Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2025-12-19, 3 LZ 1023/18 OVG

3 LZ 1023/18 OVGTribunale amministrativo / 3a divisione19 dic 2025

Regest

1. Zur Veranlagung einer Fläche zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.15) 2. Zur Widerlegung der Vermutung eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils für zum Verbandsgebiet gehörende Landflächen reicht es nicht aus darzulegen, dass das Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser oder in ein Gewässer erster Ordnung abfließt, wenn die Flächen nicht in einem zusammenhängenden und klar abgrenzbaren Gebiet liegen, in dem der Abfluss in ein Gewässer zweiter Ordnung dauerhaft ausgeschlossen ist. (Rn.25) (Rn.29)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — 3 LZ 1023/18 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-19

Aktenzeichen: 3 LZ 1023/18 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2025:1219.3LZ1023.18OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 1 GUVG MV, § 40 Abs 1 S 2 WHG, § 8 Abs 2 WVG, § 3 Abs 1 S 3 GUVG MV, § 40 Abs 1 S 3 WHG

Leitsatz

  1. Zur Veranlagung einer Fläche zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.15)

  2. Zur Widerlegung der Vermutung eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils für zum Verbandsgebiet gehörende Landflächen reicht es nicht aus darzulegen, dass das Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser oder in ein Gewässer erster Ordnung abfließt, wenn die Flächen nicht in einem zusammenhängenden und klar abgrenzbaren Gebiet liegen, in dem der Abfluss in ein Gewässer zweiter Ordnung dauerhaft ausgeschlossen ist. (Rn.25) (Rn.29)

Orientierungssatz

Vgl. zu Leits. 1: OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –; Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 L 506/16 –; Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 26. Oktober 2018, 3 A 815/18 HGW, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens beträgt 137,37 Euro.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands.

2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung A, Flur 13, Flurstücke 16, 20 und 22, Flur 14, Flurstück 11 sowie Gemarkung B, Flur 11, Flurstück 16/2 und Gemarkung C, Flur 11, Flurstück 612. Die Grundstücke liegen im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden A, D und C, die Mitglieder im Wasser- und Bodenverband „E“ sind.

3 Mit Bescheiden vom 30. August 2017 zog die Beklagte den Kläger zu Umlagegebühren für die gemeindlichen Beiträge zum Wasser- und Bodenverband für das Jahr 2017 heran. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wurden zurückgewiesen.

4 Die am 17. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 26. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

5 Rechtsgrundlage der rechtmäßigen Bescheide seien die jeweils gleichlautenden Satzungen der Gemeinden A, D und C über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „E“, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestünden.

6 Das Vorteilsprinzip des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) sei nicht verletzt. Es gelte im Wasserverbandsrecht ein weiter Vorteilsbegriff, der darauf beruhe, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterlägen, eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen werde. Dies beruhe auf der Annahme, dass regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt sei und jedem Grundstück im Einzugsgebiet ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen sei, der eine Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Es bedürfe daher keiner Regelung, wie mit Grundstücken umzugehen sei, die keinen Zufluss in Gewässer zweiter Ordnung verursachten. Ob und in welchem Umfang ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück tatsächlich Oberflächenwasser in das Gewässer zweiter Ordnung abführe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dem liege der Gedanke der Verwaltungspraktikabilität zu Grunde, weil die „Abflusswirksamkeit“ eines Grundstücks von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, ein Nachweis des konkreten grundstücksbezogenen Niederschlagswasserzutrags nur mit großem Aufwand geführt werden könne und einem solchen wegen häufiger Veränderungen der maßgeblichen Faktoren nur eine begrenzte Aussagekraft für die Zukunft zukomme. Deshalb dürften zulässigerweise alle im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. Die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke sei nicht zu beanstanden, denn sie seien allesamt zumindest Hinterliegergrundstücke von Gewässern in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbands Rügen. Die klägerischen Grundstücke befänden sich im Einzugsgebiet von Gewässern zweiter Ordnung, weshalb ein wasserverbandsrechtlicher Vorteil gegeben sei. Es komme daher nicht auf die Ausführungen und den Beweisantritt des Klägers zum fehlenden Niederschlagswasserzutrag in diese Gewässer an.

7 Auch sei die Maßstabsregel der Umlagegebührensatzungen nicht zu beanstanden. Es gelte ein modifizierter Flächenmaßstab, bei dem die in den Vorteilsausgleich einbezogenen Flächen nach der Art der Nutzung gewichtet würden. Dass die Zu- und Abschlagsregelungen der Satzungen die unterschiedliche Abflusswirksamkeit unterschiedlicher Nutzungen nicht hinreichend abbildeten, sei nicht ersichtlich. Der Kläger rüge zudem das Fehlen von Rechnungslegungs- und Kontrollvorschriften in den Umlagegebührensatzungen, obwohl entsprechende Vorgaben weder bundes- noch landesrechtlich normiert seien. Die Kontrolle erfolge durch die Gerichte. Schließlich begegne die Rechtsanwendung durch die Beklagte keinen Bedenken. Die streitgegenständlichen Bescheide seien in Hinblick auf die betroffenen Grundstücke und die jeweilige Nutzungsart hinreichend bestimmt. Die Gebührenberechnung entspreche den Maßgaben der Umlagegebührensatzungen.

