OLG Rostock 4. Zivilsenat, 2024-10-29, 4 U 26/21

4 U 26/21Tribunale superiore / IV camera civile29 ott 2024

Regest

1. Eine Nachforderung eines Architekten aus einem im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag, in dem das vertraglich vereinbarte Honorar die Mindestsätze der HOAI 2002 unterschreitet, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unzulässig, soweit sich der Auftraggeber nicht auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet hatte, das ihm die Zahlung des Differenzvertrages nicht zugemutet werden kann, insbesondere ist es nicht ausreichend, dass der Auftraggeber auf eine Kalkulation innerhalb eines mit Fördermitteln für das Bauvorhaben geschaffenen Finanzrahmens angewiesen war. 2. Eine Honorarklage eines Architekten ist teilweise unschlüssig, wenn er für die Leistungsphasen 5 bis 7 bezogen auf die Leistungsbilder der Freianlagen und der Technischen Ausrüstung die anrechenbaren Kosten abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 2002 nicht im Wege des Kostenanschlages, sondern der Kostenfeststellung ermittelt hat. 3. Eine Honorarklage eines Architekten ist teilweise unschlüssig, wenn er die notwendige Kostenteilung gem. § 10 Abs. 6 Nr. HOAI 2002 unterlassen hat, wonach für die Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI 2002 nicht anrechenbar sind, sondern nur diejenigen der Oberflächenbefestigung. 4. Kreuzen sich mehrere Verkehrswege gleicher Art, sind die Verkehrsanlagen als Knotenpunkt im Sinne der Objektliste des § 54 Abs. 2 HOAI anzusehen mit der Folge, dass der Architekt zu Unrecht bei den Verkehrsanlagen gem. §§ 52 Abs. 8, 22 Abs. 1 HOAI 2002 eine Objekttrennung vorgenommen hat. Verfahrensgang vorgehend LG Rostock, 10. März 2021, 10 O 149/09 nachgehend BGH, 29. Oktober 2025, VII ZR 177/24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Testo completo

OLG Rostock 4. Zivilsenat — 4 U 26/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 4 U 26/21

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2024:1029.4U26.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 10 HOAI 2002

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Nachforderung eines Architekten aus einem im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag, in dem das vertraglich vereinbarte Honorar die Mindestsätze der HOAI 2002 unterschreitet, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unzulässig, soweit sich der Auftraggeber nicht auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet hatte, das ihm die Zahlung des Differenzvertrages nicht zugemutet werden kann, insbesondere ist es nicht ausreichend, dass der Auftraggeber auf eine Kalkulation innerhalb eines mit Fördermitteln für das Bauvorhaben geschaffenen Finanzrahmens angewiesen war.

  2. Eine Honorarklage eines Architekten ist teilweise unschlüssig, wenn er für die Leistungsphasen 5 bis 7 bezogen auf die Leistungsbilder der Freianlagen und der Technischen Ausrüstung die anrechenbaren Kosten abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 2002 nicht im Wege des Kostenanschlages, sondern der Kostenfeststellung ermittelt hat.

  3. Eine Honorarklage eines Architekten ist teilweise unschlüssig, wenn er die notwendige Kostenteilung gem. § 10 Abs. 6 Nr. HOAI 2002 unterlassen hat, wonach für die Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI 2002 nicht anrechenbar sind, sondern nur diejenigen der Oberflächenbefestigung.

  4. Kreuzen sich mehrere Verkehrswege gleicher Art, sind die Verkehrsanlagen als Knotenpunkt im Sinne der Objektliste des § 54 Abs. 2 HOAI anzusehen mit der Folge, dass der Architekt zu Unrecht bei den Verkehrsanlagen gem. §§ 52 Abs. 8, 22 Abs. 1 HOAI 2002 eine Objekttrennung vorgenommen hat.

Verfahrensgang

vorgehend LG Rostock, 10. März 2021, 10 O 149/09 nachgehend BGH, 29. Oktober 2025, VII ZR 177/24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.03.2021 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das unter Ziffer I) genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

IV. Dieses Urteil und - im Umfang seiner Aufrechterhaltung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Architektenhonorar.

2 Bei der Beklagten handelt es sich um die Sanierungsträgerin der Hanse- und Universitätsstadt R. ... . In dieser Funktion betrieb sie mit Städtebaufördermitteln eine Neugestaltung der Verkehrsfläche D. ... Straße/G. ... platz/D. ... Platz, wobei der als Architekt tätige Kläger in einem Teilnehmerwettbewerb zur Neuplanung den ersten Platz belegte; er hatte entsprechend der Wettbewerbsauslobung eine Arbeitsgemeinschaft mit einem Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen gebildet. In der Auslobung fand sich unter anderem die folgende Passage:

3 "Aufgrund der unterschiedlichen Platzstrukturen und der Nutzung stellen sich die Plätze im Einzelnen sehr differenziert dar. Diese Differenzierung sollte weiter herausgearbeitet werden, um die Platzfolge auch perspektivisch durch eine eigene Gestaltung und damit mit einem spezifischen Fluidum gegeneinander abzugrenzen."

4 Aus im Zusammenhang mit der Städtebauförderung stehenden zeitlichen Gründen wurde das Vorhaben in einen ersten Abschnitt "D. ... Straße/G. ...platz" (im Folgenden: PA 1]) und einen zweiten Abschnitt "D. ... Platz/Am B. ..." (im Folgenden: PA 2]) aufgeteilt. Im Rahmen der Umsetzung des Projektes wurden maßnahmebedingte Umverlegungen von Ver- und Entsorgungsleitungen notwendig, soweit sie von der Neugestaltung der Verkehrsfläche mit in dem Entwurf vorgesehenen Bäumen betroffen waren; daneben nahmen die Versorgungsträger davon unabhängig nicht maßnahmebedingte anderweitige Umverlegungen vor. Die Beklagte ist für die Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen der Versorgungsträger nicht zuständig; sie darf daran keine Änderungen vornehmen und verfügt auch nicht über Mittel, um solche Arbeiten durchführen zu lassen.

5 Erste Planungsberatungen zwischen den Parteien fanden am 29.06.2004 und am 12.07.2004 statt, zu welcher Zeit die Beklagte erwog, den Kläger lediglich mit der Planung der Freianlagen zu beauftragen oder die Planungsleistungen an ein örtliches Büro zu vergeben und den Kläger nur für Beratungsleistungen heranzuziehen. Nach dem Ergebnis der zuvor genannten Beratungsgespräche sollte der Kläger Leistungen bezüglich der Straßenbahntrasse der R. ... AG (im Folgenden: ...AG) erbringen. Nachdem der Kläger einen Vertragsentwurf der Beklagten abgelehnt hatte, welcher eine Abrechnung der Leistungen für Verkehrsanlagen und Technische Ausrüstung als ein Objekt nach der Honorarzone III zum Mindestsatz vorsah, stimmte letztere wiederum Ergänzungen des Klägers zu einem geänderten Entwurf für den PA 1) nicht zu. Die Parteien schlossen schließlich schriftliche Verträge über die Leistungsphasen 2 bis 4 der Teile II und VII der HOAI 2002 (im Folgenden: HOAI) sowie die Leistungsphasen 1 bis 4 des Teils IX der HOAI für den PA 1) mit Datum vom 20.08.2004 und über die Leistungsphasen 2 bis 4 der Teile II und VII der HOAI sowie die Leistungsphasen 1 bis 4 der Teile VIII und IX der HOAI für den PA 2) mit Datum vom 01.11.2004. Beide Verträge enthielten wortgleich unter anderem die folgenden hier relevanten Regelungen:

6 "(…)

7 § 3 Leistungen des Auftragnehmers

8 (1) Der Auftragnehmer wird die nachstehenden Leistungen gemäß HOAI erbringen:

9 (…)

10 Leistungsumfang:

11 Freianlagen gem. Teil II HOAI, §§ 15 und 17 (1)

12 vereinbart

13 Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung 3 % 0 %

14 Leistungsphase 2 – Vorplanung 10 % 7 %

15 Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung 15 % 12 %

16 Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung 6 % 6 %

17 (…)

18 § 4 Honorierung des Auftragnehmers

19 (…)

20 (5) Für das Objekt aus § 1 des Vertrages wird für die Leistungsbilder Freianlagen, Verkehrsanlagen und Straßenbeleuchtung ein Honorar einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer in Höhe von brutto (…) auf der Basis der Kostenschätzung vereinbart. (…) Die Schlussrechnung ist nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen (…) zu legen.

21 (…)"

22 Am 28.02./02.03.2005 schloss die Beklagte mit dem Ingenieurbüro Dr. H. ... AG & Co. KG (im Folgenden: Subplaner) eine "Vereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Koordinierungsleistungen bei der Umgestaltung des D. ... Platzes, R. ..." mit einem Stundenhonorar von 52,00 € netto unter anderem bezüglich folgender Leistungen:

23 "3. Festlegung der erforderlichen Um- bzw. Neuverlegungen in Übereinstimmung mit den Versorgern, Ausloten der relevanten Veränderungen bei den Versorgern und Rückschlüsse auf die Planung unter Beachtung der maximalen Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses zur Umgestaltung des D. ... Platzes; 60 h

24 Erarbeitung und Vorgabe von Trassenführungen für die umzuverlegenden Versorgungsleitungen; 60 h

25 4. Koordinierung des Bauablaufes hinsichtlich der Reihenfolge und der Lage der neu- en Versorgungsleitungen unter Beachtung der Umgestaltung des D. ... Platzes in Abstimmung mit allen an der Umgestaltung des D. ... Platzes beteiligten Firmen und Einrichtungen, insbesondere der ...AG; 80 h"

26 Der Subplaner erbrachte im weiteren Verlauf auch die Leistungen der Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung im Hinblick auf die Ver- und Entsorgungsleitungen.

27 Vertraglich fixierte Termine für die Abgabe der Genehmigungsplanung wurden mehrfach im Wege von Nachträgen verschoben, ohne dass der Kläger dies zu vertreten gehabt hätte. Er schloss die Genehmigungsplanung mit Datum vom 08.05.2005 ab, wobei ihm in seinem Erläuterungsbericht erwähnte Lage- und Höhenpläne vom 19.01.2004 und vom 11.04.2005 zur Verfügung standen. Auflagen des Tief- und Hafenbauamtes der Hanse- und Universitätsstadt R. ... (im Folgenden: THBA) arbeitete der Kläger noch im September 2005 in die Genehmigungsplanung ein.

28 Mit Schreiben vom 13.05.2005 übermittelte der Kläger der Beklagten unter anderem eine Zusammenstellung von Kosten der Leitungsumverlegung im PA 2); mit Schreiben vom 06.06.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung über die Aufteilung der betreffenden maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Kosten im Verhältnis zu den Versorgungsträgern.

29 Eine dem Kläger von der Beklagten in Abstimmung mit dem THBA vorgegebene Planung mit einer höheren Bauklasse für Straße und Gehwege sah das Straßenbauamt G. ... (im Folgenden: SBA) im Rahmen einer baufachlichen Stellungnahme vom 12.08.2005 nicht als förderfähig an. Die Beklagte ließ dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 09.09.2005 eine Mängelrüge zukommen, welche der Kläger hinnahm, weil er damit einen Wechsel von dem Ingenieurbüro, mit dem er für das Wettbewerbsverfahren eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hatte, zu dem ortsansässigen Büro des Subplaners herbeiführen konnte, von dem er sich aufgrund der bestehenden örtlichen Verbindungen eine einfachere Abwicklung der Baumaßnahme erhoffte.

30 Mit Schreiben vom 14.09.2005 informierte der Kläger über einen Beginn mit Vorbereitungen für die Ausführungsplanung des PA 1) und des PA 2) unter Bezugnahme auf eine mündliche Beauftragung vom 06.09.2005 sowie des lichttechnischen Projekts aufgrund eines Telefonats mit der Mitarbeiterin eines Planungsbüros, das als mündliche Beauftragung gewertet werde; falls die Beklagte dazu eine abweichende Meinung vertrete, werde um entsprechende Darlegung gebeten. Gleichzeitig bestätigte der Kläger einen Termin für die Abgabe der Ausführungsplanungen zum 14.11.2005 in Abhängigkeit von der Klärung einzeln aufgeführter Punkte.

31 Am 28.09.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen "Ingenieurvertrag" hinsichtlich des PA 1), der unter anderem die folgenden hier relevanten Regelungen enthielt:

32 "(…)

33 § 3 Leistungen des Auftragnehmers

34 (1) Der Auftragnehmer wird die nachstehenden Leistungen gemäß HOAI erbringen:

35 Umgestaltung D. ... Straße (Ostabschnitt)/G. ...platz, einschließlich

36 Straßenbeleuchtung.

37 Der Bearbeitungsbereich entspricht den in der Genehmigungsplanung festgelegten Leistungsgrenzen. (…)

38 Leistungsumfang:

39 Freianlagen gem. Teil II HOAI, §§ 15 und 17 (1)

40 Grundleistung vereinbart

41 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 24 % 24 %

42 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe 7 % 7 %

43 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe 3 % 3 %

44 Verkehrsanlagen gem. Teil VII HOAI, §§ 55 und 56 (2)

45 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 15 % 15 %

46 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe 10 % 10 %

47 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe 5 % 5 %

48 Straßenbeleuchtung gem. Teil IX HOAI, §§ 73 und 74 (1)

49 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 18 % 18 %

50 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe 6 % 6 %

51 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe 5 % 5 %

52 (2) Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Durchführung des Bauvorhabens nachfolgende Leistungen – einzeln oder im Ganzen – zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

53 Freianlagen gem. Teil II HOAI, §§ 15 und 17 (1)

54 Grundleistung optional

55 Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (anteilig) 29 % 26 %

56 Verkehrsanlagen gem. Teil VII HOAI, §§ 55 und 56 (2)

57 Leistungsphase 8 – Bauoberleitung (anteilig) 15 % 12 %

58 Örtliche Bauüberwachung gem. § 57 HOAI 2,5 % der Nettobausumme

59 Verkehrskonzeption/Regelung – Überwachung § 6 HOAI

60 Straßenbeleuchtung gem. Teil IX HOAI, §§ 73 und 74 (1)

61 Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (anteilig) 33 % 30 %

62 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung vom 10.06.1998

63 (…)

64 - Abrechnung gem. Richtlinie für die Tätigkeit als Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinator

65 (…)

66 (4) Weiterhin sind ab Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung – sämtliche betroffene Versorgungsträger der Hansestadt R. ..., wie z. B. Eurawasser Nord GmbH, Deutsche Telekom AG, Stadtwerke R. ... AG/Abt. Gas, Abt. Fernwärme und Abt. Straßenbeleuchtung/Lichtsignalanlagen, e.dis Energie Nord AG und die R. ... Straßenbahn AG zu beteiligen. Diese Abstimmungen dienen der frühzeitigen Erfassung und Klärung der Problematik des gesamten unterirdischen Bauraumes.

67 Das heißt, es sind von den Versorgungsträgern der aktuelle Leistungsbestand und Angaben zu den geplanten notwendigen Erneuerungen, Sanierungen und Ergänzungen der Leitungsnetze einzuholen. Die Stellungnahmen der Versorgungsträger sind der Ausführungsplanung beizufügen.

