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L 5 U 51/21•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2026-01-20, L 5 U 51/21
L 5 U 51/21Tribunale delle assicurazioni sociali / 5a divisione20 gen 2026
1. Die objektive Beweislast dafür, dass Unfallversicherungsschutz als Beschäftigter bestand, trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB VII beansprucht. (Rn.36) 2. Bleibt die Frage, ob jemand Beschäftigter oder Subunternehmer war, nach Ausschöpfung aller Beweismittel ungeklärt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 16. November 2021, S 16 U 51/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: L 5 U 51/21
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0120.L5U51.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4
Die objektive Beweislast dafür, dass Unfallversicherungsschutz als Beschäftigter bestand, trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB VII beansprucht. (Rn.36)
Bleibt die Frage, ob jemand Beschäftigter oder Subunternehmer war, nach Ausschöpfung aller Beweismittel ungeklärt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers. (Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 16. November 2021, S 16 U 51/18, Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Schwerin vom 16. November 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 19. Juni 2017 ein von der Beklagten oder hilfsweise von der Beigeladenen zu entschädigender Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
2 Der 1983 geborene Kläger war nach ärztlicher Erstmeldung aus der Klinik in K. am 19. Juni 2017 gegen 10.00 Uhr in K. bei Bauarbeiten im 3./4. Stock aus etwa 10 m Höhe durch die Bodendielen gebrochen und in einen Fahrstuhlschacht in den Keller gestürzt. Er erlitt hierbei ein Polytrauma mit schwersten Verletzungen (u.a. Rippenserienfraktur; Lungenkontusion, traumatischer Pneumothorax, Fraktur BWK 2 bis 4, Fraktur des Jochbogens, Bewusstlosigkeit bei Schädel-Hirn-Trauma (SHT), Schädelbasisfraktur, Weichteilschaden 1. Grades bei offener Fraktur/Luxation des Kopfes, Schädeldachfraktur, traumatische subdurale Blutung und subarachnoidale Blutung, Fraktur der Skapula, Herzstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung). Der Kläger war im Koma. Seit dem 11. Januar 2018 lebt er fortlaufend im Pflegeheim in L. mit dem Pflegegrad 5. Er bedarf der vollständigen pflegerischen Versorgung. Die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme erfolgt über eine PEG-Sonde. Eine verbale und/oder non-verbale Kommunikation ist mit ihm bei Ausprägung eines apallischen Syndroms nicht möglich. Seine Schwester A. wurde zu seiner Betreuerin bestellt. Der Kläger war bei der Versicherungskammer Bayern privat krankenversichert.
3 Die Beklagte ermittelte zum Versicherungsstatus des Klägers. Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene sehen in ihren Satzungen für Unternehmer jeweils die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gem. § 6 SGB VII vor. Eine freiwillige Versicherung unterhielt der Kläger bei keiner der Berufsgenossenschaften. Zunächst war davon ausgegangen worden, dass der Kläger bei der Zimmerei M. GmbH & Co KG in E-Stadt abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Zimmerei M. ist im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen und dort mit Beschäftigten gesetzlich unfallversichert. Geschäftsführer der Zimmerei ist seit Mai 2019 der Zeuge E.. Zuvor – und damit auch zum Unfallzeitpunkt – war seine Ehefrau D. E. Geschäftsführerin der Zimmerei. Der Zeuge E. ist zudem Geschäftsführer der E. GmbH, die bei der Beigeladenen gesetzlich unfallversichert ist.
4 Ausweislich des Handelsregisters gründete Frau D. M. am 4. Januar 2006 die M. Verwaltungsgesellschaft mbH (AG Lübeck, HRB 4967 AH) und am 4. April 2006 die Zimmerei M. GmbH und Co KG (AG Lübeck HRA 4296 HL), wobei die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG die M. Verwaltungsgesellschaft mbH und die Kommanditistin sie selbst mit einer Einlage von 500,00 € gewesen ist. Der Zeuge E. gründete am 18. Februar 2013 die E. GmbH (AG Lübeck, HRB 12737). Wohl anlässlich der Eheschließung übernahm E. im Mai 2019 unter Übernahme der Kommanditistenstellung in der KG die Geschäftsführerpositionen der Zimmerei sowie der M. Verwaltungsgesellschaft.
