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2 O 1/24•LG Stralsund 2. Zivilkammer, 2026-03-25, 2 O 1/24
2 O 1/24Tribunale cantonale / II camera civile25 mar 2026
1. Zur Frage der Eigenschaft des § 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.(Rn.13) 2. Zu den Voraussetzungen einer (hier Geldempfangs-) Anscheinsvollmacht.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 2 O 1/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTRAL:2026:0319.2O1.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 120 BGB, § 166 Abs 2 S 1 BGB, § 167 Abs 1 BGB, § 185 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB ... mehr
Zur Frage der Eigenschaft des § 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.(Rn.13)
Zu den Voraussetzungen einer (hier Geldempfangs-) Anscheinsvollmacht.(Rn.16)
Der Schutzbereich des § 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO erfasst zwar auch individuelle Mandanteninteressen, richtet sich jedoch seinem Zweck nach allein auf die Vermeidung verzögerter Auskehr von Fremdgeld. Die Norm schützt nicht davor, dass Fremdgeld an einen unzuständigen oder falschen Empfänger ausgekehrt wird.(Rn.13)
Eine Geldempfangs-Anscheinsvollmacht erfordert ein dem Vertretenen zurechenbares Verhalten, das bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte verhindert werden können und gegenüber dem Schuldner den Rechtsschein einer Empfangszuständigkeit begründet. Reine Kommunikationsabsprachen oder die Einschaltung eines Dritten als Mittler reichen hierfür nicht aus.(Rn.16)
Der Beklagte wird - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 Zug um Zug gegen Abtretung eines erstrangigen Teilanspruchs in Höhe von 60.000,00 € aus der mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stralsund, Zweigstelle Bergen auf Rügen, Az.: …, vom … titulierten Forderung gegen Frau … (die Mutter des Klägers) zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger – als vormaliger Mandant – nimmt den Beklagten, einen zugelassenen Rechtsanwalt, auf Auskehrung von Fremdgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte den Kläger im Zusammenhang mit der Regulierung eines Unfallschadens vertreten, hierbei im November 2017 eine Vorschusszahlung von Seiten des gegnerischen Haftpflichtversicherers i.H.v. 60.000,00 € eingeworben und diese, nachdem sie auf dem Fremdgeldkonto des Beklagten eingegangen war, nicht auf ein Konto des Klägers, sondern auf dasjenige der Mutter des Klägers überwiesen. Die Mutter des Klägers hat das Geld zur Tilgung von Schulden sowie zur Tätigung diverser Luxusaufwendungen verbraucht. Deswegen ist sie auch strafrechtlich verurteilt worden.
2 Das Gericht hat den im Kern unverändert gebliebenen Sach- und Streitstand bereits mit Beschluss vom 20.02.2025 (Band I Blatt 69 ff. d.A.; BeckRS 2025, 3188) zusammengefasst. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt, im Ausgangspunkt auch hinsichtlich der Sachanträge der Parteien, Bezug genommen.
3 Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 (Band II Blatt 93 ff. d.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Kläger seinen unverändert gebliebenen Ursprungsantrag, wie er sich aus der Darstellung in dem vorerwähnten Beschluss vom 20.02.2025 ergibt, um einen Hilfsantrag ergänzt.
4 Hilfsweise beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß,
5 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 Zug um Zug gegen Abtretung eines erstrangigen Teilanspruchs in Höhe von 60.000,00 € aus der mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stralsund, Zweigstelle Bergen auf Rügen, Az.: …, vom … titulierten Forderung gegen Frau … (die Mutter des Klägers) zu zahlen.
6 Der Beklagte beantragt ausdrücklich auch insoweit,
7 die Klage abzuweisen.
