Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-05-07, 4 K 609/22 OVG

4 K 609/22 OVGTribunale amministrativo / 4a divisione7 mag 2026

Regest

1. Zur Kalkulation einer Kurabgabe bei einem saisonal begrenzten Erhebungszeitraum.(Rn.25) 2. Die Unwirksamkeit einer Kurabgabensatzung erstreckt sich auch auf die durch Satzung begründeten Pflichten der Quartiergeber (Aufgabe von OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 4 K 756/21 OVG juris Rn. 65 ff.).(Rn.34)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat — 4 K 609/22 OVG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 4 K 609/22 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0507.4K609.22OVG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 139 BGB, § 11 Abs 3 S 2 KAG MV 2005, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 KAG MV 2005

Leitsatz

  1. Zur Kalkulation einer Kurabgabe bei einem saisonal begrenzten Erhebungszeitraum.(Rn.25)

  2. Die Unwirksamkeit einer Kurabgabensatzung erstreckt sich auch auf die durch Satzung begründeten Pflichten der Quartiergeber (Aufgabe von OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 4 K 756/21 OVG juris Rn. 65 ff.).(Rn.34)

Tenor

Die Satzungen über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 24. Mai 2022 und vom 18. Februar 2025 werden mit Ausnahme von § 13 der Satzungen für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von zwei Kurabgabensatzungen.

2 Die Antragsteller sind jeweils Inhaber eines Campingplatzbetriebs im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist ein staatlich anerkannter Erholungsort.

3 Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss zunächst die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 8. Mai 2019, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Diese Satzung wurde mit der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 11. Dezember 2019 und der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 11. Mai 2021 geändert. Mit Urteil vom 1. März 2022 – 3 K 362/20 OVG – erklärte das Oberverwaltungsgericht die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 8. Mai 2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 mit Ausnahme des § 13 dieser Satzung für unwirksam.

4 Am 24. Mai 2022 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow (nachfolgend: Kurabgabensatzung 2022 ) und billigte die Kalkulation der Kurabgabe für den Kalkulationszeitraum von 2020 bis 2022. Die Satzung wurde am 24. Mai 2022 ausgefertigt und am 27. Mai 2022 auf der Internetseite der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Sie trat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Am 9. November 2022 haben die Antragsteller dagegen Normenkontrollanträge gestellt.

5 Am 18. Februar 2025 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow (nachfolgend: Kurabgabensatzung 2025 ) und billigte die Kalkulation der Kurabgabe für den Kalkulationszeitraum von 2025 bis 2027. Die Satzung wurde am 18. Februar 2025 ausgefertigt und am 19. Februar 2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Sie trat am 20. Februar 2025 in Kraft. Zugleich trat die Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 außer Kraft. Am 25. Februar 2025 haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge erweitert.

6 Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller umfangreich vor. Die Kurabgabensatzungen seien mangels einer wirksamen Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und auch wegen weiterer Verstöße gegen das Verfahrensrecht formell rechtswidrig.

7 Die angefochtenen Satzungen würden auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die gesetzliche Beschränkung der Abgabenerhebung auf Personen im Erhebungsgebiet verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei verfassungswidrig. Die Begründung der Satzungsbefugnis der Gemeinde mit einer durch satzungsunterworfene Dritte nicht anfechtbaren Anerkennungsentscheidung als Erholungsort sei mit der Rechtsschutzgarantie nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Erhebung einer Kurabgabe verstoße gegen das naturschutzrechtlich verbürgte Recht auf unentgeltliches Betreten der freien Landschaft. Das Angebot an Erholungseinrichtungen im großflächigen Gemeindegebiet sei nicht hinreichend dicht, um die Vermutung der Benutzungsmöglichkeit für alle Gäste der Gemeinde zu rechtfertigen.

8 Die Satzungen erweiterten den abgabenpflichtigen Personenkreis über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Die Kalkulation der Kurabgabensatzungen berücksichtige in mehrfacher Hinsicht nicht beitragsfähigen Aufwand und unterschätze die Anzahl der nicht herangezogenen Tagesgäste erheblich. Die Rückwirkungsanordnung in der Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 sei unzulässig. Eine Einziehungspflicht der Quartiergeber für nicht bestehende Abgabenpflichten der Gäste könne denkgesetzlich rückwirkend nicht begründet werden. Die Pflichten der Quartiergeber würden an die Kurabgabenpflicht der beherbergten Personen anknüpfen und diese voraussetzen. Dies gelte auch für zukünftige Zeiträume. Die Unwirksamkeit der Abgabensatzung im engeren Sinne müsse deshalb zu einer Gesamtunwirksamkeit der Satzung führen. Die Heranziehung der Quartiergeber zur Erhebung der Kurabgabe sei inzwischen auch unverhältnismäßig geworden, da für die Gemeinden nunmehr über digitale Angebote effektive Möglichkeiten zur unmittelbaren Abgabenerhebung bei den Gästen bestünden.

