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L 7 R 182/21•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2026-01-21, L 7 R 182/21
L 7 R 182/21Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 721 gen 2026
Eine anteilige ausschließliche Beitragszahlung (hier: fehlerhaft abgeführte fiktive Rentenversicherungsbeiträge nach § 172 Abs 1 SGB 6 bei tatsächlich bestehender Versicherungspflicht) durch einen Arbeitgeber ist für die Begründung einer Pflichtversicherungszeit ausreichend. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 30. September 2021, S 1 R 241/17, Urteil nachgehend BSG, 2. Juni 2026, B 5 R 3/26 R, sonstige Erledigung: Rücknahme
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: L 7 R 182/21
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0121.L7R182.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 55 Abs 1 S 1 SGB 6, § 172 Abs 1 SGB 6
Rechtskraft: ja
Eine anteilige ausschließliche Beitragszahlung (hier: fehlerhaft abgeführte fiktive Rentenversicherungsbeiträge nach § 172 Abs 1 SGB 6 bei tatsächlich bestehender Versicherungspflicht) durch einen Arbeitgeber ist für die Begründung einer Pflichtversicherungszeit ausreichend. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 30. September 2021, S 1 R 241/17, Urteil nachgehend BSG, 2. Juni 2026, B 5 R 3/26 R, sonstige Erledigung: Rücknahme
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 verurteilt, dem Kläger Altersrente ab dem 1. Februar 2017 unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 nach Maßgabe der tatsächlich gezahlten Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger 20 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers eine weitere Beitragszeit von Mai 1998 bis November 2004 mit den tatsächlich vom Beschäftigungsbetrieb abgeführten Beiträgen zur Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.
2 Der am 3. Mai 1946 geborene Kläger war bis April 1998 Wahlbeamter auf Zeit und hatte nach dem Ende dieses Amtes einen altersunabhängigen Anspruch auf Versorgungsbezüge. Für die letzten vier Monate dieses Amtes war der Kläger beurlaubt und konnte daher bereits ab 1. Januar 1998 eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der "Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Mecklenburg-Vorpommen mbH" (später umfirmiert in "Invest in Mecklenburg-Vorpommern GmbH") aufnehmen. Die Arbeitgeberin führte für den Kläger zunächst keine Rentenversicherungsbeiträge ab, da dieser aufgrund der Beurlaubung versicherungsfrei war. Ab dem 1. Mai 1998 meldete die Arbeitgeberin den Kläger bei der Beigeladenen mit dem halben Beitragssatz zur Rentenversicherung und führte lediglich den Arbeitgeberanteil ab.
3 Aus Anlass eines Versorgungsausgleichsverfahrens prüfte die beigeladene Einzugsstelle den Sachverhalt und stellte mit Bescheid vom 28. April 2009 die Versicherungspflicht des Klägers u.a. in der Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2007 fest. Aufgrund der Verjährungsfrist würden allerdings nur noch die offenen Arbeitnehmeranteile für die Zeit ab dem 1. Dezember 2003 gefordert. Nachdem die Arbeitgeberin des Klägers Widerspruch erhoben hatte, erging am 13. Mai 2009 ein Änderungsbescheid dahin, dass aufgrund der Verjährung nur Beiträge für die Zeit ab dem 1. Dezember 2004 zu zahlen seien.
4 Das Klageverfahren der Arbeitgeberin gegen diesen Bescheid blieb letztlich erfolglos (Urteil SG Schwerin vom 9. Dezember 2015 – S 8 KR 22/10). Die Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 wurden nachgezahlt und der Zeitraum von der Beklagten als Beitragszeit berücksichtigt. Hiermit erfüllte der Kläger allerding noch nicht die allgemeine Wartezeit für eine Altersrente.
5 Nachdem das Versorgungsausgleichsverfahren abgeschlossen und dem Kläger Rentenanwartschaften seiner Ehefrau übertragen worden waren, beantragte der Kläger am 2. Februar 2017 Regelaltersrente. Hierbei verfolgte er zunächst das Begehren, so gestellt zu werden, als seien während der ganzen Zeit seiner Beschäftigung auch die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung abgeführt worden.
6 Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 28. März 2017 Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2017, ohne den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 als Beitragszeit zu berücksichtigen.
7 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 7. Juni 2017 zurück. Dem Begehren auf Anerkennung des Zeitraumes vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 als Pflichtbeitragszeit könne nicht entsprochen werden, da eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt sei. Es habe zwar Rentenversicherungspflicht bestanden, allerdings seien Beiträge aufgrund der Verjährungsfrist nur noch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 zu entrichten gewesen.