8 Das Urteil ist dem Kläger am 7. November 2018 zugestellt worden. Der Kläger hat am 21. November 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 7. Januar 2019 begründet.

II.

9 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

10 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

11 Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 3 LZ 585/18 OVG –, juris Rn. 14).

12 In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118 Rn. 35 f.>; 151, 173 <186 Rn. 32>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.).

13 a) Der Kläger trägt der Sache nach vor, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lägen vor, weil der Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe das Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung mit einer Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang in ein solches Gewässer gleichgestellt mit jedem grundsteuerbelasteten Grundstück in einem Wasser- und Bodenverbandsgebiet. Dies verkenne, dass es auch Grundstücke geben könne, die nicht am natürlichen Abflussvorgang beteiligt und deshalb von der Gebührenpflichtigkeit auszunehmen seien. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts entspreche nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben.

14 Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Auslegung des Vorteilsbegriffs des § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG sowie des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG und die darauf beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, für die klägerischen Grundstücke in A, D und C sei ein wasserverbandsrechtlicher Vorteil gegeben, der die Heranziehung zu wasserverbandsrechtlichen Umlagegebühren ermögliche, begegnet nach den dargelegten Umständen keinen rechtlichen Bedenken.

15 Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Bestehen eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG*.* Das Vorteilsprinzip ist das zentrale Prinzip des wasserverbandlichen Beitrags- und Finanzierungssystems (vgl. Pencereci, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 426, 437; Seppelt, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2025, § 6 Nr. 13.3.3.2). Dass die Veranlagung einer Fläche zu einem allgemeinen Beitrag für die Gewässerunterhaltung neben der Lage der Fläche im Verbandsgebiet einen Vorteil voraussetzt, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Danach bestimmt sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der Vorteil wird ebenso wie die Fläche als Parameter für die Beitragsbemessung genannt. Damit wird vorausgesetzt, dass es einen Vorteil gibt (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 48 und 50; vgl. schon OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 L 506/16 –, juris Rn. 98 f.; Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 31).

16 Die für die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (sog. 1. Stufe) entwickelten Kriterien gelten auch für die Erhebung von Umlagegebühren i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (sog. 2. Stufe). Maßgeblich ist auch auf der 2. Stufe der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rn. 31, 33).

17 Zu dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff hat der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2023 (– 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 56) ausgeführt:

18 Der wasserverbandsrechtliche Vorteilsbegriff wird in den §§ 8, 28 und 30 WVG verwendet und in § 8 Abs. 2 teilweise definiert (Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 22). Nach der letztgenannten Vorschrift sind Vorteile im Sinne des WVG auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG) oder die voraussichtlichen Maßnahmen des Verbands zu dulden haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 28 Abs. 3 WVG ermöglicht, u.a. Grundstückseigentümer, die nicht Verbandsmitglied sind, aber von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil haben, als sog. Nutznießer zu Geldbeiträgen heranzuziehen. Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nach § 28 Abs. 4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Gemäß § 30 Abs. 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

19 Dem Wasserverbandsrecht liegt ein weites Verständnis des Vorteilsbegriffs zu Grunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – juris Rn. 34). Maßgeblich ist die Besserstellung in wirtschaftlichem Sinn; bloß immaterielle Vorteile reichen nicht aus (vgl. Hasche/Klein, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 11; Cosack a.a.O. § 28 Rn. 22, 25; Rapsch, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 104; Pencereci a.a.O. Rn. 427). Grundelemente sind zum einen die Nutzungsmehrung durch die Verbandstätigkeit, einschließlich der bloßen Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig auszunutzen, zum anderen die Ersparung von Aufwendungen durch Nachteils- bzw. Schadensabwehr (vgl. Reinhardt, UWP 2023, 228, 234; zum Wasserrecht vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 40 Rn. 14; Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 1. August 2023, § 40 Rn. 15); hierher gehören wohl auch die Fälle der Pflichten- bzw. Leistungsabnahme einschließlich des Falles, dass der Verband nachteiligen Einwirkungen begegnet (vgl. Cosack a.a.O. § 28 Rn. 23).