9 Die Antragsteller beantragen,

10 festzustellen, dass die Satzungen über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 24. Mai 2022 und vom 18. Februar 2025 mit Ausnahme von § 13 der Satzungen unwirksam sind.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

12 die Anträge abzulehnen.

13 Die Antragsgegnerin hat der Antragserweiterung zugestimmt und hält die angefochtenen Kurabgabensatzungen für wirksam. Sie tritt dem Vortrag der Antragsteller entgegen. Die Satzungen seien rechtmäßig zustande gekommen. Es gebe keinen Rechtssatz, dass eine Hauptsatzung nicht selbst ausschließlich im Internet bekanntgemacht werden dürfe.

14 Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises stehe mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung. Der geltend gemachte Aufwand sei beitragsfähig. Der Ansatz der Tagesgäste berücksichtige die Anzahl derer, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu einer Kurabgabe herangezogen werden könnten. Die Rückwirkungsanordnung in der Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 sei zulässig, weil durch diese Satzung die aus formellen Gründen unwirksame Vorgängersatzung ersetzt worden sei und ein Vertrauensschutz für die Satzungsunterworfenen deshalb nicht bestanden habe. Die Ermittlung der Gästezahlen sei seit 2025 auf Grundlage der von der Abrechnungssoftware der Gemeinde im Erhebungszeitraum erfassten Übernachtungsgäste erfolgt. Der beitragsfähige Aufwand sei kalenderjährlich ermittelt worden, betreffe aber weitaus überwiegend den beitragspflichtigen Zeitraum.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet. Die Satzungen über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 24. Mai 2022 und vom 18. Februar 2025 sind unwirksam.

17 Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 13 Halbs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes statthaften und innerhalb der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

18 Die Satzungen über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 24. Mai 2022 und vom 18. Februar 2025 sind zulässiger Gegenstand der Normenkontrollanträge. Die Antragsteller haben ihre Anträge im anhängigen Normenkontrollverfahren erweitert, nachdem die zunächst allein antragsgegenständliche Satzung vom 24. Mai 2022 mit dem Inkrafttreten der Kurabgabensatzung vom 18. Februar 2025 außer Kraft getreten war. Die Antragsänderungen sind gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin in die Änderungen eingewilligt hat und die Änderungen unabhängig davon auch sachdienlich sind. Die Regelung des § 91 VwGO findet im Normenkontrollverfahren entsprechende Anwendung (OVG Greifswald, Urteil vom 27. Januar 2025 – 4 K 273/22 OVG – juris Rn. 19 m. w. N.).

19 Die Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ergibt sich aus den in § 10 Kurabgabensatzung 2022 und § 10 Kurabgabensatzung 2025 geregelten Pflichten als Quartiergeber, insbesondere der Pflicht zur Meldung der beherbergten Personen und zur Einziehung und Abführung der von diesen Personen geschuldeten Kurabgabe sowie aus der in § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V angeordneten Haftung für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 16 f. und vom 5. Mai 2025 – 4 K 104/24 OVG – juris Rn. 18).

20 Die Normenkontrollanträge sind nicht dadurch teilweise unzulässig geworden, dass die Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 außer Kraft getreten ist. Nach dem Außerkrafttreten einer Satzung setzt die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung voraus. Ein solches Interesse kommt insbesondere bei Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – BVerwGE 153, 183 Rn. 19). So liegt es hier. Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist insoweit schon deshalb nicht entfallen, weil wesentliche Regelungen der außer Kraft getretenen Satzung unverändert in die Kurabgabensatzung vom 18. Februar 2025 übernommen worden sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG – juris Rn. 21 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 7 CN 1.02 – juris Rn. 13). Die Antragsteller können ihr Rechtsschutzinteresse zudem auf den Umstand stützen, dass zwischen den Beteiligten noch Haftungsansprüche wegen der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Kurabgabe gegenüber den im Geltungszeitraum der Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 beherbergten Gästen im Streit stehen.

21 Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die Satzungen über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Mirow vom 24. Mai 2022 und vom 18. Februar 2025 verstoßen gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt.

