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2 LB 134/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-01-29, 2 LB 134/25 OVG
2 LB 134/25 OVGTribunale amministrativo / 2a divisione29 gen 2026
1. Der Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung für einen Abgeordneten des Landtages M-V ist durch eine Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. (Rn.22) 2. Die Altersentschädigung für einen Abgeordneten des Landtages M-V setzt das Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze für Landesbeamte voraus. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 5. Februar 2025, 3 A 283/23 SN, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 2 LB 134/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0129.2LB134.25OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 1 S 1 AbgG MV, § 108 BG MV, § 35 BG MV, § 42 Abs 1 VwGO
Der Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung für einen Abgeordneten des Landtages M-V ist durch eine Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. (Rn.22)
Die Altersentschädigung für einen Abgeordneten des Landtages M-V setzt das Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze für Landesbeamte voraus. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 5. Februar 2025, 3 A 283/23 SN, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Altersentschädigung für Landtagsabgeordnete ab dem 01.11.2021.
2 Der Kläger war hauptberuflich Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern und wurde 2020 nach § 108 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) in den Ruhestand versetzt. Er war vom xx bis zum xx Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.
3 Mit Schreiben vom 13.12.2022 beantragte er bei dem Landtag M-V die Zahlung einer Altersentschädigung rückwirkend zum 01.11.2021. Er begründete diesen Antrag mit der Regelung des § 17 Abgeordnetengesetz Mecklenburg-Vorpommern (AbgG M-V) in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26). Nach dieser rückwirkend zum 01.11.2021 in Kraft getretenen Regelung habe ein Abgeordneter mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Landebeamtengesetz M-V Anspruch auf Abgeordnetenversorgung. Als Polizeivollzugsbeamter habe er diese Altersgrenze 2020 erreicht.
4 Der Landtag M-V lehnte mit Bescheid vom 16.01.2023den Antrag mit der Begründung ab, die besondere Regelaltersgrenze des § 108 LBG M-V sei nicht anwendbar, weil sie eine besondere körperliche Beanspruchung bei bestimmten Berufsgruppen voraussetze. Bei einer Altersentschädigung für Abgeordnete des Landtages M-V liege diese Voraussetzung aber nicht vor, so dass auch die Sonderregelung des § 108 LBG M-V in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit des Klägers keine Anwendung finde.
5 Auf einen weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Antrag bewilligte der Landtag M-V dem Kläger eine vorfristige Altersentschädigung ab dem 01.01.2023.
6 Der Kläger hat am 13.02.2023 Klage gegen die Beklagte erhoben. Er hat die Klage im Wesentlichen mit der Überlegung begründet, § 17 AbgG M-V bestimme die Regelaltersgrenzen nicht selbst, sondern nehme Bezug auf die in § 35 LBG M-V festgelegten Regelaltersgrenzen. Der Wortlaut des § 35 LBG M-V verweise auf die landesrechtlich geregelten Regelaltersgrenzen, zu denen auch die gesetzlich bestimmte Regelaltersgrenze des § 108 LBG M-V gehöre. Diese Regelaltersgrenze habe der Kläger am xx 2020 erreicht. Der Wortlaut des § 35 LBG M-V erlaube keine andere Auslegung, weil er auf die speziellen Vorschriften über die Regelaltersgrenze verweise, ohne diese einzugrenzen. § 17 AbgG M-V wiederum verweise ohne Eingrenzung auf § 35 LBG M-V. Auch die Begründung zur Änderung des § 17 AbgG M-V verweise auf die einheitlich nach landesrechtlichen Vorgaben geregelte Altersentschädigung. Dies entspreche auch dem Sinn des Verweises, der gerade die landesrechtlichen Besonderheiten erfassen sollte, weil er ansonsten nicht erforderlich gewesen sei. Es handele sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Schließlich liege auch keine Ungleichbehandlung vor, weil die unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten die Unterschiede rechtfertigten.
