterer Aufklärungsbedarf, da bereits seit April 2024 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht mehr vorliegen. Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers nach diesem Zeitpunkt sind daher für den geltend gemachten Anspruch unerheblich.

77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

78 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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