progetti
S 8 SO 10/24•SG Rostock 8. Kammer, 2026-01-27, S 8 SO 10/24
S 8 SO 10/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 827 gen 2026
1. Für eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGG) fehlt ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn der vom Kläger erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) entgegen steht. 2. Bei den Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr als auch bei den Festsetzungen der Abschläge dfür nach AG-SGB IX M-V und AG-SGB XII M-V handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehnter Teil (SGB X).
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: S 8 SO 10/24
ECLI: ECLI:DE:SGROSTO:2026:0127.S8SO10.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 72 Abs 3 LVerfGG MV, § 12 SGB12AG SH 2015, § 13 SGB12AG SH 2015, § 17 SGB12AG SH 2015, § 18 SGB12AG SH 2015 ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Beklagten.
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der endgültig festgesetzten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und die sich daraus ergebende trägerbezogene Erstattung der Eingliederungs- und Sozialhilfe.
2 Die Klägerin ist als kreisfreie Stadt Eingliederungshilfeträger (§ 2 Abs. 1 AG-SGB 9 M-V) und Sozialhilfeträger (§ 2 Abs. 2 AG-SGB 12 M-V).
3 Die Kostenerstattung für die Eingliederungshilfeträger ist im Landesausführungsgesetz SGB IX in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung (AG-SGB IX M-V a.F.) wie folgt geregelt:
§ 13
4 Allgemeine Kostenerstattung des Landes
5 (1) Das Land erstattet den Eingliederungshilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung und der Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Eingliederungshilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.
6 (2) Der Anteil des Landes (Zielquoten) entspricht den in § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB XII geregelten Anteilen. Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.
§ 14
7 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung
8 (1) Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Eingliederungshilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.
9 (2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Eingliederungshilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Eingliederungshilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe) und den durch das Land nach § 13 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 18 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Eingliederungshilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Eingliederungshilfeträger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Eingliederungshilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 13 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 15 errechnet. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
10 (3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 15 werden den Eingliederungshilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Eingliederungshilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
11 (4) …
12 (5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 wird mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Hinsichtlich der Bestimmung des Dynamisierungswertes gilt § 18 Absatz 5 Satz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 18 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB XII.
13 (6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.
14 (7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln.
15 (8) …
16 Die Kostenerstattung für die Sozialhilfeträger ist im Landesausführungsgesetz SGB XII (AG-SGB XII M-V) wie folgt geregelt:
§ 17
17 Allgemeine Kostenerstattung des Landes
18 (1) Das Land erstattet den Sozialhilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe für die Leistungen nach dem dritten, fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung oder Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Sozialhilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.
19 (2) Der Anteil des Landes (Zielquoten) beträgt
20 1. für die kreisfreien Städte 72 von Hundert und
21 2. für die Landkreise 82,5 von Hundert der Jahresnettoauszahlungen nach Absatz 1.
22 Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.
§ 18
23 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung
24 (1) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.
25 (2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Sozialhilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe) und den durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Sozialhilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 21 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Sozialhilfeträger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
26 (3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
27 (4) …
28 (5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Dazu wird der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Der Dynamisierungswert ist das Ergebnis der Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des Vorjahres dividiert durch die Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des vorvergangenen Jahres. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 13 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB IX.
29 (6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.
30 (7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln.
31 Mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration (des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport M-V) Nr. 5/2023 vom 27.01.2023 (Az. 451-LAG12-2022/011-001), setzte der Beklagte die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das erste Quartal 2023 gemäß § 13 Abs. 5 AG-SGB IX M-V und § 18 Abs. 5 AG-SGB XII M-V fest. Diese Festsetzung beruhte auf der Festsetzung der trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe und Eingliederungshilfe für die Jahre 2020 und 2021. Der Abschlag für das erste Quartal 2023 betrug gerundet 12.973.000,- Euro.
32 Mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 14/2023 vom 16.05.2023 (Az. 451-LAG12-2023/007), setzte der Beklagte die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte, und vierte Quartal 2023 und das erste Quartal 2024 gemäß § 13 Abs. 5 AG-SGB IX M-V und § 18 Abs. 5 AG-SGB XII M-V vorläufig fest. Die Festsetzung beruht auf der vorläufigen Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen für das Jahr 2022 und der Festsetzung der trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe und Eingliederungshilfe für das Jahr 2021. Die Abschläge betrugen 12.519.307,35 Euro bzw. gerundet 12.519.000,- Euro.
33 Mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 (Az. 451-LAG12-2023/007) setzte der Beklagte die trägerbezogene Jahresnettozahlung Eingliederungs- und Sozialhilfe 2022 gemäß § 13 Abs. 5 AG-SGB IX M-V und § 18 Abs. 5 AG-SGB XII M-V endgültig fest.