5 Im Verlauf der Ermittlungen der Beklagten teilte die Ehefrau des Zeugen E. mit, dass der Kläger als Subunternehmer für die Zimmerei M. tätig war. Wenn es Aufträge gebe, die nicht selbst erledigt werden könnten, würden diese an den Kläger weitergegeben. Eine Unfallanzeige durch die Zimmerei M. wurde nicht erstattet. Der Kläger war als Unternehmer mit der Veranlagung „Trockenbau“ unter dem Aktenzeichen M 10.302.833.787 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten (ohne freiwillige Versicherung als Unternehmer) eingetragen. Am 3. Juli 2017 informierte die Beklagte die behandelnde Klinik darüber, dass der Kläger nicht versichert sei.
6 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2017 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 19. Juni 2017 ab. Der Kläger unterliege als selbständiger Unternehmer nicht dem Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII. Zudem sei eine freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII) nicht beantragt worden bzw. habe der Kläger einer solchen widersprochen. Der Betrag in Höhe von 2.420,36 € für die Luftrettung möge erstattet werden.
7 Am 4. August 2017 ging bei der Beklagten der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein. Im Ergebnis vor Ort durchgeführter Ermittlungen und Befragungen wird der Unfallhergang dahingehend geschildert, dass der Kläger mit dem Kollegen H. den Auftrag hatte, Leichtbauwände in Ständerbauweise im Dachgeschoss (Neubau, Erweiterungsbau eines Altenwohnheimes) zu erstellen. Aufgrund der hohen sommerlichen Temperaturen hätten beide ihre Getränke zur Kühlung im Aufzugschacht gelagert. Die einzelnen Etagen im Aufzugschacht wären durch Arbeitsplattformen gesichert gewesen. Diese Arbeitsplattformen beständen aus 4 Gerüsthülsen, 2 Kanthölzern und Gerüstbohlen als Belag. Bei der Plattform in der 4. Etage wären 2 der 4 Gerüsthülsen nicht entsprechend der Einbauvorschrift vollflächig tragend in die Betondecke einbetoniert worden. Die aus Kunststoff bestehenden Gerüsthülsen hätten im unteren Bereich nur ca. 1 cm Betondeckung gehabt. Dieser Einbaufehler wäre nicht erkennbar gewesen. Beim Betreten dieser Plattform in der 4. Etage wäre die Gerüsthülse durch das Gewicht der Verletzten aus der Betondecke ausgebrochen. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge H. seien aus einer Absturzhöhe von 10,05 m in den Aufzugschacht gefallen und hätten dadurch multiple Verletzungen erlitten. Durch den Absturz seien die einzelnen Plattformen der darunterliegenden Etagen mitgerissen worden. Die herabfallenden Teile hätten die Personen getroffen und ebenfalls zu schweren Verletzungen geführt. Beide verletzte Personen hätten aufgrund der schweren Verletzungen nicht befragt werden können. Die Ermittlungen seien vor Ort von der Polizei und dem Unterzeichner durchgeführt worden. Beide Verletzte befanden sich im Zeitpunkt der Untersuchung noch in Lebensgefahr.
8 Die Polizeiakte wurde beigezogen, wo dokumentiert war, dass die verletzten Handwerker zur Zimmerei M. gehören würden. Die Zeugen F. und G. wären vor Ort gewesen und hätten den Vorfall teilweise beobachtet. Sie hätten gemeinsam mit den beiden Handwerkern Dacharbeiten ausgeführt. Die Untersuchung hätte ergeben, dass der Unfall durch einen Materialfehler ausgelöst worden wäre. Fremdverschulden sei nicht festzustellen.
