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1 B 1032/26 SN•VG Schwerin 1. Kammer, 2026-05-12, 1 B 1032/26 SN
1 B 1032/26 SNTribunale amministrativo / 1a camera12 mag 2026
1. Nach § 47a Abs. 4 SG ist dem Berufssoldaten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Bei dieser Verfahrensvorschrift handelt es sich um einen gesetzgeberischen Schutzmechanismus zugunsten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten. Wird dieser Verfahrensschritt nicht eingehalten, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. (Rn.10) 2. Ein Verstoß gegen dieses besondere Anhörungserfordernis kann nicht geheilt werden.(Rn.18) 3. Werden nach einer Schlussanhörung erneut Ermittlungen aufgenommen, ist die Soldatin bzw. der Soldat nach dem (endgültigen) Abschluss der Ermittlungen erneut nunmehr abschließend anzuhören.(Rn.21) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 19. Juni 2026, 2 M 378/26 OVG, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 1 B 1032/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0512.1B1032.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 2a SG, § 47a Abs 4 SG
Nach § 47a Abs. 4 SG ist dem Berufssoldaten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Bei dieser Verfahrensvorschrift handelt es sich um einen gesetzgeberischen Schutzmechanismus zugunsten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten. Wird dieser Verfahrensschritt nicht eingehalten, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. (Rn.10)
Ein Verstoß gegen dieses besondere Anhörungserfordernis kann nicht geheilt werden.(Rn.18)
Werden nach einer Schlussanhörung erneut Ermittlungen aufgenommen, ist die Soldatin bzw. der Soldat nach dem (endgültigen) Abschluss der Ermittlungen erneut nunmehr abschließend anzuhören.(Rn.21)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 19. Juni 2026, 2 M 378/26 OVG, Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 07.01.2026 gegen den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2025 zum Aktenzeichen X wird angeordnet.
Der Streitwert wird auf 58.591,24 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 07. Januar 2026 gegen den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2025 zum Aktenzeichen X anzuordnen,
3 ist zulässig und begründet.
4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes eintritt. Bei dieser Entscheidung sind neben den regelmäßig widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen vor allem die im Eilverfahren nur summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei wird das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig hinter die privaten Belange des Antragstellers zurücktreten müssen, wenn bereits im Aussetzungsverfahren erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht in der Regel kein öffentliches Interesse. Umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegende Bedeutung zu, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
5 Vorliegend hat die Beschwerde des Antragstellers vom 07.01.2026 gegen den Entlassungsbescheid vom 16.12.2025 nach § 23 Abs. 6 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) keine aufschiebende Wirkung.
6 Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, da die Entlassungsverfügung vom 16.12.2025 gestützt auf § 46 Abs. 2a SG offensichtlich formell rechtswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 47a Abs. 4 SG vor.
7 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat den Antragsteller durch Bescheid vom 16.12.2025 nach § 46 Abs. 2a SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Nach § 46 Abs. 2a Satz 1 SG ist ein Berufssoldat aus der Bundeswehr zu entlassen, wenn er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Gemäß § 46 Abs. 2a Satz 2 SG wird ebenso entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die vorgenannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