34 Mit dem Schreiben vom 23.10.2023 nebst beigefügter Berechnungsübersicht setzte der Beklagte auf der Grundlage der trägerbezogene Jahresnettozahlung Eingliederungs- und Sozialhilfe 2022 den trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe für das Jahr 2022 für die Klägerin endgültig auf 49.481.999,- Euro und die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte, und vierte Quartal 2023 und das erste Quartal 2024 endgültig auf 12.536.000,- Euro fest.
35 Mit Schreiben vom 16.11.2023, legte die Klägerin gegen den Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vorgetragen, dass es ihr vordergründig um die gesetzlich geregelte Kostenerstattung gehe. Sie sei der Auffassung, dass die landesrechtlichen Bestimmungen über die anteilige Erstattung der Kosten nicht den landesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Konnexitätsprinzips genügten. Vor allem die Übernahme der Quotenregelung im Hinblick auf die neue Rechtslage sei verfassungswidrig. Daneben sei die unterschiedliche Quote zwischen den kreisfreien Städten (72%) und den Landkreisen (82,5 %) nicht gerechtfertigt.
36 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2024, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 16.11.2023 zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe sich allein an die gesetzlichen Regelungen gehalten, sodass die festgesetzten Jahresnettoauszahlungen ebenso richtig seien, wie die sich daraus ergebenden Erstattungsbeträge. Vor allem der festgesetzte Erstattungsbetrag entspreche der gesetzlich geregelten Zielquote für die kreisfreien Städte, nämlich 72 vom Hundert aller Nettoauszahlungen der Klägerin als Trägerin der Eingliederungs- und Sozialhilfe. Insoweit sei keine fehlerhafte Rechtsanwendung ersichtlich, der Beklagte sei durch die Grenzen der entsprechenden Rechtsgrundlagen gebunden. Die Verwerfungskompetenz für formelle Landesgesetze stehe im Übrigen nur dem Landesverfassungsgericht zu.
37 Mit Schreiben vom 22.05.2024 (Az. 451-LAG12-2024/002-003) setzte der Beklagte die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite bis vierte Quartal 2024 und das erste Quartal 2025 gemäß § 13 Abs. 5 AG-SGB IX M-V und § 18 Abs. 5 AG-SGB XII M-V vorläufig fest. Die Festsetzung beruht auf der vorläufigen Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen für das Jahr 2023 und der Festsetzung der trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe und Eingliederungshilfe für das Jahr 2022.
38 Mit ihrer Klage vom 01.03.2024 wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzungen des Beklagten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die ihr durch den Beklagten auf der Grundlage der §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung (AG-SGB IX M-V a.F.), § 18 AG-SGB XII M-V jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 AG -SGB XII M-V zugedachte Erstattung für die Leistungserbringung in Angelegenheiten der Sozial- und Eingliederungshilfe rechtswidrig ist, weil die dem zugrundeliegenden landesgesetzlichen Erstattungsvorschriften nicht mit den Gewährleistungen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 und 3 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV) vereinbar sind und die Klägerin in diesen Rechten verletzen.
39 Die Klägerin habe ein berechtigtes wirtschaftliches und finanzielles Interesse an der begehrten Feststellung. Zugleich verfolge die Klägerin damit das rechtliche Interesse zu klären, ob die landesrechtliche Ausführungsgesetzgebung zur Kostenerstattung, insbesondere die sogenannte Zielquote, (noch) verfassungsgemäß sei. Vorliegend sei die Feststellungsklage die sachnächste und effektivste Klageart. Die Klägerin habe keine rechtliche Möglichkeit, auf einen höheren Erstattungsbetrag hinzuwirken, also Verpflichtungs- oder Leistungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Denn die in der Landesverfassung enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip räumten der Klägerin wegen der aus der Erfüllung ihr vom Beklagten übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen keinen unmittelbaren Leistungs- oder Ausgleichsanspruch ein, den sie im Wege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen könnte. Vorliegend habe die Klägerin die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung erhalten. Dies bestreite sie nicht. Sie halte die gesetzlich vorgesehene Erstattung aber für verfassungswidrig, habe zugleich jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine höhere Erstattung in bestimmter Höhe, weil sie damit den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten verletzen würde. Ihr bleibe damit nichts anderes, als die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu begehren und die Vorlage des Rechtstreites an das Landesverfassungsgericht zu erstreben.
40 Nicht zuletzt sei der Feststellungsantrag hier gegenüber anderen Klagearten auch deswegen nicht subsidiär, weil der Klägerin mit dem Beklagten eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüberstehe. Aufgrund der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz nehme die ständige Rechtsprechung an, dass in einem solchen Fall die Feststellungsklage im Verhältnis zu anderen Klagearten nicht subsidiär sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass staatliche Stellen nicht weiter vollstreckbare Feststellungsurteile ohne Weiteres befolgten.