20 Der wasserrechtliche Vorteilsbegriff, wie er in § 40 WHG verwendet wird – ebenso bereits in § 29 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, berichtigt S. 1654, der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. I S. 1695, der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245; im Folgenden: § 29 WHG a.F.) –, entspricht seinerseits dem wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Landesgesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden dem Begriff des Vorteils eine eigenständige und von Wasserverbandsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz des Bundes abweichende Bedeutung beilegen wollte, bestehen nicht. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nimmt weitgehend Bezug auf das Wasserverbandsgesetz und verwendet damit den allgemeinen wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff in dem genannten Sinne.

21 Hieran hält der Senat fest. Als beitrags- bzw. gebührenrelevanter Vorteil kommt hier ein Vorteil unter dem Gesichtspunkt der Abnahme einer Pflicht bzw. potentiellen Pflicht zur Gewässerunterhaltung in Betracht (§ 8 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz – WVG). Mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände ist die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, auf die die Verbandsbeiträge mittels Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren umgelegt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 63; vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 – juris Rn. 32 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass den Grundstückseigentümern im Hinblick auf die Lage der Flächen im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht bzw. potentielle Unterhaltungspflicht abgenommen wird, vgl. § 40 Abs. 1 WHG (OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG –, juris Rn. 29).

22 Ein „Grundstück im Einzugsgebiet“ i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist ein Grundstück im Einzugsgebiet derjenigen Gewässer, für die der jeweilige Wasser- und Bodenverband unterhaltungspflichtig ist. Um deren Unterhaltung geht es, und für deren Unterhaltung sollen die Kosten verteilt werden. Maßgeblich ist damit das Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 40 Rn. 26). Regelmäßig wird das Einzugsgebiet identisch sein mit dem Niederschlagsgebiet und seine Abgrenzung vom Höhenprofil des Geländes abhängen. Dabei wird – laienhaft ausgedrückt – der übliche Oberflächenwasserabfluss „von oben nach unten“ vorausgesetzt (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 70). Es muss also geophysikalisch zumindest möglich sein – ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich –, dass Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in ein unterhaltungspflichtiges Gewässer zweiter Ordnung gelangt. Ein Vorteil ist nicht gegeben, wenn diese Möglichkeit geophysikalisch ausgeschlossen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG –, juris Rn. 30).

23 Dieser Vorteil wird nach dem Regelungssystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes bei zum Verbandsgebiet gehörenden Landflächen vermutet (OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG –, juris Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29.18 –, BVerwGE 168, 86-97, juris Rn. 29 m.w.N.). Sie beruht auf der Annahme, dass regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist. Jedem Grundstück eines Einzugsgebiets ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 34 m. w. N.).

24 Diese Vermutung einer wasserverbandsrechtlichen Vorteilslage, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ist durch den Kläger für seine Grundstücke in A, D und C nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Zwar wendet er ein, sämtliche Grundstücke würden nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässern, sondern das Niederschlagsabflusswasser versickere entweder direkt ins Grundwasser – so auf den Grundstücken in A und C – oder unmittelbar durch eine Drainageleitung unter einer öffentlichen Straße hindurch in den Bodden – so das Grundstück in D –, weshalb sich sämtliche Grundstücke nicht im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung unter Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang befänden. Auf diese – mit den Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellten – tatsächlichen Umstände kommt es indes nicht an, weil auch in diesem Fall die gesetzliche Vermutung einer wasserverbandsrechtlichen Vorteilslage der klägerischen Grundstücke nicht widerlegt ist.

25 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG – hat der Senat in Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils ausgeführt (juris Rn. 43 ff.):

26 Der Senat geht […] davon aus, dass eine Vorteilslage nach dem Regelungssystem des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes bei zum Verbandsgebiet gehörenden Landflächen vermutet wird. Es ist in der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebiets auswirkt. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebiets ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Hieran hält auch der erkennende Senat fest. Die in dem Urteil vom 5. Dezember 2023 (– 3 LB 345/18 OVG –, juris Rn. 59) formulierte Abweichung von diesem Grundsatz betrifft nur die Flächen von Gewässern erster Ordnung. Sie gilt nicht für Landflächen.

27 Allerdings kann eine Vermutung – wie der vorliegende Fall gerade zeigt – widerlegt werden. Wegen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge sind an die Widerlegung aber hohe Anforderungen zu stellen.

