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1 O 271/20•LG Schwerin 1. Zivilkammer, 2021-09-15, 1 O 271/20
1 O 271/20Tribunale cantonale / I camera civile15 set 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-15
Aktenzeichen: 1 O 271/20
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Die Klage wird abgewiesen. |
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| 2. | Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| 3. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. |
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| 4. | Der Streitwert wird auf 5.880,84 € festgesetzt. |
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1 Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall.
2 Die Klägerin betreibt in S. und W. Autohäuser. Sie vermietete ein in Ihrem Eigentum befindliches Fahrzeug an den 82-jährigen Herrn W.. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Volkswagen T-ROC, 1,5 TSi Style mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.
3 Herr W. befuhr am xxx um 11:45 Uhr mit dem Fahrzeug die B 106 aus Richtung N.. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dieser Strecke 70 km/h. Es darf nicht gehalten werden. Nach ungefähr 500 m auf der Umgehungsstraße musste Herr W. seine Fahrt unterbrechen. Er kam ins Stocken und schaltete die Warnblickanlage an. Herr W. versuchte die Fahrt fortzuführen. Er verblieb dabei auf dem rechten Fahrtstreifen der in beide Richtungen zweispurigen Straße. Die Straße wurde durch Leitplanken begrenzt. Ein Warndreieck stellte er nicht auf.
4 Die Beklagte zu 1.) mit ihrem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten PKW VW Tiguan befuhr denselben Fahrtstreifen und fuhr in das Heck des PKW der Klägerin. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe 17.642,51 €. Die Beklagte zu 2.) zahlte einen Betrag in Höhe von 11.761,67 € unter Zugrundlegung einer Haftungsquote in Höhe von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 1.).
5 Aufgrund seiner Verletzungen wurde Herr W. stationär behandelt. Im entsprechenden Arztbrief der Helios Kliniken Schwerin vom xxx, Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.07.2021 findet sich folgende Passage:
6 „er habe sich mit dem Getriebe verschaltet und sei zum Halt gekommen“
7 Die Klägerin behauptet, dass Herr W. das Fahrzeug nicht über längere Zeit abgestellt oder angehalten hätte. Nach ihrer Auffassung liege kein Liegenbleiben i.S.d. § 15 StVO bei einer nur kurzen Verzögerung der Fahrt vor. Herr W. habe von 1960 bis 2013 stets einen Wagen mit Schaltgetriebe gefahren. Das Fahrzeug der Klägerin sei gut erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 1.) sei mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die sie 5.880,84 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte behauptet, der Unfallgeschädigte W. wäre nicht in der Lage gewesen, das Schaltfahrzeug zu fahren, da er ausschließlich ein Automatikgetriebe gewohnt sei. Der Geschädigte sei aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu beherrschen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. Herr W. habe mit seinem Fahrzeug angehalten und längere Zeit gestanden. Das Fahrzeug sei nicht als stehend erkennbar gewesen.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.05.2021 und 18.08.2021 verwiesen. Weiter waren die Akten der StA Schwein, Az. 256 Js 35385/19 Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14 1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1.) gem. §§ 18, 7 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 2.) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG keinen Schadensersatzanspruch, da diese durch Erfüllung erloschen sind. Die Beklagte zu 2.) hat den Schaden zu 2/3 reguliert.
16 a) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Streitig ist die genaue Höhe des Anspruchs in Abhängigkeit von der Haftungsquote.
17 Die Haftung der Fahrzeughalter (-fahrer) untereinander bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Danach hängt im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei werden der Klägerin die Verursachungsbeiträge des Fahrzeugführers W. zugerechnet, § 18 Abs. 3 StVG.