41 Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil sie unmittelbar im Wege einer kommunalen Verfassungsbeschwerde das Landesverfassungsgericht zur Überprüfung anrufen könne. Denn dies sei ihr nicht möglich, weil dabei nicht die konkrete Anwendung der landesrechtlichen Normen in Bezug auf die hier angegriffenen Runderlasse, Festsetzungen usw. vom Landesverfassungsgericht überprüft würden, die schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssten.
42 Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich bei den Runderlassen des Beklagten Nr. 5/2023 vom 27.01.2023, Nr. 14/2023 vom 16.05.2023 und Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 jeweils um Verwaltungsakte handele und sich ihre Klagebefugnis daraus ergebe, dass sie Adressatin von belastenden Verwaltungsakten geworden sei.
43 Demgegenüber sei das Schreiben des Beklagten vom 22.05.2024 nur informatorisch und habe keine Verwaltungsaktsqualität. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass nicht auszuschließen sei, dass die festgesetzten Erstattungs- und Abschlagsbeträge auf Grundlage der gesetzlichen Kostenerstattungsnormen die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 72 LV verletzten.
44 Nach Ansicht der Klägerin sei die Quotenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V, die maßgeblich in Verbindung mit weiteren landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Erstattungsverfahren, den hier angegriffenen Runderlassen, Festsetzungen etc. zugrunde liegt, wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips aus Art. 72 Abs. 3 LV und des Gebots interkommunaler Gleichbehandlung verfassungswidrig. Dies schlage auf die Einzelakte des Beklagte, die Gegenstand dieses Verfahrens seien durch, weil diese insoweit ohne Rechtsgrundlage, jedenfalls auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage, ergangen und deswegen rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten.
45 Da dem Sozialgericht die Nichtigkeitserklärung der streitigen landesgesetzlichen Normen verwehrt sei, erstrebe die Klägerin die Vorlage des Rechtsstreits zum Landesverfassungsgericht M-V nach Art. 53 Nr. 5 LV mit der Frage, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V mit Art. 72 Abs. 3 LV vereinbar und deshalb gültig.
46 Die Klägerin beantragt,
47 festzustellen, dass die durch den Beklagten auf der Grundlage der §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB XII M-V jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V
48 1. mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 5/2023 vom 27.01.2023 (Az. 451-LAG12-2022/011-001) festgesetzten trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das erste Quartal 2023,
49 2. mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 14/2023 vom 16.05.2023 (Az. 451-LAG12-2023/007) festgesetzten trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte, vierte Quartal 2023 und das erste Quartal 2024,
50 3. mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 und dem Schreiben vom 23.10.2023 nebst beigefügter Berechnungsübersicht (Az. 451-LAG12-2023/007) endgültig festgesetzten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und die sich daraus ergebende sowie festgesetzte trägerbezogene Erstattung Eingliederungs- und Sozialhilfe 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2024,
51 4. mit Schreiben vom 22.05.2024 festgesetzte Berechnung der Abschlagszahlungen für das zweite bis vierte Quartal 2024 und das erste Quartal 2025 sowie der Schlussrechnung für den Erstattungsbetrag 2023 (Az. 451-LAG12-2024/002-003)
52 den Gewährleistungen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 und 3 LV nicht genügen und die Klägerin in diesem Recht verletzen.
53 Der Beklagte beantragt,
54 die Klage abzuweisen.
55 Er ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Mit dem Klageantrag lege die Klägerin dem Gericht eine abstrakte Rechtsfrage und kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Entscheidung vor. Zudem sei die erhobene Feststellungsklage unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart verletzt sei. Die Klägerin hätte ihr Anliegen mit der sachnäheren und vorrangigen Verpflichtungsklage oder mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde verfolgen können. Es bestehe daher kein Rechtschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage. Die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V im Wege der Feststellungsklage erweise sich zudem als Umgehung der abgelaufenen Beschwerdefrist aus § 53 LVerfGG M-V und beeinträchtige hierdurch auch die Anforderungen der Prozessökonomie.
56 Die erhobene Klage sei zudem auch unbegründet. Nach Ansicht des Beklagten sei § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V verfassungsgemäß und genüge insbesondere dem strikten Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 LV. Die diversen von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit gestiegenem Arbeitsaufwand und Personalbedarf stünden in gar keinem Zusammenhang mit dem angegriffenen § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V. Mögliche Kostensteigerungen durch den Landesrahmenvertrag würden dagegen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausgeglichen. Die Quotenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V stelle auch hinsichtlich ihrer Höhe selbst dann eine verfassungskonforme Regelung dar, wenn es sich bei der Eingliederungshilfe um eine gänzlich neue Aufgabe handeln sollte. Ein Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung liege den angegriffenen Kostenerstattungsregelungen ebenfalls nicht zu Grunde.