7 Der Kläger hat beantragt,
8 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2023 rückwirkend ab dem 01. November 2021 eine ungekürzte Altersentschädigung nach § 17 AbgG M-V zu gewähren.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Ansicht, die besondere Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte aus § 108 LBG M-V sei nicht anwendbar. Der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass diese Sonderregelung für Abgeordnete, die den § 108 LBG M-V zugrundeliegenden besonderen körperlichen Beanspruchungen nicht unterliegen, Anwendung finde. § 17 Abs. 1 AbgG M-V verweise ausschließlich und ausdrücklich auf die in § 35 LBG M-V festgelegte Regelaltersgrenze. Im Umkehrschluss verweise die Vorschrift gerade nicht auf die davon abweichende Regelaltersgrenze des § 108 LBG M-V. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber habe keine Absenkung des Alters für den Erhalt der Altersentschädigung beabsichtigt. Dafür spreche, dass kein entsprechender Mehrbedarf bei den Kosten bezüglich der Altersentschädigungen vorgesehen war. Es handele sich bei der Verweisung um eine Rechtsfolgenverweisung.
12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.02.2025 abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet. Unter Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden ergebe sich, dass der Anspruch des Klägers nicht bestehe. Die Beschränkung auf die in § 35 LBG M-V „festgelegte Regelaltersgrenze“ stelle eine dynamische Verweisung dar, die die vorher geltende Regelung im Abgeordnetengesetz, die noch jeweils durch den Gesetzgeber an die Anhebung der Regelaltersgrenzen insbesondere im Beamtenrecht angepasst werden musste, ablösen sollte. Der Gesetzgeber habe gerade nicht die Formulierung gewählt, wonach die Altersgrenze nach § 35 LBG M-V „bestimmt“ werden soll. Es handele sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung. Nichts anderes könne der Begründung des Gesetzentwurfes entnommen werden. Dies wurde näher ausgeführt. Der Zweck der Altersentschädigung sei, eine pluralistische Zusammensetzung des Landtages zu erleichtern und damit auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Abgeordneten während ihrer Tätigkeit im Landtag zu stärken. Es solle unerheblich sein, in welchem Alter und mit welchen Versorgungsanwartschaften die Landtagsabgeordneten ihr Mandat antreten. Eine Bevorzugung von Abgeordneten, die besonderen Beamtengruppen angehören, durch eine frühere Altersentschädigung als die ausdrücklich in Bezug genommene Regelaltersgrenze des § 35 LBG M-V würde über den eigentlichen Zweck der Altersentschädigung hinausgehen. Zudem sei es mit dem Zweck der besonderen Regelaltersgrenzen nicht vereinbar, die herabgesetzten Regelaltersgrenzen bei der Altersentschädigung zu berücksichtigen. Es gebe auch keinen sachlichen Grund, die Altersentschädigung bereits dann zu zahlen, wenn der Abgeordnete aufgrund einer Regelung wie § 108 LBG M-V zu einem früheren Zeitpunkt als der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Altersentschädigung solle grundsätzlich Lücken in der Altersversorgung schließen, die für den Abgeordneten entstehen, weil er im Landtag tätig ist und deshalb auf einen andere Berufstätigkeit, die eine sonstige Altersversorgung begründet, verzichten muss. Weil schon die Dienstzeit im Landtag nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten und Beamtinnen gelte, könnten erst recht nicht zusätzliche Versorgungsansprüche besonderer Beamtengruppen auf die Altersentschädigung übertragen werden. Eine Gleichstellung der Abgeordnetentätigkeit mit diesen besonderen Beamtengruppen erschiene eher willkürlich. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats bestünden nicht. Es bestehe ein hinreichend sachlicher Grund, bei den Altersentschädigungen nicht im Hinblick auf ihre sonstige berufliche Tätigkeit zu differenzieren.
13 Gegen dieses am 21.02.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2025 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er innerhalb der auf den 21.05.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.05.2025 begründet hat. Die Berufungsbegründung wiederholt im Wesentlichen den bisherigen klägerischen Vortrag und ergänzt ihn um Ausführungen über die Bedeutung der Berücksichtigung der Erwerbsbiografie der Landtagsabgeordneten.
14 Der Kläger beantragt:
15 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05.02.2025 wird geändert.
16 Unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2023 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 01. November 2021 eine ungekürzte Altersentschädigung nach § 17 AbgG M-V zu gewähren.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
20 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
21 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Verwaltungsgericht zugelassen worden. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Berufung ist innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufungsbegründung enthält einen Antrag und die Berufungsgründe. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 124a Abs. 3 VwGO erfüllt.