68 In Abstimmung mit dem Auftraggeber werden diese Leistungen vom Auftragnehmer an [den Subplaner] vergeben.

69 (…)

70 § 4 Honorierung des Auftragnehmers

71 (…)

72 (2) Das Objekt aus § 1 des Vertrages wird wie folgt eingestuft:

73 - Freianlagen gem. §§ 13/14 HOAI - Honorarzone IV, Mindestsatz

74 - Verkehrsanlagen gem. §§ 53/54 HOAI - Honorarzone IV, Mindestsatz

75 - Straßenbeleuchtung gem. §§ 71/72 HOAI - Honorarzone III, Mindestsatz

76 (3) Nebenkosten nach § 7 HOAI werden pauschal mit 5 % vom Nettohonorar erstattet.

77 (4) Fahrtkosten: Der Auftraggeber erkennt gem. HOAI § 7 (2) Pos. 4 Fahrtkosten für Reisen an, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen. Dabei gelten die steuerlich zulässigen Pauschalsätze. Die Anzahl der abrechenbaren Fahrten wird auf insgesamt 20 Fahrten bis Abschluss der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung – begrenzt. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt auf der Basis des Bundesreisekostengesetzes. Bei der Rechnungslegung ist in allen Fällen die Notwendigkeit der Reise nachzuweisen. Als Anlage zu den Rechnungen sind Fahrtenbuchkopien und alle relevanten Belege in Kopie beizufügen. Prüfung und Abzeichnung erfolgen durch den Auftraggeber.

78 (5) Für das Objekt aus § 1 des Vertrages ergibt sich für die Leistungsbilder Freianlagen, Verkehrsanlagen und Straßenbeleuchtung ein Honorar, einschließlich der optionalen Leistungen nach § 3 (2) sowie einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer, in Höhe von brutto 82.404,28 € auf der Basis der Kostenberechnung. Davon beauftragt werden mit Unterzeichnung dieses Vertrages die Leistungen nach § 3 (1) in Höhe von brutto 36.374,24 €. Die Honorarermittlung ist der Anlage 1 des Vertrages zu entnehmen.

79 Es wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von brutto 25.000,00 € per 30.11.2005 vereinbart. (…) Die Schlussrechnung ist nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistung, d. h. nach Abnahme/Übernahme der Leistungen durch die Hansestadt R. ...

80 und Abschluss der Kostenfeststellung zu erstellen.

81 (…)

82 § 12 Schriftform

83 (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

84 (…)"

85 In der Honorarermittlung gemäß der Anlage 1) zu dem Vertrag wurde für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (im Folgenden: SiGeKo) ein Anteil bei anrechenbaren Kosten von 642.600,14 € "gem. Richtlinie" in Höhe von 4.294,24 € netto ermittelt. Dem Vertrag waren als Anlagen 1.1), 1.2) und 1.3) Begründungen für die unter § 4 Abs. 2 angenommenen Honorarzonen für Frei- und Verkehrsanlagen sowie Straßenbeleuchtung beigefügt, in den ersten beiden Fällen verbunden mit einer Punktebewertung. In einem weiter anliegenden Übersichtsplan war die Gleistrasse der ...AG von dem Leistungsbereich des Klägers ausgenommen.

86 Weiterhin schlossen die Parteien am 07.10.2005 einen schriftlichen "Ingenieurvertrag" hinsichtlich des PA 2), der unter anderem die folgenden hier relevanten Regelungen enthielt:

87 "(…)

88 § 3 Leistungen des Auftragnehmers

89 (1) Der Auftragnehmer wird die nachstehenden Leistungen gemäß HOAI erbringen:

90 Umgestaltung Doberaner Platz, einschließlich Straßenbeleuchtung.

91 Der Bearbeitungsbereich entspricht den in der Genehmigungsplanung festgelegten Leistungsgrenzen. (…)

92 Leistungsumfang:

93 Freianlagen gem. Teil II HOAI, §§ 15 und 17 (1)

94 Grundleistung vereinbart

95 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 24 % 24 %

96 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe 7 % 7 %

97 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe 3 % 3 %

98 Verkehrsanlagen gem. Teil VII HOAI, §§ 55 und 56 (2)

99 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 15 % 15 %

100 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe 10 % 10 %

101 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe 5 % 5 %

102 Straßenbeleuchtung gem. Teil IX HOAI, §§ 73 und 74 (1)

103 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 18 % 18 %

104 Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe 6 % 6 %

105 Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe 5 % 5 %

106 Entwicklung, Detailplanung, baubegleitende Planung Leuchtennetz § 6 HOAI

107 Tragwerksplanung gem. Teil VIII HOAI, §§ 64 und 65 (1)

108 Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung 42 % 42 %

109 Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe 3 % 5 %

110 (2) Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Durchführung des Bauvorhabens nachfolgende Leistungen – einzeln oder im Ganzen – zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

111 Freianlagen gem. Teil II HOAI, §§ 15 und 17 (1)

112 Grundleistung optional

113 Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (anteilig) 29 % 26 %

114 Verkehrsanlagen gem. Teil VII HOAI, §§ 55 und 56 (2)

115 Leistungsphase 8 – Bauoberleitung (anteilig) 15 % 12 %

116 Örtliche Bauüberwachung gem. § 57 HOAI 2,5 % der Nettobausumme

117 Verkehrskonzeption/Regelung – Überwachung § 6 HOAI

118 Straßenbeleuchtung gem. Teil IX HOAI, §§ 73 und 74 (1)

119 Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (anteilig) 33 % 30 %

120 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung vom 10.06.1998

121 (…)

122 - Abrechnung gem. Richtlinie für die Tätigkeit als Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinator

123 (…)

124 (4) Weiterhin sind ab Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung – sämtliche betroffene Versorgungsträger der Hansestadt R. ..., wie z. B. Eurawasser Nord GmbH, Deutsche Telekom AG, Stadtwerke R. ... AG/Abt. Gas, Abt. Fernwärme und Abt. Straßenbeleuchtung/Lichtsignalanlagen, e.dis Energie Nord AG und die R. ... Straßenbahn AG zu beteiligen.

125 Das heißt, es sind von den Versorgungsträgern der aktuelle Leistungsbestand und Angaben zu den geplanten notwendigen Erneuerungen, Sanierungen und Ergänzungen der Leitungsnetze einzuholen. Die Stellungnahmen der Versorgungsträger sind der Ausführungsplanung beizufügen.

126 In Abstimmung mit dem Auftraggeber werden diese Leistungen vom Auftragnehmer an [den Subplaner] vergeben.

127 (…)

128 § 4 Honorierung des Auftragnehmers

129 (…)

130 (2) Das Objekt aus § 1 des Vertrages wird wie folgt eingestuft:

131 - Freianlagen gem. §§ 13/14 HOAI - Honorarzone IV, Mindestsatz

132 - Verkehrsanlagen gem. §§ 53/54 HOAI - Honorarzone IV, Mindestsatz

133 - Straßenbeleuchtung gem. §§ 71/72 HOAI - Honorarzone III, Mindestsatz

134 - Tragwerksplanung gem. §§ 62/63 HOAI - Honorarzone III, Mindestsatz

135 (3) Nebenkosten nach § 7 HOAI werden pauschal mit 5 % vom Nettohonorar erstattet.

136 (4) Fahrtkosten: Der Auftraggeber erkennt gem. HOAI § 7 (2) Pos. 4 Fahrtkosten für Reisen an, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen. Dabei gelten die steuerlich zulässigen Pauschalsätze. Die Anzahl der abrechenbaren Fahrten wird auf insgesamt 20 Fahrten bis Abschluss der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung – begrenzt. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt auf der Basis des Bundesreisekostengesetzes. Bei der Rechnungslegung ist in allen Fällen die Notwendigkeit der Reise nachzuweisen. Als Anlage zu den Rechnungen sind Fahrtenbuchkopien und alle relevanten Belege in Kopie beizufügen. Prüfung und Abzeichnung erfolgen durch den Auftraggeber.

137 (5) Für das Objekt aus § 1 des Vertrages ergibt sich für die Leistungsbilder Freianlagen, Verkehrsanlagen und Straßenbeleuchtung ein Honorar, einschließlich der optionalen Leistungen nach § 3 (2) sowie einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer, in Höhe von brutto 172.935,03 € auf der Basis der Kostenberechnung. Davon beauftragt werden mit Unterzeichnung dieses Vertrages die Leistungen nach § 3 (1) in Höhe von brutto 87.635,99 €. Die Honorarermittlung ist der Anlage 1 des Vertrages zu entnehmen.

138 Es wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von brutto 40.000,00 € per 30.11.2005 vereinbart. (…) Die Schlussrechnung ist nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistung, d. h. nach Abnahme/Übernahme der Leistungen durch die Hansestadt R. ...

139 und Abschluss der Kostenfeststellung zu erstellen.

140 (…)

141 § 12 Schriftform

142 (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

143 (…)"

144 In der Honorarermittlung gemäß der Anlage 1) zu dem Vertrag war bei den anrechenbaren Kosten hinsichtlich der Freianlagen unter anderem eine Position "Sonstiges/Spielgeräte" in Höhe von 4.910,00 € eingestellt; außerdem wurde für die Leistungen der SiGeKo ein Anteil nach einem Stundensatz in Höhe von 50,00 € netto unter Zugrundelegung von 105 h ermittelt. Ein Plan zur Abgrenzung des Leistungsbereiches des Klägers lag diesem Vertrag nicht bei; mit dem Verweis in § 3 Abs. 1 auf die in der Genehmigungsplanung festgelegten Leistungsgrenzen wurde aber Bezug genommen auf die bis einschließlich der erbrachten Leistungsphase 4 maßgebliche Planunterlage, welche unter anderem eine "Bearbeitungsfläche ohne Gleisbereich" benannte.

145 Mit Schreiben ebenfalls vom 07.10.2005 beauftragte die Beklagte ein Designunternehmen mit der Ausführungsplanung für Spielbereiche auf dem D. ... Platz, dem G. ...platz und Am B. ...; dies sollte nach näherer Festlegung unter anderem die Einordnung der Spielgeräte in den Planungsstand in Abstimmung mit dem Büro des Klägers mit der Einarbeitung in die zur Verfügung gestellten Lagepläne umfassen.

146 Am 27.10.2005 schloss die Beklagte mit der Eurawasser Nord GmbH (im Folgenden: EWN) einen "Vertrag über die Durchführung und Finanzierung der Umverlegung des Mischwassersammlers DN 300 im Bereich D. ... Platz 1 bis 3 im Rahmen der Umgestaltung des D. ...Platzes im Sanierungsgebiet ‚Stadtzentrum R. ...‘"; danach sollte die Beklagte der EWN einen Anteil an den Baukosten sowie einen solchen in Höhe von 11,5 Prozent letzterer für Planungsleistungen tragen, während sich die EWN verpflichtete, "die Planung der Bauleistungen zu beauftragen bzw. auf Grundlage vorhandener Planungsunterlagen das Bauvorhaben vorzubereiten" und ein Bauunternehmen mit den Ausführungsarbeiten zu beauftragen. Die EWN beauftragte den Subplaner mit Verträgen vom 04.01.2005 und vom 22.03.2005 zunächst mit der Leistungsphase 2 und sodann mit den Leistungsphasen 3 bis 8 hinsichtlich der "Sanierung/Erneuerung/Reparatur Abwasserleitungen – Erneuerung Trinkwasserleitungen" bei dem Bauvorhaben D. ... Platz.

147 Die von dem Kläger erstellte Baubeschreibung und das von ihm erarbeitete Leistungsverzeichnis enthielten jeweils Abschnitte zu Ver- und Entsorgungsanlagen; ebenso waren sie in dem Vergabevermerk erwähnt. Entsprechende Punkte wurden später aus dem Leistungsverzeichnis herausgelöst und von Versorgungsträgern gesondert bei dem von der Beklagten bezuschlagten Bauunternehmen beauftragt.

148 Nach der Genehmigungsplanung war in dem PA 1) ein Ersatz der existierenden Pflanzfläche vor der G. ...klinik durch eine entsprechende Vorplatzgestaltung unter Einbeziehung eines dabei zu erhaltenden Bestandsbaumes vorgesehen. Mit E-Mail vom 13.10.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die bislang vorliegenden Höhenangaben für eine Detailplanung des G. ...platzes nicht ausreichend seien; die Beklagte veranlasste daraufhin eine Präzisierungsvermessung, welche sie dem Kläger zukommen ließ. Per E-Mail vom 28.10.2005 teilte der Kläger der Beklagten dazu mit, dass die Stammfußhöhe des Baumes höher liege als bei der Genehmigungsplanung angenommen. Eine von dem Kläger vorgeschlagene Alternative im Wege einer Neupflanzung wurden seitens des Grünflächenamtes per E-Mail vom selben Tag zunächst abgelehnt. Bei einer Baubesprechung am 03.11.2005 unter Vorstellung der weitgehend fertiggestellten Ausführungsplanung zur Einbindung des Bestandsbaumes wurde dann doch entschieden, diesen durch eine Neupflanzung zu ersetzen.

149 Im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen teilte der Kläger der Beklagten nach Öffnung der Angebote mit Schreiben vom 09.02.2006 mit, dass die Angaben eines Bieters zu prüfen seien, weil im Vergleich zu dem Schätzpreis nach dem verpreisten Leistungsverzeichnis zum Teil erhebliche Unterschreitungen zu verzeichnen seien. Der betreffende Bieter erklärte seinerseits im Rahmen der Preisaufklärung mit Schreiben vom 10.02.2006 gegenüber dem Kläger, dass die angebotenen Einheitspreise auskömmlich seien; neben der Möglichkeit des kostengünstigen Angebots aufgearbeiteten und danach wiederverwendbaren Tragschichtmaterials von anderen Baustellen erhalte man aufgrund entsprechender Verträge mit den Lieferanten in Abhängigkeit von dem Umsatzvolumen prozentuale Rückvergütungen, welche bei der Beschaffung neuer Aufträge verwendet würden. Der Kläger äußerte in einem weiteren Schreiben vom 13.02.2006 an die Beklagte den Verdacht, dass es sich um ein Spekulationsangebot handeln könnte. Im Anschluss an ein Bietergespräch am 16.02.2006 erhielt der fragliche Bieter schließlich aufgrund eines Vergabevermerkes des Klägers mit einer entsprechenden Vergabeempfehlung den Zuschlag.

150 Mit Nachträgen vom 21.02.2006 und vom 20.02.2006 rief die Beklagte bei dem Kläger die zunächst vorbehaltenen Leistungen gemäß § 3 Abs. 2 der Verträge vom 28.09.2005 und vom 07.10.2005 ab; enthalten war jeweils unter anderem die folgende Regelung:

151 "Die Schlussrechnung ist nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen, d. h. nach Abnahme/Übernahme der Leistungen durch die Hansestadt R. ..., auf der Grundlage der Kostenfeststellung zu erstellen."

152 Die Kosten für Erdarbeiten im Zusammenhang mit den Verkehrsanlagen beliefen sich im PA 1) auf 17 Prozent und für den PA 2) auf sieben Prozent der betreffenden Gesamtkosten; es bedurfte einer schwierigen Anpassung an den Bestand bei mehrmals vorgegebener gebundener Gradiente.

153 Die Leistungen des Klägers wurden von der Beklagten abgenommen und er stellte für den PA 1) und den PA 2) Schlussrechnungen vom 05.10.2007 und vom 10.10.2007, welche von der Beklagten wegen verschiedener Beanstandungen hinsichtlich der Abrechnung zurückgewiesen wurden. In der Folge übermittelte der Kläger der Beklagten als Anlagen zu einem anwaltlichen Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2008 Schlussrechnungen jeweils vom 11.04.2008 für den PA 1) und für den PA 2) unter Aufforderung zur Zahlung bis zum 30.04.2008, anderenfalls dem Kläger eine Geltendmachung der Honorarforderungen im Klagewege empfohlen werde.