8 Er hat in Reaktion auf den oben genannten Beschluss des Gerichts vom 20.02.2025 mit weiteren Schriftsätzen vom 31.03.2025 (Band I Blatt 77 ff. d.A.), 04.06.2025 (Band II Blatt 103 ff. d.A.) und 11.03.2026 (Band II Blatt 153 f. d.A.), auf die umfassend Bezug genommen wird, Stellung genommen. Insbesondere hat er ergänzend eingewandt, zwischen dem Kläger und dessen Mutter sei vereinbart worden, dass der Kläger aus dem Erlös einer Immobilienveräußerung entschädigt werde. Im Übrigen sei der Kläger, wenn ihm die Weiterleitung des Fremdgeldes auf das Konto seiner Mutter nicht schon, wie primär unverändert behauptet, im November 2017 durch den Beklagten in einem persönlichen Gespräch positiv bekannt gemacht worden sei, spätestens seit Ende 2018 oder Anfang 2019 grobfahrlässig in Unkenntnis gewesen. Spätestens seit dieser Zeit habe der Kläger nämlich erkennen können und müssen, dass seine Mutter über ihre Verhältnisse gelebt habe.
9 Das Gericht hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 09.10.2025 eine vorläufige Einschätzung insbesondere zur Frage grobfahrlässiger Unkenntnis seit Ende 2018 oder Anfang 2019 abgegeben und im zweiten Termin vom 19.03.2026, in dem beide Seiten Schriftsatznachlass beantragt haben, den Kläger und den Beklagten persönlich angehört. Auf die betreffenden Terminsprotokolle (Band II Blatt 138 ff., 155 ff. d.A.) wird verwiesen. Der Kläger hat seinen Antrag auf Schriftsatznachlass mit Schriftsatz vom 23.03.2026 (Band II Blatt 162 d.A.) zurückgenommen.
10 I. Auch im Ergebnis der weiteren Ausführungen des Beklagten und der persönlichen Anhörung in dem Termin vom 19.03.2026 bleibt die Klage insgesamt zulässig und im Umfang des Hilfsantrages auch begründet.
11 1. Eine stattgebende Entscheidung über den Hauptantrag kam nicht in Betracht, weil der Beklagte und die Mutter des Klägers keine Gesamtschuldner (§ 421 Satz 1 BGB) sind. Damit aber steht die Haftung des Beklagten aus den Gründen des Beschlusses vom 20.02.2025 unter dem Zug-um-Zug-Vorbehalt, dass der Kläger seinen (titulierten deliktischen) Anspruch gegen seine Mutter an den Beklagten gemäß § 398 Satz 1 BGB abtritt (vgl. § 255 BGB analog bzw. §§ 273 f. BGB).
12 a) Ein Gesamtschuldverhältnis kraft gesetzlicher Anordnung scheidet aus. Die insofern einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 840 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass der Beklagte nicht deliktisch haftet. Seine Haftung folgt – wie in dem Beschluss vom 20.02.2025 ausgeführt – ausschließlich aus Vertrag, konkret entweder direkt aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB oder (zumindest) aus § 280 Abs. 1 BGB – gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 280 Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 4 BGB, was hier offenbleiben kann – wegen Verletzung der Pflicht (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB bzw. wegen Erfüllungsunmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der primären Auskehrungspflicht.
13 Insbesondere kann eine Deliktshaftung des Beklagten nicht auf § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB gestützt werden. § 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO kommt vorliegend als Schutzgesetz zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Zwar wird man der Vorschrift entgegen früher verbreitetem Verständnis nicht schon im Ansatz eine individualschützende Komponente absprechen können. Es geht ihr nach heute zu Recht überwiegender Auffassung nicht allein um das übergeordnete Ziel, die Integrität des Rechtsanwaltsstandes insgesamt zu schützen; vielmehr zielt sie durchaus auch auf den Individualschutz des Mandanten ab (BeckOK BRAO/Praß/Drößler , 30. Edition – 01.02.2026, § 43a Rn. 235). Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung („unverzüglich“) soll der Mandant aber nicht vor der Auskehrung von Fremdgeld an einen falschen Empfänger geschützt werden, sondern lediglich vor einer Verzögerung der Auskehrung, d. h. es geht letztlich nur um den Fall eines Verzögerungsschadens (im Ergebnis zwar offenlassend, tendenziell aber deutlich in diese Richtung weisend BGH , Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 307/18, DStRE 2020, 955 Rn. 18 a.E.; anders – indes ohne nähere Begründung – LG Mönchengladbach , Urteil vom 11.05.2010 – 5 S 74/09, BeckRS 2012, 10364 [jeweils zu § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F.]). Die fremdgeldbezogenen Bestimmungen in § 4 BORA sind als untergesetzliches Satzungsrecht zwar im Prinzip im hier in Rede stehenden materiellen Sinne (Art. 2 EGBGB) ebenfalls „Gesetz“ (vgl. BeckOK BGB/Förster , 77. Edition – 01.02.2026, § 823 Rn. 268), aber doch wiederum jedenfalls kein – auf den Kläger bezogenes – Schutzgesetz. Eine gegenteilige Betrachtung muss unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schon daran scheitern, dass die Regelungskompetenz des Satzungsgebers auf den Binnenbereich der Rechtsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. BGH , a.a.O., Rn. 15).