22 B. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage auf Gewährung der Altersentschädigung zulässig. Die Entscheidung über die Altersentschädigung erfolgt nach § 24 AbgG M-V mangels anderer Bestimmungen im Abgeordnetengesetz M-V nach den für die Versorgung der Landesbeamten geltenden Vorschriften (vgl. insbes. § 1 und § 49 Abs. 1 BeamtVG M-V). Die Altersentschädigung ist rechtlich als eine dem Ruhegehalt ähnliche Leistung einzustufen. Das Ruhegehalt wird im Gegensatz zur Besoldung durch einen Festsetzungsbescheid bewilligt, aus dem sich die konkrete Höhe des Ruhegehaltes ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 12). Dies hat seinen Grund darin, dass anders als bei der Besoldung sich die Höhe des Ruhegehaltes aus dem Gesetz ergibt, aber im Einzelfall Berechnungsschritte erforderlich sind, die es rechtfertigen, die Gewährung durch einen Verwaltungsakt vorzusehen, aus dem sich diese Berechnung im Einzelnen ergibt. Dass über die Altersentschädigung mittels „Versorgungsbescheid“ entschieden wird, zeigt auch die Regelung in § 25 Abs. 4 AbgG M-V. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Verweisung in § 24 AbgG M-V nicht das Widerspruchsverfahren erfasst (§ 126 BRRG), sondern als Verweisung auf materiell-rechtliche Vorschriften zu verstehen ist. Das Widerspruchsverfahren ist hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen bzw. entbehrlich.
23 C. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daraus folgt zugleich, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
24 Die Ablehnung der begehrten Altersentschädigung ab dem 01.11.2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V. Danach erhalten Abgeordnete nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie die nach § 35 Landesbeamtengesetz M-V (LBG M-V) festgelegte Regelaltersgrenze erreichen und dem Landtag ein Jahr angehört haben.
25 Der Kläger gehörte dem Landtag mehr als ein Jahr an. Er hatte am 01.11.2021 aber die Regelaltersgrenze nach § 35 Landesbeamtengesetz noch nicht erreicht. Dies ergibt sich noch nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V, der ausschließlich die in § 35 LBG M-V festgesetzte Regelaltersgrenze nennt. Denn § 35 LBG M-V bestimmt zwar eine Regelaltersgrenze, aber nicht, wenn gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. Das lässt das Verständnis zu, dass sich die in § 17 AbgG M-V gemeinte Festsetzung der Regelaltersgrenze nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen richtet, zu denen auch die Vorschrift des § 108 LBG M-V gehört, die die vorzeitige Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte bestimmt. Näher liegt allerdings das Wortlautverständnis, dass nur die in § 35 LBG M-V festgelegte, durchaus unterschiedliche Regelaltersgrenze gemeint ist. Denn im Gesetzestext ist ausschließlich auf § 35 LBG M-V Bezug genommen: „in § 35 Landesbeamtengesetz festgelegte“, nicht aber auf die abweichenden gesetzlichen Bestimmungen.
26 Eine systematische Auslegung kommt zu dem Ergebnis, dass nur die in § 35 LBG M-V gemeinte Regelaltersgrenze maßgeblich ist. Die Altersentschädigung von Abgeordneten ist in Titel 3 des Abgeordnetengesetzes geregelt. Dort sind versorgungsrechtliche Bestimmungen für ausgeschiedene Abgeordnete in verschiedenen Ausprägungen geregelt. Auch die Altersentschädigung ist als Versorgungsleistung anzusehen. Dieser Titel schließt mit der Bestimmung des § 24 AbgG M-V, wonach für die Versorgung die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Gesetz (d.h. dem AbgG M-V) nichts anders bestimmt ist. Daraus folgt, dass das AbgG M-V für die Versorgung subsidiär auf beamtenrechtliche Regelungen über die Versorgung verweist. Enthält der Titel 3 des Abgeordnetengesetzes aber eigenständige Regelungen, die auf beamtenrechtliche Regelungen verweisen, handelt es dabei nicht um eine Rechtsgrundverweisung oder Rechtsfolgenverweisung, sondern um eine selbstständige tatbestandliche Voraussetzung des Abgeordnetengesetzes. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V um eine Rechtsgrundverweisung handelt mit der Folge, dass sich die Regelaltersgrenze nach dem Landesbeamtenrecht bestimmt. Vielmehr ist systematisch die Vorschrift so zu verstehen, dass maßgeblich die in § 35 LBG M-V geregelte Regelaltersgrenze sein soll, aber gerade nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen abweichend festgelegte Regelaltersgrenze.