22 Die Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 beinhaltet einen rechtswidrigen Abgabenmaßstab.

23 Der Satzungsgeber hat bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt dabei, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des mit dem Beitrag abgegoltenen Vorteils vorgenommen wird und dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Dabei erlaubt der weitreichende Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben typisierende Betrachtungen, um sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheiten verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die Vorteile der Typisierung müssen jedoch in einem rechten Verhältnis zu der mit ihnen verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 9 B 47.20 – juris Rn. 3 m. w. N.).

24 Die Vorteile, die den kurabgabepflichtigen Personen durch die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen entstehen, sind nicht exakt messbar. Als Maßstab für die Verteilung der Aufwendungen der Gemeinde kommt daher nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 2 S 407/22 – juris Rn. 96). Die Bemessung der Kurabgabe nach der Aufenthaltsdauer in Tagen, wie sie in § 6 Abs. 1 Kurabgabensatzung 2022 erfolgt, ist dabei ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 38). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet nach dem Ersatzmaßstab des § 6 Abs. 2 Satz 3 Kurabgabensatzung 2022 unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer entsprechend der als wahrscheinlich anzusehenden Aufenthaltstage zu einer pauschalierten Jahreskurabgabe in Höhe von 28 Tagessätzen heranzuziehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 39 m. w. N.). Der Senat hat schließlich auch eine § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kurabgabensatzung 2022 vergleichbare Maßstabsregelung bereits für rechtmäßig gehalten, wonach Übernachtungs- und Tagesgäste eine Jahreskurkarte erwerben können (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 40).

25 Die Maßstabsregel in § 6 Kurabgabensatzung 2022 verstößt aber deshalb gegen das Vorteilsprinzip, weil sie – anders als für die Schuldner einer Jahreskurabgabe – für Übernachtungs- und Tagesgäste einen zeitlich gespaltenen Abgabensatz festsetzt, ohne dass es für diese Differenzierung zwischen den abgabenpflichtigen Personengruppen einen rechtfertigenden Grund gibt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Kurabgabensatzung 2022 bestimmt den Abgabensatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 16. Juli 2021 auf 0,90 Euro je Aufenthaltstag. Für den Zeitraum ab dem 17. Juli 2021 wird der Abgabensatz in § 6 Abs. 1 Satz 3 Kurabgabensatzung 2022 dagegen auf 1,00 Euro je Aufenthaltstag festgesetzt. Hintergrund der Spaltung des Abgabensatzes ist der Umstand, dass unter dem bis zum 16. Juli 2021 geltenden Rechtszustand Zuschüsse der Gemeinde an dritte Personen auch dann nicht kurabgabefähig waren, wenn die bezuschusste Maßnahme oder Einrichtung Kur- oder Erholungszwecken diente (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 1. März 2022 – 3 K 362/20 OVG – juris Rn. 57 und vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 44). Erst mit dem 17. Juli 2021 sind die von der Antragsgegnerin erbrachten Zuschüsse an einen Verkehrsbetrieb, die den Abgabepflichtigen die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung der Sommerbuslinie einräumen, kurabgabenfähig geworden. Die vorgenommene Differenzierung findet sich folgerichtig auch in der Kalkulation des Abgabensatzes wieder, in der der kurabgabenfähige Aufwand und die maßgeblichen Beitragseinheiten für die Zeiträume vom 1. Januar 2020 bis zum 16. Juli 2021 und vom 17. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 getrennt ermittelt worden sind.

26 Gegen die zeitliche Spaltung der Abgabensätze ist für sich genommen nichts zu erinnern. Die Gemeinde darf eine im Geltungszeitraum der Satzung eingetretene erhebliche Erweiterung der Beitragsfähigkeit von Aufwandspositionen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V zum Anlass nehmen, den größer gewordenen Vorteil der kurabgabenpflichtigen Personen durch einen erhöhten Abgabensatz abzubilden. Sie muss diese Erwägung jedoch für sämtliche Gruppen von Abgabenschuldnern durchhalten, um die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander vorteilsgerecht zu bemessen. Daran fehlt es hier. Der Abgabensatz der Jahreskurabgabe wird in § 6 Abs. 3 Satz 3 Kurabgabensatzung 2022 auf 28 Euro im Jahr festgesetzt, ohne dass zwischen den Zeiträumen bis zum 16. Juli 2021 und ab dem 17. Juli 2021 differenziert wird. Für die Inhaber einer Jahreskurkarte ergibt sich daraus auch schon für den Zeitraum bis zum 16. Juli 2021 - also im Erholungszeitraum der Jahreskurabgabe 2020 und der Jahreskurabgabe 2021 - ein rechnerischer Tagessatz von 1,00 Euro, obwohl auch für diesen Personenkreis die Beitragsfähigkeit der Zuschüsse für das kostenfreie Verkehrsangebot erst ab dem 17. Juli 2021 eingetreten ist. Das erscheint gleichheitswidrig, zumal der Satz der Jahreskurabgabe für den Zeitraum bis zum 16. Juli 2021 nicht durch die Kalkulation gedeckt ist, die einen höchstzulässigen Abgabensatz von lediglich 26,46 Euro errechnet hat.