154 Die Schlussrechnung für den PA 1) lautete auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 120.529,60 € netto; unter Anrechnung von Abschlagszahlungen der Beklagten bis einschließlich des Jahres 2007 in Höhe von 70.689,65 € netto zuzüglich der bis dahin maßgeblichen Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent wies sie bei einer Restforderung in Höhe von 49.902,95 € netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer sowie ergänzender drei Prozent Umsatzsteuer auf die Abschlagszahlungen einen Bruttobetrag in Höhe von 61.505,20 € aus. Der Kläger hatte dabei unter anderem bei den Freianlagen jeweils ein Objekt in Gestalt der Freifläche des G. ...platzes einerseits sowie der Fußgängerbereiche nördlich und südlich der D. ... Straße andererseits berücksichtigt, wobei sich dies bei den Fußgängerbereichen auf die Kosten der Oberflächenbefestigung bezog; für die Freifläche des G. ...platzes nahm der Kläger die Honorarzone V an. Für eine Änderungsplanung im Hinblick auf den Bestandsbaum auf dem G. ...platz hatte er einen Betrag in Höhe von 3.300,56 € netto für die Leistungsphasen 2 und 3 ermittelt. Bei den Verkehrsanlagen legte der Kläger mit den Fußgängerbereichen der D. ... Straße nördlich und südlich der sie trennenden Straßenbahngleise ebenfalls zwei gesonderte Objekte zugrunde; außerdem berechnete er einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 Prozent. Weiterhin kamen sechs Objekte als Ingenieurbauwerke einschließlich von Umbauzuschlägen zur Abrechnung. Den anrechenbaren Kosten lag eine Kostenfeststellung zugrunde. Einen Vergütungsanteil für die Leistungen der SiGeKo errechnete der Kläger ausgehend von anrechenbaren Nettobaukosten in Höhe von 867.077,03 € aufgrund "Gebührensatz gemäß Vertrag (…) = 0,668 % der Nettobausumme". Zu den Fahrtkosten waren 17 Fahrten aufgelistet mit einem Ansatz von 0,30 € pro Kilometer des Hin- und Rückweges.

155 Die Schlussrechnung für den PA 2) lautete auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 303.589,15 € netto; unter Anrechnung von Abschlagszahlungen der Beklagten bis einschließlich des Jahres 2007 in Höhe von 147.413,80 € netto zuzüglich der bis dahin maßgeblichen Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent wies sie bei einer Restforderung in Höhe von 156.175,35 € netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer sowie ergänzender drei Prozent Umsatzsteuer auf die Abschlagszahlungen einen Bruttobetrag in Höhe von 190.271,08 € aus. Der Kläger hatte dabei unter anderem zu den Freianlagen mit den Fußgängerbereichen D. ... Straße, W. ... Straße und Am B. ... jeweils bezüglich der Kosten der Oberflächenbefestigung, der Verkehrsanlage Kehre D. .../W. ... Straße hinsichtlich der Kosten des Begleitgrüns sowie den Freiflächen des D. ... Platzes und des Platzes Am B. ... insgesamt sechs Objekte gebildet; für den D. ... Platz und den Platz am B. ... nahm der Kläger die Honorarzone V an sowie für die Kehre D. .../W. ... Straße die Honorarzone III, und fasste die anrechenbaren Kosten für die derselben Honorarzone zugeordneten Objekte für die weitere Honorarermittlung jeweils zusammen. Bei den Verkehrsanlagen legte der Kläger mit den Fußgängerbereichen der D. ... Straße, der W. ... Straße und zweimal Am B. ... vier gesonderte Objekte zugrunde, wobei er für einen der Fußgängerbereiche Am B. ... von der Honorarzone V ausging; außerdem berechnete er einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 Prozent. Weiterhin kamen acht Objekte als Ingenieurbauwerke einschließlich von Umbauzuschlägen zur Abrechnung. Den Honoraranteil für die Tragwerksplanung ermittelte der Kläger ebenfalls nach der Honorarzone V. Den anrechenbaren Kosten lag eine Kostenfeststellung zugrunde. Einen Vergütungsanteil für die Leistungen der SiGeKo errechnete der Kläger ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 50,00 € netto für 105 h. Zu den Fahrtkosten waren 20 Fahrten aufgelistet mit einem Ansatz von 0,30 € pro Kilometer des Hin- und Rückweges.

156 Die Schlussrechnungen gingen der Beklagten jeweils am 15.04.2008 zu. Mit Schreiben jeweils vom 06.05.2008 hinsichtlich des PA 1) und des PA 2), welche bei dem Kläger am 13.05.2008 eingingen, wandte sich die Beklagte gegen nachträgliche Veränderungen der Honorarzonen in den Schlussrechnungen, das Splitten in einzelne Objekte sowie die Einbeziehung anrechenbarer Kosten Dritter, die von der Beklagten nicht beauftragt worden seien. Bei den Freianlagen habe die Ermittlung der Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag und für die Leistungsphase 8 nach der Kostenfeststellung zu erfolgen; die Zuordnung anrechenbarer Kosten ergebe sich im Übrigen aus einer dazu jeweils als Anlage beigefügten Kostenfeststellung, in der eine Aufgliederung nach mehreren Objekten bei den Frei- und Verkehrsanlagen nicht stattfand. Die Leistungen der SiGeKo seien vertraglich auf Stundenbasis abzurechnen, wobei ein Stundennachweis fehle und nachzureichen sei. Bei den Fahrtkosten würden je Fahrt 2 x 15 km abgesetzt, weil diese schon mit dem Grundhonorar abgedeckt seien. Unter Einbeziehung von Beträgen für die SiGeKo-Leistungen für den PA 1) in Höhe von 4.738,90 € ohne Nebenkosten bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 867.077,13 € und für den PA 2) entsprechend der Honorarermittlungen zu dem Vertrag vom 07.10.2005 sowie ohne Berücksichtigung von Ingenieurbauwerken gelangte die Beklagte im ersten Falle zu einer Restforderung des Klägers in Höhe von 19.107,14 € und im zweiten Falle in Höhe von 49.000,94 €, welche sie so an ihn zur Auszahlung brachte. Einer einvernehmlichen Lösung stehe man nach wie vor positiv gegenüber.

157 Der Kläger hat Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, im Rahmen der Verhandlungen der Parteien über die Verträge zu den Leistungsphasen 1 bis 4 habe die Beklagte darauf bestanden, dass er umfangreich zu vergütende besondere Leistungen kostenfrei erbringe, sowie ihm eine unverhältnismäßig hohe Haftpflichtversicherungssumme und die Übernahme der Gesamtverantwortung als Generalplaner abverlangt. Die Beklagte habe ihn gedrängt, den Verkehrsplaner, mit dem er für den Teilnahmewettbewerb eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hatte, zu entlassen und stattdessen den von der Beklagten vorgeschlagenen späteren Subplaner zu beteiligen. Er sei bei einem gemeinsamen Abstimmungstermin am 06.09.2005 bereits mündlich von der Beklagten mit den Leistungsphasen 5 bis 8 sowie bei einem Telefonat mit einer dortigen Mitarbeiterin am 12.09.2005 mit entsprechenden Leistungen für das lichttechnische Projekt beauftragt worden. Die Beklagte habe durch eine erst spätere schriftliche Beauftragung Druck auf den Kläger ausgeübt, soweit ihm dadurch zunächst keine Vertragssicherheit hinsichtlich der Auftragserteilung und seiner Honorierung gewährt worden sei. Nachverhandlungen zu den Verträgen vom 28.09.2005 und vom 07.10.2005 seien für ihn nicht mehr möglich gewesen wegen der für die Leistungsphasen 5 bis 7 gesetzten Fristen bei noch ausstehendem Abschluss der Leistungsphasen 2 bis 4; aufgrund für letztere seitens der Beklagten angedrohter Zahlungseinstellung habe sich der Kläger gezwungen gesehen, trotz angemeldeter Bedenken bezüglich einer mit der HOAI konformen Abrechnung den vorgegebenen Vertragsbedingungen zuzustimmen. Der Kläger habe die Planungs- und Überwachungsleistungen hinsichtlich der maßnahmebedingten Leitungsumverlegungen aufgrund der Verträge vom 28.09.2005 und vom 07.10.2005, in denen sie unter den Verkehrsanlagen erfasst worden seien, erbracht; die Beklagte habe diese Leistungen auch zur Nutzung im Rahmen des Bauvorhabens entgegengenommen, was ein Indiz für eine entsprechende Beauftragung sei. Durch den Entfall des Bestandsbaumes im PA 1) sei eine Änderungsplanung nach grundsätzlich anderen Anforderungen notwendig geworden, weil sie eine Überarbeitung der gesamten Höhenplanung beinhaltet habe; bei der Erarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung habe der Kläger die unzureichende Detaillierung der Höhenangaben noch nicht feststellen müssen, weil die Planung in diesem Stadium erst in grobem Maßstab gefertigt werde. Wenn sich eine Einordnung der Freianlagen in eine höhere Honorarzone nicht schon wegen eines Zusammenhangs mit historischen Anlagen, für die es nicht auf eine Einordnung als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzrechtes ankomme, oder besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche gemäß § 14 Nr. 5 HOAI ergebe, dessen Objektliste eine Regelzuordnung von "Plätzen" zu der Honorarzone V enthalte, sei die Punktebewertung in den Verträgen vom 28.09.2005 und vom 07.10.2005 jedenfalls zu gering; angemessen sei die Höchstpunktzahl. Ebenso folge eine höhere Honorarzone bezüglich der Tragwerksplanung aus den erhöhten Anforderungen der Planungsaufgabe. Während bei den Arbeiten an den Verkehrsanlagen die Deckschicht und der Oberbau auch durch die Verwendung gebrauchten Tragschichtmaterials erneuert worden sei, sei der Unterbau weitestgehend erhalten geblieben. Das Angebot des bezuschlagten Bauunternehmens habe etwa 530.000,00 € an Rückvergütungsanteilen enthalten; insbesondere die Natursteinarbeiten und die Leistungen für Tragschichten seien so gering angesetzt gewesen, dass kein auskömmlicher Preis vorgelegen habe. Der Kläger war der Auffassung, im Falle einer mündlichen Beauftragung sei unabhängig von europarechtlichen Vorgaben eine Abrechnung nach den Mindestsätzen schon deshalb vorzunehmen, weil die HOAI etwas anderes nur im Falle des schriftlichen Abschlusses einer Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung vorsehe; das Schreiben des Klägers vom 14.09.2005 sei als kaufmännische Bestätigung der vorangegangenen mündlichen Beauftragungen anzusehen. Die Zuordnung der Leistungen für die maßnahmebedingten Leitungsumverlegungen zu den Verkehrsanlagen führe zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, weil es sich insoweit um Ingenieurbauwerke handele; sie seien daher entsprechend separat abzurechnen. Gleiches gelte, wenn eine vertraglich vorgesehene Objekteinteilung oder Honorarzone nicht den tatsächlich gegebenen Kriterien entspreche; eine Objekttrennung sei dabei gerechtfertigt, weil nach dem Auslobungstext die Platzfolge weiter zu differenzieren gewesen sei und eine Gleichheit im Sinne von § 22 HOAI nicht vorgelegen habe. Etwas Anderes im Sinne einer zumindest anzunehmenden Vertretbarkeit vertraglicher Einordnungen könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Beklagte eine dominierende Stellung ausgenutzt habe, um sie im Verhältnis der Parteien zueinander durchzusetzen. In der Abgrenzung zwischen Verkehrs- und Freianlagen gebühre bei diesbezüglichen Schwierigkeiten letzteren der Vorrang. Ein Umbauzuschlag für die Verkehrsanlagen rechtfertige sich aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 HOAI. Sei im Falle von Freianlagen ein Umbauzuschlag nicht vorgesehen, müsse den erhöhten Anforderungen entsprechender Leistungen im Bestand durch eine Einordnung in eine höhere Honorarzone Rechnung getragen werden; zudem scheide hier eine horizontale Trennung zwischen Oberfläche nach § 14 Nr. 4 HOAI sowie Ober- und Unterbau gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 4 HOAI aus, sie komme nur bei Gehwegen in Betracht. Nach § 10 Abs. 3 HOAI könnten anrechenbare Kosten bis zur Höhe der ortsüblichen Preise berücksichtigt werden, wenn für das bezuschlagte Bauunternehmen eventuell ein Kompensationsgeschäft vorliege; an seiner Empfehlung für die Vergabe müsse sich der Kläger insoweit nicht festhalten lassen, weil das betreffende Verfahren im Verhältnis zu der hier relevanten Honorarermittlung einen anderen Zweck habe. Für die anrechenbaren Kosten sei im Übrigen nicht der Kostenanschlag, sondern gemäß den vertraglichen Vereinbarungen die Kostenfeststellung maßgeblich. Bezogen auf den Bestandsbaum könne auch außerhalb des Anwendungsbereiches von § 20 HOAI ein zusätzliches Honorar jedenfalls dann verlangt werden, wenn wesentliche Planungsleistungen im Anschluss an eine vollständig oder teilweise abgeschlossene Planung für dasselbe Bauvorhaben von dem Auftraggeber gefordert werde, ohne dass es sich um eine bloße Optimierung oder Weiterentwicklung der bisherigen Planung handele. Anrechenbare Kosten für die Spielgeräte seien zu berücksichtigen, weil das insoweit beauftragte Unternehmen nur diese zu planen gehabt habe, die Integration in die Freianlagenplanung jedoch dem Kläger oblegen habe; ein Bezug zur Schlussrechnung des Bauunternehmens müsse nicht herzustellen sein, weil der Aufwand in dieser nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI eben gerade nicht erscheine. Eine Berücksichtigung anrechenbarer Kosten gelte entsprechend für die von dem Kläger nicht geplante Erweiterung des Straßenbahnnetzes, weil diese in seine anderweitigen Planungen einzubeziehen gewesen sei. Die Gleistrasse der ...AG sei für den PA 2) insoweit Bestandteil der beauftragten Verkehrsanlagenplanung gewesen und liege innerhalb des Bearbeitungsgebietes; sie sei unter anderem Bestandteil der zu betrachtenden Verkehrsrelation und daher sowohl gestalterisch als auch planerisch mitzuverarbeiten gewesen. Der Einwand von Abgrenzungsproblemen zwischen Leistungen einerseits des Klägers und andererseits des Subplaners für die Ingenieurbauwerke sei der Beklagten verwehrt, wenn sie ersterem die Vornahme der Leistungserbringung durch letzteren aufgegeben habe. Für den Fall, dass von einer Beauftragung des Klägers mit Ingenieurbauwerken nicht ausgegangen werde, stehe ihm hilfsweise eine Erhöhung der anrechenbaren Herstellungskosten für die Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI für die Leistungsphasen 5 bis 7 um zehn Prozent der anrechenbaren Herstellungskosten der Ingenieurbauwerke zu; dazu sei ihm von der Beklagten Auskunft über die entsprechenden Kosten der nicht maßnahmebedingten Änderungen und Umverlegungen zu erteilen. Der Kläger hat ursprünglich im Wege einer Teilklage bezogen auf eine Restforderung in Höhe von 42.398,06 € für den PA 1) sowie einen Anteil in Höhe von 57.601,94 € für den PA 2) beantragt,

158 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2008 zu zahlen.

