Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, 2026-02-12, L 6 KR 114/22

L 6 KR 114/22Tribunale delle assicurazioni sociali / 6a divisione12 feb 2026

Regest

In einem Widerspruch gegen die Feststellung der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung liegt jedenfalls dann nicht ohne Weiteres sogleich ein konkludenter Antrag auf Erstattung eines Teils der Beiträge aus der gesetzlichen Altersrente nach § 231 Abs 2 SGB V iVm § 40 Abs 7 S 3 KVLG 1989, wenn der Krankenversicherungsträger auf die Möglichkeit eines derartigen Antrags zuvor ausdrücklich hingewiesen hat (Abgrenzung zu BSG vom 26.6.1986 - 2 RU 25/85). (Rn.46)

Testo completo

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat — L 6 KR 114/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: L 6 KR 114/22

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 Abs 1 SGB 4, § 27 Abs 2 SGB 4, § 27 Abs 3 S 2 SGB 4, § 231 Abs 2 SGB 5, § 40 Abs 7 S 3 KVLG 1989

Leitsatz

In einem Widerspruch gegen die Feststellung der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung liegt jedenfalls dann nicht ohne Weiteres sogleich ein konkludenter Antrag auf Erstattung eines Teils der Beiträge aus der gesetzlichen Altersrente nach § 231 Abs 2 SGB V iVm § 40 Abs 7 S 3 KVLG 1989, wenn der Krankenversicherungsträger auf die Möglichkeit eines derartigen Antrags zuvor ausdrücklich hingewiesen hat (Abgrenzung zu BSG vom 26.6.1986 - 2 RU 25/85). (Rn.46)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 29. November 2022 aufgehoben, soweit sich der Rechtstreit nicht durch die Teilrücknahme der Berufung erledigt hat.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung eines Teils der auf die Altersrente des Klägers gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01. April 2002 bis zum 31. Dezember 2013.

2 Der am 24. November 1930 geborene Kläger war im Streitzeitraum Gesellschafter der als landwirtschaftliches Unternehmen tätigen A. GbR und als solcher versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zuvor war er bis zum 31. März 2002 als freiwilliges Mitglied der Barmer Ersatzkasse geführt worden. Neben den Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit bezog der Kläger eine Betriebsrente sowie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

3 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 stellte die Beklagte die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Mitunternehmer für die Zeit ab dem 01. April 2002 fest und machte für den Zeitraum vom 01. April 2002 bis zum 30. November 2004 eine rückständige Beitragsforderung in Höhe von 11.024,46 € sowie ab dem 01. Dezember 2004 laufende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV) in Höhe von 361,44 € monatlich geltend.

4 Zusammen mit dem Bescheid wurde dem Kläger ein Informationsschreiben übersandt, in welchem er unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit bestehe, einen schriftlichen Antrag auf Erstattung eines Teiles des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente zu stellen. Eine Erstattung erfolge dann, wenn alle Krankenversicherungsbeiträge zusammen die höchste Beitragsklasse der LKK überstiegen.

5 Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2004 erhob der Kläger am 31. Dezember 2004 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass es nicht sein könne, dass er „doppelte Krankenversicherung“ zahlen müsse. In einem Telefonat vom 13. Januar 2005 wurde der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass auf Antrag Beiträge aus der Rente erstattet werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

6 Mit Bescheid vom 03. Mai 2005 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da dieser nicht fristgemäß gestellt worden sei. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht B-Stadt nahm dem Kläger nach gerichtlichem Hinweis am 10. April 2007 zurück.

7 Gleiches gilt für die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 08. August 2005 für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 mit zugehörigem Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006.

8 Mit Bescheid vom 05. Januar 2007 erfolgte die Beitragsfestsetzung ab dem 01. Januar 2007 und mit Bescheid vom 10. Januar 2008 die Beitragsfestsetzung ab dem 01. Januar 2008.

9 Am 15. Juni 2009 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag bezüglich der Beitragsbescheide ab Januar 2008 und monierte die Einstufung in die Beitragsklasse 16 ab 01/2008. Ein Informationsschreiben vom 19. Juni 2009 zu den Gründen der Änderung wertete der Kläger als ablehnenden Überprüfungsbescheid und erhob hiergegen Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

10 Mit Bescheid vom 06. Januar 2010 wurden Beiträge zur KV und PV ab dem 01. Januar 2010 festgesetzt, mit Bescheid vom 05. Januar 2011 Beiträge ab dem 01. Januar 2011, mit Bescheid vom 05. Januar 2012 Beiträge ab dem 01. Januar 2012 und mit Bescheid vom 04. Januar 2013 Beiträge ab dem 01. Januar 2013. Die danach noch folgenden Beitragsbescheide betreffen nicht mehr den Streitzeitraum.