57 Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Landesverfassungsgericht M-V sei nach alledem unzulässig.
58 Die hier erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist schon nicht zulässig.
59 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
60 Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Das geforderte „berechtigte Interesse“ an der erstrebten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Nicht ausreichend ist hingegen ein Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen. (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG (Stand: 14.11.2025), Rn. 64)
61 Im Sozialrecht ist allgemein anerkannt, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt, wenn der vom Kläger erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt entgegen steht (BSG, Urt. v. 28.11.1961 – 2 RU 36/58 – Rdnr. 15; Urt. v. 06.02.1992 – 12 RK 15/90 – Rdnr. 20; Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2023 – L 4 KR 905/22 – Rdnr. 28; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG (Stand: 14.11.2025), Rn. 17).
62 Dies beruht auf § 77 SGG. Danach ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird.
63 Hier fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin.
64 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich die vorläufigen Festsetzungen von Abschlägen zu dem trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe durch die endgültigen Festsetzungen von Abschlägen und diese durch die endgültige Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr tatsächlich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGG).
65 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass es sich sowohl bei den Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr 2022 als auch bei den Festsetzungen der Abschläge um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehnter Teil (SGB X) handelt. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
66 Bei den streitigen Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und den Festsetzungen der Abschläge dafür durch den Beklagten handelt es sich um eine Entscheidung. Der Beklagte handelt insoweit als Behörde nach § 1 Abs. 2 SGB X. Die Festsetzungen dienen der Regelung des Einzelfalles für das betreffende Kalenderjahr bzw. Quartal. Die in Umsetzung von Art. 72 Abs. 3 LV M-V und §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB XII M-V jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V ergehenden Einzelfallentscheidungen bewegen sich unzweifelhaft auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
67 Schließlich sind die Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und die Festsetzungen der Abschläge dafür auch auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet. Zwar weist § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-SGB IX M-V der Klägerin die Aufgabe als Eingliederungshilfeträger als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis zu. Die Regelung knüpft damit an die kommunalverfassungsrechtliche Unterscheidung zwischen den Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der kommunalen Selbstverwaltung (§ 2 Kommunalverfassung M-V) und im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Kommunalverfassung M-V) an. Gleichwohl handelt es sich bei den Finanzzuweisungen des Beklagten an die Klägerin für die Eingliederungs- und Sozialhilfe nicht lediglich um ein Verwaltungsinternum. Denn den Gemeinden und Kreisen sind im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 72 Abs. 1 LV M-V durch Art. 72 Abs. 3 LV M-V eigene subjektive Rechte mit Blick auf die Finanzierung ihnen zur Erfüllung übertragener öffentlicher Aufgaben eingeräumt. Diese sind im hier interessierenden Zusammenhang der Eingliederungs- und Sozialhilfe durch §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB XII M-V jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V einfachgesetzlich näher ausgestaltet. Durch die damit auch der Klägerin übertragenen subjektiven Rechte erlangen die Festsetzungen des Beklagten zum trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und die Festsetzungen der Abschläge dafür unmittelbare Rechtswirkung nach außen.
68 Hier ist gegen die Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für das Kalenderjahr 2022 durch Runderlass des Beklagten vom 19.10.2023 in der Gestalt des ergänzenden Schreibens vom 23.10.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2024 keine (Anfechtungs-)Klage erhoben worden. Gegen die hier weiter streitigen Festsetzungen von Abschlagszahlungen für das 1. bis 4. Quartal 2023, das 1. bis 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 zu dem trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe sind Rechtsbehelfe nicht eingelegt worden. Klagefristen sind auch bei Berücksichtigung der Jahresfrist (§§ 87, 66 Abs. 2 SGG) insoweit lange abgelaufen.
69 Die Verwaltungsakte sind daher bestandkräftig und nach § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend. Allein aufgrund dieser aus § 77 SGG folgenden Bindungswirkung steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Erstattungsbeträge oder Abschläge gegen den Beklagten in den hier streitigen Zeiträumen hat. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Verletzung von Art. 72 Abs. 1 und 3 LV durch §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB XII M-V jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V kommt es insoweit nicht an.
70 Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht mithin nicht.
71 Mangels Zulässigkeit der Klage kommt eine Vorlage des Verfahrens an das Landesverfassungsgericht nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung hier auf §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB XII M-V jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V nicht ankommt.
72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.