159 Die Klage ist der Beklagten am 19.09.2008 zugestellt worden. Im weiteren Verlauf hat der Kläger hilfsweise für den Fall, dass seine Beauftragung für die Ingenieurbauwerke nicht als nachgewiesen betrachtet werde, beantragt,

160 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen durch Vorlage der geprüften Schlussrechnungen über die Herstellungskosten der nicht maßnahmebedingten Umverlegung der Ingenieurbauwerke Regenwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Hausanschlüsse, Mischwasserkanal und die Wasserleitungen der EWN sowie der Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen der SWRAG, die im Zusammenhang mit der Umgestaltung der D. ... Straße/G. ...platz und Doberaner Platz/Am B. ... in den Jahren 2004 bis 2006

161 entstanden sind.

162 In der Folge hat der Kläger seinen Hauptantrag erweitert und insoweit nunmehr ausgehend von der bisherigen Restforderung für den PA 1) zuzüglich einer solchen für den PA 2) jetzt in deren voller Höhe von 141.270,14 € beantragt,

163 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 183.668,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen.

164 Dieser Antrag ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Schließlich hat der Kläger noch einen zusätzlichen Antrag gestellt und damit vor dem Landgericht insgesamt beantragt,

165 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 183.668,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen,

166 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Vertretung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bzw. Rechtsanwaltskosten durch den Kläger bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, und

167 3. hilfsweise,

168 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen durch Vorlage der geprüften Schlussrechnungen über die Herstellungskosten der nicht maßnahmebedingten Umverlegung der Ingenieurbauwerke Regenwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Hausanschlüsse, Mischwasserkanal und die Wasserleitung der EWN sowie der Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen der SWRAG, die im Zusammenhang mit der Umgestaltung der

169 D. ... Straße/G. ...platz und D. ... Platz/Am B. ... in den Jahren 2004 bis 2006

170 entstanden sind.

171 Die Beklagte hat beantragt,

172 die Klage abzuweisen.

173 Die Beklagte hat behauptet, sämtliche über die Gegenstände der Vereinbarung vom 28.02./02.03.2005 hinausgehenden Planungs- und Ausführungsleistungen zum Neubau und zur Umverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im Rahmen des streitgegenständlichen Vorhabens seien von den jeweils zuständigen Versorgungsträgern selbst geplant, beauftragt und bezahlt worden; in den Baubeschreibungen und Leistungsverzeichnissen des Klägers enthaltene diesbezügliche Abschnitte seien von dem Subplaner erarbeitete Ergebnisse. Die von dem Kläger angenommenen anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke würden mit Nichtwissen bestritten. Ebenso wenig habe der Kläger Ingenieurleistungen erbracht, die im Zusammenhang mit der Straßenbahnnetzerweiterung und dem Umbau der Gleisanlagen gestanden hätten. Die Änderung des Plankonzepts wegen des Wegfalls des Bestandsbaumes in dem PA 1) sei im Hinblick auf die Feststellung einer nicht einzuordnenden räumlichen Höhe erst nach dem Abschluss der Genehmigungsplanung allein auf eine mangelhafte Grundlagenermittlung zurückzuführen; eine Umplanung der Höhenlage sei durch die beschlossene Änderung des Planungsziels gerade vermieden worden und dem Kläger damit nicht mehr, sondern weniger Arbeit entstanden. Die vormals vorhandenen Verkehrsanlagen seien vollständig zurückgebaut und einschließlich der Frostschutz- und Tragschichten neu errichtet worden. Die anrechenbaren Kosten für die Technische Ausrüstung des PA 1) habe der Kläger abweichend von der Kostenfeststellung der Beklagten zu ihrem Schreiben vom 06.05.2008 falsch angesetzt. Gleiches gelte bezogen auf die anrechenbaren Kosten der Freianlagen im PA 2), wo der Kläger nur die Anschlüsse und Leitungen etwa für eine möglicherweise später zu errichtende Säule mit integrierter Toilettenanlage zu planen gehabt habe, aber beispielsweise nicht weiter aufgestellte Hockerbänke. Aufsichtsleistungen hinsichtlich der Spielgeräte habe der Kläger nicht erbracht. Über die vertraglich vorgesehene Verkehrskonzeption hinaus sei der Kläger mit verkehrsregelnden Maßnahmen nicht beauftragt gewesen und habe solche auch nicht erbracht. Bei der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung habe der Kläger offenbar die Herstellungskosten der Masten für das Leuchtennetz eingestellt, die jedoch von der ...AG errichtet worden seien; entsprechend der Honorarermittlung der Beklagten seien demgegenüber nur die Kosten für die aufgesetzte Anschlusskonstruktion für die Verspannung der Leitungen zu berücksichtigen. Die Beklagte war der Ansicht, in dem PA 1) sei lediglich die Freifläche des G. ...platzes als Freianlage einzuordnen; für Gehwege könne dies im Hinblick auf die Oberflächengestaltung und Pflanzungen nur gelten, wenn sie weitere Nutzungsmöglichkeiten etwa in Gestalt von Verweilzonen aufwiesen. Die Zuordnung in die Honorarzone IV ergebe sich dabei nach § 14 Nr. 4 HOAI; nicht anrechenbar seien im Übrigen gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 2 HOAI die Kosten für den Ober- und Unterbau. Von mehreren Verkehrsanlagen sei wiederum nur auszugehen, wenn diese sowohl konstruktiv als auch funktionell für sich existieren könnten; dies sei bei den durch die Gleistrasse getrennten Fußgängerbereichen der D. ... Straße in dem PA 1) nicht der Fall. Den Vertragsparteien stehe ein Beurteilungsspielraum bei der vertraglichen Einordnung als ein Objekt oder mehrere Objekte zu, der schon bindend ausgeübt sei, wenn dies mit einem zumindest vertretbaren Ergebnis erfolge. Gehwege im PA 2) seien den Verkehrsanlagen und nicht den Freianlagen zuzuordnen. Für eine unterbliebene Beauftragung des Klägers mit Leistungen für Ingenieurbauwerke spreche der abschließende Inhalt der streitgegenständlichen Verträge der Parteien, der sich aus der dort jeweils in § 12 Abs. 1 enthaltenen Schriftformklausel ergebe. Bestandteile der Straßenbeleuchtung seien hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nicht Gegenstand der Technischen Ausrüstung, sondern bei der Verkehrsanlage zu berücksichtigen. Gegebenenfalls bestünden Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz, wenn er Kostenberechnungen als Grundlage der Fördermittelanträge nach den vertraglichen Vorgaben erstellt habe und diese fehlerhaft gewesen sein sollten.

174 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; das Landgericht hat einen dazu angebrachten Berichtigungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 01.11.2021 zurückgewiesen.

175 Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage der Beauftragung und Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hinsichtlich der Versorgungsleitungen durch die Vernehmung der Zeugen Jörn M. ... und Jürgen H. ... sowie der Frage des Zeitpunktes, zu welchem dem Kläger die Höhenangaben für den Bestandsbaum in dem PA 1) vorlagen, durch die Vernehmung der Zeugin Simone S. ...; weiterhin wurde Beweis erhoben über die Fragen der Einordnung der Arbeiten des Klägers in verschiedene Leistungsbilder, die anrechenbaren Kosten, die maßgeblichen Honorarzonen und die Voraussetzungen von Umbauzuschlägen sowie einem Mehraufwand wegen einer Planung zu dem Bestandsbaum in dem PA 1) durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. Dietmar H. ... und dessen mündliche Erläuterung. Im Anschluss hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 31.978,23 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2008 stattgegeben.

176 Das Landgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, zwischen den Parteien seien wirksame Werkverträge im Sinne des § 631 BGB zustande gekommen, weil auf den Architekten- oder Stadtplanungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung fänden; zwischen den Parteien sei weiter unstreitig, dass jedenfalls die in den beiden Verträgen bezeichneten Leistungen durch den Kläger erbracht worden seien und die Beklagte diese abgenommen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der insoweit beweisbelastete Kläger allerdings weder nachgewiesen, dass er bezüglich der Planungsleistungen für beide PAe zur Umplanung von Ver- und Entsorgungsleitungen die technische Detaillierung erstellt habe, noch, dass die Beklagte ihn beauftragt habe, die Ingenieurbauwerke zu überwachen. Der Zeuge M. ... habe dazu widersprüchlich ausgesagt, während der Zeuge H. ... demgegenüber überzeugend und nachvollziehbar bekundet habe, dass der Kläger durch die Beklagte nicht mit über die streitgegenständlichen schriftlichen Verträge hinausgehenden Ingenieurleistungen beauftragt worden sei oder solche erbracht habe. Im Sinne eines Indizes spreche dagegen zudem, dass Arbeiten dieser Art in keinem der beiden hier betroffenen Verträge oder deren diversen Nachträgen aufgeführt worden seien. Es falle im Übrigen nicht in den Aufgabenbereich der Hansestadt R. ... oder der Beklagten als deren Sanierungsträger, im Stadtgebiet Planungen und Änderungen hinsichtlich von technischen Anlagen wie Bahngleisen und Ingenieurbauwerken vorzunehmen; dies sei vielmehr Aufgabe der Versorgungs- bzw. Verkehrsunternehmen selbst. Der Kläger habe weiterhin schon keinen Beweis dafür angetreten, dass er Leistungen für die Gestaltung der Spielgeräte im Bereich des PA 2) erbracht habe, und auch nicht substantiiert dargelegt, dass allein durch die Einbeziehung der Spielgeräte im Rahmen der eigentlichen Gestaltung des Platzes durch ihn höhere Planungsanforderungen in welchem Umfang entstanden seien. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei der Berechnung der Kosten eine Änderungsplanung für den Bestandsbaum erforderlich gewesen sei. Die Zeugin Schinkel habe in überzeugender Weise bekundet, dass sich durch die Einarbeitung der Höhenangaben in die Pläne zwar nicht die Kosten für die Planung erhöht hätten, jedoch die Baukosten höher geworden seien; auch der Gerichtssachverständige habe ausgeführt, dass eine Änderung der Planung nach anderen Anforderungen notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe nach Durchführung der Beweisaufnahme die Änderungsplanung für den Bestandsbaum anerkannt und entsprechend den Feststellungen des Gutachters eingestellt; letzteres gelte ebenso für den Umbauzuschlag. Bezogen auf den PA 1) sei nach dem Beweisergebnis aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen außerdem davon auszugehen, dass gemäß Vertrag vom 28.09.2005 die Gehwege zumindest teilweise als Freianlagen einzuordnen seien, weil eine Gestaltung ein Planungsziel gewesen sei. Darüber hinaus seien die gestalteten Gehwege - ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfacher Entwässerung - den Freianlagen zuzurechnen mit einer Anrechnung der Kosten des Unter- und Oberbau bei den Verkehrsanlagen nach § 54 HOAI und der Kosten der Oberflächenbefestigung bei den Freianlagen nach § 14 Nr. 4 HOAI, wie dies von der Beklagten nicht bestritten und bei ihren letzten Berechnungen zugrunde gelegt worden sei. Da die Gestaltung für die Maßnahme von überragender Bedeutung sei und die Funktion zurücktrete, komme die Honorarzone IV zur Anwendung, was sich mit dem Ingenieurvertrag vom 28.09.2005 decke. Eine Einordnung in die Honorarzone V scheide dagegen aus, weil es dafür zum Beispiel eines gesamten Ensembles bedürfe, bestehend etwa aus einem Schlosspark mit Verbindungswasserlauf und dergleichen. Im Übrigen sei eine Einteilung nach Punkten nicht angezeigt gewesen, weil die Honorarzone IV ausdrücklich Freiflächen ausweise. Eine weitere Objektzersplitterung aufgrund der Straßenbahn- und Verkehrsführung entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung und sei im vorliegenden Fall auch nicht HOAI-konform; zwar seien drei oder genau genommen sogar vier Plätze vorhanden, welche jedoch einheitlich gestaltet seien. Hinsichtlich der Höhe der in Ansatz zu bringenden Kosten habe die Beklagte nunmehr die von dem Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten ihrer Berechnung zugrunde gelegt, und die Kosten für die Verkehrsanlagen seien mit 287.703,80 € anzunehmen; der Kläger habe letztere in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Bezogen auf den PA 2) gelte für die Einordnung der Gehwege des Planungsbereiches als Freianlagen, deren Einordnung in die Honorarzone und die Anrechnung der Kosten ohne eine Objektsplittung dasselbe. Ein von dem Kläger vorgelegtes Privatgutachten gebe keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens; dem Gerichtssachverständigen von dem Privatgutachter vorgehaltene Unzulänglichkeiten seien nicht gegeben. Ebenso wenig sei noch ein ergänzendes Gutachten zur Ermittlung der offenen Honorare aufgrund der den Planungen zugrunde zu legenden Tatsachen einzuholen gewesen, nachdem die Beklagte bei einer von ihr vorgenommenen Kostenermittlung die Feststellungen des Sachverständigen berücksichtigt sowie die von dem Kläger benannten anrechenbaren Kosten übernommen habe und der Kläger der rechnerischen Richtigkeit nicht entgegengetreten sei. Für den PA 2) ergebe sich insgesamt ein Honorar in Höhe von 200.764,01 € unter Einschluss eines Betrages in Höhe von 5.512,50 € für die Leistungen der "SiGeKo". Eine von dem Kläger zu letzteren behauptete Übereinkunft zu einer Abrechnung auf Stundenbasis finde sich nicht; der Kläger habe nicht erklärt, wie sich seine betreffende Rechnungsposition in Höhe von 6.081,68 € zusammensetze. Auch im Hinblick auf die Fahrtkosten seien die Angaben der Beklagten zugrunde zu legen; trotz eines entsprechenden Hinweises habe der Kläger die von ihm behaupteten 17 Fahrten nicht aufgeschlüsselt. Insgesamt errechne sich eine offene Summe in Höhe von 18.908,23 € brutto. Bezogen auf den PA 1) sei nach denselben Parametern von einer Nettosumme in Höhe von 95.947,18 € auszugehen, und es ergebe sich ein offener Betrag in Höhe von 13.070,00 € brutto. Der Zinsanspruch folge aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB a. F.; die Beklagte sei nicht bereits durch eine Mahnung vor Zustellung der Klage in Verzug gekommen, weil die vorgelegten Rechnungen in jeweils begehrter Höhe nicht fällig gewesen seien. Ein Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten stehe dem Kläger neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu; dabei könne dahinstehen, ob neben der letztgenannten Vorschrift ein solcher Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB überhaupt in Betracht komme, denn der Kläger habe die Beklagte mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten weder in Verzug gesetzt noch die Forderung, deren Verzinsung er verlange, rechtshängig gemacht. Hinsichtlich der Feststellung zur Verpflichtung der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei ein Anspruch nicht gegeben; der Kläger habe insoweit nämlich eine bezifferte Leistungsklage erheben können. Im Sinne des Hilfsantrags stehe dem Kläger kein Anspruch auf Vorlage geprüfter Schlussrechnungen der Beklagten bezüglich der Ingenieurbauwerke und Versorgungsleitungen zu, weil der Kläger insoweit kein Honorar verlangen könne.