11 Am 07. März 2016 erging ohne Antrag des Klägers ein Bescheid der Beklagten zur Erstattung von 2.345,28 € Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente für den Zeitraum von 01/2015 bis 12/2015. Es würden die Beitragsanteile erstattet, die gemeinsam mit den Beiträgen aus der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit und den Versorgungsbezügen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse überschritten. Eine entsprechende Erstattung für das Folgejahr ohne „erneuten Antrag“ wurde angekündigt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 erfolgte dann die Erstattung von 2.685,84 € für die Zeit von 01/2016 bis 12/2016.

12 Am 09. November 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge für die zurückliegenden Jahre.

13 Mit Bescheid vom 13. März 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Erstattung für das Jahr 2017 und lehnte die Erstattung für den Zeitraum 2002 bis 2014 ab, da der Kläger die erforderlichen Anträge bis 2015 nicht gestellt habe.

14 Gegen den Bescheid vom 13. März 2018 erhob der Kläger am 23. März 2018 Widerspruch. Er habe erst durch das Schreiben der Beklagten vom 07. März 2016 erfahren, dass er für die zurückliegenden Jahre einen Antrag hätte stellen müssen. Für die Jahre 2015 bis 2017 habe er im Übrigen auch keinen Antrag gestellt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für jedes Jahr eine Abrechnung vorzunehmen.

15 Mit Schreiben vom 30. August 2018 erläuterte die Beklagte die Sach- und Rechtslage. Bei der Beitragsbemessung seien Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden. Die Beiträge aus den genannten Einnahmearten dürften zusammen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht überschreiten (Höchstgrenze, § 40 Abs. 7 S. 1 KVLG 1989). Nach § 231 SGB V erstatte die Krankenkasse, sofern die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zusammen die höchste Beitragsklasse übersteigen, auf Antrag die zu viel gezahlten Beitragsanteile. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 sei der Kläger über die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer informiert und auf die Möglichkeit der Beitragserstattung nach schriftlichem Antrag hingewiesen worden. Ein schriftlicher Erstattungsantrag sei erstmals mit Schreiben vom 19. Januar 2018 am 22. Januar 2018 bei der Beklagten eingegangen. Die Beitragserstattung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sei bereits erfolgt. Bei der Erstattung für 2015 und 2016 sei eine frühere Antragstellung nach § 231 SGB V unterstellt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 SGB V erfolge die Erstattung nur auf Antrag. Eine Antragstellung vor dem 22. Januar 2018 sei nicht feststellbar. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV verjähre ein Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt worden seien. Bei Antragstellung am 22. Januar 2018 komme noch eine Erstattung für 2014 in Betracht, die mit Bescheid vom 30. August 2018 erfolgt sei. Dieser Bescheid werde Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Der Erstattungsanspruch für frühere Jahre sei verjährt.

16 Mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom gleichen Tag gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von 01/2014 bis 12/2014 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.056,98 €.

17 Am 17. September 2018 erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 30. August 2018 erneut „Widerspruch“. Zur Begründung führte er aus, er habe erstmals durch die Mitteilung der Erstattung im März 2016 für 2015 davon erfahren, dass über Jahre zu hohe Krankenkassenbeiträge gezahlt worden seien. Die Erstattung für die zurückliegenden Jahre sei mit Schreiben vom 09. November 2017 beantragt worden.

18 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers insoweit als unbegründet zurück, als nicht mit Bescheid vom 30. August 2018 eine Erstattung von Beiträgen für das Jahr 2014 erfolgt sei. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 30. August 2018.

19 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht B-Stadt erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass gegen den ersten Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2004 Widerspruch eingelegt worden sei. In diesem Widerspruch sei der Erstattungsantrag im Sinne des § 231 SGB V enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich ein Erstattungsantrag enthalten (BSG, Urteil vom 06. Juni 2017, B 12 KR 120/16 B). Im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2004 habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Bezahlung einer „doppelten Krankenversicherung“ nicht verlangen könne. Damit habe er sich auch inhaltlich gegen zu viel gezahlte Beiträge gewandt. Der Erstattungsantrag betreffe auch in Zukunft zu viel gezahlte Beiträge. Durch den Erstattungsantrag werde die Verjährung der Ansprüche gehemmt.