18 Bei der somit erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (BGH, Urt. v. 21.11.2006, Az. VI ZR 115/05).
19 aa) Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Herr W. nicht in der Lage war ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher im Verkehr zu führen, was im Ergebnis dazu führte, dass er mit dem Fahrzeug auf der Straße liegenblieb. Dies folgt zum einen aus der Aussage des Zeugen x. Dieser schilderte, das Auto hätte einen kurzen Ruck nach hinten gemacht und sei dann wieder ausgegangen. Da müsse an dem Getriebe irgendwas kaputtgegangen sein oder nicht gestimmt haben. Das mit dem Rucken sei vielleicht zwei-, dreimal gewesen. Er (Herr W.) habe dann immer versucht mit der Schaltung das wieder zu starten. Das Auto sei aber immer gleich wieder ausgegangen. Er müsse aber mehrere Versuche gemacht haben. Also zwei-, dreimal habe der Zeuge gesehen, wie er (Herr W.) nach hinten geruckt habe. Diese Schilderung des Zeugen x deckt sich zum anderen mit den Aussagen des Herrn W. gegenüber den Polizeibeamten, dass er Probleme mit dem Schaltgetriebe gehabt habe und aus diesem Grund anhalten habe müssen. Ein weiteres Indiz ist, dass sich diese Schilderung auch im Arztbrief der Helios Kliniken Schwerin vom xxx wiederfindet. Ob Herr W. in der Zeit von 1960 bis 2013 nur Fahrzeuge mit Schaltgetriebe fuhr, kann dahinstehen, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls die etwaigen damaligen Erfahrungen nicht mehr nutzbar gemacht werden konnten.
20 bb) Dafür, dass Herr W. grundsätzlich aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, finden sich nicht genügend Anhaltspunkte. Allein das Alter reicht dazu nicht aus, hinzukommen müssen nach der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.10.1987, Az. VI ZR 280/86) altersbedingte Auffälligkeiten. Solche haben die Beklagten nicht dargelegt.
21 cc) Der Fahrzeugführer W. hat nach Überzeugung des Gerichts gegen § 15 S. 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist, nachdem das Warnblinklicht eingeschaltet wurde, ein Warndreieck in etwa 100 m Entfernung aufzustellen; wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann.
22 Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, insbesondere ist das Fahrzeug der Klägerin liegengeblieben.
23 Ein Fahrzeug bleibt liegen, wenn es sich, gleichgültig, weshalb, aus eigener Kraft nicht mehr
24 fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann. Das Liegenbleiben setzt dabei unfreiwilliges Handeln voraus. Erfasst sind somit Fälle des Liegenbleibens aus Benzinmangel oder technische Störungen, aber auch dann, wenn eine Möglichkeit des Weiterfahrens aus persönlichen Gründen nicht mehr möglich ist (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Aufl. 2020, StVO, § 15, Rn. 4). Dies kann beispielsweise durch ein plötzliches auftretendes medizinisches Problem erfolgen, aber eben auch durch eigenes Unvermögen begründet sein.
25 Nach Überzeugung des Gerichts ist der Wagen liegengeblieben, da der Fahrzeugführer nicht in der Lage gewesen ist, die Schaltung des Wagens ordnungsgemäß zu bedienen. Der Zeuge x hat ausgesagt, dass sich das Fahrzeug der Klägerin mehrere Minuten an einer Stelle befand. Der Zeuge ist auch glaubwürdig, da er in keiner Beziehung zu den Parteien steht und keine eigenen Interessen am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussage ist glaubhaft, da sie detailreich ist. Der Zeuge hat sich unmittelbar vor und während des Unfalls in seiner Gartenparzelle befunden. Der Garten befindet sich parallel zu der Bundestraße. Zwischen der Straße und dem Garten befindet sich nur noch ein Fuß- sowie Radweg. Der Zeuge hat bekundet, dass er, nachdem er ungewöhnliche Geräusche wahrgenommen hatte, auf die Mauer seines Komposthaufens geklettert sei. Dadurch war es ihm möglich das Geschehen vollumfänglich wahrzunehmen. Bereits nach dem Wahrnehmen der Geräusche und dem Raufklettern auf die Mauer seien zwei bis drei Minuten vergangen. Dann habe er ein bis zwei Minuten auf der Mauer gestanden. Der Unfall sei erst nach einer Minute, nachdem er wieder von der Mauer heruntergeklettert war, geschehen. Wieviele Minuten es genau insgesamt waren, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das Gericht aufgrund dieser Schilderung davon überzeugt, dass es zumindest eine Minute war. Das ist ausreichend.
26 Dieser Überzeugungsbildung steht auch nicht die Aussage des Zeugen x entgegen, der nicht bestätigen konnte, dass das Fahrzeug des Herrn W. stehengeblieben war. Das Gericht geht davon aus, dass der Zeuge x nicht den gesamten Sachverhalt wahrnehmen konnte. Der Zeuge bekundete, dass er das Fahrzeug des Herrn W. nur kurz beobachtet und sich vornehmlich auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) konzentriert hatte. Der Zeuge befand sich im fließenden Verkehr und hatte dadurch eine deutlich eingeschränkte Wahrnehmungsmöglichkeit. Dadurch war er auch nur für kurze Zeit am Ort des Geschehens. Dies war beim Zeugen x, der aufgrund seiner beobachtenden Position aus dem Stand deutlich mehr Gelegenheit hatte, das Geschehen wahrzunehmen, anders.