27 Die Abgabensätze in der Kurabgabensatzung vom 18. Februar 2025 sind rechtswidrig bestimmt worden.

28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dürfen Abgabensätze nicht gegriffen werden. Der Gemeindevertretung muss bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtsetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Beitragssatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2025 – 4 K 104/24 OVG – juris Rn. 34 m. w. N.).

29 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass die Kalkulation der Abgabensätze sicherstellen kann, dass es im Vollzug der Abgabensatzung voraussichtlich nicht zu einer Aufwandsüberschreitung kommen wird.

30 In § 2 Abs. 2 Kurabgabensatzung 2025 wird der Erhebungszeitraum der Kurabgabe auf die Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Es kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob der Erhebungszeitraum für die Kurabgabe in dieser Weise auf das Sommerhalbjahr begrenzt werden darf, wenn touristische Einrichtungen und Angebote auch im Winterhalbjahr für ortsfremde Personen zur Verfügung stehen, oder ob die Gemeinde in solchen Fällen darauf beschränkt bleibt, der Saisonbedingtheit der abgerechneten touristischen Einrichtung allenfalls durch die Festsetzung unterschiedlicher Abgabensätze für Vorsaison, Nebensaison und Hauptsaison Rechnung zu tragen (vgl. Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Kapitel G Rn. 87). Der Satzungsgeber muss aber in jedem Fall sicherstellen, dass die Differenzierung zwischen den beitragspflichtigen Sommergästen und den nichtbeitragspflichtigen Wintergästen nach Maßgabe des abgegoltenen Vorteils vorgenommen wird. Die Kalkulation der Abgabensätze hat daher in einer Weise zu erfolgen, die es ausschließt, dass die beitragspflichtigen Gäste mit einem kurabgabenfähigen Aufwand belastet werden, der unter Vorteilsgesichtspunkten nicht ihnen, sondern allein den Gästen zuzurechnen ist, die sich im Winterhalbjahr im Erhebungsgebiet aufhalten. Das kann dadurch geschehen, dass bei der Berechnung des zulässigen Abgabensatzes der dem Erhebungszeitraum zuzuordnende Aufwand den Beitragseinheiten gegenübergestellt wird. Die Kalkulation kann aber auch – da eine saisonale Differenzierung der Kurabgabensätze in aller Regel nicht rechtlich geboten sein wird – den beitragsfähigen Aufwand für das gesamte Kalenderjahr ermitteln und durch die für das gesamte Kalenderjahr prognostizierte Anzahl der Aufenthaltstage der ortsfremden Personen einschließlich der Wintergäste teilen.

31 Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind die Berechnungseinheiten für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 auf Grundlage der tatsächlich erfassten Gästezahlen im Erhebungszeitraum veranschlagt worden. Die Aufwandsermittlung bezieht sich dagegen grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr. Der Antragsgegnerin ist dabei zuzugeben, dass sich ein erheblicher Teil des geltend gemachten Aufwands seinem Charakter nach auf das Sommerhalbjahr bezieht. Das betrifft etwa den Aufwand für die Badeanstalt, die Badestellen und die Wasserwanderrastplätze. Nachvollziehbar erscheint auch die Erwägung, dass die abgerechneten kulturellen und touristischen Veranstaltungen überwiegend in der Sommersaison stattfinden werden. Ebenfalls plausibel ist die Darstellung der Antragsgegnerin, dass außerhalb des Erhebungszeitraums Vor- und Nachbereitungsarbeiten an den Erholungseinrichtungen der Gemeinde stattfinden, die dem geltend gemachten Vorteilsausgleich zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt für einen ganzjährlich entstehenden Vorhalteaufwand.