177 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

178 Gegen das ihm am 11.03.2021 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, dem 12.04.2021, erhobenen und nach Fristverlängerung letztlich bis zu diesem Datum mit Eingang am 14.09.2021 begründeten Berufung. Er macht geltend, es seien wegen teilweiser Unrichtigkeiten des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung die von ihm demgegenüber in seinem abgelehnten Berichtigungsantrag angeführten Umstände zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Ingenieurbauwerke habe das Landgericht aus der durchgeführten Beweisaufnahme unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen. So habe insbesondere der Zeuge H. ... bestätigt, dass der Kläger die maßnahmebedingten Umverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen - und allein um diese gehe es ihm in der Abgrenzung zu nicht maßnahmebedingten Umverlegungen - geplant und überwacht habe; dass dies durch den Subplaner des Klägers geschehen sei, sei insofern unerheblich, und diese Leistungen seien über den Vertragsinhalt nicht hinausgegangen, der dazu gar nicht streitig sei. Das Landgericht habe im Übrigen das von der Beklagten nicht substantiiert bestrittene Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte seine Arbeitsergebnisse zumindest entgegengenommen und im Wege ihrer Verwertung auf dieser Grundlage die entsprechenden Baumaßnahmen durchgeführt habe, was als wenigstens stillschweigende Beauftragung zu werten sei; die Abgabeunterlagen der Ausführungsplanung seien im Büro des Klägers zusammengestellt und an den Nachunternehmer übermittelt worden, der die Unterlagen zu den Ingenieurbauwerken ergänzt und bei dem Auftraggeber vollständig übergeben habe. Ungeklärt geblieben sei im ersten Rechtszug dann die Frage der Zuordnung der betreffenden und ebenfalls von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen anrechenbaren Kosten zu dem Fachplanungsbereich eigenständiger Ingenieurbauwerke statt zu den Verkehrsanlagen. Für eine Einbeziehung der in dem PA 2) von dem Kläger in seine Planung integrierten und in ihrer Ausführung überwachten Spielgeräte sei es nach den Vorgaben der DIN 276 für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowohl unbeachtlich, ob sich für den Kläger dadurch höhere Planungsanforderungen ergeben hätte, als auch falsch, dass dies nicht der Fall gewesen sei; zu dem letzteren Punkt liege ansonsten eine Gehörsverletzung zu seinem Nachteil seitens des Landgerichtes vor, weil kein Hinweis erfolgt sei, dass der Kläger dazu weiter vortragen müsse. Soweit das Landgericht eine Änderungsplanung für den Bestandsbaum auf Veranlassung der Beklagten als erforderlich angesehen habe, widerspreche die Bemessung des hieraus resultierenden Honoraranspruchs allein unter Bezugnahme auf einen Vergleichsvorschlag der Beklagten dem Begründungserfordernis gemäß § 313 Abs. 3 ZPO; der Kläger sei dessen Annahmen zudem entgegengetreten. Der Unternehmer habe nur die geänderte Planung umgesetzt und die dafür erforderlichen Leistungen in die Schlussrechnungen aufgenommen, die Gegenstand der Kostenfeststellung seien. Die Höhe des geltend gemachten Honorars für die Änderungsplanung zu dem Bestandsbaum sei von der Beklagten ansonsten nicht bestritten worden, sodass die Honorarermittlung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zutreffend zugrunde gelegt werden müsse. Abweichend von den Annahmen des Gerichtssachverständigen und des Landgerichts seien die Freianlagen für die Abrechnung in verschiedene Objekte einzuteilen gewesen. Für den PA 1) ergäben sich damit drei Objekte in Form der beiden Fußgängerbereiche nördlich und südlich der D. ... Straße sowie der Freifläche des G. ...platzes, bei welcher eine horizontale Trennung zwischen Oberflächenbefestigung einerseits und Unter- und Oberbau andererseits nicht vorzunehmen sei; dies ergebe sich so - ebenso wie verschiedene der folgenden Annahmen des Klägers - auch aus einem von dem Kläger nach dem Erlass des angefochtenen Urteils eingeholten Privatgutachten. Die Freifläche des G. ...platzes zähle nicht zu den Anlagen des Straßenverkehrs im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI, sondern diene allein dem Aufenthalt, dem Vergnügen und dem Müßiggang; Aspekte des Straßenverkehrs seien in diesem Bereich dagegen nicht relevant. Die Vegetationsflächen auf dem G. ...platz und die Unmöglichkeit einer verkehrlichen Nutzung schlössen eine Einordnung als Objekt der Verkehrsanlagen mit horizontaler Trennung und Abrechnung der Oberflächenbefestigung als Objekt der Freianlagen aus. Die horizontale Trennung bei der Honorarermittlung komme lediglich in Betracht, wenn eine Verkehrsanlage geplant, jedoch mit einer gestalteten Oberfläche versehen werde; nur diese Oberfläche solle als Freianlage abgerechnet werden, während das gesamte Objekt jedoch eine Verkehrsanlage bleibe. Die angegriffene Entscheidung enthalte demgegenüber teilweise widersprüchliche Aussagen, aufgrund derer sich nicht erkennen lasse, ob stattdessen eine gemeinsame und über beide Verträge hinweg gehende Honorarermittlungen vorgenommen bzw. welche einheitliche Projekt- bzw. Objektbetrachtung in den vorher erbrachten Leistungsphasen zugrunde gelegt worden sei. Die Einordnung der Freiflächen sei hinsichtlich der Honorarzone im Anschluss an das Gerichtsgutachten unrichtig erfolgt, weil für die streitgegenständlichen innerstädtischen Plätze als Freianlagen ein Ansatz der Honorarzone V notwendig und berechtigt sei; es handele sich sowohl um Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen als auch mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, wozu der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Weder der Gerichtssachverständige noch das Landgericht Rostock hätten zudem den Sonderfall der HOAI berücksichtigt, dass bestehende individuelle Erschwernisse durch Umbau oder Modernisierungen bei Freianlagen in die Bewertung einzubeziehen seien. Unter Rückgriff auf das Gerichtsgutachten sei im Übrigen der Anwendungsbereich der Honorarzone V für die Freianlagen unzulässig verkürzt worden, wenn sie allein für die Umgebung etwa von Schlössern anwendbar angesehen werde, während nach der Objektliste schon Hausgärten und Gartenhöfe, Terrassen- und Dachgärten oder intensive Dachbegrünungen genannt würden. Für das Vorliegen einer Freifläche im Zusammenhang mit historischen Anlagen könne auf siedlungsgeschichtliche Zusammenhänge abgestellt werden, was historische Stadt- und Dorfkerne, Straßen- und Platzräume sowie Stadtquartiere erfasse; gerade historisch gewachsene Stadtstrukturen wie zum Beispiel die Platzfolge D. ... Platz enthielten geschichtliche Informationen in großer Fülle und Komplexität. Beispielsweise ein angrenzendes Schloss besage demgegenüber nichts dazu, wie aufwändig die Planung einer Freianlage sei. Könnten für die gegenständlichen Freianlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sein, bedürfe es gemäß § 13 Abs. 2 HOAI in jedem Fall einer separaten Punktebewertung für die Einordnung, von welcher der Gerichtssachverständige und das Landgericht jedoch abgesehen hätten. Die Vereinbarung einer falschen Honorarzone sei dann unbeachtlich, sofern dadurch die Mindestsätze unterschritten würden. Hinsichtlich der Honorare für die Verkehrsanlagen sei aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, welche Beträge auf der Grundlage welcher Bewertung durch das Landgericht bestätigt worden seien; es werde das Vergleichsangebot der Beklagten angeführt, dem jedoch im PA 1) anrechenbare Herstellungskosten in Höhe von 257.600,85 € zugrunde gelegen hätten, während sich aus dem an anderer Stelle als unstreitig benannten betreffenden Betrag in Höhe von 287.703,80 € allein rechnerisch ein höheres Honorar ermittle. Maßgeblich sei außerdem in diesem Fachplanungsbereich ebenfalls die schon in der Schlussrechnung des Klägers vorgenommene Objekttrennung, die ein Grundprinzip der HOAI darstelle, mit der sich das Landgericht allerdings überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Gleiches gelte bezogen auf eine Erhöhung der anrechenbaren Herstellungskosten für die Verkehrs- und Freianlagen infolge der Rückvergütungsanteile, welche die Beklagte von einem ausführenden Unternehmen erhalten habe, während nach § 10 Abs. 3 HOAI die ortsüblichen Kosten als anrechenbare Herstellungskosten heranzuziehen seien, falls von bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen an den Auftraggeber gewährt würden; das Gerichtsgutachten sei auch davon ausgegangen, dass die von dem Bauunternehmer abgerechneten Kosten teilweise deutlich unterhalb der ortsüblichen Preise lägen, wie sie sich ohne Rückvergütungen aus dem Kostenanschlag ergäben. Das Landgericht habe in seiner Urteilsbegründung weiterhin übergangen, ob von dem Kläger erbrachte Planungsleistungen gemäß Teil IX der HOAI im Bereich der Technischen Ausrüstung Berücksichtigung gefunden hätten; die Beklagte habe in ihrem Vergleichsangebot jedenfalls für den PA 2) ohne weitere substantiierte Begründung deutlich geringere anrechenbare Herstellungskosten angesetzt als der Kläger in seiner Schlussrechnung und diesbezügliche gerichtliche Hinweise seien nicht erfolgt. Sei in den schriftlichen Verträgen der Parteien durchgehend die Kostenfeststellung als maßgebliche Kostenermittlungsart vorgesehen und die Beklagte dem nie entgegengetreten bzw. habe dies im Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz zur Abrechnung sogar bestätigt, stelle es schließlich ein unbeachtliches widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie daran jetzt nicht mehr festhalten wolle. Zu den SiGeKo-Leistungen habe sich das Landgericht allein im Hinblick auf den PA 2) verhalten, zu dem sie entsprechend der erfolgten Abrechnung nicht strittig seien. Der in dem angefochtenen Urteil insoweit genannte Betrag in Höhe von 6.081,68 € beziehe sich stattdessen auf den PA 1) und es werde durch die Bezugnahme auf den Vergleichsvorschlag der Beklagten eine Reduzierung um 1.105,84 € vorgenommen, ohne dass sich dafür eine Begründung finde, die eine Abweichung von den Erläuterungen der Schlussrechnung für den dort eingestellten Betrag rechtfertige. Insbesondere seien die relevanten anrechenbaren Kosten zwischen den Parteien nicht streitig gewesen als Grundlage des nach der geschlossenen Vereinbarung anzuwendenden und von der Beklagten nicht in Frage gestellten Gebührensatzes; die Beklagte habe sich bei ihrem Vergleichsvorschlag schlichtweg verrechnet. Der Kläger habe die Ermittlung des betreffenden Honorars entsprechend der Vereinbarung der Parteien für diese Leistungen erläutert anhand des Prozentsatzes der Baukosten, soweit in der Anlage 1 zum Vertrag eine derartige Relation zwischen den dort benannten anrechenbaren Kosten und der daraus resultierenden Vergütung dargestellt worden sei. Im Rahmen der Berufungserwiderung habe die Beklagte hinsichtlich der Vergütung lediglich ausgeführt, es sei ein Festpreis in Höhe von 4.508,95 € netto vereinbart worden. Dem stehe der Wortlaut der Regelung in der Anlage 1 zum Vertrag entgegen, weshalb das Bestreiten der Beklagten ohne Bedeutung und der plausible Tatsachenvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten zugrundezulegen sei. Ansonsten seien jedenfalls die unstrittigen Nebenkosten in Höhe von fünf Prozent zusätzlich zu berücksichtigen. Ebenso gehe das Landgericht auf die Fahrtkosten lediglich im Hinblick auf den PA 2) ein, wobei die dabei erwähnte Abrechnung jedoch zum PA 1) erfolgt sei; die Beklagte habe die Fahrtkosten für seinen Vergleichsvorschlag, auf den sich das Landgericht stütze, in beiden PAen verringert, ohne die Anzahl, die Notwendigkeit und die Daten der aufgeführten Fahrten zu bestreiten. Ein gerichtlicher Hinweis sei ausdrücklich bloß zu den SiGoKo-Leistungen und Fahrtkosten im PA 1) erteilt worden, werde in den Urteilsgründen aber auch für den PA 2) angeführt. Die Ausführungen bezüglich der Objektzuordnung, Honorarzone und Objektbildung gälten für den PA 2) entsprechend. Es sei unzutreffend und im Ergebnis unerheblich, dass der Kläger - wie von dem Landgericht angenommen - die von ihm aufgeführten Objekte nicht einzeln erarbeitet und keine eigenständig gestalteten Freiflächen geplant habe; es sei selbstverständlich, dass die einzelnen Objekte harmonisch in die Gesamtanlage zu integrieren gewesen seien. Soweit nur im PA 2) Planungsleistungen der Tragwerksplanung angefallen seien, sei es untauglich, wenn das Landgericht für eine Ermittlung des zugesprochenen Betrages auf die Honorarermittlung der Beklagten aus deren Vergleichsvorschlag rekurriere; dort würden dazu zwar die Leistungsphasen 5 und 6 berücksichtigt, der Kläger halte allerdings an den von ihm abweichend angesetzten anrechenbaren Herstellungskosten fest. Zu Unrecht habe das Landgericht von der seitens des Klägers beantragten Einholung eines Obergutachtens abgesehen, nachdem er schon im ersten Rechtszug eine Stellungnahme eines Privatsachverständigen zu dem Gerichtsgutachten vorgelegt habe, welche diesem in diversen Punkten widerspreche. Die angegriffene Entscheidung enthalte hinsichtlich des Zinsbeginns keine Begründung dafür, weshalb eine Fälligkeit jedenfalls in Höhe des ausgeurteilten Betrages nicht vorgelegen habe; für den beantragten Beginn des Zinslaufes sei ohnehin die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 06.05.2008 maßgeblich. Aus denselben Gründen seien die von dem Kläger aufgewandten Prozesskosten zu verzinsen; diese gehörten zu seinem Schaden wegen eines Verzuges der Beklagten mit der Erfüllung der Hauptforderung, und mit der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages bringe sie konkludent zum Ausdruck, dass sie auch die Gerichtskosten nicht erstatten wolle. Der Feststellungsantrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten werde nun auf einen Leistungsantrag umgestellt, was gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen sei; die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten eine diesbezügliche Honorarvereinbarung mit einer Begrenzung auf 800,00 € netto geschlossen, welcher Betrag abgerechnet und von dem Kläger beglichen worden sei. Jedenfalls sei dem Hilfsantrag des Klägers stattzugeben gewesen, wenn man seine Beauftragung mit Leistungen für Ingenieurbauwerke verneine; denn in diesem Falle seien die anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlage gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI um zehn Prozent der anrechenbaren Kosten der unter ihr belegenen Ingenieurbauwerke zu erhöhen. Die Beklagte habe die Möglichkeit, die geprüften Schlussrechnungen zu erhalten wegen der Koordinierung mit den übrigen Vorhabenträgern zur gemeinsamen Planung und Durchführung der Baustelle. Unbestritten seien die Gesamtleistungen an ein Unternehmen beauftragt worden hinsichtlich der maßnahmebedingten sowie der nicht maßnahmebedingten Leitungsumverlegungen mit einer Aufteilung der Kosten zwischen der Beklagten und den Versorgungsträgern.

179 Der Kläger beantragt,

180 1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rostock vom 10.03.2021 zum Aktenzeichen 10 O 149/09 zu verurteilen, an den Kläger weitere 156.375,27 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen,

181 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten, inklusive Gutachterkosten, und die Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Vertretung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bzw. Rechtsanwaltskosten durch den Kläger bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen,

182 3. die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 952,00 €, und

183 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen durch Vorlage der geprüften Schlussrechnungen über die Herstellungskosten der nicht maßnahmebedingten Umverlegung der Ingenieurbauwerke Regenwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Hausanschlüsse, Mischwasserkanal und die Wasserleitung der EWN sowie der Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen der SWRAG, die im Zusammenhang mit der Umgestaltung der D. ... Straße/G. ...platz und D. ... Platz/Am B. ... in den Jahren 2004 bis 2006

184 entstanden sind.

