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4 LZ 349/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-03-31, 4 LZ 349/25 OVG
4 LZ 349/25 OVGTribunale amministrativo / 4a divisione31 mar 2026
1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen.(Rn.11) 2. Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstantiiert sein, wenn er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO enthält.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 23. Juni 2025, 5 A 3339/24 SN, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 4 LZ 349/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0331.4LZ349.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 227 Abs 4 ZPO
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen.(Rn.11)
Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstantiiert sein, wenn er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO enthält.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 23. Juni 2025, 5 A 3339/24 SN, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juni 2025 – 5 A 3339/24 SN – wird zugelassen.
I.
1 Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2023 einen Asylantrag.
2 Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Januar 2024 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an. Mit Bescheid vom 26. Juli 2024 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 5. Januar 2024 auf. Mit Bescheid vom 19. November 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Nigeria an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
3 Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2025 (Montag) um 11 Uhr geladen. Am 20. Juni 2025 (Freitag) teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht gegen Mittag telefonisch mit, dass sie erkrankt sei und an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Sie kündigte einen Schriftsatz an. Am selben Tag um 13.51 Uhr beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich Terminsverlegung, da sie erkrankt sei und nicht zur Verhandlung kommen könne. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte dazu die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vom 20. Juni 2025 vor, nach der sie vom 20. Juni 2025 bis voraussichtlich zum 25. Juni 2025 arbeitsunfähig sein würde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2025 ab. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2025 ist für den Kläger niemand erschienen. Mit Urteil vom 23. Juni 2025 – 5 A 3339/24 SN – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 7. Juli 2025 zugestellt worden.
4 Am 6. August 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
II.
5 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.
6 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
7 Der Kläger macht den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Er sieht sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Prozessbevollmächtigte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie habe versucht, dies dem Gericht bereits am 20. Juni 2025 telefonisch mitzuteilen, aber die Antwort erhalten, dass kein Richter mehr anwesend sei. Infolge ihrer Erkrankung habe sie es versäumt, gleich am 20. Juni 2025 bei ihrem Arztbesuch um eine Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit zu bitten. Diese ärztliche Bescheinigung vom 24. Juni 2025 sei nachgereicht worden. Die Ablehnung des am 20. Juni 2025 gestellten Verlegungsantrags verkenne den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und den tatsächlichen Gesundheitszustand der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Kläger sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern und zu gerichtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.
8 Der Zulassungsgrund liegt vor. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins. Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 3 m. w. N.).
9 Allerdings kann sich ein Beteiligter nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, wenn er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen. Es obliegt ihm deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 4 m. w. N.). Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Antrag auf Terminsverlegung so detailliert vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist. Genügt der Antrag diesen Voraussetzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen beziehungsweise erforderliche Unterlagen einzureichen. Allenfalls bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag kann das Gericht hiervon absehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2021 – 1 BvR 1997/18 – juris Rn. 13 m. w. N.).
10 Nach diesen Maßstäben war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, den am 20. Juni 2025 gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Verlegung des Termins abzulehnen, ohne dem Kläger zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
11 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinreichend substantiiert dargelegt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein würde, am 23. Juni 2025 von B-Stadt nach Schwerin zu reisen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt wird im Allgemeinen zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auch eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit impliziert (Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand Dezember 2025, § 227 Rn. 12.5; a. A. VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121 – juris Rn. 8 m. w. N.). Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts besteht unter anderem in der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen seiner Mandanten. Eine Arbeitsunfähigkeit des Rechtsanwalts legt deshalb seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nahe. Wenn das Verwaltungsgericht nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Zweifel an deren Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hatte, hätte es sie deshalb zur Ergänzung ihres Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. März 2026 – 4 A 2335/24 – juris Rn. 2 ff.).
12 Dafür hätte auch ausreichend Zeit bestanden, nachdem der telefonische Verlegungsantrag nach den schlüssigen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers – das Verwaltungsgericht hat den Zeitpunkt ihres Anrufs nicht dokumentiert – vor 13 Uhr gestellt und um 13.51 Uhr durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter substantiiert worden war. Für einen am letzten Werktag vor dem Termintag vor Dienstschluss gestellten Antrag auf Verlegung des Termins sind regelmäßig bei der Antragstellung keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. April 2023 – VIII B 144/22 – juris Rn. 5).
13 Entsprechendes gilt, wenn man den Antrag auf Terminsverlegung deshalb für unsubstantiiert halten will, weil er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO dazu enthielt, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestehen. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 227 Abs. 1 Satz 3 ZPO, in dem die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, dass eine Videoverhandlung in geeigneten Fällen als milderes Mittel gegenüber der Terminsverlegung vorzugswürdig ist. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegensteht (Kormann, in: Hau, BeckOGK, Stand Januar 2026, § 227 ZPO Rn. 4, 23). Die Vorschrift kann nicht nur in den Fällen kollidierender Termine Bedeutung gewinnen, sondern auch dann, wenn die Erkrankung des Rechtsanwalts zwar eine Reiseunfähigkeit, aber keine Verhandlungsunfähigkeit zur Folge hat. Dann könnte eine Videoverhandlung den erheblichen Grund für die Terminsverlegung entfallen lassen. Wenn das Verwaltungsgericht aber mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es diese zunächst darauf hinweisen müssen, dass sie sich noch dazu erklären müsse, ob sie in einer Videoverhandlung verhandlungsfähig wäre.
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