32 Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass sich ein nicht unwesentlicher Teil des abgerechneten Aufwands nicht ausschließlich dem Erhebungszeitraum zuordnen lässt. Das betrifft den ganzjährig erfassten Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung von Gebäuden, der Heizkosten und sonstige Nebenkosten einschließt, den Aufwand für das Schloss, die öffentlichen Grünflächen und die Parkanlagen, der zu einem geschätzten touristischen Nutzungsanteil (vgl. dazu OVG Greifswald, Urteil vom 27. Januar 2025 – 4 K 273/22 OVG – juris Rn. 52) in die Kalkulation eingestellt worden ist, und die Personalkosten. Weder die Kalkulation noch das Vorbringen der Antragsgegnerin lassen erkennen, in welchem Umfang und nach welcher Methodik der weder unmittelbar noch mittelbar auf den Erhebungszeitraum entfallende Anteil aus dem grundsätzlich kalenderjährlich ermittelten Aufwand ausgeschieden worden ist. Dieser methodische Fehler führt dazu, dass der Gemeindevertretung und dem Gericht die Feststellung unmöglich wird, ob bei der Festlegung der Abgabensätze in § 6 Kurabgabensatzung 2025 das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet worden ist.

33 Die festgestellten Verstöße gegen höherrangiges Recht betreffen den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V geregelten Mindestinhalt. Danach muss eine Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Kurabgabensatzung vom 24. Mai 2022 regelt einen rechtswidrigen Abgabenmaßstab. Die Kurabgabensatzung vom 18. Februar 2025 beinhaltet rechtswidrige Abgabensätze. Die rechtswidrige Bestimmung des Abgabenmaßstabes und der Abgabensätze führt zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit der Kurabgabensatzungen insgesamt, da diese Satzungen den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt nicht aufweisen.

34 Die Unwirksamkeit der Satzungen in ihrem das eigentliche Abgabenschuldverhältnis zwischen der Gemeinde und den kurabgabenpflichtigen Personen betreffenden Teil führt zugleich zur Unwirksamkeit der Satzungen insgesamt. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die durch Satzung begründeten Pflichten der Quartiergeber. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 65 ff.) hält der Senat nicht länger fest.

35 Von der Gesamtunwirksamkeit einer Norm ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nur dann auszugehen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ein Fehler führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, solange ein fehlerfreier Teil objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2018 – 7 C 18.16 – juris Rn. 15 und vom 27. April 2023 – 10 C 1.23 – BVerwGE 178, 259 Rn. 17 und OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 – juris Rn. 71). Maßgeblich ist dabei der mutmaßliche Wille des Normgebers im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift, der aufgrund objektiver Anhaltspunkte zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1.17 – BVerwGE 164, 64 Rn. 31).

36 Nach diesen Maßstäben bleiben die durch die Kurabgabensatzungen begründeten Pflichten der Quartiergeber ohne den das Abgabenschuldverhältnis selbst regelnden – und hier unwirksamen – Teil der Satzungen objektiv nicht sinnvoll. Die Bestimmungen über die Indienstnahme der Quartiergeber im Erhebungsverfahren stehen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang zum Abgabenschuldverhältnis. Die Satzungen sind objektiv nicht teilbar. Zwar erscheint es mit Blick auf bereits abgelaufene Erhebungszeiträume durchaus sinnvoll, die Rechtsgrundlagen für die Abführung von in der Vergangenheit bereits vereinnahmten Kurabgaben durch die Quartiergeber an die Gemeinde, für das Behaltendürfen der eingezogenen Kurabgaben im Verhältnis zwischen Quartiergeber und Abgabenschuldner sowie für die Erhebung und Verarbeitung der Meldedaten der beherbergten Personen aufrechtzuerhalten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 72), wenn nachträglich die Unwirksamkeit einer tatsächlich vollzogenen Kurabgabensatzung festgestellt wird. Diese Überlegung ist aber hinsichtlich noch laufender Erhebungszeiträume im Fall einer noch nicht außer Kraft getretenen Kurabgabensatzung nicht tragfähig. Eine Meldung von beherbergten Personen an die Gemeinde und die Einziehung der Kurabgabe müssen ausscheiden, wenn feststeht, dass eine Kurabgabenpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht besteht, zumal der Quartiergeber dann in Ermangelung von Satzungsbestimmungen über den abgabenpflichtigen Personenkreis, über Ermäßigungen und Befreiungen, über den Abgabenmaßstab und über den Abgabensatz nicht ermitteln kann, von welchen Personen und in welcher Höhe er Kurabgabe einzuziehen hat.

37 Da die Wirksamkeit einer Satzung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Satzungserlasses zu beurteilen ist, scheidet eine Differenzierung der Unwirksamkeitsfeststellung nach künftigen bzw. vergangenen Erhebungszeiträumen aus. Die Abwicklung steckengebliebener Erhebungsverfahren hat deshalb nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erfolgen, solange die Gemeinde nicht rückwirkend eine wirksame Kurabgabensatzung in Kraft gesetzt hat.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.