20 Der Kläger hat beantragt:

21 Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2019 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Zeit vom 01. April 2002 bis zum 31. Dezember 2013 jeweils diejenigen Beiträge zu erstatten, die die Beitragsklasse 20 übersteigen. Des Weiteren wird begehrt, den Erstattungsanspruch ab dem 01. Januar 2005 mit 4 Prozentpunkten zu verzinsen.

22 Die Beklagte hat beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Sie hat auf Ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die vom Kläger benannte BSG-Entscheidung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es um einen Erstattungsantrag nach § 40 KVLG i.V.m. § 231 SGB V gehe.

25 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2022 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte - unter Abweisung der Klage wegen eines Teils der Zinsen - verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2013 die Beiträge zu erstatten, soweit die Beitragsklasse 20 überschritten wird, und die Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Januar 2005 ab dem 01. Februar 2005 sowie die Beiträge vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere Folgendes ausgeführt:

26 Das Gericht habe durch Grundurteil entscheiden können, da es um eine Geldleistung gehe, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in den Jahren bis 2013 nach Maßgabe des § 40 Abs. 7 KVLG zu hohe Beiträge gezahlt habe. Jedenfalls sei eine Überzahlung durch die Beklagte zu prüfen und seien Überzahlungen auszugleichen.

27 § 231 Abs. 1 S. 1 SGB V (auf den § 40 Abs. 7 S. 4 KVLG 1989 verweise) verpflichte in Satz 2 die Krankenkasse, das Mitglied zu informieren, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist. Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung im Schreiben vom 20. Dezember 2004 genüge nicht. Letztlich könne aber dahinstehen, ob dies einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Folge habe, da ein Anspruch des Klägers bereits aus anderen Gründen bestehe.

28 Nach § 231 Abs. 2 S. 1 SGB V erstatte die zuständige Krankenkasse dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger fristgemäß am 31. Dezember 2004 mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2004 gestellt.

29 Maßgeblich seien insoweit die Regelungen von § 27 SGB IV. Denn die Vorschrift des § 231 SGB V sei lex specialis gegenüber § 26 SGB IV, der die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge regele (vgl. Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 231 SGB V Rn. 8, 25). Daraus folge, dass die Erstattung nach § 231 SGB V sich ebenfalls auf zu Unrecht entrichtete Beiträge beziehe. Damit seien die Vorschriften zu Verzinsung und Verjährung zu Unrecht entrichteter Beiträge in § 27 SGB V auch auf den Anspruch aus § 231 SGB V anzuwenden. Der Antrag nach § 231 SGB V sei grundsätzlich nicht fristgebunden. Lediglich die Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV sei zu beachten.

30 Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 27 Abs. 1 SGB IV sei in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich ein Erstattungsantrag enthalten und zwar auch dann, wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren, weil der zu unterstellende Erstattungsantrag für später entrichtete Beiträge fortwirke (BSG, Urteil vom 16. April 1985, 12 RK 19/83; BSG, Urteil vom 26. Juni 1986, 2 RU 25/85; BSG, Urteil vom 06. Juni 2017, B 12 KR 120/16 B). Ob in einer bestimmten Erklärung ein Erstattungsantrag enthalten sei, sei im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Der Kläger habe sich hier mit Widerspruch aus Dezember 2004 gegen den Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2004 gewandt und ausdrücklich auch die „doppelte Beitragszahlung“ bemängelt. Dieser als Antrag auf Überzahlung auszulegende Widerspruch wirke fort, zumal es auch keine Änderungen in den Beitragsbemessungsgrundlagen gegeben habe.

31 Der streitige Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar verjähre der Anspruch nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Allerdings werde die Verjährung nach Satz 2 der Norm durch einen schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt.

32 Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV sei der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Regelung sei dahin zu verstehen, dass die Verzinsungspflicht erst nach Ablauf des auf den Antrag oder die Bekanntgabe folgenden Monats beginne (vgl. Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 27 SGB IV). Im Ergebnis ergebe sich für die Zeit vom 01. April 2002 bis zum 31. Januar 2005 ein Zinsanspruch ab 01. Februar 2005; im Übrigen ab Fälligkeit.