8 Hiergegen hat der Kläger am 6. Juli 2017 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
9 Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,
10 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2017 i.G.d. Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu verurteilen, die Altersrente unter Berücksichtigung einer vollständigen Beitragszahlung auch für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 ab Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers, einschließlich einer zu verzinsenden Nachzahlung für die Vergangenheit und laufend zu zahlen,
11 sowie hilfsweise,
12 den für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 entrichteten Arbeitgeberanteil an den Kläger auszuzahlen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zu dem hilfsweisen Begehren auf Rückzahlung der Beiträge hat sie ausgeführt, dass eine Erstattung nach § 26 SGB IV nur dann in Betracht komme, wenn die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Beigeladene habe jedoch durch den Bescheid vom 28. April 2009 festgestellt, dass Versicherungspflicht bestanden habe, weshalb die Beiträge zu Recht gezahlt worden seien. Die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge könne nur in den Fällen des § 210 SGB VI erfolgen, von denen hier keiner vorliege.
16 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2021 abgewiesen und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt:
17 Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI seien Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht vollständig Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest und sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 an dieser vollständigen Beitragszahlung fehle. Insbesondere seien die Arbeitnehmerbeiträge für die versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Zeitraum nicht entrichtet und könnten aufgrund des Eintritts von Verjährung nicht mehr gefordert werden. Eine Berücksichtigung als Beitragszeit sei daher nicht möglich.
18 Der Kläger hat gegen das am 11. Oktober 2021 zugestellte Urteil am 10. November 2021 Berufung eingelegt und zunächst sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zuletzt hat der Kläger die Berufung darauf beschränkt, dass die tatsächlich von der Arbeitgeberin gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien.
19 Der Kläger beantragt,
20 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 30. September 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung der erfolgten Beitragszahlung im Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 ab dem 1. Februar 2017 zu zahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe.
24 Die Berufung ist zulässig und im zuletzt noch weiterverfolgten Umfang auch begründet.
25 Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage vollständig abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig sind, als sie die Beitragszeit vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 nicht berücksichtigen.
26 Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Beitragszeiten nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Das vom Sozialgericht angenommene Erfordernis einer "vollständigen" Beitragszahlung findet indes im Gesetz keine Stütze und würde auch zu völlig unbilligen Ergebnissen führen, da schon kleinste Fehler des Arbeitgebers bei der Abführung der Beiträge, die nicht zeitnah erkannt werden, zum vollständigen Verlust der Beitragszeiten führen würden. Eine anteilige Beitragszahlung ist daher für die Begründung einer Pflichtversicherungszeit ausreichend.
27 Wie die Beigeladene mit Bescheid vom 28. April 2009 bestandskräftig festgestellt hat, war der Kläger in dem streitigen Zeitraum versicherungspflichtig. Entgegen der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind auch tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 30. November 2004 entrichtet worden, wenn auch nicht in der geschuldeten Höhe. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitgeberin des Klägers offenbar davon ausgegangen ist, dass sie lediglich Beiträge nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten habe. Denn der Anknüpfungspunkt dieser Beitragspflicht ist das Vorliegen einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, die lediglich aufgrund persönlicher Umstände des Beschäftigten ausnahmsweise versicherungsfrei ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass die angenommene Versicherungsfreiheit nicht vorlag, ändert dies nichts an der Identität der Beitragszahlung mit Bezug auf gerade dieses Beschäftigungsverhältnis. Es verändern sich lediglich die rechtlichen Konsequenzen mit der Zuordnung der Zahlungen zum Versicherungskonto des Beschäftigten. Für den Senat ist kein Grund erkennbar, der eine Rückabwicklung der Beitragszahlung mit gleichzeitiger Verpflichtung des Arbeitgebers zur erneuten Entrichtung rechtfertigen oder gar erfordern würde. Selbst wenn man diese Konstruktion annähme, stünden sich die beiden Ansprüche von Beginn an aufrechenbar gegenüber, weshalb die Verjährung der Beitragsansprüche einer Aufrechnung und damit der wirksamen Entrichtung der Pflichtbeiträge nicht entgegenstünde.
28 Die Beklagte verhält sich offensichtlich widersprüchlich, wenn sie einerseits eine Erstattung der Beiträge ablehnt, weil diese rechtmäßig gezahlt worden seien, und andererseits eine Berücksichtigung dieser rechtmäßig gezahlten Beiträge verweigert. Auch für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2004 hat die Beklagte die gezahlten Arbeitgeberanteile als Pflichtbeiträge berücksichtigt. Weshalb die Beklagte dies für den Vorzeitraum anders handhaben will, erschließt sich nicht.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt der weitgehenden Rücknahme des ursprünglichen klägerischen Begehrens Rechnung.
30 Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Behandlung von fehlerhaft abgeführten fiktiven Rentenversicherungsbeiträgen nach § 172 Abs. 1 SGB VI bei tatsächlich bestehender Versicherungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt weder eine nachvollziehbare Verwaltungspraxis der Rentenversicherung noch höchstrichterliche Entscheidungen hierzu. Eine Klärung durch das Bundessozialgericht ist daher angezeigt.
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