9 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2017 legte der Kläger am 14. August 2017 anwaltlich vertreten Widerspruch ein, der am 27. Oktober 2017 umfangreich begründet wurde. Entgegen der Feststellungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid wäre der Kläger als abhängig Beschäftigter der Zimmerei M. tätig gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, Ermittlungen zur etwaigen Beschäftigteneigenschaft durchzuführen. Keinesfalls genüge es, Auskünfte einer Firma einzuholen, die selbstverständlich ein vehementes Interesse daran hätte, dass der Kläger nicht als Beschäftigter eingestuft wird. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass der Kläger laufend für die Zimmerei M. tätig gewesen wäre sowie deren Arbeitskleidung getragen, die Werkzeuge der Firma genutzt und zudem am fraglichen Tag auf ausdrückliche Weisung der Firma gehandelt hätte. Die am Unfalltag gestellten Trockenbauwände seien arbeitsteilig durch den bei der Firma M. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Zeugen H. sowie den Kläger gestellt worden. Beide wären am Unfalltag zusammen in der Firma M. aufgebrochen und zur Baustelle gefahren, nachdem sie sich zuvor auf dem Betriebsgelände der Firma M. mit dem benötigten Werkzeug versorgt hätten. Zudem wären die Trockenbauwände zuvor durch den Kläger – ebenfalls arbeitsteilig – mit dem Zeugen H. auf dem Betriebsgelände der Zimmerei vorbereitet worden.
10 Nachdem die Beklagte die Zimmerei M. erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Mitarbeiter der Mitgliedsabteilung/Betriebsprüfung mit der Prüfung. Im Rahmen der Prüfung, über die zusammenfassend der Bericht des Betriebsprüfdienstes der Beklagten vom 7. Mai 2018 berichtet, fand zunächst am 13. März 2018 ein Gespräch in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten statt. Die Betreuerin und der Prozessbevollmächtigte schilderten dem Betriebsprüfdienst weshalb aus ihrer Sicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen wäre. Zudem wurden diverse Unterlagen beigefügt. Am 3. April 2018 fand sodann ein weiterer Termin in den Räumlichkeiten der Firma Zimmerei M. statt. Bei diesem Termin waren der Zeuge E. als Geschäftsführer der E. GmbH und dessen zwischenzeitlich hinzugezogener Rechtsbeistand, Rechtsanwalt N., zugegen und bekamen Gelegenheit, die dortige Sicht der Dinge darzulegen und entsprechende Belege vorzulegen.
11 Im Ergebnis gelangte der Prüfdienst nach Auswertung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Kläger am fraglichen Unfalltag nicht als Beschäftigter der Zimmerei M. tätig geworden wäre, sondern im Auftrag der E. GmbH gehandelt habe, wobei sich die Tätigkeit als unternehmerische darstelle. Insbesondere wären sämtliche seitens der Betreuerin vorgetragenen Indizien entkräftet worden. So sei es zwar richtig, dass der Kläger Kleidung der Zimmerei getragen hätte, es sich hierbei aber um Werbegeschenke gehandelt hätte. Zudem hätte der Kläger nicht im Team mit dem Zeugen H. gearbeitet. Vielmehr wären verschiedene Gewerke bearbeitet worden. Allenfalls wären Pausenzeiten teils zusammen verbracht worden. Zudem wäre der Kläger nicht gemeinsam mit dem Zeugen H. zur Baustelle gefahren. Er hätte seinen Caddy genutzt, da ihm insbesondere seine freie Zeiteinteilung wichtig gewesen wäre. Die übrigen Angaben der Betreuerin des Klägers träfen zwar zu, wären aber nicht ungewöhnlich. So sei es nicht ungewöhnlich, dass Subunternehmer auf Stundenbasis abrechneten und es keine schriftlichen Verträge gebe. Auch träfe es zu, dass über die Zimmerei das seitens des Klägers verbaute Material zentral bestellt worden wäre. Dies sei geschehen, um Kosten zu sparen. Allerdings habe der Kläger sein eigenes Werkzeug benutzt.