28 So kann die Widerlegung der Vermutung regelmäßig nicht mit einzelgrundstücksbezogenen Umständen (Bodenbeschaffenheit, Kiesschicht u. dgl.) begründet werden. Denn die Abflusswirksamkeit eines Grundstücks hängt von einer Vielzahl wechselnder Faktoren ab. Maßgeblich sind neben baulichen Maßnahmen, die sich auf die Grundstücksversiegelung auswirken, auch topografische Veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) sowie die Herstellung, Beseitigung oder Änderung von Grundstücksanschlüssen. Von Bedeutung sind auch die Niederschlagsmenge und andere meteorologische Umstände wie Frostdauer und -härte oder Schneeschmelze. Dies alles führt dazu, dass ein Nachweis des konkreten grundstücksbezogenen Niederschlagswasserzutrags nur mit einem großen Aufwand geführt werden könnte. Zudem hätten die dabei gewonnenen Erkenntnisse wegen häufiger Veränderungen bei den maßgeblichen Faktoren nur eine begrenzte Aussagekraft für die Zukunft (Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 05/2022, § 6 Anm. 13.3.3.3).

29 Demgemäß erfordert die Widerlegung der Vermutung den Nachweis, dass aus einem zusammenhängenden und klar abgrenzbaren Gebiet der Abfluss von Niederschlagswasser in ein Gewässer zweiter Ordnung dauerhaft ausgeschlossen ist. Dies ist denkbar bei Inseln, die in einem Gewässer erster Ordnung liegen und auf denen keine Gewässer zweiter Ordnung existieren. Bei einer innerhalb eines Gewässers erster Ordnung gelegenen Halbinsel kann der Nachweis unter den beschriebenen Voraussetzungen geführt werden. Da Gewässern erster Ordnung durch die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung kein Vorteil vermittelt wird (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 LB 345/18 OVG –, juris), geht der Senat zudem davon aus, dass Flächen, bei denen das anfallende Niederschlagswasser unmittelbar, d. h. ohne in ein Gewässer zweiter Ordnung zu gelangen, einem Gewässer erster Ordnung zugeführt wird, ebenfalls nicht bevorteilt sind. Für die Beitrags- bzw. Gebührenkalkulation kann der Nachweis dieser hydrologischen Situation anhand der Daten des in § 1a Abs. 1 GUVG genannten Umweltkartenportals geführt werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Frage der rechtlichen Einordnung von in diesem Bereich existierenden Wasserführungen als oberirdische Gewässer i. S. d. § 3 Nr. 1 WHG bzw. als Gewässer von wasserwirtschaftliche untergeordneter Bedeutung i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG hiervon unberührt bleibt.

30 In Anwendung dieser Maßstäbe – zu deren Abänderung der klägerische Vortrag keinen Anlass gibt – hat der Kläger eine Widerlegung der Vermutung eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils für die streitgegenständlichen Grundstücke auch dann nicht dargelegt, wenn man – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt – den klägerischen Vortrag zum Abfluss des Niederschlagswassers unmittelbar in das Grundwasser bzw. das Boddengewässer als zutreffend unterstellt. Denn sämtliche für die verfahrensgegenständlichen Gebühren herangezogenen Grundstücke des Klägers liegen nicht auf einer Insel oder Halbinsel, die in einem Gewässer erster Ordnung liegen und auf der Gewässer zweiter Ordnung nicht existieren oder in einem anderweitigen zusammenhängenden und klar abgrenzbaren Gebiet, in dem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Abfluss in ein Gewässer zweiter Ordnung dauerhaft ausgeschlossen wäre. Die einzelgrundstücksbezogenen Einwendungen des Klägers, die sich insbesondere auf die Bodenbeschaffenheit beziehen, vermögen hieran nichts zu ändern.

31 Insbesondere liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Darlegungen des Klägers keines der streitgegenständlichen Grundstücke dergestalt an einem Gewässer erster Ordnung, dass die Vermutung eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils dadurch widerlegt sein könnte, dass der Abfluss von Niederschlagswasser in ein Gewässer zweiter Ordnung aufgrund der Lage des Grundstücks dauerhaft ausgeschlossen wäre und das Niederschlagswasser ohne die Möglichkeit eines auch nur anteiligen Abflusses in ein Gewässer zweiter Ordnung unmittelbar in ein Gewässer erster Ordnung abfließen würde. Dies gilt zunächst für die Grundstücke in der Gemarkung A, Flur 13, Flurstücke 16, 20 und 22 und Flur 14, Flurstück 11, die sich – wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat – sämtlich nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer erster Ordnung, aber im Einzugsgebiet von Gewässern zweiter Ordnung befinden. Gleiches gilt für das Grundstück des Klägers in der Gemarkung C, Flur 11, Flurstück 612, das zudem von einem Gewässer zweiter Ordnung – dem Graben 57/53 – gequert wird. Schließlich gilt nichts anderes für das Grundstück des Klägers in D (Gemarkung B, Flur 11, Flurstück 16/2), das sich zwar in räumlicher Nähe zu einem Gewässer erster Ordnung – dem B See als Teil des Boddengewässers (F) –, jedoch auch in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Gräben 25/36 (im verwaltungsgerichtlichen Urteil wohl versehentlich als Graben 35/36 bezeichnet) und 25/37 befindet. Eine hydrologische Situation, wonach sämtliches Niederschlagswasser auf dem Flurstück 16/2 durch die zwischen dem Uferstreifen des Boddengewässers und dem Grundstück gelegenen Flurstücke 16/1 und 13/6 (öffentliche Straße) hindurch unmittelbar in den Bodden entwässert, lässt sich dem in § 1a Abs. 1 GUVG genannten, öffentlich zugänglichen Umweltkartenportal des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie nicht entnehmen und wurde auch vom Kläger nicht dargelegt. Vielmehr verbindet nach den Darstellungen im Umweltkartenportal der Graben 25/36 – ein vom Wasser- und Bodenverband unterhaltenes Gewässer zweiter Ordnung – unmittelbar die Flächen zwischen dem an das Flurstück des Klägers nördlich angrenzenden öffentlichen Weg auf den Flurstücken 16/1 und 13/6 und den Boddengewässern. Auch unter Zugrundelegung der vom Kläger in der ersten Instanz unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Entwässerung des Niederschlagswassers von diesem Grundstück durch eine Drainageleitung auf seinem Grundstück unter dem öffentlichen Weg hindurch direkt in das öffentliche Gewässer des Boddens hat er jedenfalls nicht dargelegt, dass ein auch nur anteiliger Abfluss des Niederschlagswassers seines Grundstücks in diesen Graben nach den Geländeverhältnissen dauerhaft ausgeschlossen wäre.