27 Dem Liegenbleiben steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Fahrzeug durch die Startversuche etwas ins Rollen kam und somit nicht permanent auf derselben Stelle verharrte. Das Tatbestandsmerkmal des Liegenbleibens ist jedenfalls auch dann erfüllt, wenn es sich um eine geringfügige Ortsveränderung handelt. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Zeuge x berichtete, dass das Fahrzeug des Herrn W. stand, so dass es allenfalls zu kurzen Bewegungen gekommen ist, die den Charakter eines Fahrens nicht erreichten.
28 dd) Hinsichtlich der Beklagten zu 1.) kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sie mit überhöhter Geschwindigkeit, schneller als die dort erlaubten 70 km/h, fuhr. Sie selbst hat angegeben, sie sei mit 70 oder ein bisschen drunter gefahren. Der Zeuge x hat eine Geschwindigkeit von 50 bis 60, eher 60 angegeben.
29 ee) Der Beklagten zu 1.) ist aber ein fahrlässiger Verstoß gegen die ihr als Verkehrsteilnehmer
30 obliegende Pflichten anzulasten, ihre Fahrweise zu einzurichten und insbesondere die Fahrbahn so aufmerksam zu beobachten, dass sie auch ein unerwartetes Hindernis, wie den liegengebliebenen PKW des Herrn W., noch rechtzeitig erkennen und ihm entweder ausweichen oder davor anhalten konnte (§§ 1, 3 Abs. 1 S. 2 StVO). Die Beklagte zu 1.) ist ungebremst in das Fahrzeug des Herrn W. gefahren, was dafür spricht, dass sie sehr unaufmerksam war, zumal die Warnblinkanlage des Fahrzeugs des Herrn W. eingeschaltet war. Es sind auch keine die Sichtbarkeit des stehenden Fahrzeugs einschränkenden Gründe, wie z. B. Dunkelheit oder Nebel, gegeben.
31 ff) Die Abwägung der beiderseits gesetzten Ursachen für das Zustandekommen des Unfalls ergibt, dass auf beiden Seiten wesentliche Verursachungsbeiträge vorhanden sind, weshalb eine Haftungsquote zu bilden ist. Der Verursachungsbeitrag des Herrn W. liegt bei mindestens einem Drittel. Einer genaueren Bezifferung bedarf es nicht, da die Parteien nur noch um den bisher nicht regulierten Teil des Schadens in Höhe von einem Drittel streiten.
32 Bei einem Zusammenstoß mit einem liegen gebliebenen Fahrzeug kommt in der Regel eine Haftungsteilung in Betracht, wobei der höhere Haftungsanteil den Halter des liegen gebliebenen Fahrzeuges treffen kann, insbesondere wenn er seiner Sicherungspflicht gemäß § 15 StVO nicht genügt hat (Grüneberg Haftungsquoten, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 106, beck-online). Auf eine hälftige Haftungsverteilung ist zu erkennen, wenn ein Fahrzeug mit einem Motorschaden am Fahrbahnrand liegenbleibt, dessen Fahrer den Vorrang der Warnung des nachfolgenden Verkehrs vor der Schadensbeseitigung missachtet, und ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat (LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.10.1991, Az. 5 S 76/91).
33 Vorliegend sind dem Fahrer W. vorzuwerfen, dass er nicht über ausreichend Kenntnis bzw. Übung zum Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe verfügte sowie ein Verstoß gegen § 15 S. 2 StVO. Die Betriebsgefahr des auf der Fahrbahn stehenden PKW ist höher zu bewerten als diejenige des von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs. Die Beklagte zu 1.) muss sich einen deutlichen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO anrechnen lassen. Eine volle Haftung der Beklagten käme allenfalls dann in Betracht, wenn Herrn W. keine Verursachungsbeiträge gesetzt hätte. Dies ist aber nicht der Fall.
34 b) Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Umfang von 2/3 bereits reguliert wurde, ist insoweit Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender nicht erfüllter Anspruch ergibt sich nicht.
35 c) Mangels Zuspruches in der Hauptsache besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
36 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708, 711 ZPO.
37 3. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 48 GKG, 3 ZPO.
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