14 b) Für eine – daneben im Prinzip noch in Betracht zu ziehende – Begründung einer Gesamtschuld kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung oder kraft Gleichstufigkeit der Haftung (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein , 77. Edition – 01.02.2026, § 421 Rn. 8; BeckOGK BGB/Kreße , Stand: 01.12.2025, § 421 Rn. 41 ff., m.w.N.) ist nichts zu ersehen.
15 2. Damit war auf der bereits erwähnten normativen Grundlage immerhin und zugleich nur dem Hilfsantrag zu entsprechen, der Beklagte also unter Zug-um-Zug-Vorbehalt – betragsmäßig indes vollständig – zu verurteilen. Aus den hier insgesamt in Bezug zu nehmenden und insofern auch in der Folge parteiseitig im Einzelnen nicht weiter angegriffenen Gründen des Beschlusses vom 20.02.2025 kam als erfolgversprechende Verteidigung des Beklagten letztlich einzig die Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) in Betracht. Insofern aber war – was er auch nicht in Abrede nimmt – der Beklagte beweisbelastet (hiesiger Beschluss vom 20.02.2025, BeckRS 2025 Rn. 11; vgl. OLG Brandenburg , Urteil vom 15.07.2025 – 3 U 25/24, BeckRS 2025, 19599 Rn. 59; BeckOK BGB/Henrich , 77. Edition – 01.02.2026, § 194 Rn. 10, m.w.N.) und hat er den Beweis nicht mit Erfolg geführt.
16 a) Vorauszuschicken ist, dass sich an der objektiv fehlenden Empfangszuständigkeit der Mutter des Klägers für die Zahlung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten nichts geändert hat. Insbesondere bieten weder die in Reaktion auf den Beschluss vom 20.02.2025 vorgelegten weiteren Schriftsätze des Beklagten noch dessen – selbst vollumfänglich als wahr unterstellte – persönliche Einlassung in dem Verhandlungstermin vom 19.03.2026 eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer (Geldempfangs-) Anscheinsvollmacht der Mutter für den Kläger. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt eine Anscheins- und damit Rechtsscheinsvollmacht vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten des (vermeintlichen) Vertreters zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (BeckOK BGB/Schäfer , 77. Edition – 01.02.2026, § 167 Rn. 17, m.w.N.). Dafür und erst recht für die noch weitergehende Annahme einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung (§§ 166 Abs. 2 Satz 1, 167 Abs. 1 BGB), die der Beklagte wohl sinngemäß für gegeben hält, auch wenn sein diesbezüglicher Vortrag letztlich unklar bleibt, ist hier nichts ersichtlich. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger wusste und gegebenenfalls auch selbst darauf gedrungen hat, dass der Beklagte notwendige Absprachen zumindest weitestgehend nicht mit dem Kläger persönlich trifft, sondern mit dessen Mutter, konnte dies ohne weiteres – und zwar ausdrücklich auch aus dem objektiven Empfängerhorizont des Beklagten (vgl. § 157 BGB) – dahin zu verstehen sein, dass die Mutter nur die Stellung eines Mittlers im Sinne (etwa) eines Boten (vgl. § 120 BGB) einnehmen sollte. Eine Vertreterstellung i.S.d. §§ 164 ff. BGB musste daraus nicht abgeleitet werden, jedenfalls aber nicht eine Vertreterstellung, die gerade auch die Befugnis zum Geldempfang eingeschlossen hätte. Insbesondere kann aus der als wahr unterstellten Erklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten, wegen der Regulierung und der etwaigen Beauftragung von Handwerkern möge der Beklagte mit der Mutter des Klägers kommunizieren, nicht darauf geschlossen werden, die Mutter des Klägers solle mit der Rechtsmacht ausgestattet werden, Zahlungen von Seiten des Beklagten in einer für den Beklagten schuldbefreienden Weise zu vereinnahmen. Ersichtlich ging es vielmehr – jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten – um rein tatsächliche Absprachen (Realakte); allenfalls im (hier nicht relevanten) Verhältnis des Klägers zu Handwerkern usw. mag von einer schlüssig erteilten oder rechtsscheinsbasierten Vollmacht der Mutter auszugehen gewesen sein, wobei auch das nicht zwingend ist, weil (z.B.) die Mutter mit Handwerkern auch im eigenen Namen hätte kontrahieren können.