12 Im Widerspruchsverfahren wurde seitens des von der Zimmerei M. beauftragten Rechtsanwalts vorgetragen, dass das Unternehmen den Kläger als selbständigen Trockenbauer kennengelernt und ihm Aufträge erteilt habe, die dieser eigenverantwortlich und mit eigenen Betriebsmitteln erledigt habe. Die Zimmerei habe kein Direktionsrecht gehabt. Der Kläger sei darüber hinaus nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Er habe über den Einsatz seiner Arbeitskraft nach Ort und Zeit selbst bestimmt. Am Unfalltag sei der Kläger als Subunternehmer für die E. GmbH als selbständiger Trockenbauer tätig gewesen. Er sei darüber hinaus während der Pause und nicht während der Arbeit verunglückt. Er habe eigene Arbeitskleidung getragen. Auch die verwandten Werkzeuge hätten dem Kläger selbst gehört. Er sei überdies nicht mit dem Mitarbeiter H. aufgebrochen, sondern mit seinem Firmenfahrzeug und Arbeitsgerät auf der Baustelle erschienen. Während die Zimmerei den Auftrag gehabt habe, Holzkonstruktionen zu erstellen, habe der Kläger als Trockenbauunternehmen / Subunternehmer der E. GmbH den Auftrag gehabt, Gipsplatten zu montieren. Ergänzend wurde für das Unternehmen eine Aufstellung über die am Bauvorhaben des Pflegezentrums beteiligten Subunternehmen eingereicht. Die Subunternehmeraufträge waren als „Zukauf“ ausgewiesen. Beigefügt war eine Aufschlüsselung für die Position 3.1.1 „Außenwand“.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es sei nicht vollbewiesen, dass der Kläger am Unfalltag als versicherte Person tätig gewesen wäre. Es habe kein arbeitsvertragliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zimmerei bestanden. Auch könne eine Eingliederung in das Unternehmen nach Auswertung aller Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden. Aus den Rechnungsunterlagen gehe vielmehr hervor, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt als Subunternehmer für die E. GmbH, die selbst keine eigenen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftige, tätig gewesen wäre. Die von ihm geleisteten Arbeitsstunden wären dann auch seitens der Betreuerin jener GmbH in Rechnung gestellt worden. Nach den schriftlichen Unterlagen sei der Kläger als gewerblicher Unternehmer auf der Baustelle tätig gewesen. Ein Versicherungsschutz kraft Gesetzes habe deshalb nicht bestanden. Da kein Gebrauch von der freiwilligen Versicherung als Unternehmer gemacht worden sei, bestünde kein Versicherungsschutz, mithin keine Leistungspflicht der Beklagten.
14 Die Kosten für die Flugrettung seien deshalb zu Unrecht erbracht worden und auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X zu erstatten. Der Rückforderung stünden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, denn die überzahlte Leistung sei ohne subjektive Schutzwürdigkeit entsprechend § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X entgegengenommen worden, denn dem Kläger sei bekannt gewesen, dass kein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten bestanden habe. Das im Rahmen des § 45 SGB X zu berücksichtigende Ermessen sei auf Null reduziert, da eine subjektive Schutzwürdigkeit regelmäßig nicht bestehe, soweit die Rechtsgrundlosigkeit für den Empfänger ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
15 Hiergegen hat der Kläger am 9. August 2018 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin erhoben. Die Ermittlungen der Beklagten seien lückenhaft und unvollständig. Die getroffenen Erwägungen würden die rechtliche Bewertung, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, nicht stützen. So sei es ebenso ungeprüft hingenommen worden, dass die Zimmerei behaupte, dass die Arbeitskleidung lediglich Werbegeschenke darstellten und der Kläger mit eigenem PKW zur Baustelle gefahren wäre. Tatsächlich sei er aber häufig mit Mitarbeitern des Unternehmens zu einer Baustelle gefahren, er habe einen Anhänger des Unternehmens für Materialtransporte genutzt. Die E. beschäftige keine eigenen Arbeitnehmer, weshalb der Schluss naheliege, dass sie zur Ausführung von Bauarbeiten Arbeitnehmer beschäftigen müsse. Der Kläger sei in den vergangenen Jahren zu über 95 %, also ganz überwiegend, für die Zimmerei und die E. tätig gewesen. Er habe nicht über eigene Betriebsmittel verfügt, er habe nur seine Arbeitskraft eingebracht. Er habe Lohnstunden abgerechnet. Er habe für die Vorfertigung von Bauteilen die Maschinen des Unternehmens genutzt. Material sei von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt und teilweise zur Baustelle gefahren worden.