32 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit begründet der Kläger zudem damit, dass es sich bei der Gebührenbelastung um eine rechtswidrige Sonderabgabe handele, weil sie eine gegenleistungslose Geldabschöpfung bewirke. Der Einwand greift nicht durch, weil er auf der – wie dargelegt – fehlgehenden Annahme beruht, es bestehe für die klägerischen Grundstücke kein wasserverbandsrechtlicher Vorteil. Dies ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil der Wasser- und Bodenverband den grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümern der verbandsangehörigen Gemeinden die grundsätzlich ihnen obliegende Unterhaltungspflicht bzw. potentielle Unterhaltungspflicht von Gewässerstrecken abnimmt. Die Umlagegebühr wird damit nicht voraussetzungs- und gegenleistungslos gewährt, sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird. Mithin dienen die streitigen Umlagen nicht einer bloßen Einnahmeerzielung durch die öffentliche Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 – 7 B 149.91 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 –, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2021 – OVG 12 B 3/20 –, juris Rn. 36 f.; OVG Magdeburg, Urteil vom 12. September 2024 – 3 L 1/24 –, juris Rn. 91).

33 c) Der Kläger ist zudem der Auffassung, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne mit Blick auf die Höhe der Gebühren ernstlichen Zweifeln. Die gleichlautenden satzungsrechtlichen Regelungen der Gemeinden A, D und C seien mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie die Gebührenpflichtigkeit von der baurechtlichen Nutzungsmöglichkeit abhängig machten und damit über die Ermächtigungsgrundsätze des § 40 Abs. 1 WHG hinaus erweiterten. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätten die gleichlautenden §§ 3 der Satzungen als nichtig angesehen oder jedenfalls verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden müssen, dass es allein auf die Vorteilsziehung durch die Einleitung von Regenwasser in Verbandsgewässer ankomme. Denn unabhängig vom Versiegelungsgrund würde auf einer Fläche im Wesentlichen derselbe Regenwasseranfall entwässert.

34 Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Satzungen der Gemeinden A, D und C in den Fassungen vom 14. Dezember 2016, 21. Dezember 2016 und 14. Dezember 2016 normieren inhaltsgleich in § 3 Abs. 3 die Berechnung der Gebühr nach einem gestaffelten Gebührensatz, der zunächst an die Fläche (je angefangene 100 qm) anknüpft und abhängig von der Nutzungsart des jeweiligen Grundstücks Zu- und Abschläge vorsieht. Während etwa für befestigte und bebaute Flächen ein Zuschlag von 400 % vorgesehen ist, wird für unbefestigte und unbebaute Flächen ein Abschlag von 50 % gewährt. Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist grundsätzlich für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln (§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen). Das klägerische Vorbringen stellt die Rechtmäßigkeit dieser satzungsrechtlichen Regelungen sowie deren Anwendung nicht durchgreifend in Frage. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, an der festgehalten wird, ist die Anwendung eines modifizierten Flächenmaßstabs zur Verteilung der Beitrage zum Unterhaltungsverband auf die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer nach Größe und Nutzungsart der betroffenen Grundflächen zulässig (OVG Greifswald, Urteil vom 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, juris Rn. 30; Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 204/14 –, juris Rn. 16; vgl. auch Beschluss des 3. Senats vom 4. März 2024 – 3 LZ 715/21 OVG –, juris Rn. 15). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der jeweilige kommunale Satzungsgeber mit der nutzungsartbezogenen Differenzierung der Gebühren den ihm bei der Bemessung der Gebühren zustehende Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat.