185 Die Beklagte beantragt,

186 die Berufung zurückzuweisen.

187 Gegen das ihr am 11.03.2021 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 03.02.2022 erhobenen und begründeten Anschlussberufung, nachdem die ihr mit der Zustellung der Berufungsbegründung des Klägers am 19.11.2021 gesetzte Frist zur Erwiderung binnen sechs Wochen bis zum 04.02.2022 verlängert worden war; die Beklagte beantragt insoweit,

188 die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 10.03.2021 zum Aktenzeichen 10 O 149/09 insgesamt abzuweisen.

189 Der Kläger beantragt,

190 die Anschlussberufung zurückzuweisen.

191 Soweit die Beklagte die angegriffene Entscheidung in einzelnen Punkten nicht im Anschluss an ihr erstinstanzliches Vorbringen verteidigt, trägt sie darüber hinaus vor, für die Ermittlung einer von dem Kläger behaupteten Mindestsatzunterschreitung sei das Honorar, welches sich aus der Vereinbarung der Parteien ergebe, mit dem Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI zu vergleichen. Der Kläger habe eine konkrete Mindestsatzunterschreitung nicht derart schlüssig dargelegt; er habe keine Berechnung der von ihm nach dem Inhalt der Honorarvereinbarungen in den beiden Verträgen zu beanspruchenden Vergütung vorgenommen und diese dem nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnenden Honorar gegenübergestellt. Solches habe allein deshalb nicht gelingen können, weil der Kläger schon den zur Berechnung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 7 zu den Freianlagen und der Technischen Ausrüstung erforderlichen Kostenanschlag nicht vorgelegt habe, sondern sich vollständig auf die - streitige - Kostenfeststellung stütze. Dem Urteil des Landgerichts liege weiterhin ein Verständnisfehler zugrunde, weil einzelne Berechnungsparameter etwa zu den anrechenbaren Kosten oder einem Umbauzuschlag von der Beklagten allein im Hinblick auf eine mögliche vergleichsweise Lösung herangezogen, damit aber nicht von ihr anerkannt worden seien; darüber hinaus komme dem Umbauzuschlag kein Mindestsatzcharakter zu. Aus diesen Gründen könne das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben. Der Kläger habe im Übrigen nie vorgetragen, er habe Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke in eigener Person erbracht, sondern behauptet, diese Leistungen seien durch den von ihm beauftragten Subplaner erbracht worden; zu einer dann seinerseits erfolgten entsprechenden Auftragserteilung und Zahlung eines Honorars an den Subplaner fehle jedweder Sachvortrag. Diesbezügliche Pläne habe der Kläger ebenfalls nicht vorlegen können. Hinsichtlich der Umplanung wegen des Bestandsbaums sei der Gerichtssachverständige von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, denn die Beklagte habe ausgeführt, dass der Kläger erst nach Abschluss der Genehmigungsplanung festgestellt habe, dass die räumliche Höhe des vorhandenen Bestandsbaumes nicht in sein Planungskonzept einzuordnen gewesen sei und erst zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten Höhenpläne abgefordert, was allerdings eine von ihm im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung zu erbringende Leistung gewesen sei. Für den PA 2) hätten die Parteien bezogen auf die Leistungen der SiGeKo ein Stundenhonorar in Höhe von 50,00 €/h netto vereinbart; eine Stundenaufstellung des Klägers sei der Schlussrechnung beigefügt gewesen. Der Kläger habe im Sinne seines Hilfsantrages schon deshalb weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte bezüglich der bezeichneten Unterlagen, weil sie über solche nicht verfüge. Planung und Ausführung der Umverlegung von Leitungen seien durch die jeweiligen Versorgungsträger erfolgt, bei welchen sich die vom Kläger verlangten Unterlagen befänden oder befunden hätten. Der Beklagten stehe diesen gegenüber ihrerseits kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen zur Seite.

192 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 Bezug genommen.

II.

193 A. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

194 1. Dies betrifft zunächst die Zahlungsanträge zu 1) und 3); die Klage ist insoweit ihrerseits ebenfalls zulässig, es fehlt jedoch an ihrer Begründetheit.

195 a. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von (weiteren) 156.375,27 € gemäß § 631 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB in Verbindung mit den unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträgen bzw. den Vergütungsregelungen der HOAI.

196 aa. Vorauszuschicken ist dabei, dass dem Kläger bei der Ermittlung der Höhe seiner Klageforderung zwei Rechenversehen in der Klageschrift unterlaufen sind.

197 (1) So hat er dort zum einen auf Seite 33 in der Darstellung eines fortbestehenden (Rest)Anspruches zu dem ersten Planungsabschnitt "D. ... Straße/G. ...platz" (im Folgenden: PA 1]) zwar eine zutreffende Nettogesamtsumme in Höhe von 120.529,60 € angegeben, in die weitere Berechnung ist stattdessen jedoch offenbar wegen eines Zahlendrehers - entsprechend bereits in der betreffenden Schlussrechnung vom 11.04.2008 - ein Betrag in Höhe von "120.5 92 , 60 €" eingeflossen; nur so lässt sich jedenfalls das als "offene Forderung" bezeichnete Ergebnis in Höhe von 42.398,06 € nachvollziehen. Bei richtiger Rechenweise ergibt sich demgegenüber Folgendes:

198 Summe gesamt netto 120.529,60 €

199 Abschlagszahlungen netto - 70.689,65 €

200 Restbetrag netto 49.839,95 €

201 darauf entfallende Umsatzsteuer von 19 % 9.469,59 €

202 auf die Abschläge entfallende zusätzlich

203 Umsatzsteuer von 3 % wegen zwischenzeitlicher Erhöhung 2.120,69 €

204 Endbetrag brutto 61.430,23 €

205 Zahlung der Beklagten - 19.107,14 €

206 offene Forderung 42.323,09 €

207 (2) Zum anderen hat der Kläger auf Seite 54 der Klageschrift eine restliche Vergütung für den zweiten Planungsabschnitt "D. ... Platz/Am B. ..." (im Folgenden: PA 2]) ermittelt, indem er zwar eine Summe für die Leistungsphasen 5 bis 7 in Höhe von 164.003,03 € als Rechnungsposition angegeben, tatsächlich dagegen aber – entsprechend bereits in der betreffenden Schlussrechnung vom 11.04.2008 - nur mit 16 0 .003,03 € in dem weiteren Rechenvorgang berücksichtigt hat; allein damit lässt sich wiederum hier das als "offene Forderung" bezeichnete Ergebnis in Höhe von 141.270,14 € erklären. Bei richtiger Rechenweise ergibt sich demgegenüber Folgendes:

208 Summe Leistungsphasen 5 bis 7 164.003,03 €

209 Summe Leistungsphase 8 140.751,42 €

210 Summe Fahrtkosten 2.834,70 €

211 Nettosumme gesamt 307.589,15 €

212 Abschlagszahlungen netto - 147.413,80 €

213 Restbetrag netto 160.175,35 €

214 darauf entfallende Umsatzsteuer von 19 % 30.433,32 €

215 auf die Abschläge entfallende zusätzlich Umsatzsteuer von 3 % wegen zwischenzeitlicher Erhöhung 4.422,41 €

216 Endbetrag brutto 195.031,08 €

217 Zahlung der Beklagten - 49.000,94 €

218 offene Forderung 146.030,41 €

219 (3) In der Addition summieren sich die beiden Beträge auf (42.323,09 € + 146.030,41 € =) 188.353,50 € statt der in dem hier erörterten Zahlungsantrag bezifferten 183.668,20 €; abzüglich des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages verbleiben als Gegenstand des Berufungsantrages die eingangs unter lit. a) genannten (188.353,50 € - 31.978,23 € =) 156.375,27 €.

220 (a) Von dieser Summe als Klageforderung nach dem Berufungsantrag ist auszugehen, weil die Anträge der Parteien als Prozesshandlungen der Auslegung fähig sind. Die zur Auslegung materiell-rechtlicher Rechtsgeschäfte entwickelten Regeln sind entsprechend heranzuziehen. Danach kann nicht der bloße Wortlaut des Antrags entscheidend sein, sondern der durch ihn verkörperte Wille. Es ist dementsprechend nicht nur darauf zu sehen, ob der Antrag für sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigegebene Begründung zu beachten. Aus diesem maßgebenden Zusammenhang von Antrag und Begründung ergibt sich zwingend die Beachtlichkeit des vom Kläger dargestellten Sachverhalts*,* auf den er seinen Klageantrag stützt, für das Verständnis und auch die inhaltliche Begrenzung seines Klagebegehrens. Wie das Gericht den Klageantrag zu verstehen hat, darf also nicht allein dem bloßen Wortlaut des Antrags entnommen werden, sondern hierfür ist auch die Sachverhaltsschilderung des Klägers maßgebend. Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak/Voit-Musielak/Wolff, ZPO, 21. Aufl., 2024, § 308 Rn. 3 m. w. N.). Für die Berücksichtigung hier relevanter Rechenversehen lässt sich im Übrigen eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO heranziehen.

221 (b) Vor dem Hintergrund der letzteren Überlegung kommt es insbesondere nicht darauf an, ob von dem Ergebnis der Auslegung eines Antrages lediglich in Abhängigkeit von der Reaktion des Klägers auf einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auszugehen wäre, auf den es ihm überlassen bliebe, dem Antrag die richtige (wörtliche) Fassung zu geben, weil eine solche Aufklärung - soweit möglich - der selbständigen Auslegung durch das Gericht grundsätzlich vorgeht. Denn derartiges kann von vornherein nur bei missverständlich oder unklar gefassten Anträgen gelten (vgl. nicht anders Musielak/Voit-Musielak a. a. O.), bei denen möglicherweise unterschiedliche Auslegungsergebnisse in Betracht kommen, folglich aber nicht bei - wie hier - aus dem Sachverhalt nachzuvollziehenden offenbaren Ungenauigkeiten (vgl. zur berichtigenden Auslegung offensichtlicher Irrtümer bei der Antragstellung insofern auch BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 268/11, - zitiert nach juris -, Rn. 29 ff. m. w. N.). Ebenso wenig kommt es damit darauf an, dass der Kläger nach dem Hinweis in der Verfügung vom 24.04.2024 das Erfordernis der aufgezeigten rechnerischen Korrekturen mit Schriftsatz vom 06.10.2024 bestätigt hat.

222 bb. Weiterhin war eine Nachforderung des Klägers gegenüber den vertraglich festgelegten Parametern für die Berechnung seines Honorars wegen einer sich daraus ergebenden Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht bereits im Grundsatz ausgeschlossen.

223 (1) Die Maßgeblichkeit des so genannten "Mindestsatzkorsetts" scheitert in dem vorliegenden Fall zum einen nicht an europarechtlichen Vorgaben.

224 (a) Ohne Relevanz bleibt ein eventueller Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g) und Abs. 3 der so genannten Dienstleistungsrichtlinie 123/2006/EG; denn diese wurde erst am 12.12.2006 erlassen, während die streitgegenständlichen Verträge bereits im Jahr 2005 abgeschlossen worden waren.

225 (b) Daneben finden die Bestimmungen in Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit sowie in Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr oder sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung. Der hier zu beurteilende Rechtsstreit ist durch Merkmale charakterisiert, die sich sämtlich auf die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland beschränken, wobei es an sonstigen Anknüpfungspunkten bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022, Az.: VII ZR 174/19, - zitiert nach juris -, Rn. 26 ff. m. w. N.).

226 (2) Zum anderen liegen die Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit des Klägers hinsichtlich einer Honorarnachforderung bis zum Erreichen einer sich nach den Mindestsätzen ergebenden Vergütung wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht vor.

227 (a) Zwar kann sich ein Architekt oder Ingenieur widersprüchlich verhalten, wenn er beispielsweise eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI abschließt und später nach den Mindestsätzen abrechnen will. Die Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Letzteres setzt zum einen voraus, dass sich der Auftraggeber im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung durch konkrete Dispositionen darauf eingerichtet hat, dass ein das vereinbarte Honorar übersteigendes Mindestsatzhonorar nicht gefordert wird; zum anderen ist erforderlich, dass die Zahlung des Differenzbetrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet.

228 (b) Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung mit dem Kläger in einer Weise eingerichtet hatte, dass ihr die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, aufgrund welcher konkreter Dispositionen die Beklagte sich in der geforderten Weise auf die Wirksamkeit der Vereinbarung eingerichtet hätte. Nicht ausreichend ist insoweit etwa der Umstand, dass die Beklagte auf eine Kalkulation innerhalb eines mit Fördermitteln für das Bauvorhaben geschaffenen Finanzrahmens angewiesen war; denn daraus werden weder ihrerseits getroffene konkrete Dispositionen deutlich noch sonstige Umstände, aus denen sich ergäbe, dass die Zahlung der Mindestsätze eine besondere - unzumutbare - Härte für sie begründete. Ebenso wenig standen die Parteien in einer ständigen Geschäftsbeziehung, aufgrund derer sich der Auftraggeber in seiner wirtschaftlichen Disposition gegebenenfalls auf die in einer Vielzahl von Fällen mit dem Architekten oder Ingenieur unterhalb der Mindestsätze vereinbarten Honorare eingestellt hat und befürchten muss, bei der Geltendmachung der Mindestsätze wirtschaftlich unzumutbar getroffen zu werden (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 140.5.2020, Az.: VII ZR 174/19, - zitiert nach juris -, Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Beklagte hat sich trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht mehr weiter zu den so maßgeblichen Gesichtspunkten geäußert.

229 (3) Dahinstehen kann danach, ob eine Bindungswirkung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entsprechend der Auffassung des Klägers (auch) deshalb ausschiede, weil die Beklagte eine Druckposition zur Bewirkung ihres Abschlusses ausgenutzt hätte oder es aufgrund einer dem Abschluss der Verträge vom 28.09.2005 und 07.10.2005 vorausgegangenen mündlichen Beauftragung des Klägers entgegen § 4 Abs. 1 und 4 HOAI an einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung fehlte. Denn jedenfalls liegt kein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI vor, welcher eine Unterschreitung der festgesetzten Mindestsätze (überhaupt) erlaubt hätte. Voraussetzung dafür wären entweder ein außergewöhnlich geringer Aufwand für den Architekten oder Ingenieur oder aber verwandtschaftliche, freundschaftliche oder enge persönliche Beziehungen zwischen den Vertragspartnern; dafür ist jeweils nichts ersichtlich, während etwa die Teilnahme des Architekten oder Ingenieurs an einem privaten Wettbewerb (gerade) nicht ausreicht (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen-Wirth/Galda, HOAI, 9. Aufl., 2016, § 7 Rn. 55 ff. m. w. N.).