16 Verschiedenste Mitarbeiter des Unternehmens könnten Auskünfte über die Abläufe im Unternehmen erteilen. Der Kläger habe nicht nur Trockenbauleistungen, sondern auch Zimmereiarbeiten erbracht, so habe er auch am Unfalltag mit dem Zeugen H. gemeinsam gearbeitet. Der Chatverlauf zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. belege Anweisungen des Unternehmens zur Fertigstellung einzelner Bauarbeiten und damit die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem Kläger. Überdies habe er den Auszubildenden (Zeuge G.) mitausgebildet, was ebenfalls seine Eingliederung in das Unternehmen belege.
17 Der Kläger hat beantragt,
18 unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2018 festzustellen, dass der Kläger am 19. Juni 2017 einen von der Beklagten,
19 hilfsweise von der Beigeladenen,
20 zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat und die Kosten für den Rettungshubschraubereinsatz in Höhe von 2.420,36 € nicht zu erstatten hat.
21 Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Tatsache, dass auszuführende Arbeiten sowie die Arbeitszeiten aufeinander abgestimmt wurden, belege noch keine Eingliederung. Dieses sei bei komplexen Bauvorhaben mit mehreren dort tätigen Unternehmen üblich und nötig. Auch die Rentenversicherung habe den Kläger als Unternehmer geführt. Es komme überdies nicht auf frühere Zeitpunkte an, sondern darauf, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter oder Unternehmer tätig sei. Im Unfallzeitpunkt sei der Kläger als nicht freiwillig versicherter Subunternehmer der E. tätig gewesen, was die Rechnungslegung des Unternehmens belege.
24 Mit dem Rentenbescheid der DRV Nord vom 9. März 2020 ist dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2018 zuerkannt worden. Eine Gewerbeauskunft des Amtes Hagenow-Land bestätigte die Tätigkeit des Klägers als Gewerbebetrieb mit einer Gewerbeanmeldung vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2018 im „Trockenbau“. Mit dem Einkommenssteuerbescheid für 2017 vom 20. August 2018 waren für den Kläger „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ mit 22.943 € ausgewiesen.
25 Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat das Sozialgericht die VBG als zuständigen Versicherungsträger für die E. GmbH gem. § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. Weitere Ermittlungen bei der E. hätten ergeben, dass keine abhängige Beschäftigung und auch keine Anhaltspunkte für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Rahmen einer Scheinselbständigkeit des Klägers beständen. Die E. GmbH ist als Bauplanung/Bauträgerschaft versichert. Ergänzend hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2021 vor dem Sozialgericht Schwerin vorgetragen, dass die E. bei ihr rückwirkend zum 1. Januar 2013 in das Unternehmerverzeichnis unter Ingenieurwesen und Architekturunternehmen aufgenommen worden war, jedoch erst seit 2017 das Bruttoentgelt für einen/eine Beschäftigte verbeitragt werde. Es sei nicht ermittelt worden, wer dieser/diese Beschäftigte sei. Ausgegangen werde jedoch davon, dass es sich mit dem Bruttoentgelt von 51.988 € um das Geschäftsführergehalt oder ggf. die Ehegattin handele.
26 Das Sozialgericht hat am 16. November 2021 mündlich zur Sache verhandelt und die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen, wobei es im Urteil ausführt, dass der Kläger nach einem ärztlichen Attest vom 23. Oktober 2019 verhandlungsunfähig ist. Nach der Überzeugung der Kammer sei der Kläger am fraglichen Tag als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich um einen Arbeitsunfall handele, weil sich dieser während einer Pause ereignet hätte. Die bereits beglichene Forderung der Beklagten für den Hubschraubereinsatz sei rechtmäßig gewesen.
27 Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger sich unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages weiterhin darauf stützt, abhängig beschäftigt gewesen zu sein.