33 Die Beklagte hat gegen das am 08. Dezember 2022 zugestellte Urteil am 30. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Sie gehe weiter davon aus, dass ein die Verjährung hemmender Antrag nicht innerhalb der Frist des § 27 SGB IV gestellt worden sei, da der Widerspruch vom 31. Dezember 2004 einen solchen Antrag nicht enthalte. Ein Widerspruch und damit auch ein nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmender impliziter Erstattungsantrag könne sich nur gegen den Regelungsgehalt des angegriffenen Beitragsbescheides richten und nicht auf alle denkbaren Szenarien einer Beitragserstattung aus anderen, ebenfalls beitragspflichtigen Einkunftsarten beziehen. Regelungsgehalt des Bescheides vom 20. Dezember 2004 sei jedoch nur die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beitragshöhe als landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Zahlung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um deren Erstattung es hier gehe, sei dagegen nicht Regelungsgegenstand des Bescheides gewesen. Das ausdrückliche Antragserfordernis des § 231 SGB V liefe ins Leere, wenn in jedem Widerspruch, der sich gegen monetäre Folgen richte, ein Antrag auf Erstattung beliebiger Beiträge gesehen würde. Die Regelung in § 231 SGB V zur Hinweispflicht der Krankenkasse sei im Übrigen erst im Jahr 2021 eingeführt worden.

34 Die Beklagte hat die Berufung insoweit zurückgenommen, als sie zur Erstattung von Beiträgen für das Jahr 2013 und zur Zahlung von Zinsen hierauf seit dem 01. Januar 2018 verurteilt worden ist,

35 und sodann beantragt:

36 Das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 29. November 2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

37 Der Kläger beantragt:

38 Die Berufung wird zurückgewiesen.

39 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens. Die Auslegung des im Widerspruch enthaltenen Erstattungsantrages durch das Sozialgericht sei zutreffend. Im Zweifel wolle der in Anspruch genommene Beitragspflichtige sämtliche zu Unrecht gezahlten Beiträge erstattet haben. Die Argumentation der Beklagten, dass nur eine Erstattung differenziert nach Einkommensarten gewollt sei, sei lebensfremd und entspreche nicht den geltenden Auslegungsregeln.

40 Unter dem 09. August 2023 hat der Vorsitzenden die Beklagte darauf hingewiesen, dass zum einen die Erstattung für das Jahr 2013 bei Antragstellung im November 2017 nicht verjährt sein dürfte und es zum anderen für die behördliche Entscheidung, ob die Verjährungseinrede erhoben werde, einer Ermessensbetätigung bedürfe (BSG, Urteil vom 26. März 1987, 11a RLw 3/86). Der angefochtene Bescheid lasse keine Ermessensausübung erkennen.

41 Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 04. Oktober 2023 eine Erstattung für das Jahr 2013 in Höhe von 2.079,18 € gewährt, ohne eine Entscheidung über die Verzinsung dieses Betrages zu treffen.

42 Zur Ermessensausübung wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Absehen von der Erhebung der Verjährungseinrede regelmäßig nur dann in Betracht komme, wenn die unrechtmäßige Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Handeln der Einzugsstelle beruhe. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei der Kläger auf die Möglichkeit einer Beitragserstattung hingewiesen worden. In den Bescheiden seien die hiernach maßgeblichen Umstände dargestellt worden.

Entscheidungsgründe

43 Die Berufung der Beklagten ist im zuletzt noch weiterverfolgten Umfang zulässig und begründet.

44 Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung für die Zeiträume vor 2013 verurteilt, da die Erstattungsansprüche verjährt sind.

45 Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Bezug. Hiernach ist Anspruchsgrundlage der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche § 231 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 40 Abs. 7 S. 3 KVLG 1989. Die Ansprüche verjähren nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Die Verjährung wird gemäß Abs. 3 S. 2 der Norm durch einen Antrag auf Erstattung gehemmt.

46 Ein solcher Antrag liegt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht im Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2004 und aus den gleichen Gründen auch nicht in späteren Widersprüchen des Klägers. Die vom Sozialgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG trägt eine solche Auslegung des Widerspruches nicht.