35 Der Rechtmäßigkeit der Gebührenstaffelung steht auch nicht das Äquivalenzprinzip des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V, das den Grundsatz der Leistungsproportionalität und damit eine lineare Gebührenstaffelung vorgibt (OVG Greifswald, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 3 K 441/16 –, juris Rn. 37), entgegen. Es gilt im Bereich der Umlagegebühr nicht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 28 m. w. N.; Beschluss vom 4. März 2024 – 3 LZ 715/21 OVG –, juris Rn. 11).

36 Der klägerische Einwand verkennt zudem den wasserwirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsart der Fläche und dem wasserverbandsrechtlichen Vorteil. Denn Grundstücke, die Niederschlagswasser in größerem Umfang aufnehmen (z. B. landwirtschaftliche Nutzflächen) oder verdunsten lassen können (z. B. forstwirtschaftliche Flächen), führen weniger Oberflächenwasser in die Vorflut und damit in die von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung ab (OVG Greifswald, Beschluss vom 4. März 2024 – 3 LZ 715/21 OVG –, juris Rn. 14). Die Anknüpfung an den bei der jeweiligen Nutzung typischerweise zu erwartenden Versiegelungsgrad von Flächen und ihre darauf beruhende Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, ist vorteilsgerecht (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 3 A 1228/07 –, juris Rn. 22; siehe auch OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 18; Seppelt, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2025, § 6 Nr. 13.4.4.1). Die Anwendung eines modifizierten Flächenmaßstabs verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen den wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 2, 3 WHG und des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG.

37 d) Soweit der Kläger zudem das Fehlen von Rechnungslegungs- und Kontrollvorschriften in den Umlagegebührensatzungen bemängelt, folgen auch daraus keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger verkennt dabei den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt entgegen der klägerischen Auffassung nicht, dass neben dem im Widerspruchs- und gerichtlichen Klageverfahren gewährleisteten Rechtsschutz die Einhaltung der gesetzlichen Bindungen durch die kommunalen Körperschaften durch eine weitere Kontrollinstanz geprüft werden muss. Weil für eine solche Kontrollinstanz – selbst wenn sie in den Satzungen vorgesehen wäre – keine anderen Maßstäbe als die der für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht gelten könnten, könnte sich deren Fehlen zudem nicht entscheidungserheblich auswirken.

38 Nicht hinreichend dargelegt ist überdies, warum der geforderte Kontrollmechanismus zum Mindestinhalt einer Umlagegebührensatzung gehören sollte, dessen Fehlen die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Gleiches gilt für den Vortrag, wonach in diesem Zusammenhang auch eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anzunehmen seien. Der Kläger hat dies nicht näher begründet.

39 e) Der Kläger rügt schließlich, die vom Verwaltungsgericht tenorierte vollständige Kostentragung begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen „etwaige Unschärfen der Ausgangsbescheide“ mit den Widerspruchsbescheiden beseitigt worden seien. Danach habe die Beklagte durch die Übersendung unbestimmter Gebührenbescheide den Kläger zur Rechtewahrnehmung veranlasst, weshalb das Verwaltungsgericht der Beklagten Kosten nach §§ 161 und 162 VwGO hätte auferlegen müssen.

40 Dieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Er verkennt die Kostentragungsregelung des § 154 Abs. 1 VwGO, der im – hier vorliegenden – Fall des vollständigen Unterliegens eines Beteiligten im Grundsatz dessen alleinige Kostentragung vorsieht. Eine Anwendung des § 161 Abs. 2 oder 3 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend weder eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits noch eine Untätigkeitsklage im Raum stand. § 162 VwGO betrifft den Umfang der erstattungsfähigen Kosten, nicht die Kostengrundentscheidung. Wenn man das Zulassungsvorbringen des Klägers hingegen so auslegt, dass eine anteilige Kostentragung der Beklagten in Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO anzuordnen sei, soweit aufgrund eines in der Unbestimmtheit der Ausgangsbescheide begründeten Verschuldens Kosten entstanden sind, kommt auch dies nicht in Betracht. Selbst wenn man eine mangelnde Bestimmtheit der Ausgangsbescheide annähme, wurde dem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem klägerischen Zulassungsvorbringen mit den Widerspruchsbescheiden, deren Fassung den Streitgegenstand der Anfechtungsklage bestimmt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), bereits abgeholfen. Die – vom Kläger aus einer Vielzahl von anderen Gründen angestrebte – zulässige Erhebung einer Anfechtungsklage hätte aber auch dann die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfordert, wenn Bedenken gegen die Bestimmtheit der Bescheide nicht vorgelegen hätten. Allein auf die etwaige Unbestimmtheit der Ausgangsbescheide zurückzuführende Mehrkosten können daher nicht entstanden sein.