17 All dies gilt dann letztlich gleichlautend auch für einen Zahlungsempfang durch die Mutter nicht in fremdem (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern im eigenen Namen (§§ 185 Abs. 1, 362 Abs. 2 BGB). Auch eine solche (Schuldbefreiung für den Beklagten nach sich ziehende) Empfangszuständigkeit bestand aus den ausgeführten und insofern sinngemäß übertragbaren Gründen nicht.
18 Nur der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass der Beklagte jedenfalls nicht deshalb Schuldbefreiung erlangt hat, weil er ggf. - subjektiv - angenommen hat, an die Mutter zahlen zu dürfen. Zum einen erscheint schon ausgesprochen fraglich, ob ein dahingehender guter Glaube überhaupt vorgelegen hat. Hiergegen spricht, dass der Beklagte - unstreitig - selbst der Mutter einen Vordruck für eine durch den Kläger zu unterzeichnende Geldempfangsvollmacht mitgegeben hatte, dann aber (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) die Zahlung auf das Konto der Mutter des Klägers anwies, obwohl die Vollmacht - auch dies unstreitig - nicht unterschrieben zurückgelangt war. Zum anderen wäre ein unterstellter guter Glaube des Beklagten in eine (Geldempfangs-) Vertretungsmacht oder sonstige Empfangszuständigkeit der Mutter von Rechts wegen auch nicht geschützt. Jenseits von hier nicht einschlägigen Sonderfällen wie z.B. § 851 BGB schützt das Gesetz den guten Glauben des Schuldners an die Empfangszuständigkeit des Zahlungsempfängers nicht.
19 b) Aber auch für einen Beginn der Verjährungsfrist in Anknüpfung an Ereignisse aus der Zeit zwischen Ende 2018 und Anfang 2019 gibt das tatsächliche Vorbringen des Beklagten selbst bei abermals vollständiger Wahrunterstellung nichts her. Der Vortrag eines konkreten und im Einzelnen spezifizierten Lebenssachverhalts, der den Schluss auf eine zumindest grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB) zuließe, liegt nicht vor, abgesehen lediglich von dem eher allgemein gehaltenen Verweis auf einen veränderten Lebensstandard der Mutter und den Erwerb einer Immobilie durch die Mutter. Selbst wenn man dieses Vorbringen der Entscheidung zugrunde legt, musste sich für den Kläger nicht zwingend aufdrängen, seine Mutter habe dem Kläger zustehende Zahlungen veruntreut. Jedenfalls die Schwelle zu grober Fahrlässigkeit wäre, wie im Termin vom 09.10.2025 bereits als vorläufige Einschätzung des Gerichts ausgeführt, nicht erreicht. Abgesehen davon hat der Kläger auch in Abrede gestellt, einen veränderten Lebensstandard seiner Mutter wahrgenommen zu haben, was angesichts der Gesamtumstände durchaus nicht unplausibel erscheint. Er hat zudem erklärt, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, das neue Haus sei lediglich gemietet. Auch insofern wäre hilfsweise jedenfalls nicht erkennbar, dass und warum der Kläger die Unwahrheit dieser Erklärung hätte – mit dem Maß grober Fahrlässigkeit – erkennen können und müssen.