8 Wird ein Soldat nach § 46 Abs. 2a SG entlassen, sind die besonderen Verfahrensvorschriften des § 47a SG zu beachten.
9 Nach § 47a Abs. 4 SG ist dem Berufssoldaten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.
10 Bei dieser Verfahrensvorschrift handelt es sich um einen gesetzgeberischen Schutzmechanismus zugunsten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten. Wird dieser Verfahrensschritt nicht eingehalten, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies ergibt sich unter anderem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8672). Auf Seite 3 heißt es hierzu:
11 „Zur Wahrung der Rechte der Soldatin oder des Soldaten wird im Entlassungsverfahren ein zweistufiges Anhörungsverfahren eingeführt (§ 47a Absatz 1, 2 und 4 SG). Danach sind Anhörungen der betreffenden Soldatin oder des betreffenden Soldaten bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens und nach Beendigung der Ermittlungen verpflichtend.“
12 Zusätzlich heißt es auf Seite 18:
13 „Zusätzlich wird zur Wahrung der Rechte der Soldatin oder des Soldaten im Entlassungsverfahren ein zweistufiges Anhörungsverfahren eingeführt (§ 47a Absatz 1, 2 und 4 SG). Danach sind Anhörungen der betreffenden Soldatin oder des betreffenden Soldaten bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens und nach Beendigung der Ermittlungen verpflichtend. Das Akteneinsichtsrecht der Soldatin oder des Soldaten richtet sich nach § 29 VwVfG.“
14 Auf Seite 23 heißt es:
15 „Die Vorschrift enthält darüber hinausgehende besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a, die dem Schutz der Rechte der Soldatin oder des Soldaten dienen.“
16 Auf Seite 24 heißt es:
17 „Ergänzend zu der frühzeitigen Anhörung nach Absatz 1 hat die Soldatin oder der Soldat nach Abschluss der behördlichen Sachverhaltsfeststellung die Möglichkeit, der Behörde weitere sachdienliche Tatsachen mitzuteilen und ihr damit die Möglichkeit zu geben, weitere Sachverhaltsermittlungen zu betreiben.“
18 Ein Verstoß gegen dieses besondere Anhörungserfordernis kann auch nicht geheilt werden.
19 Das Bundesverwaltungsgericht spricht im Bereich des Wehrdisziplinarrechts insoweit von „unheilbaren Verfahrensfehlern“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 2 WDB 3.05, BeckRS 2006, 144427 Rn. 14, beck-online bezogen auf die damals geltende Fassung). Zwar ist das Wehrdisziplinarrecht aufgrund der dortigen Besonderheiten, insbesondere der Möglichkeit, weitere Ermittlungen (etwa nach § 100 Abs. 1 Satz 3 WDO aktuelle Fassung) zu beantragen, nicht ohne Weiteres übertragbar. Jedoch ist der Kerngedanke des § 47a Abs. 4 SG mit dem des heutigen § 100 Abs. 1 Satz 1 WDO (zum Zeitpunkt der genannten Rechtsprechung: § 97 Abs. 3 Satz 1 WDO) inhaltsgleich, weshalb die genannte Rechtsprechung auch im Rahmen der Anwendung des § 47a Abs. 4 SG zu berücksichtigen ist (vgl. zum Gleichlauf: Keller, Radikalenerlass 2.0 – Ein Überblick zur Neukonzeption der Entlassung von Verfassungsfeinden aus der Bundeswehr, NZWehrr 2025, 19, 26).
20 Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Soldatin oder der Soldat unmittelbar vor der abschließenden Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde zu dem ihm bekannt zu gebenden wesentlichen Ermittlungsergebnis abschließend Stellung nehmen und dabei auch alles vorbringen kann, wozu er bislang wegen der andauernden Ermittlungen noch nichts sagen konnte oder aus taktischen Erwägungen nichts sagen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 2 WDB 3.05, BeckRS 2006, 144427 Rn. 17, beck-online). Werden nach einer Schlussanhörung erneut Ermittlungen aufgenommen, ist die Soldatin bzw. der Soldat nach dem (endgültigen) Abschluss der Ermittlungen erneut – nunmehr abschließend – anzuhören (so BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 2 WDB 3.05, BeckRS 2006, 144427 Rn. 17, beck-online).
21 Nach dem Vorgenannten hat die Antragsgegnerin keine abschließende Anhörung vorgenommen. Sie trägt zwar vor, dass der Antragsteller zwischen Mai 2025 und Dezember 2025 die Möglichkeit hatte, sich abschließend zu äußern. Jedoch hat sie bis kurz vor Bescheiderlass am 16.12.2025 weitere Ermittlungen angestellt, zu denen der Antragsteller nicht abschließend angehört wurde. So wurde beispielsweise noch am 02.10.2025 eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz gerichtet (vgl. Bl. Y). Unabhängig vom Ergebnis hätte der Antragsteller vor Erlass des Bescheides abschließend angehört werden müssen.
22 Ohne dass es hierauf vorliegend ankommt, hat das Gericht im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass eine Entlassung des Antragstellers auf der Grundlage des Vorgetragenen erfolgen konnte. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die relevanten Beweismittel im Bescheid vom 16.12.2025 hinreichend bezeichnet wurden.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 40.1, 10 Streitwertkatalog 2025. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat das Gericht den von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.04.2026 mitgeteilten Betrag in Höhe von 58.591,24 Euro zugrunde gelegt.
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