28 Der Kläger beantragt,
29 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 16. November 2021 und unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2018 festzustellen, dass er am 19. Juli 2017 einen von der Beklagten, hilfsweise von der Beigeladenen, zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat und dass ihm die Kosten für den Rettungshubschraubereinsatz in Höhe von 2.420,36 € zu erstatten sind.
30 Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Der Senat hat am 20. Januar 2026 mündlich zur Sache verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., H., F. und G., wobei für die Einzelheiten der Beweisaufnahme auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird.
33 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
34 Der Kläger hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 19. Juli 2017 um einen, nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall gehandelt hat, da es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur vollen Überzeugung des Senates feststeht (§ 128 SGG), dass der Kläger im Unfallzeitpunkt Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen ist.
35 Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, käme – in Ermangelung einer freiwilligen Versicherung nach § 6 SGB VII – eine Versicherteneigenschaft nur in Betracht, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als abhängig Beschäftigter oder als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ tätig geworden wäre. In diesen Fällen ergäbe sich der Versicherungsschutz kraft Gesetzes aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die insoweit erforderliche Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit zu erfolgen hat, so dass der Senat diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
36 Zwar vermochte der Senat dem Ergebnis des Sozialgerichts, dass der Kläger unternehmerisch tätig gewesen wäre, ebenso wenig zu folgen wie der sozialgerichtlichen Feststellung, dass sich der Unfall bei einer Trinkpause und damit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet hätte. Allerdings führt dies nicht zu einem Erfolg der Berufung, da der Senat nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten und einer umfangreichen Beweisaufnahme auch nicht sicher feststellen konnte, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter tätig gewesen wäre und dies unter Berücksichtigung der objektiven Beweislast zulasten des Klägers geht.
37 Aus Sicht des Senates scheitert der klägerische Anspruch nicht bereits daran, dass sich der Unfall bei den im Fahrstuhlschacht abgestellten Getränken ereignet hat. Die sonst notwendige Prüfung, ob das Ereignis, im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, steht, dürfte hier unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung einer spezifischen besonderen Betriebsgefahr zurücktreten (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2008 – B 2 U 27/07 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, SozR 4-2700 § 2 Nr. 12, Rn. 25). Schließlich haben die Feststellungen der Unfallursachenermittlung eindeutig zum Ergebnis gehabt, dass die unfallursächliche mangelnde Betondeckung, die zum Ausbrechen der Hülse führte, nicht erkennbar war. Darüber hinaus kommt hinzu, dass die Unfallstelle bereits zuvor durch Gewerke betreten wurde und die dortigen Bohlen für das Betreten dauerhaft – zumindest für die Bauzeit – vorgesehen waren. Dass sich in der Instabilität eine besondere betriebsspezifische Gefahr realisierte, bedarf indessen keiner weiteren Erörterung. Zudem befand sich der Aufzugschacht nach Aussage des Zeugen H. sehr zentral auf der Etage, so dass offen bleiben kann, ob spezifische Betriebsgefahren nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsbereich befinden.
38 Im Rahmen der notwendigen Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Beschäftigung hat der Senat vorliegend nicht zwischen der M. GmbH und Co. KG und der E. GmbH unterschieden, da beide Firmen zum Unfallzeitpunkt derart verflochten waren, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis führen können, wenn im Rahmen der Prüfung der Merkmale gedanklich von ein und demselben Unternehmen ausgegangen wird. Schließlich wird der Beschäftigtenstatus regelmäßig durch die Beziehung zum Arbeitgeber bestimmt, weshalb bei einer Verflechtung, wie der vorliegenden, die Beziehung zum Zeugen E. bzw. zu den Eheleuten E. maßgeblich sein muss. Jedenfalls kann der Status nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Firmen die Eheleute auf dem Papier betreiben, wenn die Abhängigkeit zu den Eheleuten feststeht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es offensichtlich auch für den Kläger nicht zu erkennen war, für welche Firma er gerade arbeitete, da er sich im persönlichen Notizbuch mit den Buchstaben „F“ und „V“ offensichtlich eintragen musste, für wen er gerade arbeitet. Diese Sichtweise wird auch dadurch bestätigt, dass der Betriebsprüfer der Beklagten im Bericht aus Mai 2018 vermerkte, in den Räumlichkeiten der M. GmbH und Co KG mit dem dortigen Geschäftsführer gesprochen zu haben, womit der Zeuge E. gemeint war, obwohl nach dem Handelsregister noch die Ehefrau Geschäftsführerin war. Zudem erklärte der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlung, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass früher Deborah M. Geschäftsführerin der M. GmbH und Co. KG gewesen ist, er aber immer den Zeugen E. als Chef betrachtet hätte.