20 c) Damit hätte sich ein Verjährungseintritt vor dem 02.01.2024 (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO) letztlich nur dann ergeben, wenn sich im Zuge der Parteianhörung bestätigt hätte, dass der Beklagte dem Kläger im Zuge des (für sich betrachtet unstreitigen) Vieraugen-Gesprächs im November 2017 positive Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BGB) von der Weiterleitung des auf dem Fremdgeldkonto eingegangenen Vorschussbetrages auf das Konto der Mutter des Klägers vermittelt hätte. Eine solche positive richterliche Überzeugung, bei der nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO für vernünftigen Zweifel kein Raum mehr ist (vgl. Anders/Gehle/Nober , ZPO, 84. Aufl. 2026, § 286 Rn. 17, m.w.N.), ist nicht gegeben.
21 (1) Insofern ist klarstellend vorauszuschicken, dass das Gericht die lediglich informatorischen Äußerungen des Beklagten (§§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) letztlich beweisgleich und mit keinem geringeren Gewicht berücksichtigt hat, als es einer gleichlautenden Erklärung im Rahmen einer unterstellten förmlichen Parteivernehmung (§§ 447 f. ZPO) zugekommen wäre (vgl. LG Stralsund , Urteil vom 24.03.2025 – 2 O 164/24, BeckRS 2025, 6157 Rn. 18, m.w.N.).
22 (2) Auch unter dieser Prämisse steht letztlich nicht frei von vernünftigem Zweifel fest, dass der Beklagte dem Kläger tatsächlich im November 2017 eine entsprechende Kenntnis im Gespräch vermittelt hätte. Letztlich hat der Beklagte selbst dies in seiner persönlichen Anhörung schon nicht bestätigen können. Er hat insgesamt weitschweifig und in Teilen erkennbar ausweichend den weiteren Kontext der seinerzeitigen Kontakthaltung und Mandatsbearbeitung beschrieben, die zuvor schriftsätzlich aufgestellte konkrete Behauptung, im Rahmen des Krankenhausbesuchs vom 18.11.2017 den Kläger auf die Weiterleitung des Geldes auf das Konto der Mutter ausdrücklich hingewiesen zu haben, aber nicht erwähnt. Insofern ist die gegenteilige persönliche Einlassung des Klägers, eine entsprechende Äußerung sei nicht gefallen, letztlich unwiderlegt geblieben. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es auch aus einem objektiven Blickwinkel an sich keinen vernünftigen Grund geben konnte, die Information über die Generierung einer Vorschusszahlung, die am 18.11.2017 unstreitig und damit feststehend (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO) bereits erfolgt war, dem eigenen Mandanten vorzuenthalten. Selbst wenn man aber vor diesem Hintergrund unterstellen wollte, der Beklagte habe dem Kläger am 18.11.2017 mitgeteilt, dass auf seinem Fremdgeldkonto ein entsprechender Vorschuss eingegangen sei, ließe dies keine (zumal belastbaren) Schlüsse darauf zu, ob bzw. dass der Beklagte dem Kläger weitergehend auch erklärt hat, er habe das Geld auf das Konto der Mutter des Klägers weitergeleitet. Insbesondere hätten in der Folge etwaige Zahlungen an beauftragte Handwerker beispielsweise auch vom Fremdgeldkonto des Beklagten abfließen können. Jedenfalls aber kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest der Kläger subjektiv hiervon ggf. ausgegangen wäre.