230 (4) Schließlich mangelt es entgegen der Auffassung der Beklagten - zumindest generell - auch nicht an der hinreichenden Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung seitens des Klägers. Sie folgt im Allgemeinen schlichtweg daraus, dass die streitgegenständlichen Schlussrechnungen unter Heranziehung der jeweiligen Mindestsätze erstellt worden sind und dabei eine höhere Vergütung ermitteln, als sie sich nach den Rechnungsprüfungen der Beklagten ergeben hat; unwirksam wäre die Unterschreitung der Mindestsätze dabei zum Beispiel auch, wenn sie aus der Zugrundelegung einer unzutreffenden Honorarzone in den vertraglichen Vereinbarungen resultierte (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2003, Az.: VII ZR 362/02, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.). Eine Berechnung des Klägers im Wege der von ihm nach dem Inhalt der Honorarvereinbarungen in den beiden Verträgen zu beanspruchenden Vergütung und deren Gegenüberstellung mit dem nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnenden Honorar war daher entbehrlich, wenn man den vorliegenden Vortrag nach dem eingangs Gesagten nicht schon als entsprechendes Vorgehen ansieht.

231 cc. Die Klage ist hinsichtlich der Restforderungen aus den Schlussrechnungen des Klägers aber unschlüssig.

232 (1) Für den PA 1) ergibt sich dies daraus, dass der Kläger trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise sowohl in der Hinweisverfügung vom 24.04.2024 wie auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 eine vollumfänglich ausreichende Darlegung der anrechenbaren Kosten im Hinblick auf die Leistungsbilder der Freianlagen, der Technischen Ausrüstung und der Änderungsplanung für den Bestandsbaum sowie eine nachvollziehbare Begründung des von ihm für die SiGiKo-Leistungen angesetzten Betrages schuldig geblieben ist.

233 (a) So hat der Kläger im Hinblick auf die Leistungsphasen 5 bis 7 im Falle der Freianlagen und der Technischen Ausrüstung die anrechenbaren Kosten abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI nicht im Wege des Kostenanschlages, sondern der Kostenfeststellung ermittelt.

234 (aa) Zwar verweist der Kläger darauf, dass jeweils gemäß § 4 Abs. 5 der Verträge vom 28.09.2005 und vom 07.10.2005 eine Erstellung der Schlussrechnung (erst) nach Abschluss der Kostenfeststellung vorzunehmen war, was zumindest im Umkehrschluss bedeuten kann, dass eben diese und nicht der Kostenanschlag (auch) für die (zunächst) beauftragten Leistungsphasen 5 bis 7 maßgeblich sein sollte.

235 [1] Keine Anwendung findet insoweit § 4a HOAI, der mit der Anknüpfung der anrechenbaren Kosten an die Kostenberechnung oder den Kostenanschlag für alle Leistungsphasen eine Unterschreitung des Mindestsatzes oder - je nach Kostenentwicklung - eine Überschreitung des Höchstsatzes, wie sie durch die Anwendung von § 10 Abs. 2 HOAI vorgeben wären, erlaubt; damit wird der Rahmen einer nach § 4 Abs. 1 HOAI zulässigen Honorarvereinbarung erweitert. Im vorliegenden Fall hätten sich die Vertragsparteien für die Leistungsphasen 5 bis 7 in Abweichung von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI hingegen auf die Berechnung nach der Kostenfeststellung geeinigt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2007, Az.: 2 U 2/07, - zitiert nach juris -, Rn. 56). Ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI darüber hinaus jede schriftliche Vereinbarung über das Honorar bei bzw. vor Auftragserteilung wirksam, sofern sie sich in dem Rahmen zwischen den Mindest- und Höchstsätzen bewegt, ist es danach nicht nur zulässig, ein Pauschalhonorar festzulegen. Vielmehr können auch Honorarvereinbarungen geschlossen werden, die von den Abrechnungsgrundsätzen der HOAI abweichen; insbesondere ist die Regelung der anrechenbaren Kosten unter Abweichung von § 10 Abs. 2 HOAI möglich (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rn. 57 m. w. N.).

236 [2] Allerdings bedingte dies, dass eine entsprechende schriftliche Honorarvereinbarung zeitgleich mit dem eigentlichen Architektenvertrag geschlossen worden wäre (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a. a. O., § 4 Rn. 24 m. w. N.), während der Kläger hier vorgetragen hat, schon am 06.09.2005 mündlich mit den betreffenden Leistungen beauftragt worden zu sein. Die Beklagte mag dies bestritten haben; bei der Schlüssigkeitsprüfung sind allerdings auch von dem Kläger dargelegte Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie ihm ungünstig sind (vgl. Saenger-Saenger, ZPO, 10. Aufl., 2023, vor § 253 Rn. 38 m. w. N.).

237 (bb) Eine unterbliebene Heranziehung der nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI vorgesehenen Kostenermittlung kann auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als entbehrlich angesehen werden.

238 [1] Abgesehen davon, dass die Beklagte tatsächlich in ihren Schreiben vom 06.05.2008 zu beiden Planungsabschnitten bereits vorgerichtlich das Erfordernis einer Kostenermittlung für die Leistungsphasen 5 bis 7 in den einschlägigen Bereichen in Form des Kostenansatzes angeführt hatte, ließe sich ihr ein widersprüchliches Verhalten wegen des Verweises auf die Notwendigkeit einer solchen Kostenermittlung abweichend von den schriftlichen Verträgen kongruent zu dem Vorgehen des Klägers, nachträglich eine Mindestsatzunterschreitung geltend zu machen, nur entgegenhalten, wenn sich letzterer im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung durch konkrete Dispositionen darauf eingerichtet hätte, keinen Kostenansatz mehr erstellen zu müssen und ihm dies zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar wäre, weil es eine besondere Härte für ihn bedeutete; Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich auch der Kläger gerade nicht an den streitgegenständlichen Verträgen festhalten lassen will, sondern seine Honorarberechnung nach den Regelungen der HOAI vornimmt, so dass er seinerseits dann nicht der Beklagten entgegen halten kann, sie sei an die streitgegenständlichen Verträge gebunden.

239 [2] Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Zugrundelegung der Kostenfeststellung statt des Kostenansatzes von vornherein nicht benachteiligt werden könnte. So regelt § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HOAI einerseits ein System fortschreitender Genauigkeitsgrade für die Kostenermittlung, wobei die drei Gruppen aus der Sicht des Fortschreitens bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens und der damit verbundenen verbesserten Berechnungsmöglichkeiten gebildet worden sind (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen-Seifert, a. a. O., § 10 Rn. 4). Andererseits schließt dies nicht aus, dass - wie schon zuvor unter lit. (aa) [1] angesprochen - das Abstellen auf eine nicht vorgesehene Art der Kostenermittlung in Abhängigkeit von der Kostenentwicklung während des Fortgangs des Bauvorhabens dem Bauherrn doch nachteilig sein kann, wenn zum Beispiel die tatsächlichen Kosten am Ende höher sind als diejenigen, die mit dem Kostenansatz zu prognostizieren waren.

240 (cc) Die Unschlüssigkeit der Klage beschränkt sich dabei insbesondere nicht auf die Differenz zu den von der Beklagten bei ihrer Rechnungsprüfung berücksichtigten Beträge; orientiert sie sich dafür nämlich ebenfalls an der Kostenfeststellung, handelt es sich bezogen auf die zumindest anteilig kongruenten Summen noch immer nicht - mangels zutreffender Art der Kostenermittlung - um ein entsprechend schlüssiges Vorbringen, d. h. einen Tatsachenvortrag, der - seine Richtigkeit unterstellt - geeignet wäre, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., 2024, vor § 253 Rn. 23 m. w. N.).

241 (b) Für die Leistungsphase 8 mag es dann gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI in jedem Fall auf die anrechenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung ankommen; der Kläger hat aber bei der Freifläche des G. ...platzes die notwendige Kostenteilung gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 2 HOAI unterlassen, wonach für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI nicht anrechenbar sind, sondern nur diejenigen der Oberflächenbefestigung.

242 (aa) § 10 Abs. 6 Nr. 2 ZPO stellt insofern eine Einzelfallregelung für Fußgängerbereiche im Sinne von Freianlagen dar, nach welcher ein Objekt Fußgängerbereich definitionsgemäß in zwei Objekten zu vergüten ist. Die anrechenbaren Kosten für das den Freianlagen zugehörige Objekt Fußgängerbereich sind zum einen für ein Objekt Freianlagen zu ermitteln, soweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung zu erfassen sind; zum anderen sind die Kosten für ein Objekt Verkehrsanlagen in Bezug auf die Kosten des Unter- und Oberbaus zu ermitteln, soweit der Auftragnehmer der Freianlagen den Unter- und Oberbau plant. Als Verkehrsanlage ist das Objekt in der Objektliste § 54 Abs. 2 Nr. 4 a) HOAI den innerörtlichen Straßen und Plätzen vergleichbaren verkehrsberuhigten Bereichen zuzuordnen (vgl. Messerschmidt/Niemöller/Preussner-Herrchen, BeckOK HOAI, Stand: 01.08.2024, § 38 Rn. 68).

243 (bb) Zu den Fußgängerbereichen sind stets Aufenthaltsbereiche im öffentlichen Raum zu rechnen, deren planerische Ausrichtung zuvorderst nach gestalterischen Kriterien bestimmt ist und deren technisch-verkehrliche Funktion sich den gestalterischen Anforderungen und Eigenschaften der Planung unterordnet (vgl. Messerschmidt/Niemöller/Preussner-Herrchen, a. a. O., § 38 Rn. 69); so beschreibt der Kläger die streitgegenständlichen Freiflächen der Plätze in den beiden PAen, wenn er darauf abstellt, sie dienten dem Aufenthalt, dem Vergnügen und dem Müßiggang.

244 (cc) Findet sich § 10 Abs. 6 Nr. 2 HOAI dann in dem Abschnitt über Freianlagen, verdreht die Sichtweise des Klägers, die dort vorgesehene horizontale Trennung bei der Abrechnung komme nur in Betracht, wenn eine Verkehrsfläche geplant werde, sie aber mit einer gestalteten Oberfläche zu versehen sei, das Regelungsgefüge gerade in sein Gegenteil. Zudem verkennt der Kläger mit seinem Argument, ein hier relevanter Fußgängerbereich sei keine Anlage des Straßenverkehrs im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI, dass auch der Fußgängerverkehr Bestandteil des Straßenverkehrs ist. Dafür spricht nicht zuletzt, dass nach § 52 Abs. 9 HOAI nur selbständige Geh- und Radwege von den Honorarvorschriften für Verkehrsanlagen ausgenommen sind, welche in keinem räumlich-konstruktiven Zusammenhang zu einer anderen Straßenverkehrsanlage stehen, d. h. beispielsweise einer solchen nicht in dem Sinne angegliedert sind, dass sich Lage und Verlauf vor allem nach Trasse und Gradiente der Straßenverkehrsanlage richten; ansonsten sind Geh- und Radwege Sonderwege im Straßenverkehr, die zur Benutzung durch den Fuß- oder Radverkehr vorgesehen sind (vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Hebel/de Pascalis, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl., 2022, § 45 Rn. 7 f.).

245 (dd) Dass eine horizontale Kostentrennung für die Bereiche der Vegetationsflächen ausscheidet, führt im Übrigen allein dazu, dass Kosten für Ober- und Unterbau dort eben nicht anzusetzen, weil mutmaßlich nicht angefallen sind.

246 (ee) Die danach erforderliche Kostenteilung lässt sich aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht erkennen. Ergänzender Vortrag des Klägers hierzu ist auch nach dem entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 24.04.2024 nicht mehr erfolgt.

247 (c) Bezieht sich der Honoraranteil für die Freianlagen im Hinblick auf die Änderungsplanung zu dem Bestandsbaum auf die Leistungsphasen 2 und 3, stellt für die anrechenbaren Kosten insoweit die Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI die einschlägige Kostenermittlungsart dar.

248 (aa) Insbesondere kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf eine Vereinbarung der (generellen) Zugrundelegung der Kostenfeststellung verweisen, wenn sich eine solche (frühestens) aus dem Vertrag vom 28.09.2005 ergäbe; ein hier erörterter Vergütungsanspruch des Klägers für die Leistungsphasen 2 und 3 könnte nämlich nur aus dem Vertrag vom 20.08.2004 folgen, der eine Kostenfeststellung nicht erwähnt, sondern allein auf die Kostenschätzung als Grundlage der Honorarermittlung für das (vorläufig) ausgewiesene Honorar verweist.

249 (bb) Zu der Höhe des betreffenden Vergütungsanteils könnte man sich - anders als der Kläger meint - allein dann auf die Feststellung ihrer Unstreitigkeit beschränken, wenn es sich gemäß der Darstellung oben unter lit. (a cc) um entsprechend schlüssiges Vorbringen handelte; daran fehlt es jedoch nach dem soeben unter lit. (aa) Gesagten eben deshalb, weil die Vereinbarung einer Kostenermittlung im Wege der von dem Kläger zugrunde gelegten Kostenfeststellung weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.

250 (d) Für die SiGeKo kann schließlich bloß der von der Beklagten bei ihrer Rechnungsprüfung eingestellte Betrag in Höhe von 4.738,90 € zugrunde gelegt werden.

251 (aa) Nach § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 28.09.2005 und dem Nachtrag vom 21.02.2006 sollte die Vergütung dieser Leistung gemäß der "Richtlinie für die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator" erfolgen. Eine schlüssige Darlegung des von dem Kläger begehrten höheren Betrages von 5.792,07 € bedingte damit, dass er ihn aufgrund der Vorgaben des betreffenden Regelwerkes nachvollziehbar machte, das als solches jedoch nicht vorgelegt worden und auch sonst nicht verfügbar ist. Sollte sich daraus etwa im Umkehrschluss aus der Honorarermittlung als Anlage 1) zu dem Vertrag eine Bestimmung der Vergütungshöhe in Form eines Prozentsatzes der anrechenbaren Kosten ergeben, mag dieser sich aufgrund des Verhältnisses der dort angesetzten anrechenbaren Kosten in Höhe von 642.600,14 € zu dem vorgesehenen Werklohnanteil in Höhe von 4.294,24 € mit 0,668 annehmen lassen; dies schließt aber nicht aus, dass mit steigenden anrechenbaren Kosten - wie auch in der HOAI selbst - eine Degression des Vergütungssatzes eintritt und deshalb bei anrechenbaren Kosten in Höhe von letztlich 867.077,13 € (eben) nur der eingangs genannte Betrag gerechtfertigt ist, von dem die Beklagte im Übrigen auch im Rahmen der Berechnung nicht (mehr) abgewichen ist, die sie ihrem Vergleichsangebot zugrunde gelegt und welche das Landgericht in der Folge wiederum zur Grundlage des dem Kläger zugesprochenen Betrages gemacht hat.

252 (bb) Wie zuvor unter lit. (a cc) und (c bb) übersieht der Kläger auch hier, dass eine Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO mit der Folge eines unstreitigen Sachverhaltes nichts darüber aussagt, ob sich aus ihm auch eine Schlüssigkeit der Klage ergibt, was nach den Ausführungen zuvor unter lit. (aa) eben nicht der Fall ist.

253 (e) Die Klage ist damit bezogen auf die betroffene Einzelpositionen der Schlussrechnung des Klägers für den PA 1) in einem solchen Umfang unschlüssig, dass nach ihrem Abzug und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen keine offene Forderung zu Gunsten des Klägers mehr verbleibt; auf eine eventuell abweichend anzunehmende Objekteinteilung bei den Frei- und Verkehrsanlagen, die Maßgeblichkeit niedrigstufigerer Honorarzonen und ähnliches kommt es insoweit im vorliegenden Fall nicht mehr an.