27 Diese Auslegung lässt sich auch aus Sinn und Zweck des § 17 AbgG M-V ableiten. Danach soll der Zugang zum Abgeordnetenstatus möglichst allen Personen eröffnet werden, weil unabhängig von der vor Erlangung dieses Status ausgeübten Tätigkeit, die nicht zwingend eine Berufstätigkeit sein muss, den gewählten Abgeordneten eine Altersversorgung zusteht, die, was ihren Beginn betrifft, derjenigen gleichsteht, die einem Landesbeamten nach den allgemeinen Regeln zusteht. Die möglichen Bewerber um ein Abgeordnetenmandat sollen nicht durch die Sorge um ihre Altersversorgung von einer Bewerbung abgehalten werden. Es sollen die versorgungsrechtlichen „Fehlzeiten“ ausgeglichen werden, die durch die Erlangung des Status eines Abgeordneten entstehen. Dabei hat der Gesetzgeber pauschaliert und nicht auf den individuellen Versorgungsstand des konkreten Abgeordneten abgestellt, sondern sich für alle ganz unterschiedlichen beruflichen Vor- und Nachtätigkeiten einheitlich auf eine beamtenrechtliche Regelaltersgrenze als maßgeblich für den Beginn der Zahlung der Altersentschädigung entschieden. Dies entspricht auch dem überkommenen System der Altersentschädigung, das durch eine starre Altersgrenze gekennzeichnet war, die auf keine individuellen Aspekte Rücksicht nahm. Dass der Gesetzgeber von diesem System abgehen und es durch ein System ersetzen wollte, in dem – wie der Kläger meint – die individuelle Berufsbiografie als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Regelaltersgrenze herangezogen wird, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift nicht, die gerade für alle Abgeordneten gelten soll und nicht spezifisch Abgeordnete, die als Beamte tätig waren, erfassen will. Dass die Gewährung von Altersentschädigung an spezifische beamtenrechtliche Sonderreglungen anknüpften soll, entspricht nicht dem objektiven Sinn und Zweck der Vorschrift.
28 Die - als Auslegungstopos nur nachrangige und nur zur Bestätigung einer bereits auf anderem Weg gefundenen Auslegung heranzuziehende - historische Auslegung kommt zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Kläger herangezogene Formulierung, dass sich die Altersentschädigung einheitlich nach landesbeamtenrechtlichen Vorgaben richten soll, verweist durch das Wort „einheitlich“ auf das hier gefundene Ergebnis. Wenn in der Begründung des Regierungsentwurfes der Plural „Vorgaben“ genutzt wird, gibt dies für die vom Kläger angestrebte Auslegung nichts her. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine sprachliche Ungenauigkeit handeln könnte, enthält bereits § 35 LBG M-V verschiedene Regelaltersgrenzenbestimmungen, was die Verwendung des Plurals rechtfertigt. Im Übrigen dürfte die Verwendung des Plurals sich darauf beziehen, dass sich nach der Begründung des Gesetzentwurfes (LT-Drs. 8/6 S. 12) sowohl die Entschädigung der Abgeordneten wie die Altersentschädigung nach (verschiedenen) landesrechtlichen Bestimmungen richtet. Welche das sind, ergibt sich wiederum aus der dem Wortlaut, der systematischen Stellung der Normen und ihrem Sinn und Zweck folgenden Auslegung. Zudem wäre zu erwarten, dass den Gesetzesmaterialien ein deutlicher Hinweis darauf zu entnehmen wäre, wenn eine Regelung zur Altersentschädigung getroffen werden soll, die vom Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung (vgl. hierzu BVerfG, U. v. 05.11.1975 – 2 BvR 193/74 –, juris Rn. 43; B. v. 21.12.2000 – 2 BvR 2318/97 –, juris Rn. 2; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 30.07.2018 – Vf. 11-VIII-17 –, juris Rn. 59) abweicht.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
31 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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