23 Selbst wenn man im Übrigen entgegen dem hier ausweislich des Beschlusses vom 20.02.2025 zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz die bloße Beauskunftung, dass ein Vorschuss auf dem Fremdgeldkonto des Beklagten eingegangen sei, als ausreichend ansehen wollte, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (was allenfalls im Fall einer direkt auf §§ 667, 675 Abs. 1 BGB gestützten Verbindlichkeit denkbar wäre, nicht aber im Fall einer indirekt auf § 280 Abs. 1 BGB fußenden Sekundärhaftung, denn in ihrem Fall wäre die pflichtwidrige Weiterüberweisung auf das falsche Konto anspruchsbegründende Voraussetzung, auf die sich die Kenntnislage des Gläubigers im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mitbeziehen müsste), bliebe das Ergebnis gleich. Denn auch wenn im Ausgangspunkt viel dafür sprechen mag, dass der Beklagte im Prinzip ein eigenes Interesse an der Mitteilung gehabt haben muss, einen Vorschuss mit Erfolg eingeworben zu haben, wäre doch die ausdrückliche - und nach dem persönlichen Auftreten des Klägers im Termin nicht „gespielt“ wirkende - Erklärung des Klägers, über Geld bzw. Geldeingänge sei gar nicht gesprochen worden, nicht frei von vernünftigem Zweifel widerlegt. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine konkrete Reaktion des Klägers auf die vermeintliche Mitteilung, der gegnerische Versicherer habe 60.000,00 € gezahlt, schon selbst nicht geschildert hat. Eine solche Reaktion wäre aber lebensnah zu erwarten gewesen.
24 3. Der in Reaktion auf den hiesigen Beschluss vom 20.02.2025 beklagtenseits unternommene Einwand, der Kläger sei mittlerweile von Seiten seiner Mutter schadlos gestellt, kann letztlich ebenfalls nicht durchdringen, nachdem der Kläger dies ausdrücklich bestritten hat und Beweisantritte hierzu von Seiten des Beklagten nicht vorliegen. Der Kläger hat lediglich zugestanden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Schadloshaltung aus dem Erlös einer Veräußerung der Immobilie in … im Gespräch gewesen sei. Er hat aber auch erklärt, dass es hierzu letztlich nicht gekommen sei. Hierzu hat der Beklagte sich nicht weiter verhalten.
25 II. Schriftsatznachlass war beiden Seiten nicht zu gewähren.
26 1. Über den – sinngemäß auf § 283 Satz 1 ZPO gestützten – Antrag des Klägers war nach dessen Rücknahme nicht mehr zu entscheiden. Ihm wäre allerdings schon deshalb nicht zu entsprechen gewesen, weil der referenzierte gegnerische Schriftsatz nicht die Zug-um-Zug-Problematik betraf, auf die allein sich das Teilunterliegen des Klägers bezieht.
27 2. Dem Antrag des Beklagten, soweit er sich auf den im Termin erteilten richterlichen Hinweis im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Beklagten (auch) auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB bezog (§ 139 Abs. 5 ZPO), war ebenfalls nicht zu entsprechen, nachdem das Gericht eine solche Haftung im Ergebnis nunmehr verneint hat. Hinsichtlich der Frage der Anspruchsgrundlage ist es letztlich bei der Einschätzung aus dem Beschluss vom 20.02.2025 geblieben; hierzu hatten beide Seiten hinreichend Gelegenheit zur Äußerung.
28 3. Soweit der Beklagte außerdem beantragt hat, ihm Schriftsatznachlass einzuräumen zum Zwecke einer Stellungnahme zum Beweisaufnahme- bzw. Anhörungsergebnis, kam ein solcher Nachlass schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die Prozessordnung einen solchen Nachlass schlicht nicht vorsieht (vgl. LG Stralsund , Urteil vom 24.03.2025 – 2 O 164/24, BeckRS 2025, 6157 Rn. 30, m.w.N.).
29 III. Die Kostenentscheidung folgt mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Geringfügigkeit des klägerischen Teilunterliegens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) aus § 43 Abs. 1 GKG. Im Grundsatz und so auch hier erhöht der mit dem Hilfsantrag berücksichtigte Zug-um-Zug-Vorbehalt bzw. der ihm Grunde liegende Abtretungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger den Streitwert nicht (vgl. BGH , Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 18), weshalb es unverändert bei dem zuletzt mit Beschluss vom 09.10.2025 festgesetzten Wert bleibt.
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