41 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht.

42 Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem tragenden abstrakten – also fallübergreifenden – Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, den eines der genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 – juris Rn. 24; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, juris; vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, juris und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris).

43 Der Kläger rügt eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des seinerzeit zuständigen ersten Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014. Aus dieser Entscheidung folge eine Obersatzbildung, wonach für die Unterhaltsgebührenpflichtigkeit dem Grunde nach nicht allein auf die Lage eines Grundstücks im Verbandsgebiet abgestellt werden dürfe, sondern bei der Heranziehung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sei. Daraus sei abzuleiten, dass der Grundstückseigentümer im Einzelfall geltend machen könne, ein im Verbandsgebiet gelegenes Grundstück liege nicht im Einzugsgebiet eines Gewässers und sei nicht am natürlichen Abflussvorgang beteiligt, wobei ihm die Darlegungs- und Beweislast obliege. Diesen Rechtssatz habe das Verwaltungsgericht missachtet, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl es nach Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2018 auf Grundlage einer Wahrunterstellung der Beweistatsachen habe davon ausgehen müssen, dass die klägerischen Grundstücke in A und D in das Grundwasser bzw. direkt in den Bodden entwässerten und damit von einer Widerlegung der Vermutung auszugehen sei. Nach dem Obersatz des Senats aus der vorgenannten Entscheidung hätte daher in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips keine Umlagegebührenerhebung erfolgen dürfen.

44 Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einem abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 17. Juli 2014 dargelegt. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger trotz der wiederholten Nennung des Aktenzeichens 1 M 333/14 auf die unter dem Aktenzeichen 1 M 33/14 ergangene Beschwerdeentscheidung des 1. Senats vom 17. Juli 2014 Bezug nimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit der genannten Entscheidung keinen tragenden Rechtssatz aufgestellt, in dessen Anwendung das Verwaltungsgericht zu einer abweichenden Entscheidung hätte kommen müssen. Zum wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff wird in dieser Entscheidung auf die mit Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 67/10 – ausgeführten Maßstäbe und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, wonach weder das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch das Willkürverbot einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabepflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit habe oder haben könne, erforderten. Zur Rechtfertigung der Umlage bedürfe es keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Zudem entspreche es der Rechtsprechung des Senats, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt sei. Von dieser Maßstabsbildung weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ab, indem es für die Annahme eines wasserverbandsrechtlichen Vorteils auf den Nachweis eines konkreten Niederschlagswasserzutrags verzichtet hat und von der Einbeziehung aller im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke – bei denen es eine Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang unterstellt hat – in den Vorteilsausgleich ausgegangen ist, unabhängig davon, ob von dem Grundstück tatsächlich Oberflächenwasser in ein Gewässer zweiter Ordnung abgeführt wird.

45 Nichts Gegenteiliges folgt aus den Ausführungen im Beschluss vom 17. Juli 2014, wonach eine vertiefte Prüfung einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme von der Gebührenpflicht, soweit es sich um sog. Abbauland wegen der Kiesoberfläche handele, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Die Erwägungen – mit denen bereits kein divergenzfähiger abstrakter Rechtssatz aufgestellt wurde – betreffen ersichtlich eine andere, hier nicht verfahrensgegenständliche Konstellation. Das in dem Verfahren zum Aktenzeichen 1 M 33/14 OVG gegenständliche Grundstück wurde ausweislich der Feststellungen der gerichtlichen Entscheidung im Grundbuch als „Hof- und Gebäudefläche, Ackerland, Abbauland“ geführt und das Oberverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren davon abgesehen, sich abschließend zu einer uneingeschränkten Heranziehung von zum Kiesabbau genutzten Flächen zu positionieren (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 21. April 2016 – 3 A 252/14 –, juris Rn. 17). Dem hiesigen Verfahren liegen hingegen keine Abbauflächen zugrunde. Dass stattdessen mit der Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich von den zuvor dargestellten Grundsätzen hätte abgewichen werden sollen, lässt sich den offen gehaltenen Erwägungen nicht entnehmen. Zudem entspricht es – wie oben dargestellt – auch im Übrigen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, von einer Vorteilslage und der Gebührenpflichtigkeit eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks, das im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung liegt, auszugehen.

46 3. Ebenfalls zu Unrecht macht der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

47 a) Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Gericht erhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und deswegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es sich nicht mit einem Obersatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 17. Juli 2014 auseinandergesetzt habe, auf den der Kläger seine Argumentation im Kern gestützt habe.