39 Die Berufung scheitert letztlich daran, dass der Senat sich bei dem Kläger obliegender Beweislast nicht von einer abhängigen Beschäftigung überzeugen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit im Wege einer umfassenden Abwägung vorzunehmen, wobei alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festzustellen und abzuwägen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 12/23 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 24). Für den Beschäftigtenbegriff gilt über § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl. BSG Urteile vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 55, RdNr. 10, vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 51, RdNr. 11, vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 47 RdNr. 11 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr. 31 ff). Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG Urteile vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr. 2, RdNr. 11, vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr. 75 RdNr. 14 und vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr. 11). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr. 79 RdNr. 13, vom 7.5.2020 - B 3 KS 3/18 R - SozR 4-5425 § 1 Nr. 3 RdNr. 19 und vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 33 RdNr. 12). (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 12/23 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 23).
40 Bei Anlegung dieser Maßstäbe konnte sich der Senat nicht von einer abhängigen Beschäftigung überzeugen (§ 128 SGG). Hierbei ist der Senat unter Nachvollziehung der tabellarischen Zusammenstellung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen, dass der Kläger seit 2013 ausschließlich für die M. GmbH und Co. KG bzw. die E. GmbH tätig gewesen ist, da bei Prüfung der ausgestellten Rechnungen und der hierin angegebenen Stunden kaum Zeit für andere Aufträge verblieb. Zudem ist der Senat davon ausgegangen, dass die Arbeitszeiten im Wesentlichen denen eines Angestellten entsprachen. Darüber hinaus sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass die seitens des Klägers verbauten Baustoffe durch die Firmen zur Verfügung gestellt wurden und bei wertender Betrachtung letztlich kaum ein Zweifel daran bestehen kann, dass die mit Transport und Lieferung der Rohstoffe einhergehenden Risiken durch die Firmen getragen wurden. Zudem verfügte der Kläger über keine wesentlichen Betriebsmittel und hat teilweise Vorarbeiten auf dem Firmengelände der M. GmbH und Co. KG vorgenommen. Zusammenfassend bestand eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von den beiden vom Zeugen E. geführten Firmen und zudem werde das Firmengelände des Zeugen E. für dem Kläger obliegende Arbeiten genutzt.
41 Aus Sicht des Senates genügen die rein formal und auf dem Papier für eine selbständige Tätigkeit sprechende Gewerbeanmeldung, die jahrelange Buchführung und die Entrichtung der Gewerbesteuer für sich nicht, um die dargelegten für eine abhängige Beschäftigung streitenden Indizien zu widerlegen. Schließlich war der Kläger jahrelang ausschließlich und im Umfang einer normalen anhängigen Beschäftigung für die beiden Firmen tätig.