254 (aa) Bei den unschlüssigen Einzelpositionen handelt es sich um die folgenden:

255 13.072,50 € LP 5 - 7 Oberflächenbefestigung Fußgängerbereiche

256 18.151,28 € LP 5 - 7 Freianlagen G. ...platz

257 13.880,39 € LP 8 Freianlagen G. ...platz

258 3.300,56 € Änderungsplanung Bestandsbaum

259 4.621,38 € LP 5 - 7 Technische Ausrüstung

260 1.053,17 € Differenz SiGiKo zur Rechnungsprüfung der Beklagten

261 54.079,28 €

262 2.703,96 € 5 % Nebenkosten

263 56.782,56 € gesamt unschlüssig

264 (bb) Bei einem entsprechenden Abzug von der Schlussrechnung verbleibt dann bereits nach den von der Beklagten geleisteten Abschlägen kein Saldo mehr zu Gunsten des Klägers.

265 120.529,60 € Gesamtbetrag Schlussrechnung

266 - 56.782,56 € unschlüssige Einzelpositionen nach lit. (aa)

267 63.747,04 € verbleibender Schlussrechnungsbetrag

268 - 70.689,65 € Abschläge

269 - 6.942,61 €

270 (2) Für den PA 2) gelten die Ausführungen oben unter Ziffer (1a und b) hinsichtlich einer vollumfänglich ausreichenden Darlegung der anrechenbaren Kosten im Hinblick auf die Leistungsbilder der Freianlagen und der Technischen Ausrüstung entsprechend, im letzteren Fall hier bezogen auf die Freiflächen des D. ... Platzes und des Platzes Am B. ...; hinzukommt, dass der Kläger bei den Verkehrsanlagen gemäß §§ 52 Abs. 8, 22 Abs. 1 HOAI zu Unrecht eine Objekttrennung vorgenommen hat.

271 (a) Unabhängig davon, inwiefern eine von dem Gerichtssachverständigen für die Annahme nur eines Objektes als ausschlaggebend angesehene einheitliche Gestaltung (überhaupt) relevant sein könnte, ist der gesamte Bereich des PA 2) jedenfalls als Knotenpunkt im Sinne der Objektliste des § 54 Abs. 2 HOAI anzusehen (vgl. auch Fuchs/Berger/Seifert-Seifert/Berger, a. a. O., § 11 Rn. 37 m. w. N.); denn es kreuzen sich mehrere Verkehrswege gleicher Art (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Knotenpunkt_(Verkehr)).

272 (aa) Selbst eine (scheinbare) räumliche Trennung von verschiedenen Spuren von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs oder von Gleisen bei Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs führt nicht dazu, dass mehrere Verkehrsanlagen vorliegen, bloß weil diese zum Beispiel durch einen Grünstreifen oder durch einen anderen Zwischenraum getrennt sind. Schon nach der Anschauung des täglichen Lebens ist eine Autobahn ebenso wie eine mehrspurige Gleisanlage der freien Strecke sowie auch Bahnsteiganlagen eine einheitliche Verkehrsanlage. Das ergibt sich auch daraus, dass solche Verkehrsanlagen – sowohl bei Straßen als auch bei Gleisen – aus Spuren in entgegengesetzter Richtung (Richtung und Gegenrichtung) bestehen und nur das Zusammenwirken beider Spuren zu einer planerischen Einheit der Straße oder der Gleisanlage führt. Die Funktion einer solchen Verkehrsanlage kann planerisch nur durch Spuren in beiden Richtungen erfüllt werden. Diese Einstufung findet sich auch unmittelbar im Preisrecht der HOAI wieder. Zum einen werden in der Objektliste Objekte aufgezählt, die regelmäßig aus mehreren räumlich getrennten Fahrbahnen, Spuren oder mehreren nebeneinander liegenden Bereichen bestehen, wie zum Beispiel Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe. Zum anderen ergibt sich dies aus dem Regelungsinhalt des § 52 Abs. 5 HOAI; demnach handelt es sich noch um eine einheitliche Verkehrsanlage, wenn bei mehrstreifigen Straßen keine gemeinsame Entwurfsachse und keine gemeinsame Entwurfsgradiente und bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen kein gemeinsames Planum vorliegen (vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Seifert/Berger, a. a. O., § 11 Rn. 38). Ist danach bereits bei Verkehrsanlagen für (nur) jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtungen lediglich von einem Objekt auszugehen, kann für einen Knotenpunkt insgesamt nichts Anderes gelten, wenn an ihm Fußgängerbereiche zu den Fahrspuren für den Fahr- und Schienenverkehr für drei oder mehr Richtungen vorhanden sind.

273 (bb) Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich eine räumliche Trennung etwa durch die Freifläche des D. ... Platzes ergäbe, weil sie nach den Ausführungen zuvor unter Ziffer (1b aa bis cc) gleichzeitig den Verkehrsanlagen unterfällt und in dem hier erörterten Zusammenhang insofern ebenfalls Bestandteil des einheitlich zu betrachtenden Knotenpunktes ist.

274 (cc) Wird unter dieser Maßgabe ein dem Kläger im für ihn günstigsten Falle - nämlich bei Zugrundelegung der von ihm weiter angenommenen Parameter in Form der anzuwendenden Honorarzone und des Mindestsatzes - zustehender Honoraranteil errechnet, ergäbe sich für die Verkehrsanlagen folgender Anteil an der Vergütung aufgrund des Vertrages vom 07.10.2005:

275 Leistungsphasen 5 bis 8 mit (15 + 10 + 5 + 12 =) 42 % bei Honorarzone V und Mindestsatz

276 | | | | --- | --- | | anrechenbare Kosten: | 886.061,84 € | | nächstniedriger Tabellenwert: | 750.000,00 € | | Mindestsatz: | 61.074,00 € | | nächsthöherer Tabellenwert: | 1.000.000,00 € | | Mindestsatz: | 72.466,00 € | | Berechnung: (886.061,84 € - 750.000,00 €) x (72.466,00 € - 61.074,00 €) : (1.000.000,00 € - 750.000,00 €) = 6.200,07 € + 61.074,00 € = 67.274,07 € x 42 % = 28.255,11 € + (886.061,84 € x 2,5 % für die örtliche Bauleitung =) 22.151,55 € = 50.406,66 € + 20 % Umbauzuschlag = | 60.487,99 € |

277 Damit stünde dem Kläger diesbezüglich - wie bereits in der Hinweisverfügung vom 24.04.2024 ausgeführt - höchstens eine Honorarforderung in Höhe von (60.487,99 € + 5 % Nebenkosten =) 63.512,39 € netto zu und nicht die von ihm in der Schlussrechnung abgerechneten (36.113,60 € für LP 5 bis 7 + 42.355,83 € für LP 8 =) 78.469,43 € netto, so dass insoweit seine Klage in Höhe von 14.957,04 € netto unbegründet ist.

278 (b) Die Klage ist damit bezogen auf Einzelpositionen der Schlussrechnung des Klägers für den PA 2) in einem solchen Umfang unschlüssig - wobei bezüglich der unzutreffenden Kostenermittlungsart sowie der unterlassenen Kostenteilung nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 HOAI auf die Ausführungen bezogen auf PA 1) verwiesen wird -, dass nach ihrem Abzug und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen keine offene Forderung zu Gunsten des Klägers mehr verbleibt, ohne dass es noch auf eine abweichend anzunehmende Objekteinteilung bei den Freianlagen, die Maßgeblichkeit niedrigstufigerer Honorarzonen und ähnliches ankommt.

279 (aa) Bei den unschlüssigen Einzelpositionen handelt es sich um die folgenden:

280 29.879,33 € LP 5 - 7 Freianlage D. ... Platz/Am B. ...

281 22.848,90 € LP 8 Freianlage D. ... Platz/Am B. ...

282 26.657,01 € LP 5 - 7 Oberflächenbefestigung Fußgängerbereiche

283 814,56 € LP 5 - 7 Begleitgrün Verkehrsanlage

284 12.098,06 € LP 5 - 7 Technische Ausrüstung Leuchtennetz

285 7.626,23 € LP 5 - 7 Technische Ausrüstung Straßenbeleuchtung

286 2.952,53 € LP 5 - 7 Technische Ausrüstung Versenkpoller

287 102.876,62 €

288 5.143,83 € 5 % Nebenkosten

289 108.020,45 €

290 14.957,04 € Verkehrsanlagen anteilig

291 122.977,49 € gesamt unschlüssig

292 (bb) Bei einem entsprechenden Abzug von der Schlussrechnung verbleibt nach den von der Beklagten geleisteten Zahlungen kein Saldo mehr zu Gunsten des Klägers.

293 303.589,15 € Gesamtbetrag Schlussrechnung

294 - 122.977,49 € unschlüssige Einzelpositionen nach lit. aa)

295 180.611,66 € verbleibender Schlussrechnungsbetrag

296 - 147.413,80 € Abschläge

297 33.197,86 €

298 6.307,59 € 19 % MwSt.

299 4.422,41 € 3 % MwSt. auf Abschläge wegen zwischenzeitlicher Erhöhung

300 43.927,86 € Bruttorestsumme

301 - 49.004,94 € Zahlung Beklagte

302 - 5.077,08 €

303 b. Mit der Hauptforderung entfallen auch Ansprüche des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil letztere von dem Bestehen ersterer abhängig sind.

304 2. Der Hilfsantrag zu 4) des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

305 a. Zwar trägt die Begründung des Landgerichts die erfolgte Abweisung des Hilfsantrages nicht; verweist der Kläger nämlich für eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlagen um einen Anteil von zehn Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerken auf § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI, wonach sie eintritt, wenn ihm nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für letztere übertragen waren, setzt dies gerade voraus, dass ihm für die Ingenieurbauwerke selbst kein Honorar zusteht.

306 b. Allerdings bezieht sich die erstgenannte Vorschrift (nur) auf Fälle, in denen ein Ingenieurbauwerk in die Verkehrsanlage integriert ist; dies betrifft vornehmlich Über- und Unterführungsbauwerke bei Straßen und Gleisanlagen, also Brücken, Tunnel oder Stützwände (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen-Mantscheff, HOAI, 7. Aufl., 2009, § 52 Rn. 32 m. w. N.). Nicht zuletzt der Gerichtssachverständige konnte insofern nicht erkennen, was im Untergrund befindliche Leitungen wie etwa der Regenwasserkanal mit der Verkehrsanlage zu tun hätten, und der Kläger hat trotz des entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der Verfügung vom 24.04.2024 und nochmals in der Verhandlung vor dem Senat nicht mehr weiter dazu vorgetragen.

307 3. Der Feststellungsantrag zu 2) des Klägers ist bereits unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.

308 a. Es fehlt dem Antrag zum einen an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Bei Zinsansprüchen sind insoweit der Kapitalbetrag, der Zinssatz, der Beginn und gegebenenfalls das Ende des Zinszeitraums anzugeben, wobei der Verweis auf den Basiszinssatz als variable Größe ausreicht. Genügt der Feststellungsantrag des Klägers diesen Anforderungen noch, nimmt er daneben allerdings Bezug auf die "für die jeweilige Instanz ausgeurteilte Kostenquote" und bewirkt hierdurch eine vermeidbare Ungenauigkeit, mittels derer sich der Kläger in unzulässiger Weise von dem Risiko des Teilunterliegens entlasten will. Die Höhe der von ihm verauslagten Rechtsverfolgungskosten, auf die gegebenenfalls Zinsen verlangt werden könnten, mag von dem Erfolg der Klage, der auch in der zugunsten des Klägers ausgesprochenen Kostenquote Niederschlag findet, abhängig sein; sofern der Kläger hinsichtlich seiner Hauptforderung teilweise unterliegt und damit nur einen anteiligen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskostenvorschüsse hat, schlägt dies grundsätzlich auch auf eine etwaige Zinsforderung durch. Das Risiko des Teilunterliegens ist jedoch - insbesondere kostenrechtlich - von dem Kläger zu tragen. Dem Risiko, mit seinen Anträgen im Prozess ganz oder teilweise mit entsprechender Kostenlast zu unterliegen, kann er nicht dadurch entgehen, dass er einen unbestimmten Antrag stellt. Insbesondere kann - sofern nicht die Bestimmung des von dem Beklagten geschuldeten Betrags von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt - ein Antrag nicht von vornherein auf das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung beschränkt geltend gemacht werden. Dies jedoch versucht der Kläger, indem er den von ihm erhobenen Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Kosten mit der im Urteil auszutenorierenden Kostenquote verknüpft. Der Kläger gibt damit nicht etwa von vornherein zu erkennen, dass er nur einen von ihm selbst definierten Anteil der ihm in der Höhe bekannten Zinsforderung beansprucht, sondern begehrt im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der grundsätzlichen Bereitschaft, hierbei Abschläge hinzunehmen, wenn sich als Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung herausstellen sollte, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise besteht. Dabei handelt es sich allein um das jedem Prozess innewohnende Risiko eines Teilverlusts, das der Kläger vor dem Hintergrund von § 92 Abs. 1 ZPO kostenrechtlich zu tragen hat. Dies führt nicht dazu, dass dem Kläger eine genaue Festlegung der Forderung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023, Az.: VIII ZR 125/21, - zitiert nach juris -, Rn. 19 ff. und 53 m. w. N.).

309 b. Zum anderen mangelt es dem Kläger an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen (besonderen) Feststellungsinteresse; ist nämlich eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse wegen des Bestehens einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit regelmäßig fehlen (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 256 Rn. 7a m. w. N.). Dass wegen der ungewissen Prozessdauer der Endtermin der beantragten Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zunächst noch offen ist, hindert in Fällen der vorliegenden Art eine Leistungsklage nicht, weil der Endtermin jedenfalls bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az.: XII ZR 199/13, - zitiert nach juris -, Rn. 32 m. w. N.).

310 c. Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis war nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (mehr) erforderlich, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist.

311 d. Im Falle seiner Zulässigkeit wäre der Feststellungsantrag noch unabhängig davon, dass es nach den Ausführungen oben unter Ziffer 1a) an einer Hauptforderung fehlte, mit welcher sich die Beklagte in Verzug befinden könnte, wiederum auch deshalb unbegründet, weil eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt, wenn dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023, Az.: VIII ZR 125/21, - zitiert nach juris -, Rn. 29 ff. m. w. N.).

312 B. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist dagegen begründet; dies folgt aus den Ausführungen zuvor unter lit. A 1a cc) und 2), nach denen die Klage vollumfänglich unschlüssig und damit unbegründet ist.

III.

313 Die Kostenentscheidung beruht für das Berufungsverfahren auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO und für den ersten Rechtszug auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

314 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

315 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

IV.

316 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

317 1. Ausgehend von dem Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages, den der Kläger mit seiner Berufung über die im ersten Rechtszug zugesprochene Forderung hinaus weiterverfolgt, ergibt sich ein Streitwertanteil in Höhe von 156.375,27 €. Eine diesbezügliche Erhöhung folgt nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, weil (auch) eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers ergeht; denn letzterer und der Hauptantrag richten sich auf dasselbe (wirtschaftliche) Interesse (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 5. Aufl., 2021, § 45 GKG Rn. 20 m. w. N.).

318 2. Entsprechend ergibt sich ein Streitwertanteil für die Anschlussberufung der Beklagten in Höhe von 31.978,23 € nach dem Umfang ihrer erstinstanzlichen Verurteilung, hinsichtlich derer sie mit ihrem Rechtsmittel eine (vollständige) Abweisung der Klage erstrebt.

319 3. In der Addition gemäß § 45 Abs. 2 GKG errechnet sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von (156.375,27 € + 31.978,23 € =) 188.353,50 €, der in die Gebührenstufe von bis zu 200.000,00 € fällt.

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