48 Dieses Vorbringen zeigt keinen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. September 2023 – 2 BvR 107/21 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 BvR 1661/23 –, juris Rn. 46 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. April 2025 – 3 LZ 727/19 OVG –, juris Rn. 43). Nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts kam es vorliegend nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der individuellen Bodenbeschaffenheit seiner Grundstücke und damit auf Fragen der Verhältnismäßigkeit der Heranziehung für diese Grundstücke an. Das Gericht ist indes ausführlich auf den wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff und die Frage eingegangen, ob sich die gegenständlichen Grundstücke im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung befinden. Dass es die Bevorteilung der klägerischen Grundstücke anders als der Kläger gewürdigt hat, berührt nicht das ihm zu gewährende rechtliche Gehör. Allein aus dem Umstand, dass ein Gericht tatsächlichen Vortrag eines Beteiligten – hier zu den klägerischen Schlussfolgerungen aus dem Beschluss des ersten Senats vom 17. Juli 2014 – in den Gründen der Entscheidung nicht oder nicht hinreichend würdigt, kann nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden.

49 b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit ein erheblicher Verfahrensmangel sei zum anderen auch deshalb festzustellen, weil das Gericht nach Auffassung des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 WHG nicht geprüft und insbesondere die Frage, ob ein oberirdisches Gewässer vorliege, nicht thematisiert und damit erheblichen erstinstanzlichen Vortrag in der Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe. Mit diesem Einwand, der in der Sache letztlich die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht maßgebliche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts betrifft, legt der Kläger wiederum keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Anforderungen dar. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es maßgeblich auf die Lage der klägerischen Grundstücke im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung an. Mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen befasst sich die erstinstanzliche Entscheidung ausführlich.

50 c) Der Kläger sieht zudem einen Gehörsverstoß und eine willkürliche Rechtsanwendung darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits nach Wahrunterstellung des von ihm unter Beweis gestellten Umstands einer direkten Entwässerung seiner Grundstücke in A und D in das Grundwasser bzw. den Bodden von diesem Umstand habe ausgehen müssen, die Klageabweisung aber auf gegenteilige Feststellungen gestützt habe. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger, dass die konkrete, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende Entwässerungssituation seiner Grundstücke nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der Frage einer wasserverbandsrechtlichen Vorteilslage durch die Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gleichzusetzen war. In diesem Sinne hat es ausdrücklich ausgeführt (Seite 5 des Entscheidungsumdrucks), es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob und in welchem Umfang ein Grundstück tatsächlich Oberflächenwasser in das Gewässer zweiter Ordnung abführe. In Anwendung dieses Maßstabes ist es weder widersprüchlich noch willkürlich, das derzeitige Fehlen eines Abflusses von Oberflächenwasser in ein Gewässer zweiter Ordnung anzunehmen und dennoch eine Vorteilslage aufgrund der Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung zu bejahen. Die gesetzlich vermutete regelmäßige Beteiligung eines Grundstücks im Einzugsgebiet eines Verbandsgewässers am natürlichen Abflussvorgang wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Einzelfall eine vollständige Entwässerung des Niederschlagswassers auf den gegenständlichen Grundstücken durch Versickerung unmittelbar in das Grundwasser oder den Abfluss in ein Gewässer erster Ordnung durch eine Drainageleitung vorliegen könnte, die – neben einem vom Verband unterhaltenen Graben – andere Grundstücke quert und unmittelbar in ein Gewässer erster Ordnung führt.

51 4. Mit Blick auf das Vorstehende kommt der Rechtssache weder eine besondere rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

52 Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Zusammenhang mit der Höhe der Gebührenpflichtigkeit eine grundsätzliche Bedeutung der Zulässigkeit des modifizierten Flächenmaßstabs, insbesondere die Vereinbarkeit der satzungsrechtlichen Fragen mit höherrangigem Recht, aus der unübersehbaren Vielzahl der Fälle, in denen der modifizierte Flächenmaßstab angewandt werde, und aus dem Fehlen obergerichtlicher oder bundesrichterlicher Rechtsprechung folge, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris Rn. 5 m.w.N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, juris Rn. 97; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 9 B 72.15 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die allgemeine Zulässigkeit des modifizierten Flächenmaßstabs ist – wie oben dargelegt – in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Die vom Kläger angeführten grundlegenden Bedenken gegen den modifizierten Flächenmaßstab begründen daher keinen weiteren über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf. Dass die Zulässigkeit entsprechender Maßstabsregelungen in Umlagegebührensatzungen in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt würde, ist für den Senat nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht dargelegt. Soweit es dem Kläger hingegen um die satzungsrechtliche Ausgestaltung im Einzelnen geht, ist die Fragestellung keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich.

III.

53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Auch bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ergäbe sich vorliegend kein Gebührensprung.

54 Hinweis:

55 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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