42 Allerdings genügt diese exklusive Tätigkeit auch nicht um die abhängige Beschäftigung zu belegen, da die Beweisaufnahme keinerlei Indizien für eine abhängige Beschäftigung erbracht hat. Vielmehr konnte im Rahmen der Zeugenbefragung festgestellt werden, dass eine Eingliederung in den Firmenbetrieb nicht im beschäftigungstypischen Maße vorhanden war. Insoweit betonten sämtliche vernommene Zeugen, dass der Kläger eine Art Eigenbrötler gewesen sei, dem seine Unabhängigkeit außerordentlich wichtig gewesen wäre. Zwar habe der Kläger auch einmal seine Pausen zusammen mit den Arbeitnehmern der M. GmbH und Co. KG verbracht. Er habe aber seine Arbeit im Wesentlichen alleine verrichtet. Insoweit sei der Trockenbau ein eigenständiges Gewerk. So habe der Kläger von den Zeugen gestellte Unterkonstruktionen beplankt, weshalb er teilweise direkt „nachgegangen“ sei, was aber nichts daran änderte, dass es sich um ein eigenes Gewerk handelte. Die Unabhängigkeit des Klägers habe sich hauptsächlich dadurch ausgedrückt, dass er – anders als die übrigen Beschäftigten – nicht morgens zu einer festen Zeit angefangen hätte, sondern teils erheblich später auf der Baustelle eingetroffen sei. Nach Auskunft des Zeugen F. sei dies auch am Unfalltag so gewesen. Im Ergebnis war den insoweit glaubhaften Einlassungen der Zeugen insbesondere zu entnehmen, dass es dem Kläger selbst durchaus darauf angekommen wäre, eine Art Sonderstatus zu haben und gewisse Freiheiten zu genießen. Dies deckt sich letztlich damit, dass der Kläger vor dem Unfallereignis gegenüber der Beklagten eine freiwillige Unfallversicherung abgelehnt hatte und sich zudem bei der Beklagten ins Unternehmerverzeichnis eintragen lassen hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b) SGB VI nahelegt, dass auch der Gesetzgeber das exklusive Tätigwerden für einen Arbeitgeber nicht als völligen Ausschlussgrund für eine selbständige Tätigkeit betrachtet.
43 Den Umständen, dass der Kläger nach Aussage des Zeugen E. durchaus mal Arbeiten auf dem Firmengelände vorgenommen und auch mal einen auf die Firma zugelassenen Anhänger zur Verfügung gestellt bekommen hat, hat der Senat ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, wie der zentralen Bestellung der Baumaterialen, den fehlenden schriftlichen Vereinbarungen und den teilweise getragenen T-Shirts, da diese Umstände zwanglos den im Baugewerbe anzutreffenden branchenspezifischen Sonderheiten zugeordnet werden können.
44 Soweit in den vorbereitenden Schriftsätzen seitens der Prozessbevollmächtigten diverse Behauptungen aufgestellt wurden, die eine Eingliederung des Klägers belegen sollten, hat sich dieser Vortrag im Verlauf der Beweisaufnahme gerade nicht verifizieren lassen. So hat der Zeuge H. betont, den Kläger kaum gekannt zu haben. Von einem „Hand in Hand arbeiten“ könne keine Rede sein. Dies deckt sich letztlich mit der Aussage des Zeugen F., dass zwar Vorarbeiter der Zeugen H. und G., nicht aber des Klägers gewesen wäre. Hierzu passt ebenfalls die Aussage des Zeugen G., der auf Nachfrage auch betonte, dass der Kläger nichts zu seiner Ausbildung beigetragen hätte und auch kein besonderes freundschaftliches Verhältnis bestanden hätte. In der Gesamtschau hält der Senat die Aussagen der Zeugen für glaubhaft, so dass sich letztlich ein Großteil der klägerseitigen Behauptungen aus den vorbereitenden Schriftsätzen nicht hat verifizieren lassen. Da der Senat die klägerseits benannten Zeugen vernommen hat, muss im Ergebnis der Beweisaufnahme vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsachen ausgegangen werden, so dass sich letztlich keine für eine echte Eingliederung streitenden Indizien finden ließen.
45 Zusammenfassend sieht der Senat in der dauerhaften exklusiven Tätigkeit über Jahre und der mangelnden Eingliederung in die Arbeitsorganisationen widerstreitende, aber durchaus ähnlich zu gewichtende Umstände, die eine verbindliche Zuordnung zur selbständigen oder abhängigen Tätigkeit nicht sicher zulassen, so dass nach den Regeln der objektiven Beweislast der Kläger, als derjenige der sich auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beruft, das Risiko der Nichterweislichkeit trägt.
46 Nachdem eine Versicherteneigenschaft des Klägers nicht vorlag, hat er zudem die Kosten des Rettungshubschraubereinsatzes zu erstatten.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
48 Gründe i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
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