47 Zum Zeitpunkt der Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten hatte der Kläger bereits über 2 ½ Jahre ohne Beanstandungen Pflichtbeiträge aus der bezogenen Altersrente gezahlt. Dass er diese Beiträge nicht zahlen müsse, wurde auch mit dem Widerspruch vom 31.12.2004 nicht geltend gemacht. Vielmehr richtete sich der Widerspruch gegen die zusätzlichen Beiträge aufgrund landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und die zu Grunde liegende Versicherungspflicht. Dies sind die Beiträge, die der Kläger als „doppelte Krankenversicherung“ abgelehnt hat. Damit waren Gegenstand des Widerspruches gerade nicht die (anteiligen) Beiträge aus der Altersrente, um deren Erstattung es nunmehr geht. Ein im Widerspruch enthaltener impliziter Erstattungsantrag kann nicht weiter reichen, als der Widerspruch selbst.

48 Ein konkludent gestellter Erstattungsantrag mit dem Rechtsbehelf gegen die Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist aus sich der Beklagten schlicht fernliegend gewesen, weil der Erstattungsanspruch – bei Vorliegen der Voraussetzungen – unstreitig bestanden hat und der Kläger ausdrücklich zuvor auf die insoweit allein notwendige Antragstellung hingewiesen worden war.

49 Unabhängig hiervon hätte sich ein im Widerspruch enthaltener Erstattungsantrag mit der bestandskräftigen Ablehnung des Widerspruches erledigt. Das BSG führt hierzu im Urteil vom 26. Juni 1986 (2 RU 25/85) unter Rn. 21 Folgendes aus:

50 „Ein von einem Leistungsträger des SGB durch einen Beitragsbescheid in Anspruch genommener Beitragspflichtiger, der gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegt, läßt dadurch nämlich nicht nur erkennen, daß er den Grund und/oder die Höhe der Beitragsforderung bestreitet, sondern daß er im Falle der vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides die Erstattung der von ihm etwa zuviel gezahlten Beiträge verlangen werde.“

51 Der implizite Erstattungsantrag steht mithin unter der Bedingung, dass der Widerspruch (oder die Klage) Erfolg haben. Bleibt der Widerspruch also erfolglos, verbleibt also auch kein noch zu bescheidender Erstattungsantrag. Nähme man eine solche Bedingung nicht an, wäre der ablehnende Widerspruchsbescheid dahin auslegen, dass damit auch der implizite Erstattungsantrag abgelehnt sein soll. Der im Widerspruch enthaltene Antrag hätte sich daher mit der bestandskräftigen ablehnenden Entscheidung über den Widerspruch in jedem Fall erledigt.

52 Erst Recht kann man für die Zeiträume ab 2005 nicht mehr von einem unbeschiedenen Erstattungsantrag ausgehen, da insoweit zunächst Klagen erhoben und diese dann später zurückgenommen wurden. Die Rücknahme würde jedenfalls auch den impliziten Erstattungsantrag umfassen.

53 Einen die Verjährung hemmenden Antrag hat der Kläger somit erstmals im November 2017 gestellt, so dass Erstattungsansprüche für die Jahren vor 2013 verjährt sind.

54 Zwar bedarf die Erhebung der Verjährungseinrede der Ausübung von Ermessen, welche der Senat in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erkennen vermag. Allerdings hat die Beklagte die Ermessensausübung im laufenden Verfahren nachgeholt. Die Nachholung war möglich, weil eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen eines Ermessenfehlers noch keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Erstattung begründet hätte. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, den Antrag des Klägers erneut unter Ausübung von Ermessen zu bescheiden. Der Kläger stünde daher nicht besser als bei einer – prozessökonomisch sinnvolleren – Nachholung der Ermessensausübung im vorliegenden Verfahren.

55 Die nachgeholte Ermessensausübung ist aus Sicht des Senates nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere das gewichtigste Argument – das Fehlen eines eigenen Verschuldens – zutreffend benannt und gewürdigt. Wesentliche Umstände, die gegen die Erhebung der Verjährungseinrede sprechen würden, sind für den Senat nicht erkennbar.

56 Die Erstattung für das Jahr 2013 ist zwar entsprechend der Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 27 Abs. 1 SGB IV zu verzinsen. Allerdings beginnt die Zinspflicht bei Antragstellung im November 2017 erst am 01. Januar 2018.

57 Soweit das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch thematisiert hat, liegen dessen Voraussetzungen angesichts der erst im Jahr 2021 eingeführten Hinweispflicht auf eine tatsächliche Überschreitung der Bemessungshöchstgrenze offensichtlich nicht vor.

58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

59 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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